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Besoldung des Beamten

Begriff und rechtliche Einordnung

Die Besoldung des Beamten bezeichnet die gesetzlich geregelte, öffentlich-rechtliche Geldleistung, die Beamtinnen und Beamten als Gegenleistung für ihre Dienstleistung zusteht. Sie ist Ausdruck der besonderen Dienst- und Treuebindung zum Dienstherrn und dient der finanziellen Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung. Besoldung ist von Arbeitsentgelten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden und folgt eigenständigen Regeln, Zuständigkeiten und Prinzipien.

System der Besoldung

Grundgehalt und Besoldungsordnungen

Kernbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Es richtet sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes und der zugeordneten Besoldungsordnung. Üblich sind folgende Ordnungen:

  • Besoldungsordnung A: Regelfall für den Großteil der Laufbahnen im allgemeinen Verwaltungs- und technischen Dienst.
  • Besoldungsordnung B: Ämter mit Leitungs- und Spitzenfunktionen, ohne Stufensystem, mit festem Grundgehalt je Amt.
  • Besoldungsordnung W: Hochschullehrende (Professorinnen und Professoren) mit Grundgehalt und leistungsbezogenen Bestandteilen.
  • Besoldungsordnung R: Richterinnen, Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe knüpft an das statusrechtliche Amt, nicht an die konkret ausgeübte Funktion. Funktionsbezogene Besonderheiten werden durch Zulagen abgebildet.

Stufen und Erfahrungszeiten

In den stufenbasierten Besoldungsordnungen steigt das Grundgehalt in Erfahrungs- beziehungsweise Entwicklungsstufen an. Maßgeblich sind vor allem Zeiten dienstlicher Erfahrung; unter bestimmten Voraussetzungen können Zeiten angerechnet oder Stufenaufstiege gehemmt werden. Das Stufensystem soll den Kompetenz- und Erfahrungszuwachs im Lauf des Berufslebens abbilden.

Zulagen und Zuschläge

Neben dem Grundgehalt treten Zulagen und Zuschläge, die bestimmte Funktionen, Erschwernisse oder Lebenssituationen berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:

  • Amts- und Stellenzulagen für besondere Funktionen oder herausgehobene Tätigkeiten, teils mit Auswirkung auf die Versorgung.
  • Erschwerniszuschläge, z. B. für besondere Belastungen oder Dienst zu ungünstigen Zeiten.
  • Familienbezogene Bestandteile (etwa ein Familienzuschlag), die an Familienstand und Kinder anknüpfen.
  • Auslandsbezogene Bestandteile wie Auslandszuschläge und Kaufkraftausgleich bei Verwendung im Ausland.
  • Leistungsorientierte Bezahlungsinstrumente, z. B. Leistungsprämien oder -zulagen.

Welche Zulagen bestehen und in welcher Höhe sie gewährt werden, variiert je nach Dienstherr und Besoldungsregelung.

Sonderzahlungen und einmalige Leistungen

Einige Dienstherren gewähren Jahressonderzahlungen oder haben entsprechende Beträge in das laufende Grundgehalt integriert. Daneben sind einmalige Leistungen möglich, etwa anlassbezogene Prämien. Die Ausgestaltung ist je nach Bund oder Land unterschiedlich.

Zuständigkeiten und Gesetzgebung

Bund und Länder

Für die Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist der Bund zuständig, für Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte die jeweiligen Länder. Dadurch bestehen Unterschiede bei Beträgen, Stufenverläufen, Zulagen und Sonderzahlungen. Hochschulen, Gerichte und andere Einrichtungen folgen den jeweils einschlägigen Regelungen ihres Dienstherrn.

Haushalts- und Besoldungsanpassungen

Die Besoldung wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt und an die allgemeine Einkommensentwicklung sowie haushaltswirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Politische Einigungen im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes können als Orientierung dienen, binden den Gesetzgeber jedoch nicht unmittelbar. Anpassungen können zeitlich und inhaltlich zwischen Bund und Ländern voneinander abweichen.

