Billigung von Straftaten: Begriff, Reichweite und rechtlicher Rahmen
Die Billigung von Straftaten bezeichnet das öffentliche Befürworten, Gutheißen oder Loben einer konkret begangenen oder zumindest versuchten rechtswidrigen Tat. Gemeint ist nicht eine abstrakte Meinungsäußerung zu Kriminalität im Allgemeinen, sondern die positive Bewertung eines konkreten Geschehens oder der handelnden Person, die für ein schwerwiegendes Unrecht steht. Der Zweck der Strafbarkeit liegt in der Wahrung des öffentlichen Friedens und des Vertrauens in die Rechtsordnung.
Geschütztes Rechtsgut
Im Zentrum steht der öffentliche Friede, also das Gefühl allgemeiner Sicherheit und die Erwartung, dass schwerwiegende Rechtsbrüche nicht gesellschaftlich legitimiert werden. Durch die öffentliche Billigung solcher Taten soll verhindert werden, dass das Ansehen der Rechtsordnung untergraben oder die Bereitschaft zur Nachahmung gefördert wird.
Kerndefinition
Billigung bedeutet, dass eine Person die tatbestandliche Unrechtstat eines Dritten inhaltlich bejaht oder in ein positives Licht rückt. Dies erfasst insbesondere verbales Lob, zustimmende Wertungen, symbolische Gesten oder das Hervorheben der Tat als nachahmenswert. Entscheidend ist, wie die Äußerung aus Sicht unvoreingenommener Dritter zu verstehen ist.
Abgrenzung zur zulässigen Meinung
Zulässige Meinungsäußerungen bleiben möglich. Nicht erfasst sind etwa nüchterne, kritische oder neutrale Darstellungen eines Tatgeschehens. Strafbar kann es werden, wenn die konkrete Tat oder der Täter ausdrücklich gelobt, gerechtfertigt oder glorifiziert wird. Abstrakte Diskussionen über Kriminalpolitik fallen regelmäßig nicht darunter.
Tatbestandliche Voraussetzungen
Objektive Seite: Öffentlichkeit und Verbreitung
Erforderlich ist eine Äußerung mit Außenwirkung. Das geschieht in der Regel öffentlich, in Versammlungen oder durch Verbreiten von Inhalten, etwa durch Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk oder digital in sozialen Netzwerken. Maßgeblich ist, ob ein breiter oder unbestimmter Personenkreis erreicht wird. Private Gespräche in kleinem, abgeschlossenen Rahmen sind hiervon abzugrenzen.
Objektive Seite: Bezug zu einer konkreten Tat
Die Billigung muss sich auf eine konkrete, bereits begangene oder versuchte rechtswidrige Tat beziehen. Allgemeine Zustimmung zu Gewalt oder Kriminalität, ohne Bezug zu einem bestimmten Ereignis, genügt in der Regel nicht. Nicht alle Delikte sind erfasst; das Gesetz knüpft die Strafbarkeit typischerweise an einen Kreis besonders schwerer Taten.
Subjektive Seite: Vorsatz
Erforderlich ist Vorsatz. Die Person muss wissen, was geschehen ist, und sich darüber bewusst sein, dass die Äußerung inhaltlich eine Zustimmung zur konkreten Tat ausdrückt und in die Öffentlichkeit wirkt. Irrtümer über den Tatsachenkern der Tat können die Bewertung beeinflussen.
Zeitlicher Bezug
Die Billigung setzt typischerweise voraus, dass das tatbestandliche Geschehen bereits stattgefunden hat oder mindestens versucht wurde. Forderungen, künftig Straftaten zu begehen, fallen in einen anderen Themenbereich und unterliegen einer gesonderten strafrechtlichen Einordnung.
Formen der Billigung
Mündlich, schriftlich, digital
Die Billigung kann mündlich, schriftlich oder in digitaler Form erfolgen. Öffentlich zugängliche Beiträge, Posts, Kommentare oder Videos können ebenso erfasst sein wie traditionelle Medienveröffentlichungen.
