Begriff und Bedeutung der Bestallung
Die Bestallung ist ein historisch und rechtlich bedeutender Begriff, der die formelle Bestellung oder Amtseinsetzung einer Person in eine öffentlich-rechtliche Stellung, meistens in ein Amt, bezeichnet. Der Begriff ist insbesondere im deutschen und österreichischen Rechtssystem sowie in bestimmten spezifischen Verwaltungsbereichen gebräuchlich. Die Bestallung stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem einer Person die Berechtigung erteilt wird, ein Amt auszuüben oder bestimmte hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.
Historische Entwicklung der Bestallung
Die Bestallung hat sich aus dem mittelalterlichen Dienstrecht entwickelt. Ursprünglich stand sie im Gegensatz zur freien Anstellung und meinte die verbindliche Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit oder für eine bestimmte Amtszeit. Im Zuge der staatlichen Bürokratisierung bekam die Bestallung eine immer größere Bedeutung für die Besetzung von öffentlichen Ämtern.
Bestallung im Mittelalter und der Neuzeit
Bereits im Mittelalter wurden Träger hoher Ämter durch feierliche Überreichung einer Bestallungsurkunde in ihr Amt eingeführt. Mit der Herausbildung moderner Staaten wurde die Bestallung zu einem unverzichtbaren Rechtsakt zur Sicherung von Professionalität und Loyalität im öffentlichen Dienst.
Rechtliche Grundlagen der Bestallung
Die Bestallung unterliegt je nach Amt, Behörde und Zeitpunkt verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Auch heute ist sie in zahlreichen Gesetzbüchern und Verwaltungsvorschriften verankert.
Bestallung im deutschen Recht
Beamtenrecht
Im deutschen Beamtenrecht ist die Bestallung die formelle Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten. Grundlage findet sich im Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte sowie in den jeweiligen Beamtengesetzen der Länder. Die Bestallung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 BBG). Sie ist Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses und damit für die Ausübung von Hoheitsbefugnissen.
Öffentliches Dienstrecht
Auch außerhalb des klassischen Beamtenrechts kann eine Bestallung erforderlich sein, z. B. bei anderen öffentlich-rechtlichen Ämtern, die mit besonderen Aufgaben betraut sind. Beispiele sind bestimmte Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Notare oder Gerichtsvollzieher.
Notarbestallung
Eine besondere Form ist die Notarbestallung. Nach § 1 Bundesnotarordnung (BNotO) darf sich nur als Notar bezeichnen, wer durch eine entsprechende Bestallung bestellt wurde. Bei der Bestallung zum Notar handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Bestellung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zum Inhalt hat.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden durch Bestallung zur Ausübung ihres Berufes befugt. Die Bestallungsurkunde dokumentiert die formelle Zulassung und die Übertragung der entsprechenden Rechte und Pflichten.
Bestallung im österreichischen Recht
In Österreich findet der Begriff Bestallung ebenfalls Anwendung, insbesondere bei der Bestellung in notarielle oder richterliche Positionen sowie bei der Aushändigung gerichtlicher Urkunden zur Amtseinsetzung.
Unterschied zur Bestellung
Die Bestallung muss von der Bestellung abgegrenzt werden. Während die Bestellung einen formlosen oder formellen Vorgang zur Benennung einer Person für ein Amt umfassen kann, beinhaltet die Bestallung stets ein hochoffizielles, rechtlich verbindliches Verfahren meist mit behördlicher Urkunde.
Verfahrensablauf einer Bestallung
Antrag und Voraussetzungen
In der Regel ist der Bestallung ein Auswahl- und Prüfverfahren vorgeschaltet. Die zu bestallende Person muss die persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen erfüllen und ein Auswahlverfahren bestehen. Das Verfahren wird durch die zuständige Behörde oder Kammer durchgeführt.
Erteilung der Urkunde
Die Bestallung erfolgt durch die Aushändigung einer Urkunde, in der die Übertragung des Amtes festgehalten ist. Die Urkunde enthält in der Regel die Angaben zur Person, zum Amt sowie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestallung.
