Begriff und Definition des Bildzeichens
Ein Bildzeichen ist ein grafisches Symbol, das ganz oder überwiegend aus bildlichen Elementen – wie Formen, Farben, Linien oder grafischen Gestaltungen – besteht und ohne oder mit geringer textlicher Komponente eine bestimmte Aussage, Herkunft oder Zugehörigkeit signalisiert. Bildzeichen werden häufig zur Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen, Unternehmen oder Vorgängen verwendet und spielen insbesondere im Markenrecht, Wettbewerbsrecht sowie im Kontext des Designschutzes eine zentrale Rolle.
Bildzeichen im Rechtssystem
Markenrechtlicher Schutz von Bildzeichen
Bildzeichen als Marke
Im Markenrecht sind Bildzeichen als eine der möglichen Markenformen ausdrücklich anerkannt (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Sie können unabhängig von Wörtern, Buchstaben oder Zahlen als sogenannte Bildmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und geschützt werden. Entscheidend ist, dass das Bildzeichen zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und graphisch darstellbar ist.
Eintragungsvoraussetzungen
Für die Eintragung eines Bildzeichens als Marke müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unterscheidungskraft: Das Bildzeichen muss geeignet sein, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
- Freihaltebedürfnis: Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den branchenüblichen Verkehrsauffassungen zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen, sind nicht schutzfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
- Keine Schutzhindernisse: Es dürfen keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen (insb. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, §§ 8 ff. MarkenG).
Wirkung des Markenschutzes
Mit einer erfolgreichen Eintragung als Marke erhält der Inhaber eines Bildzeichens das ausschließliche Recht, das Zeichen für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden und die Verwendung durch Dritte zu untersagen (§ 14 Abs. 1 MarkenG).
Markenkollisionen und Verwechslungsgefahr
Wird ein Bildzeichen angemeldet, prüft das Amt keine älteren Rechte Dritter. Nach der Eintragung kann sich ein Widerspruchsverfahren anschließen, insbesondere wenn eine Verwechslungsgefahr zu bereits bestehenden Marken (auch Bildzeichen) besteht (§ 9 Abs. 1 MarkenG). Maßgeblich ist, ob die Zeichen in ihrer bildlichen Wirkung so ähnlich sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie verwechseln könnten.
Designrechtlicher Schutz von Bildzeichen
Eintragung als Design (ehemals Geschmacksmuster)
Bildzeichen können auch gemäß dem Designgesetz (§ 1 Nr. 1 DesignG) als Design geschützt werden, wenn sie neu sind und Eigenart besitzen. Der Designschutz bezieht sich auf die Ästhetik des Bildzeichens, unabhängig von dessen Eintragungsfähigkeit als Marke.
Verhältnis von Designschutz und Markenschutz
Marken- und Designschutz können sich hinsichtlich eines Bildzeichens überschneiden, schließen sich jedoch nicht aus. Während der Designschutz auf die äußere Gestaltung und deren Neuheit abzielt, schützt das Markenrecht die Herkunftsfunktion des Zeichens.
Urheberrechtlicher Schutz von Bildzeichen
Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz
Ein Bildzeichen kann auch als Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Maßgeblich dafür ist die individuelle Gestaltungshöhe.
Folge des Urheberrechts
Sofern der Schutz greift, kann der Schöpfer die Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Bildzeichens steuern und gegen unerlaubte Verwendungen vorgehen (§ 15 UrhG). Dieser Schutz besteht unabhängig von einer Eintragung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Bildzeichen
Schutz gegen unlautere Nachahmung
Gemäß § 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Bildzeichen gegen Nachahmung geschützt sein, sofern sie eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen und unter bestimmten Voraussetzungen (insb. Unlauterkeitstatbestände) von Mitbewerbern genutzt werden.
Verwechslungsgefahr und Herkunftstäuschung
Wird ein Bildzeichen von Dritten in einer Weise übernommen, die zu einer Täuschung über die betriebliche Herkunft führen könnte, können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden (§§ 8, 9 UWG).
Bildzeichen im internationalen Kontext
Gemeinschaftsmarke und internationale Anmeldung
Bildzeichen können als Unionsmarke (EU-Marke) oder über das Madrider Markenabkommen international geschützt werden. Die Schutzhindernisse und Eintragungsanforderungen entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben der jeweiligen nationalen Systeme.
Harmonisierung von Bildzeichenbegriffen
Im internationalen Recht ist der Begriff „Figurative Mark“ (englisch) oder „Marque Figurative“ (französisch) gängig. Die Anforderungen an die Darstellungsfähigkeit und Unterscheidungskraft sind weitgehend harmonisiert.
Abgrenzung zu sonstigen Zeichenformen
- Wortbildmarke: Kombiniert bildliche und textliche Elemente.
- Reine Wortmarke: Besteht ausschließlich aus Buchstaben, Zahlen oder Worten
- Dreidimensionale Marke: Schutz einer bestimmten Formgestaltung im Raum.
Praktische Aspekte und Beispiele
Zu den bekanntesten Beispielen für schutzfähige Bildzeichen zählen Unternehmenslogos, Embleme und Symbolfiguren. Auch Piktogramme können, sofern sie originell und unterscheidungskräftig sind, als Bildzeichen rechtlichen Schutz genießen.
Fazit
Bildzeichen sind in unterschiedlichsten Rechtsgebieten relevant und genießen je nach Schutzform, Gestaltung und Nutzung umfangreichen Rechtsschutz. Das Zusammenspiel von Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht bietet einen abgestuften Schutzrahmen, dessen konkrete Reichweite und Durchsetzbarkeit jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. Eine sorgfältige Prüfung der Schutzfähigkeit und der Risikolage im Vorfeld der Verwendung oder Anmeldung von Bildzeichen ist stets empfehlenswert.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist die Verwendung von Bildzeichen urheberrechtlich zulässig?
