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Besoldung des Beamten


Begriff und Rechtsgrundlage der Besoldung des Beamten

Die Besoldung des Beamten bezeichnet sämtliche Geld- und Sachleistungen, die ein Beamter oder eine Beamtin vom Dienstherrn regelmäßig als Gegenleistung für die geleisteten Dienste erhält. Die Besoldung ist dabei rechtlich streng geregelt und stellt einen der zentralen Rechtsbegriffe des Beamtenrechts dar. Sie unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung und Struktur von anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wie etwa dem Tarifrecht für Angestellte und Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst.

Gesetzliche Grundlagen

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist vor allem im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder gelten die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze, da durch die Föderalismusreform weitreichende Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder übergegangen sind. Die Besoldung richtet sich nach den Prinzipien des Alimentationsprinzips gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes sowie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Alimentationsprinzip

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen, wirtschaftlich und sozial ausreichenden Versorgung der Beamtinnen und Beamten. Diese Fürsorgepflicht sichert nicht nur die materielle Unabhängigkeit der Beamtenschaft, sondern dient auch als Grundlage für die Festsetzung und Anpassung der Besoldung.


Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die jeweils unterschiedlichen Regelungen und Voraussetzungen unterliegen.

Grundgehalt

Das Grundgehalt ist der zentrale Bestandteil der Besoldung. Es richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe, in die der Beamte gemäß seiner Qualifikation und Berufserfahrung eingereiht wird. Die Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen A, B, R und W festgelegt und reichen von niedrigeren Gruppen für den einfachen Dienst bis zu hohen Gruppen für den höheren Dienst und besondere Funktionen.

Familienzuschläge

Für Beamte, die verheiratet sind oder unterhaltsberechtigte Kinder haben, werden Familienzuschläge gewährt. Die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach der Anzahl und dem Status der unterhaltsberechtigten Personen.

Amtszulagen und Stellenzulagen

Neben dem Grundgehalt können Amtszulagen und Stellenzulagen gewährt werden. Amtszulagen sind regelmäßige, ruhegehaltfähige Zuschläge für Beamte, die ein bestimmtes Amt mit leitender oder besonders anspruchsvoller Funktion innehaben. Stellenzulagen hingegen sind Zuschläge für die Wahrnehmung temporärer, besonders belastender oder gefahrgeneigter Tätigkeiten.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen, wie das Weihnachtsgeld (früher auch als „Weihnachtszuwendung“) und in einigen Ländern das Urlaubsgeld, werden als zusätzliche Vergütung zu bestimmten Anlässen gezahlt. Die Höhe und der Anspruch auf Sonderzahlungen variieren zwischen Bund und Ländern.


Besoldungsordnungen und -gruppen

Besoldungsordnung A

Die Besoldungsordnung A umfasst das Grundgehalt für Beamte im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst (A2 bis A16). Sie gliedert sich in einzelne Besoldungsgruppen, die jeweils unterschiedliche Grundgehälter und Erfahrungsstufen vorsehen.

Besoldungsordnung B

Die Besoldungsordnung B regelt die Besoldung von Beamtinnen und Beamten in herausgehobenen Leitungspositionen, etwa Behördenleitungen oder politischen Spitzenämtern. Die Besoldung erfolgt hier als Festgehalt ohne Stufensteigerungen.

Besoldungsordnung R

Diese Ordnung gilt für Richter und Staatsanwälte und weist gesonderte Besoldungsgruppen (R1 bis R10) auf.

Besoldungsordnung W

Für Professorinnen und Professoren an Hochschulen wurde die Besoldungsordnung W geschaffen, die in W1, W2 und W3 unterteilt ist und verschiedene Grundgehaltsstufen sowie leistungsbezogene Zuschläge kennt.


Anpassung und Entwicklung der Besoldung

Die Besoldung der Beamten wird regelmäßig überprüft und angepasst. Die Anpassung erfolgt im Regelfall durch Besoldungsanpassungsgesetze, die der jeweiligen Haushaltslage, wirtschaftlichen Entwicklung und allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung tragen. Grundlage für die Anpassung ist die gesetzliche Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentierung.


Besoldung im Falle besonderer Umstände

Teilzeit und Beurlaubung

Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Besoldung anteilig. Während beurlaubter Zeiten ohne Dienstbezüge (z. B. bei Sonderurlaub oder Elternzeit) ruht die Besoldung.