Anspruch, Auszahlung und Abzüge

Anspruchscharakter und Fälligkeit

Besoldung ist ein gesetzlich begründeter Anspruch gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn. Sie wird regelmäßig monatlich gezahlt; Details zu Fälligkeit und Zahlungspraxis können sich je nach Dienstherr unterscheiden. Der Anspruch besteht in der Regel ab Ernennung oder Beginn des Beamtenverhältnisses, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Steuern und Sozialabgaben

Besoldung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer sowie gegebenenfalls Zuschlägen und Kirchensteuer. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Die Absicherung im Krankheits- und Pflegefall erfolgt regelmäßig über Beihilfe des Dienstherrn und eine ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung; entsprechende Beiträge sind von Beamtinnen und Beamten grundsätzlich selbst zu tragen.

Pfändbarkeit und Aufrechnung

Besoldung kann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln gepfändet werden. Der Dienstherr darf unter bestimmten Voraussetzungen aufrechnen, etwa bei vorherigen Überzahlungen. Pfändungsfreigrenzen und Schutzvorschriften gelten entsprechend.

Besondere Konstellationen

Anwärterbezüge

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (insbesondere im Vorbereitungsdienst) erhalten Anwärterbezüge. Diese unterscheiden sich systematisch und betragsmäßig von der regulären Besoldung in den Besoldungsordnungen A, B, W und R und können durch familienbezogene Bestandteile und bestimmte Zulagen ergänzt werden.

Teilzeit, Urlaub, Krankheit, Elternzeit

Bei Teilzeit vermindert sich die Besoldung grundsätzlich anteilig. Während des Erholungsurlaubs wird die Besoldung fortgezahlt. Im Krankheitsfall besteht eine Fortzahlung der Dienstbezüge; ein sozialrechtliches Krankengeld tritt in der Regel nicht an die Stelle. Bei Elternzeit ruht die Besoldung im Grundsatz; einzelne Bestandteile können je nach Konstellation entfallen oder fortbestehen, abhängig von den jeweils geltenden Regelungen.

Auslandsverwendung und Abordnung

Bei Verwendungen im Ausland oder Abordnungen können spezifische Zulagen, Kaufkraftausgleiche oder Mehraufwandskomponenten hinzutreten. Ziel ist die Wahrung der amtsangemessenen Alimentation unter veränderten Lebenshaltungsbedingungen.

Disziplinarrechtliche Auswirkungen

Disziplinarmaßnahmen können Auswirkungen auf die Besoldung haben, etwa durch Kürzung der Dienstbezüge oder statusrechtliche Veränderungen. Solche Maßnahmen unterliegen eigenständigen formellen und materiellen Anforderungen und haben je nach Art unterschiedliche Dauer und Intensität.

Abgrenzungen

Besoldung vs. Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ein privatrechtliches Arbeitsentgelt nach Tarifvertrag. Demgegenüber ist die Besoldung eine öffentlich-rechtliche Leistung, die an das statusrechtliche Amt anknüpft und gesetzlichen Regeln folgt.

Besoldung vs. Versorgung (Ruhestand)

Die Versorgung (insbesondere Ruhegehalt) ist keine Besoldung. Sie knüpft an den Eintritt in den Ruhestand oder versorgungsrechtliche Tatbestände an. Für die Frage, welche Bestandteile später die Versorgung beeinflussen, ist maßgeblich, ob es sich um ruhegehaltfähige Bezüge handelt.

Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Trennungsgeld

Aufwandsentschädigungen und Leistungen des Reisekosten- oder Umzugskostenrechts sind nicht Teil der Besoldung. Sie dienen dem Ausgleich dienstlich veranlasster Aufwendungen und unterliegen eigenen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen.

Mitwirkungspflichten und Rückforderungen

Anzeigepflichten bei Änderungen

Besoldungsrechtlich relevante Veränderungen, etwa beim Familienstand, bei der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder oder bei Nebentätigkeiten, müssen dem Dienstherrn mitgeteilt werden. Die Informationen beeinflussen die Bemessung bestimmter Besoldungsbestandteile.

Überzahlungen und Nachzahlungen

Werden Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt, kann der Dienstherr die Überzahlung zurückfordern und mit laufenden Bezügen verrechnen. Ergibt sich ein rückwirkender Anspruch, sind Nachzahlungen möglich. Zins- und Fristenfragen richten sich nach den einschlägigen allgemeinen Regeln.