Annahme des Amtes
Mit der Annahme der Bestallungsurkunde wird die Amtseinsetzung rechtswirksam. Oft ist ein förmlicher Eid, das sogenannte Amtseidesgelöbnis, zu leisten.
Rechtswirkungen der Bestallung
Rechte und Pflichten
Mit der Bestallung sind umfangreiche Rechte und Pflichten verbunden. Die Amtsträger erhalten das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung und zur Ausübung der jeweiligen hoheitlichen Befugnisse; zugleich sind sie zur Amtsverschwiegenheit, unparteiischen Amtsausübung und Befolgung der einschlägigen Gesetze verpflichtet.
Haftung und Disziplinarrecht
Bestallte Amtsträger unterliegen in der Regel speziellen Disziplinar- und Haftungsvorschriften, die sich beispielsweise von denen privatrechtlich Beschäftigter unterscheiden. Fehlerhafte Amtsausübung kann disziplinarische oder auch straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beendigung der Bestallung
Die Bestallung endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücknahme, Widerruf, Amtsniederlegung oder im Todesfall. Die genauen rechtlichen Regelungen zur Beendigung richten sich nach dem einschlägigen Gesetz (z. B. BBG, BNotO).
Unterschiedliche Formen der Bestallung
Zeitliche und sachliche Begrenzung
Es gibt Bestallungen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Widerruf. Die Form der Bestallung und deren Dauer bestimmen die Rechte des Bestallten.
Ehrenamtliche Bestallung
Mitunter kann auch eine ehrenamtliche Bestallung erfolgen, etwa bei Mitgliedern bestimmter Kommissionen oder Beauftragten.
Bedeutung im heutigen Rechtsverkehr
Die Bestallung dient als Garant für die Erfüllung besonders verantwortungsvoller, hoheitlicher Aufgaben. Durch das förmliche Verfahren wird Rechtssicherheit geschaffen und das öffentliche Vertrauen in die Amtsträger gestärkt.
Literatur
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Oestreicher: Staatsrecht. 2020.
- Huber: Beamtenrecht. 2019.
Zusammenfassung
Die Bestallung ist ein zentraler Rechtsbegriff, der die formalisierte Amtseinsetzung in ein öffentliches Amt kennzeichnet. Als rechtserheblicher Verwaltungsakt begründet sie sowohl die Rechte als auch die Dienstpflichten von Amtsträgern. Sie sichert die rechtliche Objektivität und Verlässlichkeit des öffentlichen Dienstes und bleibt auch im gegenwärtigen Rechtsverkehr ein unverzichtbares Instrument der staatlichen Organisation.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Bestallung wirksam wird?
Die Wirksamkeit einer Bestallung hängt von verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen ab, die je nach Art der Bestallung (z.B. als Notar, Gerichtsvollzieher, Handelsvertreter oder öffentlich bestellter Sachverständiger) spezifisch geregelt sind. Grundsätzlich ist eine Bestallung ein Verwaltungsakt, der von einer zuständigen Behörde (z.B. Justizverwaltung, Handelskammer, Industrie- und Handelskammer) förmlich erteilt werden muss. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen in der Regel die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der Person, das Vorliegen entsprechender Qualifikationen und Nachweise (z.B. erfolgreich abgelegte Prüfungen, Nachweis fachlicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen) sowie häufig der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Zudem müssen oftmals bestimmte Altersgrenzen beachtet oder die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Erst mit Aushändigung oder Verkündung der Bestallungsurkunde wird die Bestallung wirksam. In einigen Fällen ist zusätzlich der Diensteid zu leisten, bevor die Tätigkeit aufgenommen werden kann.
Wie kann eine Bestallung rechtlich widerrufen oder aufgehoben werden?
Der Widerruf oder die Aufhebung einer Bestallung erfolgt ebenfalls durch Verwaltungsakt und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gründe für einen Widerruf können unter anderem das nachträgliche Wegfallen der persönlichen Eignung (z.B. durch strafrechtliche Verurteilungen, erhebliche Pflichtverletzungen), das Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze oder grobe Verstöße gegen Berufspflichten sein. Die jeweilige Fachgesetzgebung (z.B. Bundesnotarordnung, Zivilprozessordnung im Hinblick auf Gerichtsvollzieher) regelt den Ablauf und die zulässigen Gründe genau. Vor dem Widerruf sind die Betroffenen regelmäßig anzuhören, und gegen die Entscheidung kann Rechtsmittel (Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht) eingelegt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Behörde eine sofortige Wirkung anordnen.
Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Bestallung für die Stellung der betroffenen Person?
Mit der Bestallung erhält die bestellte Person hoheitliche Rechte und Pflichten, die im jeweiligen Fachgesetz festgelegt sind. Dies bedeutet, dass sie eine amtliche Funktion wahrnimmt und mit besonderen Aufgaben betraut wird, beispielsweise als Gerichtsvollzieher, öffentlich bestellter Sachverständiger oder Notar. Die Tätigkeit ist an umfangreiche berufliche Pflichten und Verschwiegenheitsverpflichtungen geknüpft. Die bestallte Person unterliegt häufig auch einer besonderen Aufsicht durch die zuständige Behörde und muss sich regelmäßig fortbilden. Zudem haftet sie für Pflichtverletzungen und Fehler im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Umständen in besonderem Maße, teils auch unmittelbar gegenüber Dritten.
In welchen Rechtsbereichen ist eine Bestallung gesetzlich vorgeschrieben?
Eine Bestallung ist immer dann gesetzlich erforderlich, wenn eine amtliche oder öffentlich-rechtliche Funktion formal übertragen wird. Typische Beispiele sind die Bestellung von Notaren (Bundesnotarordnung), von Gerichtsvollziehern (Zivilprozessordnung), von Insolvenzverwaltern (§ 56 InsO), von Betreuern (§ 1897 BGB), oder als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (§ 36 GewO). Auch bestimmte Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler benötigen eine Bestellung durch die zuständige Kammer. Die gesetzlichen Regelungen finden sich regelmäßig in Spezialgesetzen oder in der Gewerbeordnung, im Bürgerlichen Gesetzbuch oder in Landesgesetzen.
Welche Rolle spielt die Bestallungsurkunde aus rechtlicher Sicht?
Die Bestallungsurkunde ist das formelle Dokument, das die Bestallung rechtswirksam macht. Sie dient als Nachweis über die erfolgte Bestellung und enthält regelmäßig Angaben zur Person, zur Dauer und zu den besonderen Bedingungen oder Beschränkungen der Bestellung. Erst mit Aushändigung oder Ausgabe der Urkunde ist der Bestallungsakt abgeschlossen und die Person darf die mit der Bestellung verbundene Tätigkeit aufnehmen. Die Urkunde kann im Rahmen behördlicher oder gerichtlicher Verfahren als urkundlicher Nachweis verwendet werden, was insbesondere bei Streitfragen über die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit relevant wird.
Wie ist die rechtliche Kontrolle und Aufsicht über den Bestallten geregelt?
Die Kontrolle und Aufsicht über bestallte Personen obliegt den jeweils zuständigen staatlichen oder berufsständischen Aufsichtsbehörden. Diese können Weisungen erteilen, die Einhaltung gesetzlicher und beruflicher Pflichten überprüfen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung anordnen oder bei Verstößen Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestallung vornehmen. Die Modalitäten der Aufsicht sind in der einschlägigen Fachgesetzgebung und den entsprechenden Ausführungsvorschriften geregelt. Häufig bestehen Berichtpflichten, sowie die Pflicht, an Fortbildungen teilzunehmen und bei der Ausübung der Tätigkeit Akten zu führen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen die Ablehnung einer Bestallung?
Wird ein Antrag auf Bestallung durch die zuständige Behörde abgelehnt, steht dem Antragsteller grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen. Zunächst kann innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist Widerspruch eingelegt werden. Führt dieser zu keinem Erfolg, ist die verwaltungsgerichtliche Klage möglich. Das Gericht prüft dann, ob die Ablehnung rechtmäßig war, insbesondere ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen oder der Ermessensspielraum der Behörde überschritten wurde. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung bleibt die Ablehnung jedoch zunächst bestehen.