Beihilfen und Sachleistungen

Ergänzend zur Besoldung stehen Beamtinnen und Beamten bei Krankheit, Geburt oder Todesfall des Ehegatten oder eines Kindes Beihilfen zu, die einen Teil der entstehenden Aufwendungen abdecken. Darüber hinaus können Sachleistungen (wie Dienstwohnung oder Dienstwagen) eilweise zur Verfügung gestellt werden, wobei dies als geldwerter Vorteil zu versteuern sein kann.


Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Besoldung unterliegt der Einkommensteuerpflicht, ist aber von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen, da Beamtinnen und Beamte grundsätzlich nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen pflichtversichert sind. Ausnahmen bestehen bei freiwilliger Versicherung oder besonderen Konstellationen wie der Hinterbliebenenversorgung.


Ruhestandsbeamte und Besoldungsfortzahlung

Mit Eintritt in den Ruhestand oder bei Dienstunfähigkeit wird aus der aktiven Besoldung die Versorgung, das sogenannte Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Besoldung und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).


Besoldungsansprüche und -verfahren

Entstehung und Fälligkeit der Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit der Begründung des Beamtenverhältnisses und wird grundsätzlich monatlich im Voraus gezahlt (§ 3 BBesG).

Rechtsschutz bei Besoldungsfragen

Beamte können ihrer Ansprüche auf angemessene Besoldung durch Anträge, Remonstration und im Zweifel durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Soweit grundsätzliche Verfassungsfragen wie die Vereinbarkeit der Besoldung mit dem Alimentationsprinzip betroffen sind, entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


Unterschiede zwischen Bund und Ländern

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 sind die Bundesländer weitgehend für die Regelung der Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten verantwortlich. Daraus resultieren bundeslandspezifische Unterschiede bei der Höhe der Besoldung sowie bei einzelnen Bestandteilen.


Internationaler Vergleich

Das Besoldungssystem der Beamtinnen und Beamten unterscheidet sich in Deutschland erheblich von anderen Staaten, etwa durch das Alimentationsprinzip und die weitgehende Absicherung im Beamtenverhältnis. In anderen Staaten existieren häufig vertragliche oder dienstrechtliche Regelungen für den öffentlichen Dienst ohne ein so weit ausgebautes Alimentationsrecht wie in Deutschland.


Literatur und weiterführende Links

  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
  • Informationsportale der öffentlichen Verwaltung der Länder
  • Bundesministerium des Innern (BMI): Informationen zur Beamtenbesoldung

Die Besoldung des Beamten bleibt ein dynamischer Rechtsbereich, dessen Entwicklungen maßgeblich von Gesetzgeber, Rechtsprechung und gesellschaftlicher Entwicklung geprägt werden. Sie ist grundlegender Bestandteil der Funktionsfähigkeit eines rechtsstaatlichen öffentlichen Dienstes.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein Anspruch auf Besoldung für Beamte?

Der Anspruch auf Besoldung entsteht grundsätzlich mit der Ernennung zum Beamten und der damit verbundenen Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieser Anspruch ist gesetzlich in den jeweiligen Besoldungsgesetzen (z.B. Bundesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsgesetze) geregelt. Die Zahlung der Dienstbezüge beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem das Beamtenverhältnis wirksam wird. Maßgeblich ist hierbei der im Ernennungsurkunde genannte Zeitpunkt. Kommt es zu einer Rückwirkenden Ernennung, entsteht ein Anspruch auf Besoldung jedoch erst mit tatsächlicher Amtsübernahme, es sei denn, gesetzliche Regelungen bestimmen ausdrücklich etwas anderes. Der Anspruch auf die Zahlung vollzieht sich fortlaufend während des Bestehens des Beamtenverhältnisses und entfällt mit dessen Beendigung, wobei etwaige Ansprüche etwa auf Urlaubsabgeltung, Nachzahlungen oder Ruhegehalt von anderen rechtlichen Grundlagen abhängen.

Welche Bestandteile umfasst die Besoldung aus rechtlicher Sicht?

Nach den Besoldungsgesetzen umfasst die Besoldung verschiedene Bestandteile: Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszuschläge, Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und Auslandsbezüge. Das Grundgehalt ist tariflich bzw. gesetzlich festgesetzt und bemisst sich nach der Besoldungsgruppe und der jeweiligen Stufe, in die ein Beamter eingruppiert ist. Familienzuschläge werden unter anderem nach dem Familienstand und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gewährt. Amts- und Stellenzulagen werden für besondere Funktionen und Belastungen gezahlt. Daneben können weitere, gesetzlich vorgesehene Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Leistungsprämien oder Sonderzuwendungen anfallen. Alle Bestandteile der Besoldung sind abschließend gesetzlich geregelt; eine eigenständige oder außergesetzliche Zahlung ist rechtlich ausgeschlossen.

Wie wird die Besoldung im Falle einer Teilzeitbeschäftigung berechnet?

Die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung wird proportional zur festgesetzten Arbeitszeit berechnet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Landesbesoldungsgesetze. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten grundsätzlich anteilig das Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen zur reduzierten Arbeitszeit. Ausnahmen können für bestimmte Zulagen und Zuschüsse bestehen, wenn diese pauschal gezahlt werden, oder wenn das Besoldungsrecht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Der Familienzuschlag wird allerdings auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe gezahlt, soweit nicht abweichende Regelungen im Gesetz getroffen sind.

Was passiert mit dem Besoldungsanspruch im Krankheitsfall?

Im Krankheitsfall behalten Beamte ihren vollen Besoldungsanspruch grundsätzlich bei. Nach § 19 Abs. 1 BBesG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen besteht für die Dauer einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ein ungekürzter Anspruch auf Dienstbezüge, soweit ein Verschulden nicht vorliegt. Dies betrifft sowohl das Grundgehalt als auch alle regelmäßig gezahlten Zulagen. Besteht die Krankheit jedoch langfristig und ist mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand. Davon zu trennen sind etwaige Kürzungen von Sonderzahlungen oder Wegfall bestimmter Zulagen, für die die tatsächliche Dienstverrichtung Voraussetzung ist. Zudem unterliegt die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall spezifischen Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Wie wird die Besoldung bei Abordnung oder Versetzung geregelt?

Im Falle einer Abordnung oder Versetzung bleibt die Besoldung grundsätzlich bestehen, sofern der Beamte in seiner bisherigen Statusgruppe verbleibt. Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 27 BBesG, entsprechende landesrechtliche Regelungen) erfolgt keine Kürzung des Grundgehaltes oder sonstiger Bezüge, sofern die neue Tätigkeit keine niedrigere Besoldungsgruppe vorsieht oder ein anderer Besoldungsanspruch ausdrücklich geregelt ist. Lediglich funktionsgebundene Zulagen, die an eine bestimmte Dienststelle geknüpft sind, können entfallen bzw. durch Zulagen der neuen Verwendung ersetzt werden. Kommt es durch Abordnung oder Versetzung zu einer höher bewerteten Funktion, kann ein Anspruch auf eine entsprechende Stellenzulage oder amtsangemessene Mehrbezahlung entstehen.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Festsetzung und Anpassung der Besoldung maßgeblich?

Die Festsetzung und Anpassung der Besoldung unterliegt ausschließlich den geltenden Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder, die als Bundesrecht (z.B. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. Landesrecht (Landesbesoldungsgesetze) ausgestaltet sind. Die Gesetzgebungskompetenz liegt seit der Föderalismusreform 2006 im Bereich der Besoldung primär bei den Ländern, mit Ausnahme der Bundesbeamten und Soldaten, für die das Bundesrecht maßgeblich bleibt. Hierbei sind auch einschlägige Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten, in denen Detailregelungen zur Berechnung, Zahlung und Anpassung der Besoldung getroffen werden. Außerdem hat die Besoldung verfassungsrechtlich den Maßstab der „amtsangemessenen Alimentation“ zu erfüllen (Art. 33 Abs. 5 GG, Alimentationsgrundsatz), weshalb Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, von großer Bedeutung für die Festsetzung und Anpassung der Besoldung sind.

Welchen Einfluss haben Disziplinarmaßnahmen auf die Besoldung?

Disziplinarmaßnahmen können abhängig von Art und Schwere der Verfehlung direkte Auswirkungen auf die Besoldung haben. Während einfache Disziplinarmaßnahmen (z.B. Verweis, Geldbuße) keine dauerhaften Einflüsse auf das Grundgehalt haben, können strengere Maßnahmen wie Gehaltskürzung, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhebliche besoldungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Gehaltskürzung (§ 7 BDG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften) führt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu einer prozentualen Kürzung des Grundgehaltes. Eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst bewirkt eine Änderung oder das vollständige Erlöschen des Anspruches auf Besoldung. Alle Maßnahmen unterliegen dabei strengen Verfahrensvorschriften und können gerichtlich überprüft werden.