Legal Lexikon

Bestattungswesen


Begriff und Grundlagen des Bestattungswesens

Das Bestattungswesen umfasst sämtliche rechtlichen, organisatorischen und technischen Aspekte der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von Bestattungen verstorbener Personen. Als bedeutender Teil des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gefahrenabwehr regelt das Bestattungswesen insbesondere Fragen der Totenfürsorge, der Leichenbeseitigung, des Friedhofsrechts sowie der Trauerkultur. Das Bestattungswesen bildet somit eine Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht und dem öffentlichen Ordnungsrecht.

Rechtsgrundlagen des Bestattungswesens

Bundesrechtliche Vorgaben

Im deutschen Rechtsraum existiert kein einheitliches „Bestattungsgesetz“ auf Bundesebene. Die Regelungskompetenz liegt überwiegend bei den Bundesländern. Dennoch finden sich bundesrechtliche Bestimmungen insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) und Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wichtige bundesrechtliche Regelungen:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): enthält Regelungen zur Überführung und Bestattung bei infektiösen Krankheiten.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): regelt in § 1968 die Kostentragungspflicht für die Bestattung, bestimmt durch die Erbenstellung.
  • Strafgesetzbuch (StGB): stellt die Störung der Totenruhe unter Strafe (§ 168 StGB).

Landesrechtliche Vorschriften

Die konkreten Vorschriften zum Bestattungswesen finden sich in den Bestattungsgesetzen der Länder (z. B. Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Bestattungsgesetz Bayern). Diese Gesetze regeln insbesondere:

  • Ordnung und Ablauf der Bestattung
  • Bestattungsfrist und wartefristen zur Beurkundung des Todes
  • Zulässige Bestattungsarten (Erd-, Feuer-, Seebestattung, alternative Formen)
  • Regelungen zur Leichenöffnung und Überführung
  • Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
  • Vorschriften über Friedhöfe und deren Betreiber

Bestattungspflicht und Totenfürsorge

Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht umschreibt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bestattung einer verstorbenen Person. Sie ist unabhängig vom Erbrecht und wird für bestimmte Personen, in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge, begründet. Üblicherweise sind dies:

  1. Ehegatten bzw. Lebenspartner
  2. Kinder
  3. Enkelkinder
  4. Eltern
  5. Geschwister
  6. weitere Angehörige

Kommt die bestattungspflichtige Person ihrer Pflicht nicht nach oder ist nicht erreichbar, so geht die Pflicht auf die örtlich zuständige Ordnungsbehörde über.

Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht ist vom Begriff der Bestattungspflicht strikt zu unterscheiden. Sie richtet sich im Erbrecht (BGB) nach der Erbenstellung sowie nach gesetzlichen Regelungen aus dem Sozialhilferecht, falls die Kostendeckung nicht gewährleistet ist. Sozialhilfeträger übernehmen gemäß § 74 SGB XII ggf. die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“, soweit den kostentragungspflichtigen Personen dies nicht zugemutet werden kann.

Totenfürsorgerecht

Das Totenfürsorgerecht beschreibt das Recht, über Art, Ort und Modalitäten der Bestattung zu entscheiden. Vorrangig ist dabei der Wille der verstorbenen Person zu beachten; soweit ein solcher nicht vorliegt, richten sich die Befugnisse nach der genannten Reihenfolge der Angehörigen.

Ablauf der Bestattung

Todesfeststellung und Leichenschau

Eine Bestattung darf erst nach Feststellung des Todes und Ausstellung einer Todesbescheinigung erfolgen. Die Leichenschau ist eine behördliche oder ärztliche Untersuchung zur Feststellung des Todeszeitpunkts und der Todesursache, sie unterliegt bundes- sowie landesrechtlichen Vorgaben.

Bestattungsarten

Die gesetzlichen Regelungen lassen in erster Linie folgende Bestattungsformen zu:

  • Erdbestattung (in einem Sarg auf einem Friedhof)
  • Feuerbestattung (Einäscherung mit anschließender Urnenbeisetzung)
  • Seebestattung (nach Einäscherung in bestimmten Seegebieten)

Sonderformen wie Waldbestattungen, Almwiesenbestattungen oder alternative Beisetzungen (z. B. Ascheverstreuung) sind von den jeweiligen Landesgesetzen abhängig.

Bestattungsfristen

Die Länder schreiben Mindest- und Höchstfristen für die Durchführung der Bestattung vor. Die Mindestfrist gewährleistet die korrekte Todesfeststellung, die Höchstfrist dient Gründen der Hygiene und Gefahrenabwehr (meist 48 bis 96 Stunden Mindestfrist, 4 bis 10 Tage Höchstfrist).

Friedhofspflicht

Für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen besteht in Deutschland nahezu flächendeckend die sogenannte Friedhofspflicht: Verstorbene müssen grundsätzlich auf einem behördlich genehmigten Friedhof bestattet werden. Ausnahmen gelten für Seebestattungen und vereinzelt für alternative Bestattungsformen.