Symbolische Billigung
Auch Gesten, Bilder, Symbole oder das Verwenden von Slogans können als Billigung gewertet werden, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang unmissverständlich ein Lob oder ein Gutheißen der konkreten Tat ausdrücken.
Ironie, Satire und Mehrdeutigkeit
Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Ironie, Satire und Kunst können Grenzen verschieben, führen aber nicht automatisch zur Straflosigkeit. Ist die Äußerung für das Publikum erkennbar mehrdeutig oder als kritische Distanzierung zu verstehen, kann eine strafbare Billigung ausscheiden. Klarstellende Kontexte spielen in der Bewertung eine Rolle.
Grenzen durch die Meinungsfreiheit
Wechselwirkung mit Grundrechten
Die Meinungsfreiheit schützt auch zugespitzte, provokante Äußerungen. Wo jedoch konkrete, besonders gravierende Straftaten öffentlich gutgeheißen werden, kann der Gesetzgeber zum Schutz des öffentlichen Friedens Grenzen ziehen. Die Abwägung erfolgt kontextbezogen.
Abwägungskriterien
Zu berücksichtigen sind unter anderem Verständlichkeit und Reichweite der Aussage, der Bezug zu einer konkreten Tat, der Begleitrahmen (z. B. Informationsbeitrag versus Aufruf zur Glorifizierung), mögliche Auswirkungen auf den öffentlichen Frieden sowie der Gesamteindruck für unvoreingenommene Dritte.
Abgrenzungen zu verwandten Straftatbeständen
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Auffordern, Straftaten künftig zu begehen. Dabei geht es nicht um das Lob einer bereits begangenen Tat, sondern um die Anstiftung oder Ermunterung zu künftigen Rechtsbrüchen.
Volksverhetzende Inhalte
Billigende Aussagen über schwere Taten können sich mit anderen Straftatbeständen überschneiden, etwa wenn Gruppen angegriffen, herabgesetzt oder bedroht werden. In solchen Fällen wird kontextbezogen bewertet, ob weitere Vorschriften einschlägig sind.
Ehr- und Persönlichkeitsdelikte
Beleidigende, herabwürdigende oder verunglimpfende Aussagen gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen können unabhängig von der Billigung strafbar sein. Die Einordnung richtet sich jeweils nach Inhalt und Zielrichtung der Äußerung.
Rechtsfolgen
Strafrahmen
Regelmäßig kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im unteren Bereich bis zu mehreren Jahren in Betracht. Die konkrete Strafe hängt von Schwere, Reichweite und Wirkung der Aussage sowie von individuellen Umständen ab.
Nebenfolgen
Möglich sind Maßnahmen zur Sicherstellung oder Entfernung von Inhalten, etwa Beschlagnahmen, Einziehungen oder Löschungen. Öffentlich zugänglich gemachte Inhalte können gesichert und als Beweismittel verwendet werden.
Begehungsformen und Beteiligung
Täterschaft und Teilnahme
Grundsätzlich kann jede Person Täterin oder Beteiligte sein. Auch gemeinschaftliche oder arbeitsteilige Veröffentlichungen sind erfasst. Die individuelle Verantwortlichkeit richtet sich nach dem eigenen Tatbeitrag.
Verbreiten fremder Inhalte
Das gezielte Weiterverbreiten billigender Inhalte kann als eigenständige Verbreitung gewertet werden. Ob bloße Interaktionen wie das Setzen eines Symbols als zustimmende Billigung gelten, hängt vom Einzelfall, der Öffentlichkeit der Handlung und der Verständlichkeit der Zustimmung ab.
Praxisbeispiele
- Öffentliches Lob einer verübten Gewalttat auf einer frei zugänglichen Plattform.
- Verbreitung eines Videos, das eine konkrete Tat glorifiziert, verbunden mit zustimmenden Kommentaren.
- Veranstaltungsrede, in der ein begangenes Delikt als „richtig“ oder „vorbildlich“ bewertet wird.
