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Besitzarten

Grundlagen der Besitzarten

Der Begriff „Besitzarten“ beschreibt im rechtlichen Kontext die verschiedenen Formen, in denen eine Person oder mehrere Personen die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausüben können. Der Besitz ist von zentraler Bedeutung im Sachenrecht und unterscheidet sich vom Eigentum, das das umfassende Recht an einer Sache bezeichnet. Während Eigentümer rechtlich über eine Sache verfügen dürfen, bezieht sich der Besitz auf die tatsächliche Kontrolle oder den physischen Zugriff auf diese.

Unterscheidung nach Art des Besitzes

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Beim unmittelbaren Besitz hat eine Person selbst die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Sie hält oder nutzt sie direkt, etwa indem sie ein Auto fährt oder ein Buch liest. Im Gegensatz dazu steht der mittelbare Besitz: Hier übt jemand nicht selbst den direkten Zugriff aus, sondern lässt diesen durch einen Dritten für sich wahrnehmen. Ein Beispiel hierfür ist ein Vermieter, dessen Wohnung von einem Mieter genutzt wird – der Vermieter bleibt mittelbarer Besitzer.

Alleinbesitz und Mitbesitz

Der Alleinbesitz liegt vor, wenn nur eine Person die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehat. Beim Mitbesitz hingegen teilen sich mehrere Personen diese Herrschaft gemeinsam; dies kann beispielsweise bei gemeinschaftlich genutzten Gegenständen wie einem Familienauto vorkommen.

Berechtigter und unberechtigter Besitz

Ein berechtigter Besitzer hält die Sache mit Zustimmung des Eigentümers oder aufgrund eines Rechtsgrundes (zum Beispiel als Mieter). Ein unberechtigter Besitzer hingegen verfügt ohne Erlaubnis des Eigentümers über die Sache – etwa nach einer widerrechtlichen Aneignung.

Sonderformen des Besitzes

Besitzdiener und Besitzerwerb durch Vertreter

Eine besondere Rolle nimmt der sogenannte „Besitzdiener“ ein: Diese Person übt zwar faktisch den unmittelbaren Zugriff auf eine Sache aus (zum Beispiel als Angestellter), jedoch ausschließlich im Auftrag eines anderen und ohne eigenen Willen zum Eigenbesitz. Der eigentliche Inhaber bleibt in diesem Fall alleiniger Besitzer.
Auch kann jemand durch einen Vertreter den Besitz erwerben; dabei handelt es sich um Fälle, in denen beispielsweise Eltern für ihr Kind handeln.

Bösgläubiger und gutgläubiger Erwerb von Sachen im Zusammenhang mit dem Besitz

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sachen spielt auch das Bewusstsein um Rechte Dritter am Gegenstand (Gutgläubigkeit) beim Erwerber eine Rolle: Wer irrtümlich davon ausgeht, dass ihm etwas zusteht (gutgläubig), wird anders behandelt als jemandem bewusst ist, dass er kein Recht zum Erwerb hat (bösgläubig).

Bedeutung der verschiedenen Besitzarten im Rechtsalltag

Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten des Besitztums hat weitreichende Folgen für Rechte und Pflichten rund um bewegliche Sachen sowie Immobilien. Sie beeinflusst unter anderem Ansprüche auf Herausgabe einer Sache sowie Schutzrechte gegenüber Eingriffen Dritter.
So genießt beispielsweise auch ein unberechtigter Besitzer bis zu einem gewissen Grad Schutz vor eigenmächtigem Entzug seines Besitztums durch andere Personen; dies dient dem Erhalt öffentlicher Ordnung.
Darüber hinaus sind bestimmte Formen des Mit- oder mittelbaren Besitztums Voraussetzung für spezielle vertragliche Beziehungen wie Miet-, Leih- oder Verwahrungsverhältnisse.

Häufig gestellte Fragen zu den Besitzarten

Was versteht man unter unmittelbarem und mittelbarem Besitz?

Unmittelbarer besitzt liegt vor, wenn jemand selbst direkt Zugriff auf eine Sache hat. Mittelbarer besitzt bedeutet dagegen, dass dieser Zugriff durch einen anderen ausgeübt wird – etwa bei vermieteten Wohnungen.

Können mehrere Personen gleichzeitig Besitzer derselben Sache sein?

Ja; beim sogenannten Mitbesitz haben zwei oder mehr Personen gemeinsam tatsächlichen Einfluss auf dieselbe Sache.

Muss jeder Besitzer auch Eigentümer sein?

Nein; nicht jeder Inhaber einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ist automatisch deren rechtlicher Eigentümer.

Darf man fremden unberechtigten Besitztum einfach wegnehmen?

Sogar wer keinen Anspruch auf einen Gegenstand hat aber ihn tatsächlich innehat genießt bis zu einem gewissen Grad Schutz davor ihn eigenmächtig entzogen zu bekommen.

Kann man auch ohne Wissen um fehlendes Recht an einer fremden beweglichen Sachen deren legitimer neuer Inhaber werden?

< p > Unter bestimmten Voraussetzungen kann Gutgläubigkeit dazu führen , dass trotz fehlender Berechtigung am Gegenstand dennoch Rechte erworben werden .

< h3 > Was unterscheidet einen besitzdienenden Menschen vom eigentlichen Inhaber ?
< p > Ein besitzdienender Mensch handelt ausschließlich im Auftrag eines anderen , ohne eigenen Willen zur Sachherrschaft ; er gilt daher nicht als eigener Inhaber .

< h4 > Welche Bedeutung haben verschiedene Arten von Besitztum bei Verträgen ?
< p > Die jeweilige Form bestimmt oft , welche Ansprüche Parteien gegeneinander geltend machen können , insbesondere bei Miet – , Leih -oder Verwahrungsverträgen .