Begriff und Einordnung: Berufsmäßiger Stadtrat
Ein berufsmäßiger Stadtrat ist ein kommunales Leitungsorgan auf Ebene der Stadtverwaltung, das sein Amt hauptberuflich ausübt und dafür eine feste Vergütung erhält. Er gehört zur Verwaltungsspitze einer Stadt und ist in der Regel für ein bestimmtes Dezernat (zum Beispiel Finanzen, Bauen, Ordnung, Soziales, Umwelt oder Kultur) verantwortlich. Der Begriff wird in den Ländern unterschiedlich verwendet und kann je nach kommunaler Verfassungskonstruktion auch als Beigeordneter oder Dezernent bezeichnet werden. Trotz der Bezeichnung „Stadtrat” handelt es sich nicht um ein Mitglied des kommunalen Vertretungsorgans (Ratsversammlung), sondern um ein Mitglied der Exekutive der Stadt.
Rechtsstellung und Aufgaben
Funktion im Verwaltungsaufbau
Der berufsmäßige Stadtrat ist Teil der Verwaltungsleitung. In Städten mit kollegialer Verwaltungsführung gehört er oft einem Organ der Stadtspitze an, das aus Oberbürgermeister oder Bürgermeister und weiteren berufsmäßigen Mitgliedern besteht. In anderen Städten ist er als Beigeordneter dem Verwaltungschef zugeordnet und leitet eigenverantwortlich seinen Geschäftsbereich innerhalb der Gesamtverwaltung.
Zuständigkeitsbereiche (Dezernate)
Die Zuständigkeiten werden durch die Hauptsatzung, Geschäftsordnung oder organisatorische Festlegungen der Stadt verteilt. Typische Aufgabenfelder sind:
- Finanzen und Beteiligungsmanagement
- Bauen, Stadtentwicklung, Verkehr und Liegenschaften
- Ordnung, Sicherheit und Bürgerdienste
- Soziales, Jugend, Gesundheit und Bildung
- Umwelt, Klima, Ver- und Entsorgung
- Kultur, Sport und Integration
Der berufsmäßige Stadtrat bereitet Entscheidungen vor, setzt Beschlüsse um, führt die ihm zugeordneten Ämter und übernimmt Außenvertretung im Rahmen seines Geschäftsbereichs.
Bestellung und Amtsdauer
Wahlverfahren
Berufsmäßige Stadträte werden vom kommunalen Vertretungsorgan (z. B. Stadtrat oder Ratsversammlung) gewählt. Die Wahl erfolgt in der Regel in geheimer Abstimmung. Wahlvorschläge können durch den Verwaltungschef oder Fraktionen eingebracht werden. Für die Wahl sind je nach Landesrecht einfache, absolute oder qualifizierte Mehrheiten vorgesehen.
Amtszeit und Wiederwahl
Die Amtszeit ist befristet und mehrjährig; häufig liegt sie zwischen fünf und acht Jahren. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Der Amtsantritt wird durch Ernennung oder Bestellung wirksam, die nach der Wahl formal vollzogen wird.
Persönliche Voraussetzungen
Vorgesehen sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Leitungstätigkeit. Staatsangehörigkeits- und Altersvoraussetzungen folgen dem jeweiligen Landesrecht. Bestimmte Inkompatibilitäten (zum Beispiel gleichzeitige Mitgliedschaft im Vertretungsorgan) sind regelmäßig ausgeschlossen.
Dienstrechtliche Stellung
Status: Wahlbeamter auf Zeit oder Angestellter
Je nach Land und kommunaler Ausgestaltung übt der berufsmäßige Stadtrat sein Amt als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit oder in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis aus. In beiden Fällen besteht ein besonderes öffentlich-rechtliches oder arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt mit spezifischen Rechten und Pflichten.
Vergütung, Versorgung und Nebentätigkeiten
Die Vergütung richtet sich nach landesrechtlichen Besoldungs- oder Entgeltordnungen für kommunale Spitzenämter. Regelungen zu Versorgung, Übergangsleistungen oder Ruhegehalt knüpfen an Amtszeit und Status an. Nebentätigkeiten bedürfen regelmäßig der Genehmigung; entstandene Vergütungen können anzeigepflichtig oder erstattungspflichtig sein.
Pflichten: Gesetzesbindung und Integrität
Der berufsmäßige Stadtrat ist an Recht und Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden und zur sachlichen, unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Pflichten zur Verschwiegenheit, zur Amts- und Dienstloyalität sowie zur Vermeidung und Anzeige von Interessenkonflikten gelten umfassend. Bei persönlicher Befangenheit ist eine Mitwirkung ausgeschlossen.
Beziehungen zu anderen Organen
Verhältnis zum Oberbürgermeister oder Bürgermeister
Der berufsmäßige Stadtrat untersteht organisatorisch der Verwaltungsleitung. Er führt seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich im Rahmen der Zuständigkeitsordnung und der Weisungen des Verwaltungschefs oder eines kollegialen Leitungsorgans. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse ergeben sich aus der Geschäftsverteilung.
Zusammenarbeit mit dem kommunalen Vertretungsorgan
Gegenüber dem Rat besteht eine Berichtspflicht. Der berufsmäßige Stadtrat bereitet Vorlagen vor, informiert über die Umsetzung von Beschlüssen und nimmt an Sitzungen teil, soweit dies vorgesehen ist. Entscheidungsrechte liegen je nach Materie beim Rat, bei Ausschüssen oder innerhalb der Verwaltung.
Abberufung, Ruhestand und Beendigung des Amtes
Gründe und Verfahren
Das Amt endet durch Ablauf der Amtszeit, Abwahl, Entlassung aus wichtigem Grund, Eintritt in den Ruhestand oder durch sonstige gesetzlich vorgesehene Beendigungsgründe. Abwahl- und Entlassungsverfahren sind formalisiert und können besondere Mehrheiten, Fristen und Anhörungen vorsehen. Dienstrechtliche Maßnahmen sind nach den einschlägigen Regeln möglich.
Rechte nach Amtsende
Nach Beendigung des Amtes können abhängig von Status und Dauer Übergangsleistungen, Versorgung oder Abfindungsregelungen bestehen. Ansprüche und Pflichten sind landesrechtlich und durch die Bestellungsurkunde oder den Dienstvertrag geprägt.
Besondere Ausprägungen in den Ländern
Unterschiedliche Bezeichnungen
Die Funktion wird in den Ländern unterschiedlich bezeichnet. Geläufig sind die Bezeichnungen berufsmäßiger Stadtrat, Beigeordneter oder Dezernent. In Stadtstaaten und großen kreisfreien Städten existieren teils weitergehende Leitungsfunktionen mit besonderen Bezeichnungen.
Dualistische und monistische Modelle
In einigen Ländern besteht eine kollegiale Verwaltungsführung mit mehreren berufsmäßigen Mitgliedern an der Spitze der Stadtverwaltung. In anderen Ländern ist die Verwaltungsleitung stärker monokratisch geprägt, wobei berufsmäßige Stadträte als Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich fungieren. Die Kompetenzen und Mitwirkungsrechte sind entsprechend unterschiedlich zugeschnitten.
Abgrenzung zu ehrenamtlichen Stadträten und Ratsmitgliedern
Ratsmitglieder und ehrenamtliche Stadträte gehören dem Vertretungsorgan an und üben ihr Mandat nebenberuflich aus. Sie entscheiden politisch-programmatisch über Angelegenheiten der Gemeinde. Demgegenüber ist der berufsmäßige Stadtrat Teil der Verwaltungsspitze, leitet Fachbereiche und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat ist in der Regel ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein berufsmäßiger Stadtrat?
Ein berufsmäßiger Stadtrat ist ein hauptamtliches Mitglied der Stadtverwaltungsspitze, das ein Dezernat leitet und kommunale Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse des Rates und der Vorgaben der Verwaltungsleitung ausführt.
Wie wird ein berufsmäßiger Stadtrat gewählt?
Er wird in geheimer Abstimmung vom kommunalen Vertretungsorgan gewählt. Erforderliche Mehrheiten, Wahlvorschlagsrechte und formale Abläufe richten sich nach den landesrechtlichen Regeln und der Hauptsatzung der Stadt.
Wie lange dauert die Amtszeit eines berufsmäßigen Stadtrats?
Die Amtszeit ist befristet und beträgt regelmäßig mehrere Jahre; in der Praxis liegt sie häufig zwischen fünf und acht Jahren. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
Welche Aufgaben hat ein berufsmäßiger Stadtrat?
Er führt einen Geschäftsbereich der Verwaltung, bereitet Entscheidungen vor, setzt Ratsbeschlüsse um, leitet die zugeordneten Ämter und vertritt seinen Bereich nach außen innerhalb der übertragenen Befugnisse.
Darf ein berufsmäßiger Stadtrat gleichzeitig Mitglied des Rates sein?
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat ist in der Regel unzulässig. Dadurch wird die Trennung zwischen politischer Willensbildung und Verwaltungsvollzug sichergestellt.
Unterliegt ein berufsmäßiger Stadtrat politischen Weisungen?
Er ist an Recht, Hauptsatzung, Geschäftsordnung und die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Innerhalb der Verwaltung untersteht er der Leitung durch den Oberbürgermeister oder ein kollegiales Leitungsorgan.
Wie kann das Amt eines berufsmäßigen Stadtrats vorzeitig enden?
Das Amt kann vorzeitig durch Abwahl, Entlassung aus wichtigem Grund, Versetzung in den Ruhestand oder andere gesetzlich vorgesehene Beendigungsgründe enden. Die Verfahren sind formalisiert und an besondere Voraussetzungen geknüpft.