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Besonders Verpflichtete


Definition und rechtlicher Rahmen des Begriffs „Besonders Verpflichtete“

Der Begriff „Besonders Verpflichtete“ bezeichnet nach deutschem Recht natürliche oder juristische Personen, die auf Grundlage spezifischer gesetzlicher Vorschriften zur Erfüllung besonderer Sorgfaltspflichten, Meldepflichten sowie Verhaltens- oder Berichtspflichten herangezogen werden. Besonders Verpflichtete spielen eine zentrale Rolle insbesondere im Bereich der Geldwäscheprävention, im Datenschutz, bei Compliance-Anforderungen sowie im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und bestimmten Aufsichtsrechten.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Anforderungen an Besonders Verpflichtete sind vor allem im Geldwäschegesetz (GwG), aber auch in anderen spezialgesetzlichen Regelungen wie etwa dem Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie Datenschutzgesetz (BDSG) und im Transparenzregistergesetz (TraFinG Gw) kodifiziert. Die jeweiligen Regelungen konkretisieren, wer als Besonders Verpflichteter gilt, welche Sorgfaltspflichten einzuhalten sind und welche Rechtsfolgen bei Verstößen drohen.


Besonders Verpflichtete im Geldwäschegesetz (GwG)

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

Im Kontext des Geldwäschegesetzes werden solche Personen und Unternehmen als Besonders Verpflichtete bezeichnet, die aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit erhöhten Risiken zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung konfrontiert sind. § 2 GwG listet diese Pflichtenparty detailliert auf. Dazu zählen insbesondere:

  • Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
  • Versicherungsunternehmen
  • Rechtsdienstleistende Berufe (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)
  • Immobilienmakler und -verwalter
  • Güterhändler ab bestimmten Schwellenwerten bei Barzahlungen
  • Glücksspielanbieter

Sorgfaltspflichten nach dem GwG

Besonders Verpflichtete nach dem GwG haben insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

Allgemeine Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG)

  • Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person
  • Klarstellung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Einholung und Bewertung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen hinsichtlich Geldwäscherisiken
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten aller relevanten Unterlagen
  • Einrichtung eines risikobasierten Managementsystems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Erweiterte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

  • Anwendung verstärkter Maßnahmen bei erhöhtem Risiko, insbesondere bei politisch exponierten Personen oder beim Auftreten ungewöhnlicher Transaktionen

Meldepflichten (§ 43 GwG)

  • Unverzügliche Meldung von Verdachtsfällen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)

  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • Schulung des Personals
  • Einführung interner Kontrollmechanismen und Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten


Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen

Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen die Pflichten als Besonders Verpflichteter ziehen erhebliche Konsequenzen nach sich. Das GwG sieht in §§ 56 ff. umfangreiche Bußgeldtatbestände vor. Die Höhe der Bußgelder kann, abhängig vom Einkommen oder Umsatz der verpflichteten Person, in Millionen- oder sogar Milliardenhöhe liegen.

Aufischt und Überwachung

Die Einhaltung der Pflichten wird von zuständigen Aufsichtsbehörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Industrie- und Handelskammern sowie weiteren spezialisierten Behörden überwacht. Diese Behörden sind befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Pflichten durch Prüfungen, Kontrollen oder Anordnungen sicherzustellen.


Besonders Verpflichtete im Kontext von Datenschutz und Transparenz

Datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten

Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), werden beispielsweise „Verantwortliche“ und „Auftragsverarbeiter“ als besonders verpflichtete Parteien definiert. Diese sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Eintragungspflichten im Transparenzregister

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet Besonderes Verpflichtete wie juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung und laufenden Aktualisierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Diese Maßnahme erhöht die Transparenz bei Unternehmensstrukturen und dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.


Weitere Anwendungsfelder für Besonders Verpflichtete

Finanzdienstleistungsaufsicht

Institute nach dem Kreditwesengesetz, das heißt Banken und Finanzdienstleister, zählen zu den klassischen Besonders Verpflichteten. Sie unterliegen weiterreichenden Prüfungs-, Melde- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Finanzaufsicht.

Immobiliensektor

Neben den oben genannten Vorschriften gilt insbesondere im Immobilienbereich eine strenge pflichtenmäßige Behandlung. Immobilienmakler und Immobilienverwalter müssen vor und während der Geschäftsbeziehung die Herkunft von Vermögenswerten prüfen, Risikoeinschätzungen vornehmen und bei Verdachtsfällen eigenständig Meldungen erstatten.

Vergleichbare nationale und europarechtliche Regelungen

Ähnliche Pflichtenstellungen ergeben sich auch aus europäischen Richtlinien wie insbesondere der EU-Geldwäscherichtlinie. Diese sind regelmäßig in nationales Recht zu überführen und bilden einen europaweiten Rahmen für den Pflichtenkreis Besonders Verpflichteter.


Praktische Auswirkungen und Zusammenfassung

Der Status als Besonders Verpflichteter im deutschen Recht ist mit umfassenden gesetzlichen Sorgfalts-, Melde- und Organisationspflichten verbunden. Die betroffenen Personengruppen und Unternehmen müssen sich fortlaufend über gesetzliche Änderungen informieren und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen, um Haftungs- und Bußgeldrisiken zu minimieren. Die Rolle der Besonders Verpflichteten ist elementar im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, bei der Förderung von Transparenz im Wirtschaftsleben sowie im umfassenden Schutz personenbezogener Daten.

