Legal Lexikon

Bestattungsgeld


Begriff und Bedeutung des Bestattungsgeldes

Das Bestattungsgeld ist eine Geldleistung, die zur finanziellen Entlastung der mit den Kosten einer Bestattung belasteten Personen beziehungsweise Hinterbliebenen dient. Historisch wurde das Bestattungsgeld überwiegend von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), gewährt. Mit Herstellung des Sozialgesetzbuches (SGB) wurden gesetzliche Regelungen in Bezug auf Bestattungsgeld schrittweise verändert und zum Teil abgeschafft. Heute sind Bestattungsleistungen und etwaige Erstattungsansprüche differenziert zu betrachten; daneben bestehen ergänzende Regelungen im Bestattungs-, Sozial- und Erbrecht.

Rechtsgrundlagen und aktuelle Regelungen

Abschaffung des gesetzlichen Bestattungsgeldes

Bis zum 31. Dezember 2003 regelte § 58 SGB V, dass die gesetzlichen Krankenkassen im Todesfall eines Versicherten ein Bestattungsgeld an Hinterbliebene zahlt. Der Gesetzgeber hob diesen Anspruch zum 1. Januar 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auf. Seitdem existiert in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Bestattungsgeld mehr.

Sonderregelungen im Sozialrecht

Sozialhilfe (SGB XII)

Nach der Abschaffung des Bestattungsgeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung greift in sozialrechtlichen Härtefällen § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Im Rahmen der Sozialhilfe können Angehörige oder andere zur Bestattung verpflichtete Personen eine Übernahme der Bestattungskosten beantragen, sofern ihnen die Kostentragung nicht zumutbar ist.

Rechtslage nach § 74 SGB XII:

  • Anspruchsberechtigt sind Personen, die kraft gesetzlicher Unterhaltspflicht oder öffentlich-rechtlicher Vorschrift zur Bestattung verpflichtet sind.
  • Die Leistungsgewährung ist davon abhängig, dass die Möglichkeit zur Kostentragung aus eigenen Mitteln fehlt.
  • Die Hilfe umfasst ausschließlich die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.

Bestattungsgeld in der Unfallversicherung (SGB VII)

Anders in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 64 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII):

  • Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die zum Tod eines Versicherten führen, zahlt die Unfallversicherung ein Bestattungsgeld an die zur Kostentragung verpflichtete Person.
  • Die Höhe beträgt bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, der regelmäßig angepasst wird.

Beamtenrechtliche Versorgung und Versorgungswerke

Für Beamte und Empfänger von Versorgungsleistungen gelten Sonderregelungen. Nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhalten Hinterbliebene ein Sterbegeld, das meistens dem Zweifachen der Dienst- oder Versorgungsbezüge entspricht und zur Deckung der Bestattungskosten dienen soll.

Bestattungsgeld durch private Versicherungen

Über den gesetzlichen Rahmen hinaus kann Bestattungsgeld durch private Versicherungen, insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, gezahlt werden. Die Versicherungsnehmer schließen entsprechende Verträge ab, um ihre Hinterbliebenen im Todesfall finanziell zu entlasten.

Bestattungspflicht und Kostentragung

Öffentliche Bestattungspflicht

Laut den Bestattungsgesetzen der Länder ist die Pflicht zur Durchführung und Finanzierung einer Bestattung öffentlich-rechtlich geregelt. Meist werden Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere Verwandte in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge zur Tragung der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kosten herangezogen.

Erbrechtlicher Kontext

Im Todesfall gehen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über, wozu auch die Kosten der standesgemäßen Bestattung gehören. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt, sofern der Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann eine subsidiäre Haftung anderer Kostenträger relevant werden.

Steuerrechtliche Aspekte

Das Bestattungsgeld zählt grundsätzlich zu den steuerfreien Einnahmen, sofern es der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung folgt (§ 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Bestattungskosten können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG), sofern sie nicht durch Nachlass oder Versicherungsleistungen gedeckt sind.

Höhe und Umfang des Bestattungsgeldes

Gesetzliche Unfallversicherung

  • Die Höhe des Bestattungsgeldes nach § 64 SGB VII beträgt derzeit bis zu 5.520 Euro (Stand: 2024), richtet sich jedoch nach den tatsächlich notwendigen Kosten.

Sozialhilfe

  • Im Rahmen der Sozialhilfe werden nur die angemessenen und erforderlichen Kosten übernommen. Die genaue Höhe hängt von den landesrechtlichen und örtlichen Gegebenheiten ab.

Private Sterbegeldversicherung

  • Die Höhe der Leistung orientiert sich am individuell abgeschlossenen Tarif und beträgt in der Regel zwischen 3.000 und 10.000 Euro.

Fazit

Das Bestattungsgeld ist in Deutschland heute vor allem noch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie im Kontext von beamtenrechtlichen Regelungen und privaten Versicherungen relevant. Nach Abschaffung des gesetzlichen Bestattungsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung spielen ergänzende Sozialleistungen und zivilrechtliche Kostentragungspflichten eine entscheidende Rolle für die Finanzierung von Bestattungskosten.

Literatur

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
  • Hauck/Noftz, SGB-Kommentarwerke
  • Böttcher, Das Recht der Bestattung
  • LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 – L 20 SO 116/12 B ER

Weblinks


Dieser Beitrag stellt eine umfassende Beschreibung des Bestattungsgeldes unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage in Deutschland dar und erläutert die zentralen gesetzlichen Regelungen sowie angrenzende zivil- und sozialrechtliche Aspekte.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Bestattungsgeld im rechtlichen Kontext?

Anspruch auf Bestattungsgeld besteht grundsätzlich für Personen, die nach den jeweiligen Vorschriften als anspruchsberechtigt gelten. Im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) erhalten Hinterbliebene Anspruch auf ein einmaliges Bestattungsgeld, wenn der Tod der versicherten Person auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Anspruchsberechtigt sind in der Regel Ehegatten, Kinder oder andere Angehörige, die die Kosten der Bestattung tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bestattungspflichtige erbrechtlich bedacht wurde; entscheidend ist die tatsächliche Tragung der Beerdigungskosten. Auch im Rahmen von beamtenrechtlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen existieren spezielle Regelungen zum Bestattungsgeldanspruch, die sich nach dem jeweiligen Gesetz richten. Privatversicherungen oder betriebliche Vereinbarungen können zusätzliche Ansprüche gewähren, richten sich jedoch nach vertraglichen Bedingungen, nicht nach dem öffentlichen Recht.

Wie wird das Bestattungsgeld berechnet und was wird erstattet?

Das Bestattungsgeld ist kein pauschaler Betrag, sondern orientiert sich meist an den tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Bestattung. Allerdings setzen die zugrundeliegenden Rechtsnormen häufig Höchstgrenzen fest, bis zu denen Kosten übernommen werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt das Bestattungsgeld gemäß § 64 SGB VII maximal das Zweifache des zur Zeit des Todes bestehenden Eckregelsatzes nach dem SGB II (Bürgergeld). Für Beamte und vergleichbare Personen gelten im jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz eigene Regelungen zur Höhe. Das Bestattungsgeld umfasst regelmäßig Aufwendungen für Bestattungsleistungen, Grabstätte und Überführungskosten, aber keine darüber hinaus gehenden Trauer- oder Folgekosten. Für Erstattungsfähigkeit bedarf es Nachweise (z.B. Rechnungen) und die Ausgaben müssen ortsüblich und angemessen sein. Ist das Bestattungsgeld geringer als die tatsächlichen Kosten, verbleibt die Differenz beim Zahlungsempfänger.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung von Bestattungsgeld?

Um Bestattungsgeld beanspruchen zu können, müssen zunächst alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Es muss ein relevanter Versicherungsfall vorliegen, beispielsweise Tod infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer besonderen versorgungsrechtlichen Konstellation. Die antragstellende Person muss nachweisen, dass sie die bestattungspflichtige oder kostenpflichtige Person ist, was durch Rechnungen, Zahlungsbelege und ggf. Sterbeurkunden zu dokumentieren ist. Die Fristen zur Antragstellung sind gesetzlich geregelt, betragen meist mehrere Monate ab Kenntnis des Versicherungsfalles (z.B. 12 Monate, genaue Fristen siehe einschlägige Gesetzgebung). Zudem darf kein Ausschlussgrund (z.B. eigenes, schuldhaftes Verhalten beim Unfalltod) vorliegen. Ohne rechtzeitigen Antrag verfällt der Anspruch.

Welche Rolle spielen Erbfolge und Bestattungspflicht im rechtlichen Zusammenhang beim Bestattungsgeld?

Das Bestattungsgeld richtet sich rechtlich nicht zwingend nach erbrechtlichen Vorschriften, sondern nach der tatsächlichen oder gesetzlichen Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht entsteht aus dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz und ordnet regelmäßig bestimmten Angehörigen die Verantwortung zur Durchführung und Finanzierung der Bestattung zu (z.B. Ehegatte, Kinder, Eltern je nach Vorschrift). Damit kann auch ein nicht erbberechtigter Angehöriger Anspruch auf Bestattungsgeld haben, sofern er die Kosten getragen hat. Die Erbfolge ist nur insoweit relevant, als gegebenenfalls der Nachlass zur Deckung von Bestattungskosten herangezogen werden kann oder bestehende Versicherungsleistungen an die Erben fließen.

Welche rechtlichen Ausschlussgründe gibt es für den Bezug von Bestattungsgeld?

Bestattungsgeld wird im rechtlichen Rahmen versagt, wenn wesentliche Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Ausschlussgründe bestehen insbesondere dann, wenn der Tod nicht auf einem versicherten Ereignis (wie Arbeitsunfall) beruht, die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder der Antrag zu spät gestellt wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person kann der Anspruch je nach Rechtsgrundlage ebenfalls entfallen. In bestimmten Versorgungssystemen sind weitere Ausschlussgründe (wie Kollision mit anderen Leistungen oder versicherungswidrigem Verhalten) in den Gesetzestexten geregelt.

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit Bestattungsgeld zu beachten?

Die Frist zur Antragstellung auf Bestattungsgeld ist rechtlich fixiert und variiert nach Rechtsgebiet. In der gesetzlichen Unfallversicherung muss der Antrag innerhalb eines Jahres ab Tod des Versicherten bzw. ab Kenntniserlangung des anspruchsbegründenden Ereignisses gestellt werden. Für beamtenrechtliche oder weitere öffentlich-rechtliche Versorgungsbereiche gelten differenzierte Fristen, häufig sechs Monate bis ein Jahr nach dem Todesfall. Versäumt der Berechtigte diese Fristen, verfällt der Anspruch; nach Ablauf der Frist ist nur unter sehr engen und ausdrücklich gesetzlich geregelten Voraussetzungen eine verspätete Leistungserbringung möglich (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis).

Wie verhält sich das Bestattungsgeld zu anderen Leistungen und Sozialhilfeansprüchen?

Das Bestattungsgeld ist eine vorrangige Leistung gegenüber anderen Sozialleistungen. Wird Bestattungsgeld nach dem SGB VII oder vergleichbaren Rechtsgrundlagen gezahlt, mindert dies einen darauf aufbauenden Sozialhilfeanspruch, wie etwa die in § 74 SGB XII geregelte Hilfe zur Bestattung. Doppelleistungen sind rechtlich ausgeschlossen. Besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld und wurde zum Beispiel auch Sozialhilfe bewilligt, ist vom Leistungsempfänger eine entsprechende Anzeige- und Mitteilungspflicht zu erfüllen, um Rückforderungen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Weitere Überlappungen (wie private Risikolebensversicherungen) stehen dem Anspruch auf öffentlich-rechtliches Bestattungsgeld grundsätzlich nicht entgegen.