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BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R


Begriff und rechtliche Einordnung der BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R

Der Begriff „BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R“ bezieht sich auf eine spezifische Ausprägung von Betriebserfindungen unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmenwerks insbesondere nach Lehmann-Richter sowie Wobst und den Regelungen im WEG-R (Wohnungseigentumsgesetz-Reform, teilweise in Kommentarliteratur als WEG-R abgekürzt). Diese Begrifflichkeit wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur verwendet, um die rechtlichen Verhältnisse von Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder in Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften) entstehen, differenziert zu analysieren.

Im Zentrum steht die Frage, wem die Rechte an solchen Erfindungen zustehen und welche Regelungen für die Nutzung und Verwertung innerhalb eines Unternehmens oder einer Eigentümergemeinschaft Anwendung finden. Im Folgenden werden die einzelnen rechtlichen Aspekte umfassend beleuchtet.


Allgemeine Grundlagen der Betriebserfindung

Definition der Betriebserfindung

Unter einer Betriebserfindung versteht man eine Erfindung, die von einer Person im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Betrieb gemacht wird und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit oder den Aufgaben steht, die dieser Person übertragen wurden. Der klassische Anwendungsbereich betrifft angestellte Erfinder, deren Arbeitsverhältnis durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) geregelt ist.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das ArbNErfG regelt, wem die Rechte an einer Betriebserfindung zustehen (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite), wie eine Erfindung anzumelden ist und welche Vergütungsansprüche bestehen. Es werden dabei sog. Diensterfindungen (im Arbeitsverhältnis entstandene und mit den Tätigkeitspflichten zusammenhängende Erfindungen) und freie Erfindungen unterschieden.


BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R im Kontext des Wohnungseigentums

Besonderheiten im Wohnungseigentumsrecht

Im Zusammenhang mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellen sich spezifische Fragen, wenn beispielsweise ein Miteigentümer im Rahmen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine technische Erfindung macht, die die Nutzung, Verwaltung oder Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft. Die „BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R“ bezieht sich daher auf die rechtlichen Konsequenzen von Erfindungen, die im organisatorischen Umfeld einer Eigentümergemeinschaft entstehen.

Mitberechtigungs- und Mitbenutzungsrechte

Lehmann-Richter und Wobst vertreten in der Literatur die Ansicht, dass in bestimmten Konstellationen die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Mitberechtigungsrechte an einer solchen Erfindung erwerben kann. Wird eine Erfindung im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemacht oder ist sie auf dieses unmittelbar bezogen, ist zu prüfen, ob daraus Rechte und Pflichten für die Gemeinschaft resultieren.


Das System nach Lehmann-Richter/Wobst und dessen Auswirkungen

Zuordnung der Erfindung

Nach dem Ansatz von Lehmann-Richter/Wobst kann eine Zuordnung der Erfindung auf folgende Weisen erfolgen:

  • Ausschließliche Zuordnung zur natürlichen Person: Die Erfindung steht ausschließlich demjenigen zu, der sie gemacht hat, auch wenn dies im Rahmen des WEG erfolgt.
  • Mitberechtigung der Gemeinschaft: Unter Umständen erlangt die Gemeinschaft ein Mitbenutzungs- oder Mitberechtigungsrecht, insbesondere bei unmittelbarem Bezug der Erfindung zum gemeinschaftlichen Eigentum oder dessen Verwaltung.
  • Vergütungsaspekte: Die Nutzung der Erfindung durch die Gemeinschaft kann einen Vergütungsanspruch des Erfinders gegenüber der Gemeinschaft auslösen.

Anspruchsgrundlagen

Das deutsche Patentrecht regelt die Zuweisung der Rechte an Erfindungen grundsätzlich nach dem Schöpferprinzip (Schöpfer = Inhaber). Das ArbNErfG macht hiervon für Diensterfindungen eine Ausnahme. Für den Bereich des WEG besteht keine dem ArbNErfG entsprechende gesetzliche Regelung. Die Besonderheiten können daher nur aus dem WEG selbst (§§ 14, 15 WEG) sowie aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder Treuhandmodellen folgen.

Insbesondere Eigentümergemeinschaften können gemäß Lehmann-Richter/Wobst unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt werden, die Erfindung zu nutzen. Dennoch bleibt der individuelle Erfinder regelmäßig Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters.

Nutzung und Verwertung

Die Gemeinschaft erhält durch implizite oder explizite Vereinbarung oder sachenrechtliche Zuordnung das Recht, die Erfindung zur Verwaltung oder besseren Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einzusetzen. Kommt es zur Nutzung, besteht regelmäßig ein Anspruch auf angemessene Vergütung des Erfinders, dessen Umfang und Modalitäten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts bzw. aus besonderen Vereinbarungen bestimmen können.


Praxisbeispiele und Rechtsprechung

Beispiel: Technische Verbesserung am gemeinschaftlichen Eigentum

Ein Wohnungseigentümer entwickelt im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Mechanismus zur verbesserten Schließanlage, die allen Wohnungseigentümern Vorteile verschafft. Wird diese Erfindung umgesetzt, steht die Frage im Raum, ob die Gemeinschaft Mitbenutzungsrechte erhält oder an der Verwertung beteiligt werden muss.

Gerichtliche Klärung

Bislang existiert keine höchstrichterliche Entscheidung zum Begriff der „BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R“. Die rechtliche Einordnung stützt sich daher maßgeblich auf Literaturmeinungen und die Übertragung allgemeiner Grundsätze des Patentrechts sowie bestehender Vorschriften im Wohnungseigentumsrecht.


Zusammenfassung und Bedeutung in der Rechtsanwendung

Die „BetriebserfindungLehmann-Richter/Wobst WEG-R“ beschreibt eine besondere Form der Betriebserfindung im Kontext von Wohnungseigentümergemeinschaften und unter Berücksichtigung des Schrifttums von Lehmann-Richter und Wobst. Zentrale Aspekte sind die Zuordnung, Nutzung und Vergütung solcher Erfindungen zwischen individuellem Erfinder und Gemeinschaft. Die Problematik gewinnt an Bedeutung, wenn technische Innovationen gemeinschaftsbezogen entstehen und genutzt werden sollen.

Eine abschließende rechtliche Klärung steht bislang aus, weshalb Empfehlungen und Regelungen möglichst im Voraus schriftlich festgehalten werden sollten, um Rechte und Pflichten transparent zu gestalten. Bei Übertragung der allgemeinen Grundsätze des Erfinderrechts auf das WEG bewegen sich alle Beteiligten bestenfalls im Konsens innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung bzw. durch ausdrückliche Vereinbarungen.


Literaturhinweis:
Lehmann-Richter, Wobst (Hrsg.), Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, insbesondere zur Reform und deren Auswirkungen (WEG-R), mit vertiefenden Ausführungen zur Betriebserfindung und deren rechtlicher Zuordnung im Gemeinschaftskontext.

Häufig gestellte Fragen

Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer nach Lehmann-Richter/Wobst, wenn eine Betriebserfindung im gemeinschaftlichen Eigentum gemacht wird?

Im Rahmen der Kommentierung von Lehmann-Richter/Wobst zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellt sich die Frage, welche Ansprüche einem Wohnungseigentümer zustehen, wenn auf dem gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. einem Technikraum) durch einen Miteigentümer oder Dritte eine Betriebserfindung gemacht wird. Grundsätzlich gilt, dass die Erträge aus der Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums als Surrogat im Sinne des § 16 Abs. 1 WEG zu werten sind. Wird beispielsweise ein wirtschaftlich verwertbares Patent im Zusammenhang mit gemeinschaftlichem Eigentum entwickelt, so sind sämtliche Miteigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile berechtigt, am wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben. Dabei kann es sich sowohl um Lizenzgebühren als auch um Verkaufserlöse handeln. Ansprüche können sowohl auf Zahlung als auch auf Auskunft über die Einnahmen und den Umfang der Verwertung gerichtet sein. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung besteht indes regelmäßig nicht. Soweit der Erfinder auf Auskünfte und Herausgabe der Erträge verklagt wird, sind die Verhältnisse im Innenverhältnis der Gemeinschaft nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere denen des Gemeinschaftsrechts, zu regeln.

Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Nutzung oder Verwertung einer gemeinsamen Betriebserfindung beschließen?

Nach Lehmann-Richter/Wobst ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt, über die Nutzung und Verwertung einer Betriebserfindung, die gemeinschaftliches Eigentum betrifft, durch Beschluss zu entscheiden. Dies leitet sich aus der Verwaltungskompetenz der Gemeinschaft gemäß § 18 WEG ab. Die Versammlung kann zum Beispiel bestimmen, dass eine Erfindung vermarktet oder lizenziert wird und welche Verwaltungspersonen hierfür zuständig sind. Zu beachten ist aber, dass Beschlüsse, die das Eigentum einzelner Mitglieder unzumutbar beschränken oder berühren, anfechtbar und im Einzelfall sogar nichtig sein können. Die Gemeinschaft muss bei der Beschlussfassung stets den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung wahren und die Interessen aller Eigentümer abwägen.

