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Bestattungsverfügung


Begriff und Wesen der Bestattungsverfügung

Die Bestattungsverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, durch die eine Person ihre Wünsche bezüglich der eigenen Bestattung für den Todesfall verbindlich festlegt. Diese Verfügung regelt insbesondere, auf welche Art und Weise und an welchem Ort die eigene Beisetzung erfolgen soll, wer mit der Durchführung beauftragt wird und wie im Einzelnen vorzugehen ist. Die Bestattungsverfügung zählt nicht zum eigentlichen Nachlass und hat vielmehr öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie ist im deutschen Recht ein bedeutendes Instrument der selbstbestimmten Nachsorge und dient der Umsetzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Einordnung

In Deutschland ist die Bestattungsverfügung keine explizit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierte Anordnung, sondern unterliegt einer Vielzahl landesrechtlicher Regelungen zum Bestattungswesen. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich in der Regel aus den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Das postmortale Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Achtung der Totenruhe und das Recht auf Totenfürsorge, spielt dabei eine wesentliche Rolle.

Verhältnis zum Testament und zur Verfügung von Todes wegen

Die Bestattungsverfügung ist von testamentarischen Verfügungen – insbesondere von den §§ 1937 ff. BGB – abzugrenzen. Im Unterschied zum Testament betrifft die Bestattungsverfügung direkt die Modalitäten der Bestattung und entfaltet ihre Wirkung unmittelbar mit dem Tod, ohne dass eine Eröffnung notwendig ist. Eine Vermischung von erbrechtlichen Anordnungen mit Bestattungswünschen im Testament ist häufig unzweckmäßig, da die testamentarische Verfügung oftmals erst nach der Beisetzung eröffnet wird. Die Bestattungsverfügung sollte daher als eigenständiges Dokument aufgesetzt werden, welches schnell auffindbar und den Angehörigen zugänglich ist.

Inhalt und Regelungsbereiche

Mögliche Regelungsinhalte

Die Bestattungsverfügung kann folgende Aspekte beinhalten:

  • Bestattungsart: Festlegung von Erd-, Feuer-, See-, Baum- oder andere naturnahe Bestattungsformen
  • Bestattungsort: Angabe des Ortes, zum Beispiel Friedhof, Grabstätte, Kolumbarium, Seegebiet etc.
  • Ablauf der Trauerfeier: Organisation des Rituals, Auswahl von Musik, Rednern, religiösen Zeremonien
  • Beauftragung einer bestimmten Person oder eines Unternehmens mit der Durchführung (z.B. Bestattungsunternehmen)
  • Entscheidung über die Gestaltung des Grabes, Grabsteins, der Aufbahrung sowie über die Verwendung von Blumen und Kränzen
  • Umgang mit der Asche oder der Verwahrung der Urne bei Feuerbestattung
  • Umfang und Art der Anzeige des Todesfalls, Gestaltung von Traueranzeigen und Benachrichtigung weiterer Personen

Formvorschriften

Für die Bestattungsverfügung sind keine strengen Formvorschriften gesetzlich verankert. Eine eigenhändig unterschriebene und eindeutig als Bestattungsverfügung gekennzeichnete Willenserklärung wird empfohlen, um rechtliche Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch dem Beweiswert dienen. Die Verfügung sollte frei von Zweifeln über die Urheberschaft und den Inhalt sowie hinreichend konkret formuliert sein.

Bindungswirkung und Durchsetzbarkeit der Bestattungsverfügung

Rechtliche Verbindlichkeit

Die Anordnungen einer Bestattungsverfügung sind grundsätzlich verbindlich, soweit sie etwaigen gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorgaben nicht entgegenstehen. Die Verfügungsbefugnis über die Modalitäten der eigenen Bestattung ist Ausdruck des postmortalen Persönlichkeitsrechts und genießt im Regelfall Vorrang vor den Wünschen potentieller Angehöriger.

Die Verbindlichkeit findet ihre Grenzen, wenn:

  • öffentlich-rechtliche Vorschriften der Umsetzung entgegenstehen (z. B. hygienerechtliche Bestimmungen, Friedhofsordnung)
  • die Durchführung mit unzumutbaren Kosten oder unüberwindbaren Schwierigkeiten für die Angehörigen verbunden wäre
  • dem Willen des Verstorbenen tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. fehlende Möglichkeiten einer See- oder Baumbestattung vor Ort)

Vorrang der Bestattungsverfügung gegenüber dem Totenfürsorgerecht

Das Totenfürsorgerecht steht den nächsten Angehörigen oder einer vom Verstorbenen bestimmten Person zu. Eine wirksame Bestattungsverfügung entzieht den Angehörigen grundsätzlich das Recht, eigenständig über Modalitäten der Bestattung zu entscheiden. Kommt es zu Konflikten zwischen der Bestattungsverfügung und den Wünschen der Angehörigen, hat die Verfügung im Regelfall Vorrang.