Friedhofsrecht

Das Friedhofsrecht regelt den Betrieb, die Nutzung und Verwaltung von Friedhöfen. Betreiber können kommunale Einrichtungen oder kirchliche Körperschaften sein. Die Friedhofsordnung gibt nähere Auskünfte über Nutzungsrechte, Gestaltungsvorschriften, Ruhezeiten und Grabarten. Die Grabnutzungsberechtigung wird als zeitlich befristetes öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht erteilt.

Leichentransport und Überführung

Die Überführung Verstorbener ist ebenfalls durch landesrechtliche Vorschriften sowie das Infektionsschutzgesetz umfassend geregelt. Hierzu zählen Anforderungen an Särge, Dokumentations- und Meldepflichten, Grenzübertrittsregelungen (vor allem bei internationalen Überführungen) und Anforderungen an Transporteure.

Gesundheitsschutz und Hygiene

Das Bestattungswesen dient auch dem Infektionsschutz. Vorgaben zur Leichenaufbewahrung, Nutzung von Leichenhäusern und zu Desinfektionsmaßnahmen sind sowohl in Landesverordnungen als auch im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Datenschutz und Schutz der Persönlichkeit

Auch Verstorbene genießen postmortalen Persönlichkeitsschutz. Angaben zu Todesursache und Gesundheitsdaten unterliegen dem Schutz privatester Daten und dürfen nur nach rechtlichen Maßgaben weitergegeben werden.

Ordnungsrechtliche Maßnahmen

Sollte keine bestattungspflichtige Person existieren oder die Bestattung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst werden, trifft die Ordnungsbehörde Anordnungen zur Sicherstellung einer pietätvollen Bestattung und erteilt ggf. entsprechende Kostenbescheide.

Bestattungsunternehmen und deren Zulassung

Bestattungsunternehmen müssen die arbeitsschutz- und gewerberechtlichen Vorschriften beachten. Teilweise bestehen in den Bundesländern spezifische Zulassungsvoraussetzungen, an die eine Zulassung als Gewerbetreibender in diesem Bereich gebunden ist.

Besondere Regelungen im internationalen Kontext

Die Überführung Verstorbener ins Ausland oder aus dem Ausland ist durch internationale Abkommen (z. B. Berliner Übereinkommen 1937, Strassburger Abkommen 1973) und ergänzende Binnenrechtliche Vorschriften geregelt.

Strafrechtliche Vorschriften

Die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) sowie andere strafbare Handlungen im Kontext der Bestattung (z. B. Urkundenfälschung bei Totenscheinen) sind strafbewehrt und dienen dem Schutz des Pietätsinteresses der Allgemeinheit und dem Ansehen Verstorbener.


Literaturhinweis

Zur Vertiefung und weiteren Information sind neben den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen auch Fachbücher zum Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht sowie Kommentare zum Infektionsschutzgesetz und Bürgerlichen Gesetzbuch zu empfehlen.


Hinweis: Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Bestattungswesen können sich fortlaufend durch veränderte Gesetzgebung oder Rechtsprechung ändern. Bei spezifischen Fragestellungen empfiehlt es sich, auf die jeweils aktuellen Landesgesetze und bundesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich verpflichtet, eine Bestattung zu veranlassen?

Nach deutschem Bestattungsrecht sind die sogenannten Bestattungspflichtigen dazu verpflichtet, im Todesfall eines Angehörigen die Bestattung zu veranlassen. Die Reihenfolge der Bestattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz, wobei in der Regel zunächst die Ehegattin oder der Ehegatte, anschließend die volljährigen Kinder, danach die Eltern, dann die Geschwister und schließlich weitere Verwandte, zum Beispiel Enkelkinder oder Großeltern, herangezogen werden. Sollte keine der genannten Personen vorhanden oder auffindbar sein, kann im Ausnahmefall auch das Ordnungsamt beziehungsweise die Gemeinde für die Bestattung sorgen. Die Pflicht zur Bestattung ist von der Erbenstellung unabhängig; auch Personen, die das Erbe ausgeschlagen haben, bleiben bestattungspflichtig. Die Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was eine behördliche Ersatzvornahme und die Kostenübernahme durch die Pflichtigen nach sich ziehen kann. Zudem sind Transport- und Meldepflichten zu beachten, etwa die unverzügliche Anzeige des Todes beim Standesamt.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für die Wahl der Bestattungsart?

Die gesetzlichen Regelungen zur Wahl der Bestattungsart, also beispielsweise Erd-, Feuer- oder Seebestattung, variieren in den einzelnen Bundesländern Deutschlands, basieren jedoch auf den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder. Grundsätzlich steht dem Willen der verstorbenen Person Vorrang zu: Der geäußerte oder dokumentierte Wille bezüglich der gewünschten Bestattungsart ist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Erklärung, dürfen die nächsten Angehörigen als Bestattungspflichtige entscheiden. Unabhängig davon sind bestimmte rechtliche Einschränkungen zu beachten, wie zum Beispiel die Zulässigkeit der gewählten Bestattungsart in der jeweiligen Kommune oder das Vorliegen besonderer Voraussetzungen für beispielsweise Seebestattungen (etwa Nachweis der fehlenden Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit Friedhofsbindung oder entsprechende Seebestattungsgebiete). Die Feuerbestattung setzt zudem eine zweite ärztliche Leichenschau durch einen Amtsarzt voraus.

Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen für die Fristen von Bestattungen?

Die Fristen für die Durchführung von Bestattungen sind in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen geregelt. In der Regel ist eine Mindestfrist (zum Beispiel frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt, um eine Scheintodkontrolle zu ermöglichen) sowie eine Höchstfrist für die Beisetzung einzuhalten (beispielsweise maximal 4 bis 10 Tage nach Eintritt des Todes, abhängig vom jeweiligen Bundesland und der Bestattungsart). Fristverlängerungen sind meist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Organisation einer Überführung, bei besonderen religiösen Gründen oder behördlichen Ermittlungen. Fehlt die rechtzeitige Veranlassung, kann das Gesundheitsamt beziehungsweise die Ordnungsbehörde unmittelbar tätig werden und Ersatzmaßnahmen anordnen.

Wer trägt rechtlich die Kosten der Bestattung und welche Ansprüche bestehen?

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist primär die beziehungsweise der Erbe nach § 1968 BGB verpflichtet. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde oder nicht ausreicht, haften subsidiär die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nach Landesrecht. Die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht können, unabhängig voneinander, auf unterschiedlichen Personen liegen. In Härtefällen, etwa bei Mittellosigkeit der Verpflichteten, kann gemäß § 74 SGB XII ein Anspruch auf Sozialbestattung gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehen. Die Erstattung erfolgt dann im erforderlichen und angemessenen Rahmen. Weiterhin haben Kostentragende ein Ersatzanspruch gegen andere Pflichtige und können im Einzelfall bestimmte Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Welche besonderen rechtlichen Regelungen gelten beim Umgang mit Aschen urnen?

Für den Umgang mit Urnen (Aschenreste nach einer Feuerbestattung) gelten die Bestattungsgesetze der Länder, die grundsätzlich einen Friedhofszwang (sogenannter „Beisetzungszwang“) vorschreiben. Die Aufbewahrung der Urne zu Hause, im Garten oder auf einem privaten Grundstück ist in Deutschland – anders als in einigen Nachbarländern – grundsätzlich unzulässig. Zulässig sind jedoch spezielle Ausnahmen, etwa bei genehmigten Waldbestattungen (Friedwald, Ruheforst) oder genehmigten Seebestattungen (Versenken der Urne in dafür ausgewiesenen Seegebieten). Die Überführung einer Urne ins Ausland unterliegt besonderen internationalen und nationalen Vorschriften, was die Ausstellung entsprechender Begleitpapiere, Sicherung des Behältnisses und Nachweis der ordnungsgemäßen Einäscherung einschließt.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bezüglich der Grabnutzung und Grabpflege?

Die Grabnutzungsrechte ergeben sich grundsätzlich aus dem Friedhofsrecht der Kommune beziehungsweise der Friedhofssatzung. Das Nutzungsrecht (oft als Grabnutzungsrecht oder Grabstelle bezeichnet) ist in der Regel befristet (zum Beispiel 20 bis 30 Jahre) und an bestimmte Personen gebunden. Es handelt sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht, nicht um Eigentum am Grab. Die Pflichten zur Grabpflege, Unterhaltung und Rückgabe beziehungsweise Einebnung nach Ablauf des Nutzungsrechts sind ebenfalls in den Friedhofsordnungen geregelt und gehen häufig auf die jeweiligen Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger über. Werden diese Pflichten vernachlässigt, kann die Friedhofsverwaltung nach Fristsetzung Maßnahmen ergreifen, etwa zur Pflege oder Einebnung auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Überführung von Verstorbenen ins Ausland beachtet werden?

Die internationale Überführung von Leichnamen unterliegt komplexen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem sogenannten Leichenpass beziehungsweise einer entsprechenden Überführungsgenehmigung. Auf deutscher Seite erteilen die Gesundheitsämter oder Ordnungsbehörden diesen nach Vorlage aller notwendiger Unterlagen, wie Totenschein, Sterbeurkunde und gegebenenfalls Friedhofsgenehmigung. Zusätzlich müssen die Vorschriften des Ziellandes hinsichtlich Einfuhr, Beförderung und Bestattung beachtet werden. Dazu kommen internationale Vereinbarungen wie das Übereinkommen von Berlin (1937) über die Leichenbeförderung, das spezifische Anforderungen an Sargbeschaffenheit, Transportbedingungen und Begleitpapiere stellt. Für Feuerbestattungen sind zudem Regelungen für den Transport von Urnen maßgeblich, die vom jeweiligen Beisetzungsort abhängen.