Besoldung an Hochschulen und in der Justiz

W-Besoldung

Die W-Besoldung umfasst ein Grundgehalt sowie Leistungsbezüge (z. B. Berufungs- und Bleibeleistungen, besondere Leistungsbezüge). Ziel ist eine Kombination aus amtsangemessener Grundabsicherung und leistungsorientierten Elementen. Die konkrete Ausgestaltung variiert nach Dienstherr.

R-Besoldung

Die R-Besoldung ist für Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorgesehen. Sie richtet sich statusbezogen nach dem verliehenen Amt und enthält je nach Ausgestaltung Zulagen sowie besondere Regelungen zur Versorgung.

Verfassungsrechtliche Leitplanken

Amtsangemessene Alimentation

Die Besoldung muss die amtsangemessene Lebensführung ermöglichen. Dabei sind insbesondere Verantwortung, Anforderungen des Amtes, Familienlasten sowie Abstände zu anderen Besoldungsgruppen und zur allgemeinen Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.

Leistungsprinzip und Abstandsgebot

Das Besoldungssystem trägt dem Leistungsprinzip Rechnung. Besoldungsgruppen und -stufen müssen in angemessenen Abständen zueinander stehen, um Wertigkeit, Verantwortung und Leistung adäquat abzubilden.

Gleichbehandlung und familienbezogene Elemente

Die Ausgestaltung der Besoldung hat allgemeine Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten. Familienbezogene Elemente dienen der Berücksichtigung von Unterhaltslasten; ihre konkrete Ausformung unterscheidet sich zwischen den Dienstherren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was umfasst die Besoldung im rechtlichen Sinn?

Besoldung umfasst das Grundgehalt, familienbezogene Bestandteile, Zulagen und Zuschläge sowie gegebenenfalls Sonderzahlungen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die an das statusrechtliche Amt anknüpft und gesetzlich geregelt ist.

Wer legt die Höhe der Besoldung fest?

Die Höhe und Struktur der Besoldung legt der jeweils zuständige Gesetzgeber fest. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist dies der Bund, für Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte sind es die Länder. Unterschiede zwischen den Dienstherren sind möglich.

Wie unterscheiden sich Besoldungsgruppen und Stufen?

Die Besoldungsgruppe bestimmt das Grundgehalt nach Wertigkeit des Amtes. Innerhalb vieler Besoldungsordnungen steigt das Grundgehalt in Stufen an, die vor allem an Erfahrungszeiten anknüpfen. Besoldungsgruppen und Stufen bilden gemeinsam die Höhe der laufenden Bezüge ab.

Welche Bestandteile sind ruhegehaltfähig?

Ruhegehaltfähig sind grundsätzlich das Grundgehalt und bestimmte, ausdrücklich hierfür vorgesehene Zulagen. Nicht ruhegehaltfähig sind regelmäßig variable oder vorübergehende Bezüge wie viele Leistungsprämien, Erschwerniszuschläge und familienbezogene Bestandteile.

Wie wirkt sich Teilzeit auf die Besoldung aus?

In Teilzeit bemisst sich die Besoldung grundsätzlich anteilig nach dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Zulagen können je nach Art proportional oder unabhängig von der Arbeitszeit gewährt werden; maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen.

Ist die Besoldung steuer- und sozialabgabenpflichtig?

Besoldung ist einkommensteuerpflichtig und kann Zuschlägen sowie Kirchensteuer unterliegen. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Für Kranken- und Pflegeabsicherung gelten beihilferechtliche und versicherungsrechtliche Besonderheiten.

Was passiert bei Überzahlungen?

Überzahlungen können vom Dienstherrn zurückgefordert und mit laufenden Bezügen verrechnet werden. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln zu Rückforderung, Aufrechnung und Verjährung.

Wodurch unterscheidet sich Besoldung von Versorgung und Entgelt?

Besoldung ist die laufende Gegenleistung für den aktiven Dienst. Versorgung, etwa das Ruhegehalt, knüpft an den Ruhestand an und folgt eigenen Regeln. Arbeitsentgelt betrifft tarifbeschäftigte Personen im öffentlichen Dienst und beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen.