Legal Lexikon

Bezirksvertreter


Begriff und Rechtsstellung des Bezirksvertreters

Definition

Der Bezirksvertreter ist ein Mitglied der Bezirksvertretung, einem politischen Gremium auf der Ebene der Stadtbezirke in kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten ab einer bestimmten Einwohnerzahl, das in der Bundesrepublik Deutschland eine wichtige Rolle bei der kommunalen Selbstverwaltung einnimmt. Die Bezirksvertretung ist ein Organ, dessen Einrichtung und Ausgestaltung im Wesentlichen durch die Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt wird. Bezirksvertreter vertreten hierbei die Interessen der Einwohner eines Stadtteils (Bezirks) gegenüber der Kommunalverwaltung und innerhalb des städtischen Gesamtgremiums.

Rechtsgrundlagen der Bezirksvertretung und der Bezirksvertreter

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung in Nordrhein-Westfalen

Zu den bedeutendsten gesetzlichen Regelungen zählt die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), insbesondere §§ 35-39 GO NRW, die die Bildung von Bezirksvertretungen sowie die Wahl, Rechte und Pflichten der Bezirksvertreter festlegt. Ähnliche Bestimmungen finden sich darüber hinaus in den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer, wie beispielsweise in Bayern (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO) oder Hessen (Hessische Gemeindeordnung – HGO).

Kommunalverfassungsrechtlicher Rahmen

Die Ausgestaltung und Kompetenzen der Bezirksvertretungen sowie die Stellung der Bezirksvertreter variieren je nach Bundesland und Kommunalverfassung. In den entsprechenden Rechtsgrundlagen werden neben der Anzahl der Bezirksvertreter auch Wahlmodus, Amtszeit, rechtliche Stellung und Aufgabenbereiche festgelegt.

Wahl und Zusammensetzung

Wahlverfahren

Bezirksvertreter werden grundsätzlich in allgemeinen Kommunalwahlen gewählt, wobei das Verfahren und die Anzahl der Mandate dem jeweiligen Kommunalwahlrecht unterliegen. Die Wahl erfolgt meistens gleichzeitig mit der Wahl des Stadtrats durch die wahlberechtigten Einwohner des Bezirks. Die Sitzverteilung erfolgt im Regelfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (z. B. mittels Hare/Niemeyer-, d’Hondt- oder Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren), um eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten.

Amtszeit und Nachrückverfahren

Die Amtszeit der Bezirksvertreter entspricht häufig der Wahlperiode des Rates der jeweiligen Kommune (meist fünf Jahre). Scheidet ein Bezirksvertreter während der Wahlperiode aus, treten grundsätzlich Nachrückregelungen in Kraft, bei denen Kandidaten von den Reserve- oder Ersatzlisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung nachrücken.

Rechte und Pflichten der Bezirksvertreter

Aufgabenbereich

Bezirksvertreter wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten an der Kommunalpolitik mit und üben eine Mittlerfunktion zwischen Bürgerschaft und Verwaltung aus. Sie beraten und entscheiden insbesondere über Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen und für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Baumaßnahmen, Planung von öffentlichen Einrichtungen, Gestaltung des öffentlichen Raumes, Vorschläge zur Stadtteilentwicklung).

Mitwirkung und Entscheidungskompetenzen

Die Bezirksvertretung ist mit eigenen Entscheidungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechten ausgestattet. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, Anfragen an die Verwaltung zu richten und über Angelegenheiten des Bezirks abzustimmen. Die genaue Ausgestaltung der Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte ist in der jeweiligen Hauptsatzung der Kommune sowie in der Gemeindeordnung geregelt.

Rechte des Einzelnen Bezirksvertreters

Jeder Bezirksvertreter verfügt über Informations-, Rede- und Antragsrechte. Er ist berechtigt, Auskünfte von der Verwaltung einzuholen (Akteneinsichtsrechte) und an allen Sitzungen und Beratungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Weiterhin hat der Bezirksvertreter ein Recht auf Entschädigung (Aufwandsentschädigung) nach den Vorgaben der Entschädigungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Pflichten der Bezirksvertreter

Zu den Hauptpflichten der Bezirksvertreter zählen die ordnungsgemäße Ausübung des Mandats, die Teilnahme an Sitzungen, Verschwiegenheitspflicht bezüglich vertraulicher Angelegenheiten sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten. Bei amtlichen Vorgängen, an denen der Bezirksvertreter persönlich beteiligt ist, besteht eine Mitwirkungs- und Abstimmungsverbot (Befangenheit gemäß Gemeindeordnung).

Status und rechtliche Stellung

Ehrenamtlichkeit

Bezirksvertreter üben ihr Mandat grundsätzlich als Ehrenamt aus, sind jedoch zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Teilnahme an Sitzungen verpflichtet. Als Ausgleich für den Zeitaufwand wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe durch kommunale Satzungen und landesrechtliche Vorgaben festgelegt ist.

