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Besonderes Verhandlungsgremium

Begriff und rechtliche Einordnung des Besonderen Verhandlungsgremiums

Das Besondere Verhandlungsgremium ist ein zentrales Element im europäischen Gesellschaftsrecht. Es handelt sich um eine Arbeitnehmervertretung, die speziell für die Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in bestimmten grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen gebildet wird. Ziel dieses Gremiums ist es, mit den Unternehmensleitungen Vereinbarungen über Informations- und Anhörungsrechte sowie Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten zu treffen.

Anwendungsbereich des Besonderen Verhandlungsgremiums

Das Besondere Verhandlungsgremium kommt insbesondere bei der Gründung von Europäischen Gesellschaften (SE), Europäischen Genossenschaften (SCE) oder bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Unternehmen zum Einsatz. In diesen Fällen sind besondere Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen, um deren Rechte auch auf europäischer Ebene zu sichern.

Voraussetzungen für die Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums

Ein Besonderes Verhandlungsgremium wird dann eingerichtet, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einen grenzüberschreitenden Zusammenschluss plant und dabei eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten erreicht wird. Die Initiative zur Bildung geht meist von den beteiligten Unternehmen aus, wobei auch Arbeitnehmervertretungen beteiligt werden können.

Zusammensetzung des Gremiums

Die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums werden aus den Belegschaften aller betroffenen Unternehmensteile gewählt oder entsandt. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten in den jeweiligen Ländern und Standorten. Ziel ist eine repräsentative Vertretung aller betroffenen Arbeitnehmergruppen.

Aufgaben und Befugnisse des Besonderen Verhandlungsgremiums

Zentrale Aufgabenbereiche

Das Besondere Verhandlungsgremium führt Gespräche mit dem Management über die Ausgestaltung der künftigen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im neuen oder fusionierten Unternehmen. Dazu gehören insbesondere:

  • Aushandlung von Informations- und Anhörungsrechten auf europäischer Ebene.
  • Möglichkeiten einer Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan.
  • Regelungen zur Zusammensetzung zukünftiger Vertretungskörper.
  • Klarstellung weiterer arbeitsrechtlicher Belange im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss.

Die Ergebnisse dieser Gespräche werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

Befugnisse während des Prozesses

Während seiner Tätigkeit kann das Besondere Verhandlungsgremium externe Berater hinzuziehen sowie Versammlungen abhalten, um seine Position gegenüber dem Management abzustimmen. Das Gremium hat das Recht auf umfassende Informationen durch das Management bezüglich geplanter Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Belegschaft.

Dauer, Ende und Folgen fehlender Einigung

Dauerhaftigkeit des Gremiums

Das Besondere Verhandlungsgremium besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Aushandlung einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeberseite und Belegschaftsvertretern bezüglich künftiger Beteiligungsrechte nach einem Zusammenschluss oder einer Umwandlung.
Nach Abschluss dieser Vereinbarung löst sich das Gremium wieder auf; anschließend greifen entweder individuell ausgehandelte Regelungen oder gesetzlich vorgesehene Standardregelungen zur Mitbestimmung.

Im Falle eines Scheiterns – also wenn keine Einigung erzielt wird – treten automatisch gesetzliche Auffangregelungen in Kraft, welche Mindeststandards für Information, Anhörung sowie gegebenenfalls Mitbestimmung vorsehen.

Kostenfragen rund um das Besondere Verhandlungsgremium

Die Kosten für Einrichtung, Sitzungen sowie etwaige Beratung trägt grundsätzlich das jeweilige Unternehmen beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgerin nach erfolgtem Zusammenschluss.

Dies umfasst unter anderem Reise-, Unterbringungs- sowie Sachkosten im Rahmen ordnungsgemäßer Tätigkeit.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Besonderes Verhandlungsgremium (FAQ)

Was ist ein besonderes Verhandlungsgremium?

Ein besonderes Verhandlungs­gremium ist eine gewählte Vertretung von Arbeitnehmenden verschiedener Standorte eines Unternehmensverbunds innerhalb Europas. Es verhandelt mit dem Management über Rechte wie Information, Anhörung oder Mitbestimmung bei grenzübergreifenden Umstrukturierungen wie Fusionen oder Gründungen Europäischer Gesellschaftsformen.

Wann muss ein besonderes Ve r hand lung s gremium gebildet werden?
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Die Bildung erfolgt immer dann , wenn mehrere Betriebe aus verschiedenen EU – Staaten an einem geplanten Zusammen schlu ss beteiligt sind , sofern bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich Mitarbeiterzahl überschritten werden .

< h 3 >Wie setzt sich ein besonderes Ve r hand lung s gremium zusammen ?< / h 3 >
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Das Gre m ium besteht aus gewählten o d er entsandten Vertreterinnen u n d Vertretern aller betroffenen Länder bzw . Betriebsstätten . D ie genaue Zahl richtet sich nac h de m Anteil de r jeweiligen Landesbelegschaften .

< h 3 >Welche Aufgaben hat da s besondere Ve r hand lung s gremium ?< / h 3 >
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Hauptaufgabe is t di e Aushandlung vo n Rechten un d Pflichten de r Arbeitnehmerschaft be i internationalen Umstrukturierungen . Dazu zählen insbesondere Informations – , Anhörungs – sowi e ggf . Mi t bestimm ungs rechte .

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Da s Gre m ium besteht nu r solange , bis ei ne abschließende Vereinbarung mi t de m Un ternehmen getroffen wurde od er gesetzliche Standardregeln greifen .
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Di e entstehenden Kosten fü r Sitzunge n , Beratung u nd Organisation übernimmt grund sä tz lich da s jeweilige Un ternehmen od er sein e Rechtsnachfolgerin na ch erfolgreichem Zusam men schlu ss .
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<< h 33 >>Was passiert be i Nichteinigung zwische n Gre m iu m u nd Unternehme nsleitung ?<< / h 33 >>
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Kommt kei ne Ei nigun g zustande , gelten automatisch gesetzlich festgelegte Mindeststandards fü r Information un d Mi tb estimmun g als Auffangregelun g weiter .
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