- Verwendung eindeutiger Symbole oder Slogans, die eine konkrete Tat als nachahmenswert darstellen.
Internationaler und grenzüberschreitender Bezug
Die Strafbarkeit kann auch dann in Betracht kommen, wenn die billigende Äußerung in Deutschland wahrgenommen wird, die Tat aber im Ausland begangen wurde. Maßgeblich ist, ob die Äußerung hierzulande öffentlich wirkt und ob sich die Billigung auf eine Tat bezieht, die nach inländischem Verständnis zu den erfassten, besonders schweren Rechtsverstößen zählt.
Verjährung und Verfahrensfragen
Verjährung
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe. Sie beginnt in der Regel mit der Veröffentlichung der billigenden Äußerung und läuft nach den allgemeinen Regeln ab.
Beweisfragen
Im digitalen Raum spielen Sicherung und Auswertung von Inhalten eine zentrale Rolle. Für die rechtliche Bewertung sind Kontext, Reichweite, Verständlichkeit und Zeitbezug der Äußerung maßgeblich. Mehrdeutige Aussagen werden im Gesamtbild interpretiert.
Häufig gestellte Fragen
Erfasst das Gesetz jede Befürwortung von Rechtsverstößen?
Nein. Erfasst wird typischerweise nur die Billigung besonders schwerer Taten und nur, wenn sich die Zustimmung auf eine konkrete, bereits begangene oder versuchte Tat richtet. Allgemeine Aussagen über Kriminalität ohne Bezug zu einem bestimmten Ereignis fallen regelmäßig nicht darunter.
Reicht eine Äußerung im privaten Chat für die Strafbarkeit aus?
Eine rein private Kommunikation in einem geschlossenen, kleinen Kreis ist von öffentlichen Äußerungen abzugrenzen. Strafbar wird es vor allem, wenn die Aussage einen unbestimmten oder größeren Personenkreis erreicht oder zur öffentlichen Kenntnis gelangt.
Können „Likes“, Emojis oder kurze Reaktionen als Billigung gelten?
Das ist kontextabhängig. Wenn eine Reaktion in einem öffentlichen Umfeld eindeutig als zustimmendes Lob einer konkreten Tat verstanden wird, kann sie als Billigung gewertet werden. Mehrdeutige, nicht-öffentliche oder rein kontextneutrale Interaktionen sind anders zu beurteilen.
Muss die Straftat bereits begangen worden sein?
Ja. Billigung bezieht sich auf konkrete, bereits begangene oder zumindest versuchte Taten. Das öffentliche Auffordern zu künftigen Taten ist ein anderer Themenkomplex mit eigener rechtlicher Einordnung.
Welche Rolle spielen Satire, Kunst und Ironie?
Satire und Kunst genießen Schutz. Entscheidend ist jedoch, wie die Äußerung objektiv verstanden wird. Ist sie erkennbar satirisch oder kritisch-distanziert, liegt keine Billigung vor. Wird eine konkrete Tat erkennbar gelobt oder glorifiziert, kann die Grenze überschritten sein.
Welche Strafen sind möglich?
In Betracht kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu mehreren Jahren. Die konkrete Höhe hängt von Umständen wie Schwere, Reichweite und Wirkung der Äußerung ab. Zusätzlich können Inhalte sichergestellt oder entfernt werden.
Gilt die Regelung auch, wenn die zugrunde liegende Tat im Ausland begangen wurde?
Das kann der Fall sein, wenn die Äußerung in Deutschland öffentlich wahrgenommen wird und die gebilligte Tat nach inländischem Verständnis zu den besonders schweren Rechtsverstößen zählt. Entscheidend ist die inländische Wirkung und der konkrete Tatbezug.
Ist sachliche Berichterstattung über eine Tat strafbar?
Sachliche, neutrale Berichterstattung dient der Information und ist grundsätzlich nicht darauf angelegt, eine konkrete Tat zu loben. Ohne positive Bewertung oder Glorifizierung liegt regelmäßig keine Billigung vor.