Die Verwendung von Bildzeichen unterliegt dem Urheberrecht, wenn diese eine eigenschöpferische Gestaltung aufweisen, die die sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht. Das bedeutet, dass individuelle, kreative Bildzeichen urheberrechtlich schutzfähig sind. Das Urheberrecht gibt dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht, das Bildzeichen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verändern. Für eine rechtmäßige Nutzung ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers erforderlich, es sei denn, es greift eine gesetzliche Schranke, wie zum Beispiel das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder die Privatkopie (§ 53 UrhG). Allerdings sind viele einfache Piktogramme oder sehr schlichte grafische Symbole wegen fehlender Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt, können jedoch durch andere Schutzrechte (z. B. Markenrecht oder Designrecht) erfasst sein.
Welche Rolle spielt das Markenrecht bei Bildzeichen?
Bildzeichen können als Marke geschützt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen des Markengesetzes (MarkenG). Ein Bildzeichen eignet sich insbesondere als Bildmarke oder als Bestandteil einer Wort-Bild-Marke. Der Markenschutz entsteht entweder durch die Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder, unter bestimmten Umständen, durch Verkehrsgeltung. Der Markenschutz gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Bildzeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Die Anmeldung und Eintragung des Bildzeichens erfordert die Einhaltung spezifischer formaler und inhaltlicher Voraussetzungen, insbesondere darf das Zeichen nicht ausschließlich beschreibend oder freihaltungsbedürftig sein.
Können Bildzeichen durch das Designrecht geschützt werden?
Ja, das Designrecht (ehemals Geschmacksmusterrecht) bietet Schutz für die äußere Gestaltung von Erzeugnissen, zu denen auch Bildzeichen zählen können, sofern sie neu sind und Eigenart aufweisen (§ 2 DesignG). Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Geschützt wird dabei die konkrete Erscheinungsform des Bildzeichens, nicht dessen Idee oder Funktion. Voraussetzung ist die formelle Eintragung beim DPMA oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), was einen prüfungsarmen Schutz gewährt, da keine materielle Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt. Im Verletzungsfall kann der Rechteinhaber Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Besteht Schutz für gemeinfrei gewordene Bildzeichen?
Sobald der urheberrechtliche, markenrechtliche oder designrechtliche Schutz für ein Bildzeichen abgelaufen ist (beispielsweise nach 70 Jahren post mortem auctoris im Urheberrecht oder nach Ablauf des Marken- bzw. Designschutzes), fällt das Bildzeichen grundsätzlich in die Gemeinfreiheit. Eine erneute Schutzbegründung ist jedoch möglich, etwa durch Schöpfung eines neuen, abgewandelten Bildzeichens oder durch erneute Anmeldung als Marke, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Allerdings können Sonderrechte, wie das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG – Nachahmungsschutz), im Einzelfall weiterhin greifen, wenn etwa ein Bildzeichen nach wie vor Verkehrsgeltung besitzt und eine unlautere Ausbeutung oder Irreführung vorliegt.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei unbefugter Nutzung von geschützten Bildzeichen?
Die unbefugte Nutzung geschützter Bildzeichen kann vielfältige rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Urheberrecht drohen insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Schadensersatzforderungen sowie Auskunftsansprüche nach § 97 UrhG. Im Markenrecht können neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auch Vernichtungsansprüche (§ 18 MarkenG) sowie strafrechtliche Konsequenzen (§ 143 MarkenG) folgen. Das Designrecht sieht ähnliche Sanktionen vor. In allen Fällen kann der Rechteinhaber unter Umständen auch eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Nutzung kurzfristig zu unterbinden. Kosten für anwaltliche Abmahnungen und gerichtliche Verfahren können hinzukommen.
Ist die Nutzung amtlicher Bildzeichen zulässig?
Amtliche Bildzeichen, wie hoheitliche Siegel, Hoheitszeichen oder amtliche Prüfzeichen, unterliegen oft besonderen Schutzregelungen. In Deutschland ist die missbräuchliche Verwendung solcher Zeichen grundsätzlich untersagt (§ 124 OWiG). Darüber hinaus sind bestimmte amtliche Bildzeichen auch durch Spezialgesetze geschützt (z. B. das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder das Gesetz über die Verwendung des Bundesadlers). Verstöße können mit Geldbußen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Eine Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich gestattet wurde oder im rechtlichen Rahmen, etwa für wissenschaftliche, dokumentarische oder illustrativ-erklärende Zwecke, ohne die Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit erfolgt.
Welche Besonderheiten gibt es im Online-Bereich hinsichtlich Bildzeichen?
Im Internet gilt das Recht des Herkunftslandes des Angebots (Herkunftslandprinzip), es können aber auch Rechte der Länder betroffen sein, in denen die Bildzeichen abgerufen werden können. Dies betrifft insbesondere Fragen der internationalen Marken- und Urheberrechtsverletzungen. Die Verwendung von Bildzeichen auf Webseiten, in Social Media oder als App-Icon kann somit grenzüberschreitende Konsequenzen haben. Besonderes Augenmerk ist auf das Haftungsprivileg für „Host-Provider“ und die Ausgestaltung von Lizenzmodellen (z. B. Creative Commons) zu richten. Zudem sind bei der Verwendung fremder Bildzeichen in Katalogen, Shops oder Portalen stets die jeweiligen Nutzungsrechte sorgfältig zu prüfen, da schon das Bereitstellen, nicht erst das Verkaufen von Waren, Rechtsverletzungen darstellen kann.