Durchsetzung und praktische Umsetzung

Sofern die Bestattungsverfügung im Todesfall vorgelegt wird, sind die beauftragten Unternehmen sowie die zur Totenfürsorge berechtigten Personen grundsätzlich zur Befolgung verpflichtet. Missachten die Angehörigen oder dritte Personen die Verfügung, können daraus Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche erwachsen. In manchen Fällen kann auch das zuständige Ordnungsamt zur Durchsetzung herangezogen werden.

Abgrenzung zu anderen Verfügungen und Anordnungen

Bestattungsverfügung und Vorsorgevertrag

Während die Bestattungsverfügung allein die Modalitäten regelt, beinhaltet der Bestattungsvorsorgevertrag einen verbindlichen Vertrag zwischen einer Person und einem Bestattungsunternehmen zur Durchführung und finanziellen Absicherung der gewünschten Bestattungsformen. Beide Instrumente können sich sinnvoll ergänzen.

Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Die Bestattungsverfügung richtet sich ausschließlich auf die Modalitäten der Bestattung nach dem Tod, während die Patientenverfügung medizinische Maßnahmen zu Lebzeiten betrifft. Gleiches gilt für die Betreuungsverfügung, die bereits zu Lebzeiten vollstreckt wird und den Fall regelt, dass eine Person handlungsunfähig ist.

Aufbewahrung, Aktualisierung und Zugänglichkeit

Es wird dringend empfohlen, die Bestattungsverfügung so aufzubewahren, dass sie im Todesfall rasch aufgefunden und an die entsprechenden Personen (z. B. Bestattungspflichtige, Beauftragte und das Bestattungsunternehmen) weitergeleitet werden kann. Häufig kann die separate Verwahrung zu Hause, bei Vertrauenspersonen oder – soweit möglich – hinterlegt bei einer kommunalen Stelle erfolgen. Die Verfügung sollte regelmäßig auf ihre Aktualität und Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Internationales Privatrecht

Kommt es im internationalen Kontext zu Sterbefällen, finden sich weitere Komplikationen bezüglich der Anerkennung und Umsetzung von Bestattungsverfügungen im Ausland. Maßgeblich ist meist das Recht des Landes, in dem die Bestattung erfolgt, wobei deutsche Bestattungsverfügungen in anderen Rechtsordnungen nicht zwingend anerkannt werden müssen.

Fazit

Die Bestattungsverfügung ermöglicht eine selbstbestimmte Regelung der eigenen Bestattung und ist ein zentrales Element im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Sie schafft Klarheit für die Angehörigen, verhindert Streitigkeiten und unterstützt die Umsetzung individueller Bestattungswünsche. Durch eine sorgfältige Formulierung, leichte Zugänglichkeit und Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Verbindlichkeit gewährleistet.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, eine Bestattungsverfügung zu errichten, und gibt es Formvorschriften?

Grundsätzlich ist jede voll geschäftsfähige Person – in der Regel also jede Person ab Volljährigkeit, die nicht unter Betreuung steht – berechtigt, eine Bestattungsverfügung zu errichten. Juristisch gesehen handelt es sich bei der Bestattungsverfügung um eine einseitige Willenserklärung, die privatschriftlich abgefasst werden kann. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, aber möglich, sofern dies der Verfasser wünscht oder die Verfügung mit anderen letztwilligen Verfügungen (z.B. Testament oder Erbvertrag) verbunden werden soll. Empfehlenswert ist es, die schriftliche Verfügung klar und verständlich zu formulieren sowie mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen, um eventuellen Zweifeln an der Authentizität entgegenzuwirken. Besondere Formvorschriften wie bei einem Testament (etwa eigenhändige Niederschrift bei einem Privattestament) sind rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, außer die Bestattungsverfügung enthält auch testamentarische Anordnungen. Dann müssen die Anforderungen an ein Testament eingehalten werden.

Ist die Bestattungsverfügung für die Angehörigen oder Dritte rechtlich bindend?

Die Bestattungsverfügung hat für die Bestattungspflichtigen („Totenfürsorgeberechtigten“), in der Regel die nächsten Angehörigen, eine rechtliche Bindungswirkung. Nach deutschem Recht steht dem Verstorbenen das Bestimmungsrecht über seine eigene Bestattung zu, das nach seinem Tod durch eine Bestattungsverfügung gilt. Die durch eine wirksame Verfügung festgelegten Wünsche (z.B. zur Art der Bestattung oder zum Ort) sind grundsätzlich verbindlich und müssen von den Angehörigen respektiert werden, soweit diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Feuerbestattungsrecht, Friedhofsordnung) verstoßen oder unzumutbar sind. Sollte keine Verfügung bestehen, entscheiden die nächsten Angehörigen in festgelegter Reihenfolge (Ehepartner, Kinder, Eltern usw.).