Literatur- und Rechtsquellen

  • Geldwäschegesetz (GwG)
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)
  • EU-Richtlinien zur Geldwäscheprävention

Solide Kenntnis und Umsetzung der Pflichten für Besonders Verpflichtete bilden eine zentrale Voraussetzung für einen regelkonformen Geschäftsbetrieb in zahlreichen Branchen des Wirtschaftslebens.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Meldepflichten bestehen für besonders Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz?

Besonders Verpflichtete unterliegen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vielfältigen Meldepflichten. Dazu gehört vorrangig die Pflicht zur zeitnahen Meldung bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Betrags und umfasst sowohl vollendete als auch versuchte Transaktionen. Das Unterlassen einer Verdachtsmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Daneben verpflichtet das GwG die besonders Verpflichteten auch zur Meldung bei Unstimmigkeiten im Transparenzregister sowie zur Übermittlung bestimmter Informationen beim Kontakt mit anderen Verpflichteten, beispielsweise in Bezug auf die Identität des wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Sorgfaltspflichten treffen besonders Verpflichtete im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit?

Besonders Verpflichtete müssen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit umfangreiche Sorgfaltspflichten einhalten. Diese umfassen die Identifizierung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person sowie des wirtschaftlich Berechtigten. Dies umfasst die Beschaffung und Prüfung entsprechender Dokumente und Daten - wie Ausweispapiere, Handelsregisterauszüge oder transparente Eigentümerstrukturen. Weiterhin gehört eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung dazu, einschließlich der Durchführung risikobasierter Kontrollen und der Beobachtung und Analyse von Transaktionen auf Auffälligkeiten. Bei Auftreten neuer Risiken oder bei Veränderungen in der Beziehung müssen die Sorgfaltspflichten anlassbezogen erneut durchgeführt werden.

Welche Dokumentationspflichten müssen besonders Verpflichtete beachten?

Im Rahmen der geldwäscherechtlichen Vorgaben sind besonders Verpflichtete verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Sorgfalts- und Überwachungspflichten erhobenen Angaben und Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Diese Nachweise müssen jederzeit einer Prüfung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden standhalten. Die Dokumentation umfasst insbesondere Identitätsnachweise, Wirtschaftlich-Berechtigten-Erklärungen, Korrespondenzen zu Verdachtstransaktionen, durchgeführte Risikoanalysen und Maßnahmen zur Risikosteuerung. Auch die internen Richtlinien, Schulungsnachweise für Mitarbeiter und gegebenenfalls Ergebnisse aus Prüfungen müssen lückenlos dokumentiert sein.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten?

Verstöße gegen die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz werden mit teilweise erheblichen Sanktionen geahndet. Dies reicht von Verwarnungen und Bußgeldern bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, insbesondere wenn vorsätzlich oder wiederholt gegen Melde- und Sorgfaltspflichten verstoßen wird oder eine Beteiligung an Geldwäschehandlungen vorliegt. Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die BaFin oder die zuständigen Landesaufsichtsbehörden, können zudem die Veröffentlichung von Sanktionen anordnen („Naming and Shaming“). Auch können Geschäftsleiter persönlich haftbar gemacht werden. Neben straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen drohen unter Umständen standesrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen wie Zulassungsentzug oder Ausschluss aus Berufsverbänden.

Inwiefern gelten für besonders Verpflichtete branchenspezifische Besonderheiten?

Für besonders Verpflichtete bestehen je nach Branche teils unterschiedliche rechtliche Anforderungen, die über die allgemeinen GwG-Pflichten hinausgehen. Banken und Finanzdienstleister unterliegen regelmäßig strengeren Anforderungen, etwa im Bereich der Transaktionsüberwachung oder bei internationalen Geschäftsbeziehungen. Immobilienmakler müssen beispielsweise spezielle Mindestangaben bei Immobiliengeschäften erfassen und melden. Notare und Rechtsanwälte wiederum haben eine besondere Stellung hinsichtlich des Mandatsgeheimnisses, weshalb für sie teils speziell ausgestaltete Meldepflichten und Ausnahmevorschriften gelten. Branchenübergreifend ist jedoch stets ein risikoorientierter Ansatz zu verfolgen, wobei die individuelle Gefährdungslage zu analysieren und angemessen zu berücksichtigen ist.

Wie ist der Schutz personenbezogener Daten bei der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen?

Besonders Verpflichtete sind rechtlich verpflichtet, beim Umgang mit personenbezogenen Daten – etwa im Rahmen der Identifizierung oder Meldung – die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der spezialgesetzlichen Datenschutzvorschriften zu wahren. Die Verarbeitung darf ausschließlich zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten erfolgen. Die Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen und dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies nach dem GwG vorgesehen ist. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist sind die Daten datenschutzkonform zu löschen oder zu anonymisieren. Verstöße gegen den Datenschutz werden neben den geldwäscherechtlichen auch datenschutzrechtlich sanktioniert.