Begriff und Bedeutung des Besitzes
Der Begriff „Besitz“ bezeichnet im rechtlichen Sinne die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Besitz ist damit von dem Eigentum zu unterscheiden, das das umfassende Recht an einer Sache beschreibt. Während der Eigentümer die rechtliche Zuordnung innehat, ist der Besitzer die Person, die tatsächlich auf eine Sache einwirkt oder sie kontrolliert.
Unterschied zwischen Besitz und Eigentum
Besitz und Eigentum werden häufig verwechselt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Besitzer lediglich die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, während dem Eigentümer das umfassende Recht an dieser Sache zusteht. Es ist möglich, dass jemand Besitzer ohne Eigentümer oder umgekehrt sein kann – beispielsweise bei einem Mietverhältnis: Der Mieter besitzt zwar die Wohnung (er nutzt sie), aber er ist nicht deren Eigentümer.
Arten des Besitzes
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Beim unmittelbaren Besitz übt eine Person selbst direkt die tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus – etwa indem sie einen Gegenstand in Händen hält oder in ihrer Wohnung aufbewahrt. Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand durch einen anderen für sich den Besitz ausüben lässt; dies geschieht zum Beispiel bei Vermietung: Der Vermieter bleibt mittelbarer Besitzer seiner Wohnung, während der Mieter unmittelbarer Besitzer wird.
Berechtigter und unberechtigter Besitz
Berechtigter Besitz liegt vor, wenn jemand mit Zustimmung des Berechtigten (zum Beispiel des Eigentümers) den Gegenstand besitzt – etwa als Mieter oder Entleiher. Unberechtigter Besitz besteht hingegen dann, wenn diese Zustimmung fehlt; beispielsweise beim Diebstahl eines Fahrrads durch einen Dritten.
Alleinbesitz und Mitbesitz
Alleinbesitz bedeutet, dass nur eine Person allein den tatsächlichen Zugriff auf eine Sache hat. Beim Mitbesitz üben mehrere Personen gemeinsam den unmittelbaren Einfluss auf dieselbe Sache aus – wie es oft bei gemeinschaftlich genutzten Wohnungen oder Fahrzeugen vorkommt.
Bedeutung des Eigen- und Fremdbesitzes
Eigenbesitzer betrachtet sich selbst als berechtigt zur Ausübung der Sachherrschaft; er glaubt also im eigenen Namen zu besitzen (zum Beispiel ein Käufer nach Übergabe eines gekauften Gegenstands). Fremdbesitzer erkennt hingegen an, dass er für jemanden anderen besitzt – wie es beim Leihnehmer gegenüber dem Verleiher üblich ist.
Schutzrechte des Besitzers („Besitzschutz“)
Das Recht schützt auch den bloßen Besitzer unabhängig davon, ob ihm das volle Recht an einer Sache zusteht. Wird einem Besitzer seine Sachherrschaft entzogen (etwa durch Wegnahme), stehen ihm bestimmte Ansprüche zur Wiedererlangung seines Besitztums zu („Besitzschutz“). Dieser Schutz dient dazu Streitigkeiten um Sachen möglichst friedlich beizulegen sowie eigenmächtige Eingriffe zu verhindern.
Bedeutung von Erwerb und Verlust des Besitzes
Erwerb des Besitzes
Der Erwerb erfolgt grundsätzlich dadurch, dass jemand tatsächlich die Herrschaft über eine bewegliche oder unbewegliche Sache erhält beziehungsweise übernimmt – sei es durch Übergabe eines Gegenstands oder Einzug in ein Haus.
Verlust des Besitzes
Einen Verlust erfährt man dann,
wenn entweder freiwillig aufgegeben wird (zum Beispiel Rückgabe)
oder unfreiwillig verloren geht (wie beim Diebstahl).
Sonderformen: Teil- & Gesamtbesitz
Neben Allein- & Mitbesitzer gibt es auch Teil- bzw.
Gesamtbesitzer: Hierbei steht mehreren Personen jeweils nur ein bestimmter Anteil am Ganzen zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Besitz“
Was versteht man unter „tatsächlicher Gewalt“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Besitz“?
Tatsächliche Gewalt bedeutet,
dass jemand unmittelbar physisch Einfluss auf eine bewegliche oder unbewegliche
Sache nehmen kann – etwa indem er sie hält,
nutzt,
verwahrt
oder kontrolliert.
Kann man gleichzeitig sowohl Besitzer als auch Nicht-Eigentümer sein?
Ja,
das kommt häufig vor:
Wer beispielsweise etwas gemietet hat,
ist zwar nicht dessen rechtlicher Inhaber
(Eigentümer),
aber dennoch dessen aktueller Nutzer
(Besitzer).
Darf ein unberechtigter Besitzer Rechte geltend machen?
Sogar wer keine Erlaubnis zur Nutzung einer fremden Sache hat,
kann unter bestimmten Voraussetzungen Schutz gegen eigenmächtige Eingriffe Dritter beanspruchen;
dies dient insbesondere dazu Selbstjustiz vorzubeugen.
Können mehrere Personen gemeinsam denselben Gegenstand besitzen?
Ja;
dies nennt sich Mitbesitz:
Mehrere Menschen können gleichzeitig dieselbe Wohnung nutzen
oder gemeinsam Zugriff auf einen Garten haben.
Wie unterscheidet sich Eigen- vom Fremdbesitzer?
Ein Eigenbesitzer sieht sich selbst als berechtigt an – etwa weil er glaubt gekauft zu haben;
ein Fremdbesitzer erkennt dagegen ausdrücklich an für jemanden anderen zu besitzen –
wie bei Leihe oder Verwahrung üblich.
Wie verliert man seinen bisherigen Besitztitel wieder?
Der Verlust tritt entweder freiwillig durch Aufgabe/Übergabe ein –
oder unfreiwillig infolge Abhandenkommens wie Diebstahl bzw.
Verlust.