Welche Inhalte können in einer Bestattungsverfügung rechtlich wirksam geregelt werden?

In einer Bestattungsverfügung kann eine Vielzahl von Angelegenheiten regelwirksam festgelegt werden. Hierzu zählt die Wahl der Bestattungsart (Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung, Baumbestattung usw.), der Bestattungsort und einzelne Abläufe der Beisetzung (z.B. Zeremonieform, Teilnahme bestimmter Personen, religiöse oder weltanschauliche Wünsche). Ebenso können Anweisungen zur Gestaltung des Grabes, zur Auswahl von Sarg oder Urne, zum Grabstein oder zur Trauerfeier getroffen werden. Rechtlich wirksam sind nur solche Anordnungen, die mit geltenden Vorschriften des Bestattungs- und Friedhofsrechts im Einklang stehen. Unzulässige oder unmögliche Wünsche – etwa eine Bestattung außerhalb eines zugelassenen Friedhofs ohne Ausnahmegenehmigung – sind nicht verbindlich.

Wie unterscheidet sich die Bestattungsverfügung rechtlich von einer letztwilligen Verfügung (Testament)?

Obwohl die Bestattungsverfügung und das Testament beide zu den sogenannten Verfügungen von Todes wegen zählen können, unterscheiden sie sich hinsichtlich Inhalt und Wirkung erheblich. Das Testament regelt in erster Linie vermögensrechtliche Nachlassfragen (z.B. Erbfolge, Vermächtnisse), während die Bestattungsverfügung ausschließlich die Modalitäten der Bestattung betrifft. Im Gegensatz zum Testament muss eine Bestattungsverfügung weder formstrenge Anforderungen (wie eigenhändige Niederschrift) erfüllen noch beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Inhaltlich können Bestattungsanordnungen auch im Testament getroffen werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Testamente meist erst nach der Bestattung eröffnet werden, weshalb separate Bestattungsverfügungen im praktischen Vollzug häufig effektiver sind.

Kann eine bestehende Bestattungsverfügung widerrufen oder geändert werden?

Ja, eine Bestattungsverfügung kann vom Verfasser jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange dieser geschäftsfähig ist. Der Widerruf erfolgt formlos und kann durch Vernichtung des Originals, durch Abgabe einer neuen Verfügung oder durch eine ausdrückliche Widerrufserklärung erfolgen. Maßgeblich ist, dass im Zweifel stets die zuletzt verfasste und gültige Anweisung als verbindlich gilt. Bestehen mehrere, sich widersprechende Verfügungen, ist der zeitlich jüngeren Vorrang einzuräumen. Änderungen sind aus Gründen der Beweissicherung wiederum schriftlich und möglichst eindeutig zu dokumentieren.

Was geschieht, wenn mehrere unterschiedliche Bestattungsverfügungen existieren?

Sollten mehrere, inhaltlich unterschiedliche Bestattungsverfügungen vorliegen, ist nach allgemeinem Recht die jeweils jüngste Verfügung maßgeblich. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirksamkeit der Erklärung zweifelsfrei ist und keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestehen. Sind verschiedene Anordnungen unvereinbar, so genießt die aktuellere Verfügung Vorrang, wobei eine umfassende Prüfung auf Authentizität und Wirksamkeit durch die Bestattungspflichtigen oder erforderlichenfalls das zuständige Gericht zu erfolgen hat. Bei Unklarheiten über den Willen des Verstorbenen gilt nach ständiger Rechtsprechung der mutmaßliche Wille maßgeblich.

Haben Behörden oder das Nachlassgericht Zugriff auf die Bestattungsverfügung?

Normalerweise muss die Bestattungsverfügung nicht beim Nachlassgericht oder einer Behörde hinterlegt werden, da sie keine Vermögensangelegenheiten betrifft. Eine freiwillige Registrierung, etwa bei einem Notar, dem Betreuungsgericht oder in einem Zentralen Vorsorgeregister (z.B. bei der Bundesnotarkammer), ist jedoch möglich, ebenso wie eine Aufbewahrung bei einer Vertrauensperson oder in den eigenen Unterlagen. Für einen reibungslosen Vollzug und eine rasche Auffindbarkeit im Todesfall ist es ratsam, den Angehörigen oder Bestattungsunternehmer über den Aufbewahrungsort zu informieren. Behörden greifen in der Regel nur dann auf die Verfügung zu, wenn es zu Streitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Bestattungsmodalitäten kommt.