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Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme: Begriff und Zweck

Eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) ist ein öffentlich gefördertes Angebot zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder auf den direkten Einstieg in Arbeit. Sie richtet sich vor allem an junge Menschen, die nach der Schulzeit noch keine Ausbildungsstelle haben oder zusätzliche Unterstützung benötigen, um für eine Ausbildung oder Beschäftigung geeignet zu sein. Ziel ist die Klärung der Berufsrichtung, der Erwerb grundlegender fachlicher und sozialer Kompetenzen sowie die Heranführung an betriebliche Abläufe.

Rechtsnatur und Trägerschaft

Zuständigkeit und Einordnung in die Arbeitsförderung

Die BvB ist ein Instrument der öffentlichen Arbeitsförderung. Zuständig für Auswahl, Bewilligung und Steuerung ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter. Die Maßnahme wird als Teilhabeleistung zur Integration in Ausbildung und Arbeit erbracht und dient der Verbesserung der Ausbildungsreife, der beruflichen Orientierung und der Vermittlung.

Zugelassene Träger und Qualitätssicherung

Durchgeführt wird die BvB von zugelassenen Bildungsträgern. Diese müssen festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllen und werden regelmäßig überprüft. Die Finanzierung der Maßnahmekosten erfolgt direkt gegenüber dem Träger; Teilnehmende schließen keinen Arbeitsvertrag, sondern erhalten eine Teilnahmevereinbarung mit Regelungen zu Inhalten, Dauer, Rechten und Pflichten.

Zielgruppen und Zugang

Zielgruppenmerkmale

Adressaten sind insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, meist unter 25 Jahren, ohne Ausbildungsplatz oder mit Unterstützungsbedarf beim Übergang Schule-Beruf. Auch Personen mit Abbruch einer Ausbildung oder mit schulischen Defiziten können einbezogen werden.

Zugangsvoraussetzungen und Zuweisung

Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung der persönlichen Eignung und des Förderbedarfs durch die zuständige Stelle. Grundlage ist in der Regel ein Beratungsgespräch und eine formelle Zuweisung. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht; die Entscheidung orientiert sich am individuellen Förderbedarf und den vorhandenen Platzkapazitäten.

Sonderregelungen für junge Menschen mit Behinderungen

Für Menschen mit Behinderungen existieren spezielle Varianten (häufig als rehabilitationsspezifische BvB bezeichnet) mit erweitertem Unterstützungsangebot, längerer Dauer und besonderen Leistungen zur Teilhabe. Ziel ist die barrierefreie Vorbereitung auf Ausbildung oder Beschäftigung.

Inhalte und Ablauf

Bausteine der Maßnahme

Typische Inhalte sind Kompetenzfeststellung, berufliche Orientierung, Grundlagen fachlicher Qualifizierung in verschiedenen Berufsfeldern, Förderung von Basiskompetenzen (zum Beispiel Sprache, Mathematik, IT), Bewerbungstraining und sozialpädagogische Begleitung. Je nach Bedarf werden Lernförderung und individuelle Coaching-Elemente integriert.

Praktika und betriebliche Phasen

Ein wesentlicher Bestandteil sind Praktika in Betrieben. Diese dienen der Erprobung, dem Kennenlernen realer Arbeitsabläufe und der Anbahnung von Ausbildungsverhältnissen. Während der Praktika bleibt der Status als Teilnehmende der Maßnahme bestehen; es entsteht kein Arbeitsverhältnis.

Zertifikate und Ergebnisse

Am Ende werden die erworbenen Kompetenzen dokumentiert, etwa durch Teilnahmebescheinigungen, Kompetenzprofile oder Zertifikate des Trägers. Ein Anspruch auf Übernahme in Ausbildung besteht nicht; die Maßnahme ist jedoch auf Vermittlungserfolge ausgerichtet.

Dauer, Umfang und Organisation

Regel- und Höchstdauer

Die BvB ist regelmäßig auf bis zu ein Jahr angelegt. Abhängig vom individuellen Förderbedarf sind Verlängerungen möglich. Rehabilitationsspezifische Maßnahmen können eine längere Gesamtdauer vorsehen.

Anwesenheit und Fehlzeiten

Teilnehmende unterliegen einer Anwesenheitspflicht entsprechend dem Stundenplan. Fehlzeiten sind zu entschuldigen und können bei Überschreitung bestimmter Grenzen Auswirkungen auf den Status der Teilnahme und auf begleitende Leistungen haben.

Rechte und Pflichten der Teilnehmenden

Teilnahmepflichten und Mitwirkung

Vorgesehen sind Mitwirkungspflichten, etwa regelmäßige Teilnahme, aktive Mitarbeit, Einhaltung vereinbarter Ziele und unverzügliche Mitteilung relevanter Änderungen (zum Beispiel Krankheit). Die Maßnahme kann als zumutbare Integrationsleistung festgelegt werden; eine grundlose Verweigerung der Teilnahme kann sich auf andere Leistungen auswirken.

Hausordnung, Datenschutz und Aufsicht

Für die Durchführung gelten die Haus- und Teilnahmeordnungen des Trägers. Personenbezogene Daten werden für Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle verarbeitet. Es bestehen Rechte auf Auskunft und Schutz der Privatsphäre nach den einschlägigen Datenschutzregelungen.

Maßnahmenabbruch und Ausschluss

Ein Abbruch kann durch die zuständige Stelle, den Träger oder die teilnehmende Person veranlasst werden, etwa bei fehlender Mitwirkung, schwerwiegenden Verstößen oder Wegfall des Förderbedarfs. Ein Ausschluss kann Folgen für laufende oder künftige Leistungen haben.

Finanzielle und soziale Absicherung

Leistungen zur Teilnahme und Unterstützung

Es können Leistungen zur Unterstützung der Teilnahme gewährt werden, etwa für Fahrtkosten, Lernmittel oder auswärtige Unterbringung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Leistungen zum Lebensunterhalt möglich. Für Teilnehmende in rehabilitationsspezifischen Maßnahmen kommen gesonderte Teilhabeleistungen in Betracht.

Sozialversicherung und Unfallversicherung

Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis und keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn. Während der Maßnahme und betrieblicher Phasen besteht in der Regel Unfallversicherungsschutz über den Träger oder den Einsatzbetrieb. Weitere Sozialversicherungsfragen richten sich nach der individuellen Ausgangssituation und den bezogenen Leistungen.

Wechselwirkungen mit anderen Leistungen

Leistungen im Zusammenhang mit der BvB können auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Zuständig für die Prüfung und Festsetzung sind die jeweils leistenden Stellen.

Besondere Konstellationen

Schulische Abschlüsse im Rahmen der BvB

Ein schulischer Abschluss ist nicht Regelbestandteil. In einzelnen Bundesländern können jedoch im Rahmen oder in Verbindung mit einer BvB schulische Angebote genutzt werden, um Abschlüsse nachzuholen. Grundlage sind die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Schulwesens.

Aufenthalt und Teilnahme nichtdeutscher Staatsangehöriger

Für Drittstaatsangehörige sind aufenthaltsrechtliche Vorgaben zu beachten. Je nach Aufenthaltstitel kann die Teilnahme an förderfinanzierten Bildungsmaßnahmen zulässig, eingeschränkt oder genehmigungsbedürftig sein. Zuständig ist die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des jeweils erteilten Titels.

Minderjährige Teilnehmende

Bei Minderjährigen gelten besondere Schutz- und Aufsichtspflichten, etwa in Bezug auf Arbeitszeiten während Praktika, den Jugendarbeitsschutz sowie Einwilligungen der Sorgeberechtigten. Der Träger hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten

Abgrenzung zu schulischen und betrieblichen Angeboten

Die BvB ist von schulischen Angeboten der Länder wie dem Berufsvorbereitungsjahr sowie von betrieblichen Vorbereitungsformen wie der Einstiegsqualifizierung zu unterscheiden. Sie folgt einem eigenständigen Förderauftrag der Arbeitsförderung mit spezifischen Zugangswegen, Inhalten und Leistungsansprüchen.

Qualität, Aufsicht und Rechtskontrolle

Aufsicht und Evaluation

Die zuständigen Stellen steuern und überwachen die Durchführung über Verträge, Qualitätsvorgaben und Berichtspflichten. Regelmäßige Evaluationen dienen der Sicherung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Entscheidungen und Rechtsschutz

Entscheidungen über Zugang, Verlängerung oder Beendigung der Teilnahme sind Verwaltungsakte. Gegen nachteilige Entscheidungen stehen die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens offen.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verpflichtend?

Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Sie kann jedoch im Rahmen der Arbeitsförderung oder Grundsicherung als zumutbare Integrationsleistung festgelegt werden. Eine grundlose Ablehnung kann Auswirkungen auf andere Leistungen haben.

Wie lange dauert eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme?

Regelmäßig ist eine Dauer von bis zu einem Jahr vorgesehen. Verlängerungen sind möglich, wenn der Förderbedarf dies erfordert. Rehabilitationsspezifische Maßnahmen können länger ausgestaltet sein.

Erhalte ich während der Maßnahme eine Vergütung?

Ein Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt, da kein Arbeitsverhältnis besteht. Es können jedoch Leistungen zur Teilnahme und zum Lebensunterhalt gewährt werden. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen und den Entscheidungen der zuständigen Stelle.

Bin ich während der Maßnahme versichert?

Während der Teilnahme und betrieblicher Phasen besteht in der Regel Unfallversicherungsschutz über den Träger oder den Einsatzbetrieb. Weitere Versicherungsfragen hängen von der persönlichen Situation und den bezogenen Leistungen ab.

Kann ich während der BvB einen Schulabschluss nachholen?

Ein Schulabschluss ist nicht automatisch Teil der BvB. Je nach Bundesland bestehen jedoch Möglichkeiten, schulische Angebote parallel oder ergänzend zu nutzen. Maßgeblich sind die landesrechtlichen Regelungen des Schulwesens.

Wer entscheidet über die Teilnahme und den Maßnahmeinhalt?

Die zuständige Stelle der Arbeitsförderung prüft den Förderbedarf, weist Plätze zu und legt gemeinsam mit dem Träger die Inhalte und Ziele fest. Grundlage sind Eignung, Potenzial und die regionalen Angebote.

Welche Folgen hat ein Abbruch der Maßnahme?

Ein vorzeitiges Ende kann die Förderung beenden und Auswirkungen auf andere Leistungen haben. Bei schwerwiegenden Verstößen ist ein Ausschluss möglich. Die konkreten Folgen ergeben sich aus der Entscheidung der zuständigen Stelle.

Gilt die Teilnahme als Beschäftigung?

Nein. Die BvB begründet kein Arbeitsverhältnis. Praktika innerhalb der Maßnahme dienen der Erprobung und sind rechtlich der Bildungsmaßnahme zugeordnet.