Begriff und Bedeutung der Bestallung
Bestallung bezeichnet die formelle Einsetzung einer Person in ein Amt oder in eine öffentlich-rechtlich geprägte Funktion durch eine staatliche Stelle oder ein Gericht. Mit der Bestallung werden Befugnisse, Pflichten und häufig eine Amtsbezeichnung verliehen. Der Vorgang ist regelmäßig hoheitlicher Natur, wird in einer Urkunde dokumentiert und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Wesensmerkmale
- Hoheitlicher Akt: Die Bestallung geht von einer öffentlichen Stelle aus und wirkt nach außen.
- Verleihung einer Funktion: Sie begründet oder bestätigt eine besondere Stellung mit festgelegten Aufgaben und Befugnissen.
- Formalisierung: Sie ist regelmäßig schriftlich, oft mit Urkunde, Eid oder Gelöbnis und Bekanntmachung.
- Rechtsfolgen: Es entstehen spezifische Rechte, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftungsregime.
- Begrenzungen: Umfang, Dauer und örtlicher Geltungsbereich können festgelegt und wieder entzogen werden.
Abgrenzungen und verwandte Begriffe
Bestallung versus Bestellung
Bestellung ist ein weiter Begriff für die Einsetzung in eine Aufgabe, der sowohl privat-rechtlich als auch öffentlich-rechtlich verwendet wird. Bestallung ist demgegenüber die förmlich-hoheitliche Einsetzung mit Urkundscharakter. In der Alltagssprache werden beide Begriffe teils austauschbar genutzt, rechtssprachlich ist Bestallung enger gefasst.
Bestallung versus Ernennung
Ernennung bezeichnet typischerweise die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Bestallung umfasst darüber hinaus auch andere öffentlich-rechtlich geprägte Funktionen außerhalb klassischer Beamtenverhältnisse, etwa bestimmte gerichtliche oder ministerielle Einsetzungen.
Terminologie im Wandel
Der Begriff Bestallung ist historisch gewachsen und wird regional und fachlich unterschiedlich verwendet. In zahlreichen Bereichen hat sich die Bezeichnung Bestellung oder Ernennung durchgesetzt, während Bestallung vor allem bei traditionellen Amtsbezeichnungen, Urkundenformulierungen und in einzelnen Berufsfeldern fortlebt.
Typische Anwendungsfelder
Notariat
Die Einsetzung von Personen in das Notaramt wird in amtlichen Texten teils als Bestellung, teils als Bestallung bezeichnet. Inhaltlich handelt es sich um die staatliche Verleihung eines öffentlichen Amtes mit hoheitlichen Befugnissen und besonderen Amtspflichten.
Gerichtliche Funktionsträger
Funktionen wie Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen werden von Gerichten angeordnet und mit Urkunden nachgewiesen. Je nach Epoche und Region findet sich dafür die Bezeichnung Bestallung oder Bestellung. Gemeint ist die rechtsverbindliche Einsetzung mit genau umrissenen Aufgaben und Befugnissen.
Insolvenz- und Nachlassverfahren
Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter, Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger sowie Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker erhalten ihre Funktion durch gerichtliche Einsetzung. Historisch wurde die entsprechende Urkunde teils als Bestallungsurkunde bezeichnet.
Verfahren der Bestallung
Zuständige Stellen
Je nach Aufgabenbereich sind Justizbehörden, Fachministerien, Gerichte oder andere öffentliche Stellen zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Aufgabenbereich und der organisatorischen Zuordnung des Amtes.
Ablauf und Form
Auswahl und Eignung
Voraussetzungen sind in der Regel persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Unabhängigkeit im Sinne des vorgesehenen Aufgabenbereichs. Häufig gehen dem Akt Prüfungen, Auswahlverfahren oder Eignungsfeststellungen voraus.
Eides- oder Gelöbnisleistung
Nicht selten ist eine Eid- oder Gelöbnisabgabe vorgesehen, etwa zur unparteiischen Amtsführung, Gesetzestreue und Verschwiegenheit. Sie markiert den Übergang von der bloßen Auswahl zur verpflichtenden Amtspflicht.
Aushändigung der Urkunde
Die Bestallung wird durch die Aushändigung einer Urkunde dokumentiert. Diese enthält regelmäßig die Personendaten, die Funktion, den Umfang der Befugnisse, den räumlichen Geltungsbereich und die wirksame Zeit.
Bekanntmachung und Register
Zur Transparenz können Registereintragungen oder amtliche Bekanntmachungen erfolgen. Damit wird die Bestallung nach außen erkennbar und die Legitimation für Dritte überprüfbar.
Dauer und Umfang
Bestallungen können befristet oder unbefristet sein, sich auf bestimmte Sachgebiete beschränken und den Tätigkeitsbereich räumlich begrenzen. Ergänzende Auflagen, etwa zur Fortbildung oder Versicherung, sind möglich.
Rechte, Pflichten und Haftung
Amtsbefugnisse und Grenzen
Mit der Bestallung werden konkrete Befugnisse verliehen, die nur innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs ausgeübt werden dürfen. Überschreitungen können die Wirksamkeit von Maßnahmen beeinträchtigen und rechtliche Folgen auslösen.
Verschwiegenheit, Unabhängigkeit, Weisungen
Regelmäßig bestehen Verschwiegenheitspflichten. Je nach Funktion steht die Unabhängigkeit im Vordergrund oder es besteht eine Einbindung in eine hierarchische Weisungsstruktur. Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Aufsicht ist funktionstypisch ausgestaltet.
