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Bewegliches Vermögen, Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen


Bewegliches Vermögen, Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Definition und Begriff des beweglichen Vermögens

Das bewegliche Vermögen bildet einen grundlegenden Bestandteil des Zivilrechts und beschreibt alle Vermögenswerte, die körperlich beweglich sind und daher vom unbeweglichen Vermögen (insbesondere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) zu unterscheiden sind. Hierzu zählen insbesondere Sachen wie beispielsweise Fahrzeuge, Maschinen, Bargeld, Schmuck, Kunstgegenstände, Warenlager sowie Tiere. Nicht unter diesen Begriff fallen unbewegliche Gegenstände wie Grundstücke, Häuser oder Wohnungseigentum.

Auch Rechte, die nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind und übertragbar bzw. veräußerlich sind, können als bewegliches Vermögen gewertet werden. Dazu gehören unter anderem Wertpapiere, Forderungen, Anteile an beweglichen Wirtschaftsgütern sowie bestimmte Nutzungsrechte.

Die rechtliche Abgrenzung erfolgt im deutschen Recht insbesondere in § 90 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eine Sache als beweglich gilt, sofern sie nicht als Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes anzusehen ist.

Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen bezeichnet das staatlich geregelte Verfahren, mit dem Gläubiger ihre titulierten Ansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen können. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich vorwiegend in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 803 ff. ZPO.

Vollstreckungsvoraussetzungen

Für die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich ein Vollstreckungstitel (z.B. ein vollstreckbares Urteil, Vollstreckungsbescheid oder andere vollstreckbare Urkunden) sowie die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner erforderlich (§ 750 ZPO). Zudem darf das zu vollstreckende Vermögen nicht explizit unpfändbar sein (siehe hierzu § 811 ZPO).

Formen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

1. Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

Eine zentrale Form der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen ist die Sachpfändung, die durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchgeführt wird. Der Gerichtsvollzieher ist ermächtigt, sämtliche zur Befriedigung des Gläubigers geeigneten beweglichen Sachen des Schuldners pfändbar zu beschlagnahmen (§§ 808 ff. ZPO).

Der Pfändungsakt erstreckt sich auf das körperliche Wegnehmen und das rechtliche Inbesitznehmen der Sache durch den Gerichtsvollzieher. Die gepfändeten Gegenstände werden in der Regel an Ort und Stelle belassen (Sicherungsverwahrung), können aber auf Antrag auch entfernt und verwahrt werden.

Die Verwertung erfolgt meist durch öffentliche Versteigerung (§ 814 ZPO), wobei der Erlös nach Abzug der Kosten an den Gläubiger zur Tilgung der Forderung verteilt wird.

Häufig gepfändete Gegenstände:

  • Kraftfahrzeuge
  • Bargeld
  • Schmuck und Wertsachen
  • Elektronische Geräte (z.B. Fernseher, Computer)
  • Möbel und Wertgegenstände

2. Forderungspfändung

Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte (Drittschuldner). Typisch ist die Lohn- und Kontopfändung (§§ 829 ff. ZPO), bei der die Auszahlung bestimmter betraglicher Grenzen unterliegenden Einkünfte oder Bankguthaben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Gläubiger geleitet wird.

Im Rahmen der Forderungspfändung können beispielsweise folgende Vermögensrechte betroffen sein:

  • Gehalts- und Lohnansprüche (mit entsprechenden Pfändungsfreigrenzen)
  • Bankguthaben, Sparguthaben
  • Ausstehende Forderungen gegenüber Dritten

Ausschluss und Beschränkungen der Zwangsvollstreckung

Nicht jedes bewegliche Vermögensgut ist der Zwangsvollstreckung unterworfen. Rechtliche Regelungen grenzen den Zugriff auf spezielle Gegenstände ein, um den Schuldner und seine Familie vor Existenzverlust zu schützen.

Unpfändbare Gegenstände

§ 811 ZPO führt eine abschließende Aufzählung unpfändbarer Sachen auf. Hierzu zählen unter anderem:

  • Sachen, die zum persönlichen Gebrauch oder zum Haushalt gehören, soweit sie für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung erforderlich sind (z. B. Kleidung, Betten, einfache Möbel)
  • Arbeitsgeräte, die zur Berufsausübung unerlässlich sind
  • Hilfsmittel für Kranke und Behinderte
  • Haustiere, soweit sie nicht zur Erwerbstätigkeit dienen

Beschränkungen bei Forderungspfändung

Für die Pfändung von Arbeitseinkommen existieren zudem gesetzliche Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO), die regelmäßig angepasst werden. Der unpfändbare Anteil dient der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.

Verfahren und Ablauf der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Der Ablauf der Zwangsvollstreckung teilt sich üblicherweise in folgende Schritte:

  1. Antragstellung: Der Gläubiger beantragt die Sach- oder Forderungspfändung beim zuständigen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht).
  2. Durchführung der Pfändung: Der Gerichtsvollzieher sucht die Schuldneranschrift auf, nimmt pfändbare Sachen auf und pfändet diese wirkungsvoll durch Inbesitznahme oder Anbringung eines Pfandsiegels.
  3. Verwertung: Gepfändetes bewegliches Vermögen wird verwertet, üblicherweise durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf (§§ 814, 817 ZPO).
  4. Verteilung des Erlöses: Aus dem Verwertungserlös werden zunächst Kosten gedeckt, im Anschluss erhält der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung.

Im Falle der Forderungspfändung wird nach dem Beschluss dem Drittschuldner die Pfändung angezeigt, der sodann verpflichtet ist, die gepfändete Forderung an den Gläubiger abzuführen.

Besonderheiten und Rechtsschutzmöglichkeiten

Der Schuldner kann gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rechtliche Mittel einlegen. Dazu zählt insbesondere die Erinnerung (§ 766 ZPO) sowie bei Verletzung des Verfahrensrechts die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Unpfändbare Gegenstände können durch Widerspruch (§ 771 ZPO) geschützt werden; Dritte haben zudem das Recht auf gerichtliches Verfahren zur Abwehr unberechtigter Pfändungen.

Zusammenfassung

Das bewegliche Vermögen sowie dessen zwangsweise Vollstreckung sind zentrale Instrumente zur Durchsetzung privater Ansprüche im deutschen Recht. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisten einerseits den effektiven Gläubigerschutz, sichern jedoch über diverse Einschränkungen einen grundlegenden Schuldnerschutz. Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen umfasst sowohl die Sachpfändung als auch die Pfändung von Forderungen, wobei umfangreiche Regelungen den Zugriff auf bestimmte für den Lebensunterhalt notwendige Vermögenswerte einschränken.


Siehe auch:

  • [Unbewegliches Vermögen und Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen]
  • [Pfändungsschutz]
  • [Insolvenzverfahren]

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfüllt sein?

Um eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einer Person rechtlich wirksam durchführen zu können, bedarf es zunächst eines vollstreckbaren Titels, wie etwa eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsbescheids oder einer notariellen Urkunde mit Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger muss diesen Titel zusammen mit einer Zustellung an den Schuldner dem Vollstreckungsorgan, beispielsweise dem Gerichtsvollzieher, vorlegen. Zudem ist in der Regel ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zu erteilen. Der Schuldner muss zudem identifizierbar sein und ein pfändbares bewegliches Vermögen besitzen. Bewegliches Vermögen umfasst insbesondere körperliche Sachen wie Kraftfahrzeuge, Schmuck oder bewegliche Maschinen, jedoch auch bestimmte Rechte (wie Forderungen aus Sparbüchern). Voraussetzung ist weiterhin, dass keine gesetzlichen Vollstreckungshindernisse bestehen, etwa eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren oder ein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.

Wie wird die Pfändung von beweglichem Vermögen konkret durchgeführt?

Die Pfändung beginnt typischerweise mit dem Betreten der Geschäftsräume oder der Wohnräume des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher. Dies ist jedoch nur während bestimmter Tageszeiten und unter Beachtung der Unverletzlichkeit der Wohnung möglich, wie sie im Grundgesetz verankert ist. Im Rahmen des Pfändungsaktes erstellt der Gerichtsvollzieher ein Pfändungsprotokoll, in dem die gepfändeten Gegenstände aufgelistet werden. Gepfändete Gegenstände werden entweder vor Ort belassen und mit einem Pfandsiegel versehen (sogenannte „Siegelung“), oder sie werden unmittelbar in Gewahrsam genommen und fortgeschafft. Die gepfändeten Sachen unterliegen ab diesem Zeitpunkt einem Veräußerungsverbot zu Lasten des Schuldners. Bewegliche Gegenstände, die dem Schuldner zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs unentbehrlich sind (z.B. Kleidung, Hausrat, Werkzeuge eines Arbeiters), sind nach § 811 ZPO grundsätzlich unpfändbar.