Wie ist der Anteil an den Erträgen aus der Betriebserfindung unter den Wohnungseigentümern zu berechnen?

Lehmann-Richter/Wobst stellt klar, dass der Verteilungsschlüssel für Einnahmen aus der Betriebserfindung grundsätzlich am Verhältnis der Miteigentumsanteile anzusetzen ist, soweit im Einzelfall oder durch Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist. Die Erträge – etwa aus Lizenzen, Veräußerung oder unmittelbarer Nutzung – sind einheitlich als gemeinschaftliche Einnahmen zu werten und unterliegen damit dem Kosten- und Lastenverteilungsmaßstab. Über Abweichungen hiervon kann die Gemeinschaft abweichende Beschlüsse auf Basis des § 16 Abs. 2 WEG fassen, wobei jedoch stets die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung einzuhalten sind.

Welche Mitwirkungsrechte haben Sondereigentümer im Zusammenhang mit einer Betriebserfindung?

Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte sind die Sondereigentümer nach Lehmann-Richter/Wobst in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum primär auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung verwiesen. Individuelle Mitwirkungsbefugnisse an der Entwicklung, Anmeldung oder Vermarktung einer Betriebserfindung bestehen regelmäßig nicht, solange es sich um originär gemeinschaftliches Eigentum handelt. Einzelfallbezogen können anderweitige Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder durch eine ausdrückliche Mehrheitsentscheidung getroffen werden. Steht die Erfindung im Zusammenhang mit dem Sondereigentum, kommt gegebenenfalls eine Mitwirkungspflicht oder ein Mitbenutzungsrecht der Gemeinschaft in Betracht.

Welche Haftungsrisiken bestehen für die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer bei Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Betriebserfindungen?

Lehmann-Richter/Wobst führt hierzu aus, dass die Gemeinschaft bei der Nutzung, Weitergabe oder Verwertung einer Betriebserfindung darauf achten muss, keine Schutzrechte Dritter zu verletzen (z. B. fremde Patente, Geschmacksmuster oder Markenrechte). Bei schuldhafter oder fahrlässiger Verletzung solcher Rechte können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die WEG-Gemeinschaft und im Einzelfall auch gegen einzelne handelnde Eigentümer, insbesondere Verwaltungsbeiräte oder den Verwalter, geltend gemacht werden. Insofern ist es ratsam, vor gewerblicher Verwertung eine umfassende rechtliche Prüfung durchzuführen und sämtliche Mitglieder über etwaige Risiken zu informieren.

Können Wohnungseigentümer den Verzicht auf eine Betriebserfindung verlangen?

Der Verzicht auf eine Betriebserfindung im gemeinschaftlichen Eigentum ist ein weitreichender Akt, der nicht von einzelnen Eigentümern erzwungen werden kann. Nach Lehmann-Richter/Wobst ist hierfür ein förmlicher Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, für den gegebenenfalls Einstimmigkeit nötig ist – vor allem, wenn Vermögenswerte betroffen sind. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur dann den Verzicht verlangen, wenn ihm andernfalls erhebliche, unzumutbare Nachteile entstehen, was im Einzelfall nachzuweisen ist. Ansonsten ist das Mehrheitsprinzip maßgeblich, wobei Minderheitenrechte beachtet und der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung stets gewahrt werden muss.

Wie werden Streitigkeiten über die Auskehr von Erträgen aus der Betriebserfindung zwischen den Wohnungseigentümern gelöst?

Streitigkeiten über die Auskehr oder die Verteilung von Erträgen aus einer Betriebserfindung werden grundsätzlich im Wege einer Beschlussklage vor dem zuständigen Amtsgericht (Wohnungseigentumssache) geklärt. Lehmann-Richter/Wobst empfiehlt hierbei die Einhaltung des außergerichtlichen Konfliktmanagements, etwa durch Schlichtung oder Vermittlung durch den Verwalter, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Maßgeblich ist stets die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, der Teilungserklärung und etwaiger Sonderregelungen. Bei Unklarheiten entscheidet letztlich das Gericht unter Berücksichtigung der Prinzipien des Wohnungseigentumsrechts und der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.