Verantwortlichkeit und Haftung
Für Pflichtverletzungen kommen je nach Funktion dienstrechtliche, disziplinarische oder zivilrechtliche Konsequenzen in Betracht. In Betracht kommt Amtshaftung oder, bei persönlicher Verantwortung, eine eigene Haftung, häufig abgesichert durch Versicherungen, soweit vorgesehen.
Beendigung, Widerruf und Ruhen der Bestallung
Beendigungsgründe
Die Bestallung endet unter anderem durch Zeitablauf, Entlassung, Verzicht, Wegfall der Eignung, nachhaltige Pflichtverletzungen oder strukturelle Veränderungen des Aufgabenbereichs. Ein Ruhen kann bei vorübergehenden Hinderungsgründen vorgesehen sein.
Rechtsfolgen der Beendigung
Mit Beendigung erlöschen die Amtsbefugnisse. Laufende Geschäfte sind in geordnetem Verfahren zu übergeben. Die Außenwirkung endet mit Bekanntgabe und ggf. Registeranpassung.
Nachwirkung von Pflichten
Einzelne Pflichten, insbesondere Verschwiegenheit und ordnungsgemäße Aktenführung, können über die Beendigung hinaus nachwirken.
Internationale und historische Aspekte
Deutschland, Österreich, Schweiz
Der Begriff ist im deutschsprachigen Raum verbreitet, jedoch unterschiedlich gebräuchlich. Teilweise überwiegt die Bezeichnung Bestellung oder Ernennung, während Bestallung vor allem in traditionellen Formeln, Urkunden und einzelnen Rechtsbereichen vorkommt.
Historische Entwicklung
Ursprünglich eng mit der Einsetzung in obrigkeitliche Ämter verbunden, hat sich die Bestallung im Laufe der Zeit funktional differenziert. Moderne Verwaltungsorganisationen verwenden den Begriff selektiv, die Kernidee der hoheitlichen Einsetzung bleibt jedoch prägend.
Sprachgebrauch heute
In der heutigen Rechtssprache ist Bestallung seltener als früher. Gleichwohl findet sich der Begriff weiterhin in amtlichen Texten, Urkunden und im traditionellen Sprachgebrauch bestimmter Professionen.
Dokumente und Nachweise
Bestallungsurkunde
Die Urkunde weist die Einsetzung nach, beschreibt Funktion, Umfang der Befugnisse, Geltungsbereich und Wirksamkeitszeitpunkt. Sie dient als Legitimation nach außen und als Grundlage für Registereinträge.
Weitere Unterlagen
Häufig verbunden sind Eides- oder Gelöbnisprotokolle, Annahmeerklärungen, Belehrungen, Versicherungsnachweise und Veröffentlichungen in amtlichen Mitteilungsorganen oder Registern.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Bestallung im rechtlichen Sinne?
Bestallung ist die formelle Einsetzung in ein Amt oder eine öffentlich-rechtlich geprägte Funktion durch eine staatliche Stelle oder ein Gericht. Sie verleiht Befugnisse und begründet Pflichten, die in einer Urkunde dokumentiert werden.
Worin unterscheidet sich Bestallung von Bestellung und Ernennung?
Bestellung ist ein weiter Begriff für die Einsetzung in eine Aufgabe und kann privat- oder öffentlich-rechtlich sein. Ernennung bezieht sich vor allem auf Beamtenverhältnisse. Bestallung ist die förmliche, hoheitliche Einsetzung außerhalb oder neben klassischen Ernennungen.
Welche Stellen erteilen eine Bestallung?
Je nach Aufgabenbereich sind Gerichte, Justizbehörden, Fachministerien oder andere öffentliche Stellen zuständig. Maßgeblich sind die Struktur des jeweiligen Aufgabenbereichs und die organisatorische Zuordnung.
Welche Rechtsfolgen hat eine Bestallung?
Sie begründet eine besondere Stellung mit genau bestimmten Befugnissen und Pflichten, regelt Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen und schafft eine nach außen wirkende Legitimation, oft durch Urkunde und Registereintrag.
Wie wird eine Bestallung nach außen dokumentiert?
Durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde, teils ergänzt um Eid- oder Gelöbnisprotokolle, Bekanntmachungen und Registereinträge. Dadurch können Dritte die Legitimation prüfen.
Wie endet eine Bestallung?
Durch Zeitablauf, Entlassung, Verzicht, Widerruf wegen Eignungs- oder Pflichtverstößen oder strukturelle Änderungen. Mit Ende erlöschen die Amtsbefugnisse, und es erfolgt eine Anpassung von Registern und Bekanntmachungen.
Spielt ein Eid bei der Bestallung eine Rolle?
Häufig ist ein Eid oder ein Gelöbnis vorgesehen, das die ordnungsgemäße, unparteiische und gesetzestreue Amtsausübung bekräftigt. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabenbereich.
Gibt es Bestallungen auch in zivilrechtlichen Verfahren?
Ja, bei gerichtlich eingesetzten Funktionsträgern wie in Betreuungs-, Pflegschafts-, Insolvenz- oder Nachlassangelegenheiten. Die Einsetzung wird teils historisch als Bestallung bezeichnet und ist mit Urkunden nachweisbar.