Schutz der Mandatsausübung

Für Bezirksvertreter gelten besondere Schutzvorschriften zur freien Mandatsausübung. So ist beispielsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Benachteiligung wegen der Mandatswahrnehmung gesetzlich unzulässig (Kündigungsschutzgesetz, Gemeindeordnung).

Haftung und Verantwortlichkeit

Im Rahmen ihrer Tätigkeit haften Bezirksvertreter nicht persönlich für Beschlüsse der Bezirksvertretung, sofern sie sich im Rahmen ihres Mandates und der gesetzlichen Zuständigkeiten bewegen. Eine persönliche Haftung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie im Falle der Verletzung gesetzlicher Pflichten.

Ende des Mandats und Nachfolge

Gründe für das Ausscheiden

Das Mandat endet regelmäßig mit Ablauf der Wahlperiode, durch Niederlegung des Amtes, Verlust der Wählbarkeit, Tod oder durch Entfernung aus dem Amt bei grober Pflichtverletzung nach den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts.

Regelungen zur Nachfolge

Im Falle des Ausscheidens eines Bezirksvertreters regeln die Vorschriften zum Nachrücken das weitere Verfahren. In der Regel tritt der nächste Kandidat derselben Vorschlagsliste ein, andernfalls bleibt der Sitz unbesetzt.

Verhältnis zu anderen kommunalpolitischen Organen

Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung

Die Bezirksvertretung ist ein eigenständiges kommunalpolitisches Organ, das mit dem Stadtrat und der Stadtverwaltung zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit ist rechtlich durch Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte geregelt. Bezirksvertreter haben dabei das Recht auf frühzeitige Information und sind an Entscheidungen des Stadtrats beteiligt, wenn bezirksrelevante Angelegenheiten berührt werden.

Bedeutung des Bezirksvertreters für die kommunale Demokratie

Bezirksvertreter tragen wesentlich zur Stärkung der lokalen Demokratie und zur bürgernahen Verwaltung bei. Sie gewährleisten die Beteiligung der Bevölkerung an politischen Entscheidungsprozessen auf Stadtbezirksebene und fördern das Prinzip der Selbstverwaltung in deutschen Kommunen.


Siehe auch:

  • Kommunalvertretung
  • Gemeindeordnung
  • Kommunalwahl

Rechtliche Quellen:

  • Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • Gemeindeordnung Bayern (BayGO)
  • Hessische Gemeindeordnung (HGO)
  • Kommunalwahlgesetze der Bundesländer

Literaturhinweise:

  • Kommunalverfassungsrecht, Kommentierte Fassung, Loseblattsammlung
  • Handbuch Kommunalvertretung und Bezirksvertretung

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Bezirksvertreter rechtlich bestellt und welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen?

Die rechtliche Bestellung von Bezirksvertretern ist in der Gemeindeordnung für das jeweilige Bundesland geregelt, beispielsweise in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Gemäß § 35 Abs. 1 GO NRW werden Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten und Kreisen eingerichtet, soweit dies durch die Hauptsatzung der jeweiligen Kommune vorgesehen ist. Die Bezirksvertreter, auch Mitglieder der Bezirksvertretung genannt, werden im Rahmen der Kommunalwahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, das heißt, die Sitze werden entsprechend dem auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenanteil verteilt. Wahlberechtigt und wählbar sind grundsätzlich Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder EU-Bürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (§ 12 und § 17 GO NRW). Darüber hinaus dürfen keine Ausschlussgründe wie z. B. die Aberkennung des Wahlrechts bestehen. Die rechtlichen Anforderungen an die Bestellung schließen explizit ein, dass keine strafrechtlichen Hindernisse oder Interessenkollisionen vorliegen dürfen, etwa durch hauptamtliche Tätigkeiten in der Stadt- oder Kreisverwaltung.

Welche rechtlichen Befugnisse und Kompetenzen besitzen Bezirksvertreter?

Bezirksvertreter nehmen als gewählte Mitglieder der Bezirksvertretung die ihnen nach der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgaben im jeweiligen Stadtbezirk wahr. Juristisch betrachtet handelt es sich bei den Bezirksvertretungen um Organe mit beschränkter Entscheidungsbefugnis, deren Kompetenzen eng gesetzlich geregelt sind (§ 36 GO NRW). Sie wirken insbesondere in Angelegenheiten mit, die den jeweiligen Bezirk betreffen und von grundsätzlicher Bedeutung sind, wobei die konkrete Zuständigkeit durch die Hauptsatzung weiter ausgestaltet wird. Bezirksvertreter können zum Beispiel über bestimmte Fragen der Infrastruktur, Kultur- oder Sozialangelegenheiten ihres Bezirks entscheiden, jedoch keine eigenständigen hoheitlichen Verwaltungsakte erlassen. Sie besitzen das Recht, Anträge und Anfragen an die Verwaltung zu richten, sowie Anhörungs- und Empfehlungsrechte zu aus dem Bezirk herausgehenden Angelegenheiten. Ihre Entscheidungen entfalten rechtliche Wirkung nur in dem Maße, wie es durch die entsprechenden Rechtsvorschriften und die Zuständigkeitsordnung der Gemeinde eingeräumt ist; so dürfen Bezirksvertretungen keine haushaltsrelevanten Entscheidungen treffen, die den Gemeindehaushalt insgesamt betreffen.

Welche rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten haben Bezirksvertreter während ihrer Amtsausübung?

Die Tätigkeit als Bezirksvertreter ist mit diversen rechtlichen Pflichten verbunden. Zu den zentralen Pflichten zählt die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 43 Abs. 2 GO NRW), die auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fortbesteht. Weiterhin unterliegen Bezirksvertreter der Treuepflicht gegenüber der Kommune, sind zur Teilnahme an Sitzungen verpflichtet und müssen Interessenkollisionen, beispielsweise bei persönlichen Beteiligungen an Beratungsgegenständen, anzeigen und sich gegebenenfalls aus der Beratung und Beschlussfassung zurückziehen (§ 31 GO NRW). Zudem sind sie verpflichtet, ihr Mandat nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und haben im Rahmen ihrer Mandatsausübung eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Gemeindeinteresse. Verstöße gegen diese Pflichten können rechtliche Konsequenzen wie Ordnungsmaßnahmen, Mandatsverlust oder im Ausnahmefall sogar strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen, etwa bei Vorteilsnahme oder dem Verrat vertraulicher Informationen.

Unterliegen Bezirksvertreter einem besonderen rechtlichen Schutz während ihrer Amtszeit?

Ja, Bezirksvertreter stehen während ihrer Amtsausübung unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 33 GO NRW genießen Bezirksvertreter einen dem Schutz der Mitglieder anderer kommunaler Organe vergleichbaren Status. Dazu zählen insbesondere Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung im Beruf, beispielsweise durch Freistellungspflichten von Arbeitgebern bei der Teilnahme an Sitzungen. Darüber hinaus besteht ein Schutz vor zivil-, straf- oder dienstrechtlichen Konsequenzen aus Abstimmungsverhalten oder Äußerungen im Rahmen der Tätigkeit als Bezirksvertreter, solange diese im Rahmen des Amtes und nicht widerrechtlich erfolgen. Die Mitglieder genießen außerdem einen begrenzten Haftungsausschluss, sofern sie bei ihrer Amtsausübung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen.

Wie können Bezirksvertreter rechtlich abberufen oder ausgeschlossen werden?

Die rechtliche Möglichkeit, Bezirksvertreter aus dem Amt zu entfernen, ist eng gesetzlich begrenzt. Das Mandat endet grundsätzlich durch Zeitablauf, Rücktritt, Wegfall der Wählbarkeit oder Tod. Darüber hinaus kann ein Mandat durch den Verlust der Wählbarkeit (§ 13 GO NRW), einen erfolgreichen Einspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl oder bei begründeter Unvereinbarkeit (z. B. Bestellung in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt) aberkannt werden. Die zwangsweise Abberufung ist nur in klar definierten Ausnahmefällen, meist nach einem förmlichen Ausschlussverfahren, möglich. Ein solches Ausschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn ein Bezirksvertreter schuldhaft und schwerwiegend gegen gesetzliche Pflichten verstößt, etwa durch anhaltende grobe Pflichtverletzung, Vertrauensbruch oder schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Mandatsausübung. Der Beschluss über den Ausschluss ist rechtlich anfechtbar und unterliegt der kommunalaufsichtlichen Kontrolle.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Bezirksvertretung?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sitzungen und Beschlussfassungen ergeben sich aus der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune und gegebenenfalls einer Geschäftsordnung. Bezirksvertretungen tagen grundsätzlich öffentlich, sofern nicht nach den Bestimmungen des Datenschutzes oder besonderer Verschwiegenheitstatbestände eine nichtöffentliche Beratung notwendig ist (§ 48 GO NRW). Es müssen bestimmte Form- und Fristvorschriften zur Einberufung der Sitzungen eingehalten werden. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist; Beschlüsse bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit gesetzlich gefordert ist. Unbeschadet dessen können Verstöße gegen Form- oder Verfahrensvorschriften zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Protokollpflichten und weitere Verfahrensregeln, wie etwa Möglichkeiten der Öffentlichkeit zur Anhörung, sind ebenfalls rechtlich geregelt.

Welche rechtlichen Regelungen existieren für die Entschädigung und Aufwandsentschädigung von Bezirksvertretern?

Bezirksvertreter üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung (§ 45 GO NRW in Verbindung mit der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung des Bundeslandes, z. B. EntschVO NRW). Die Höhe und Ausgestaltung regeln Landesrecht oder kommunale Satzungen. Entschädigungen umfassen unter anderem Sitzungsgeld, Fahrtkosten oder Verdienstausfall, soweit dieser im Zusammenhang mit der Amtsausübung entsteht. Die Zahlungen sind rechtlich als Aufwandsentschädigungen ausgestaltet und dürfen keine Voll- oder Nebenerwerbscharakter erlangen, um die ehrenamtliche Prägung des Mandats zu sichern. Unzulässige Doppelerstattungen oder Erschleichungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.