Welche Rechtsmittel stehen dem Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen zur Verfügung?

Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung verschiedene Rechtsbehelfe einlegen. Ein wichtiges Mittel ist die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO, mit der insbesondere formelle Fehler im Verlauf der Zwangsvollstreckung gerügt werden können. Liegen materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vor, etwa die Erfüllung der Schuld, kann eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden. Darüber hinaus kann der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO stellen, insbesondere wenn ihm unzumutbare Härten oder eine Existenzbedrohung drohen. Ergänzend besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aus Gründen der Unzumutbarkeit oder einer besonderen persönlichen Härte zu beantragen.

Was geschieht mit den gepfändeten Gegenständen nach der Pfändung?

Nach der wirksamen Pfändung des beweglichen Vermögens organisiert der Gerichtsvollzieher in der Regel eine öffentliche Versteigerung, bei der die gepfändeten Gegenstände versteigert werden. Der Erlös wird zur Befriedigung des Gläubigers verwendet. Der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung öffentlich bekannt zu machen und interessierten Bietern zu ermöglichen, die Gegenstände zu besichtigen. Der Nettoversteigerungserlös – abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung – wird dem Gläubiger zur Auszahlung gebracht; einen etwaigen Überschuss erhält der Schuldner. Sollte sich die gepfändete Sache als unverkäuflich oder von geringem Wert erweisen, kann der Gerichtsvollzieher von einer weiteren Verwertung absehen und die Sache dem Schuldner belassen.

Unterliegen alle beweglichen Gegenstände der Pfändung?

Nein, bestimmte Gegenstände sind aus sozialen und humanitären Gründen nach § 811 ZPO von der Pfändung ausgenommen. Dazu zählen u.a. Kleidungsstücke, Hausrat, Betten, Küchengeräte und ähnlicher notwendiger Wohnungsbedarf, ferner Sachen, die zur Ausübung des Berufes unentbehrlich sind (z.B. Werkzeuge, Berufsbekleidung). Elektronische Geräte, die für den normalen Lebensstandard erforderlich sind (z.B. ein einfaches Mobiltelefon oder Fernseher), können im Einzelfall ebenfalls unpfändbar sein, sofern sie keinen übermäßigen Luxus darstellen. Auch Haustiere sind nach § 811c ZPO gemäß dem Tierschutz in der Regel unpfändbar.

Welche Besonderheiten gelten bei der Zwangsvollstreckung in Kraftfahrzeuge?

Bei Kraftfahrzeugen ist zu beachten, dass diese als bewegliches Vermögen grundsätzlich pfändbar sind. Der Gerichtsvollzieher prüft jedoch, ob das Fahrzeug zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners oder zur Erfüllung lebensnotwendiger Aufgaben erforderlich ist, z.B. für eine selbstständige Berufsausübung oder bei behinderten Personen. In einem solchen Fall kann von der Pfändung abgesehen werden, sofern das Wegnehmen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bei Pfändung eines Fahrzeugs wird dieses oft unmittelbar sichergestellt, indem es abgeschleppt oder in Verwahrung genommen wird, um der Gefahr der Entziehung durch den Schuldner vorzubeugen.

Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus beweglichem Vermögen (z.B. Bankguthaben, Lohn)?

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners gegen Dritte erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Vollstreckungsgericht erlässt. Beispiele hierfür sind Bankguthaben und Lohnforderungen. Der Gerichtsvollzieher oder der Gläubiger beantragt den Beschluss beim Vollstreckungsgericht. Mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (z.B. die Bank oder den Arbeitgeber) wird dieser verpflichtet, die Forderung nicht mehr an den Schuldner auszuzahlen, sondern stattdessen auf ein angegebenes Gläubigerkonto abzuführen. Auch hier gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen, beispielsweise für Löhne und Sozialleistungen, um das soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern.