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Berufsmäßiger Stadtrat


Begriff und Einordnung des berufsmäßigen Stadtrats

Der berufsmäßige Stadtrat ist ein rechtliches Organ kommunaler Selbstverwaltung, das insbesondere im deutschen Kommunalrecht bedeutsam ist. Berufsmäßige Stadträte sind Mitglieder des Stadtrats beziehungsweise des Magistrats bzw. der Gemeindeverwaltung, die ihr Amt als Hauptamt, also als bezahlte und auf die Ausübung der Verwaltungsarbeit ausgerichtete Aufgabe wahrnehmen. Sie unterscheiden sich von den ehrenamtlichen Stadträten, die ihr Mandat neben einem Hauptberuf und ohne hauptamtliche Besoldung ausüben. Die Bestellung, Aufgaben und Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadträte werden in den einzelnen Gemeindeordnungen der Bundesländer ausführlich geregelt und unterscheiden sich in Details nach dem jeweiligen Landesrecht.

Stellung und Aufgaben der berufsmäßigen Stadträte

Funktion innerhalb der Stadtverwaltung

Berufsmäßige Stadträte sind regelmäßig Teil des Leitungsgremiums einer Kommunalverwaltung (z. B. Magistrat oder Verwaltungsvorstand). Sie führen kommunale Fachbereiche oder Dezernate wie Bau, Finanzen, Soziales, Ordnung oder Bildung und unterstützen hierbei die Verwaltungsleitung (z. B. den Oberbürgermeister oder Bürgermeister) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihnen obliegt die unmittelbare Vorbereitung von Beschlüssen für die politischen Gremien sowie deren Umsetzung in der Stadtverwaltung.

Aufgabenbereiche

Die spezifischen Aufgabenbereiche legen die jeweiligen Gemeindeordnungen sowie die Hauptsatzung der jeweiligen Stadt fest. Gesellschaftspolitisch relevante Ressorts sind beispielsweise:

  • Bau und Stadtentwicklung
  • Finanzen und Haushaltswesen
  • Ordnung, Sicherheit und Feuerwehr
  • Bildung und Kultur
  • Gesundheit, Umwelt und Soziales

Die wesentlichen Aufgaben umfassen:

  • Leitung und Organisation der Fachämter
  • Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen der kommunalen Gremien
  • Rechtsaufsicht über die Dienststellen des Dezernats
  • Berichtspflichten gegenüber dem Bürgermeister und Stadtrat

Abgrenzung zu ehrenamtlichen Stadträten

Im Gegensatz zu ehrenamtlichen Stadträten, die typischerweise beratende oder beschlussfassende Tätigkeiten wahrnehmen, sind berufsmäßige Stadträte hauptamtlich für die leitende Verwaltungsarbeit zuständig und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beamtenverhältnis zur Stadt.

Rechtsgrundlagen und Bestellung

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Bestellung und Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadträte ist in den Gemeindeordnungen der Bundesländer geregelt, zum Beispiel:

  • Deutschland (Bayern): Art. 34 ff. der Bayerischen Gemeindeordnung (GO).
  • Deutschland (Hessen): § 71 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
  • Deutschland (Nordrhein-Westfalen): § 71 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
  • Deutschland (Baden-Württemberg): Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW), §§ 43, 44.

Die Vorschriften bestimmen die Anzahl, Zusammensetzung und Qualifikation der berufsmäßigen Stadträte.

Wahl und Ernennung

Berufsmäßige Stadträte werden in der Regel vom Stadtrat für eine bestimmte Amtszeit (meist 6 bis 8 Jahre) gewählt. Die Wahl erfolgt häufig mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrats bzw. des Magistrats. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde durch den Bürgermeister. Die Amtszeit kann einmal oder mehrmals verlängert werden, sofern dies die Gemeindeordnung vorsieht.

Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis

Berufsmäßige Stadträte werden je nach Gemeindeordnung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder als tarifliche Angestellte beschäftigt. Wesentliche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Besoldung, Versorgung und dienstrechtlichen Regelungen.

Status und Rechtsstellung

Dienstrechtliche Stellung

Berufsmäßige Stadträte sind Teil der kommunalen Verwaltungsspitze. Sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise Beamtenverhältnis auf Zeit und unterliegen den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften (z. B. Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetze, Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht).

Sie sind insbesondere verpflichtet zu:

  • unparteiischer Amtsführung
  • Dienstverschwiegenheit
  • Einhaltung des im Gemeinderat beschlossenen politischen Willens

Im Grundsatz ist das Amt nach den Prinzipien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen.

Beendigung des Amtsverhältnisses

Das Dienstverhältnis des berufsmäßigen Stadtrats endet

  • mit Ablauf der Amtszeit,
  • durch Abwahl (sofern die Gemeindeordnung dies zulässt),
  • durch Rücktritt oder
  • durch Eintritt in den Ruhestand (Erreichen der Altersgrenze).

Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen sowie in den arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt.

Mitwirkung und Verantwortlichkeit

Berufsmäßige Stadträte nehmen mit beratender und ausführender Funktion an Sitzungen der politischen Gremien teil, insbesondere im Verwaltungsvorstand oder Magistrat. Ihnen obliegt die dezernatsübergreifende Koordination sowie die Wahrnehmung spezieller Aufgabenbereiche, wofür sie dem Bürgermeister verantwortlich sind. Ferner unterliegen sie einer besonderen politischen Kontrolle durch die kommunalen Vertretungskörperschaften.

Besoldung und Versorgung

Die Besoldung der berufsmäßigen Stadträte richtet sich nach den einschlägigen Besoldungstabellen der Länder (z. B. Besoldungsgruppe B oder A im Beamtenrecht bzw. die Entgeltgruppen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes). Ihnen steht, je nach Gemeindeordnung und beamtenrechtlicher Einordnung, eine Altersversorgung sowie sonstige soziale Leistungen zu.

Zusammenfassung und Bedeutung in der Kommunalverwaltung

Berufsmäßige Stadträte stellen Schlüsselpositionen innerhalb der deutschen Kommunalverwaltungen dar. Sie gewährleisten die professionelle und kontinuierliche Leitung der wichtigsten Verwaltungsbereiche einer Stadt und tragen maßgeblich zur Umsetzung der politischen und administrativen Ziele bei. Ihre Rechtsstellung ist umfassend geregelt und bietet eine rechtlich abgesicherte Grundlage für eine transparente und effiziente Verwaltungsführung.


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Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Bestellung eines berufsmäßigen Stadtrats erfüllt sein?

Für die Bestellung eines berufsmäßigen Stadtrats müssen in Deutschland verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den Gemeinde- bzw. Kommunalverfassungen der jeweiligen Bundesländer ergeben. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt zunächst, dass eine entsprechende Stelle im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen und haushaltsrechtlich abgesichert ist. Der Stadtrat wird in einem förmlichen Wahlverfahren durch den Gemeinderat gewählt, wobei sowohl die Ausschreibung als auch das Auswahlverfahren bestimmten Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätzen unterliegen. Die Mehrheitsverhältnisse und weitere Modalitäten sind zumeist in der jeweiligen Gemeindeordnung konkret geregelt. Hinzu kommen meist persönliche Anforderungen an Qualifikation und Eignung, welche eine fachliche Ausbildung oder Berufserfahrung voraussetzen können. Auch das Beamtenrecht ist zu beachten, da der berufsmäßige Stadtrat in der Regel zum Beamten auf Zeit ernannt wird und die beamtenrechtlichen Vorschriften – insbesondere zum Auswahlverfahren, zur Ernennung, Amtsführung und Entlassung – gelten.

Welche Rechtsstellung hat ein berufsmäßiger Stadtrat im Vergleich zu ehrenamtlichen Stadträten?

Ein berufsmäßiger Stadtrat nimmt im Organigramm der Kommunalverwaltung in der Regel die Stellung eines hauptamtlichen Wahlbeamten ein, während ehrenamtliche Stadträte Mitglieder des Gemeinderats sind und nebenamtlich arbeiten. Der berufsmäßige Stadtrat unterliegt als Wahlbeamter dem Dienstrecht der Beamten, insbesondere hinsichtlich der Amtszeit, Vergütung, beamtenrechtlichen Pflichten (z.B. im Hinblick auf Neutralität, Verschwiegenheit und Dienstaufsicht) und Disziplinarmaßnahmen. Zudem besteht für ihn ein Weisungsrecht durch den Oberbürgermeister, sofern dies die jeweilige Gemeindeordnung vorsieht. In den meisten Fällen wird der berufsmäßige Stadtrat auf bestimmte Zeit – etwa sechs oder acht Jahre – gewählt und besitzt eine höhere Verantwortung in seinem Dezernat. Seine Kompetenzen sind dabei regelmäßig auf Verwaltungsaufgaben beschränkt und können durch eine Geschäftsverteilung im Einzelnen geregelt werden. Ehrenamtliche Stadträte dagegen üben ihr Amt ohne Vergütung aus, sind nicht Träger eines Beamtenverhältnisses und verfügen lediglich über politische Mitbestimmungsrechte im Kollegium des Gemeinderates.

Wie erfolgt die Wahl des berufsmäßigen Stadtrats nach den kommunalrechtlichen Vorschriften?

Die Kommunalverfassungen der Bundesländer sehen zumeist ein mehrstufiges rechtliches Verfahren vor: Zunächst muss der Gemeinderat die Absicht der Bestellung eines berufsmäßigen Stadtrats beschließen und das Amt ausschreiben. Daraufhin erfolgt das Bewerbungsverfahren, wobei die Ausschreibung an den Grundsatz der Bestenauslese und das Gleichstellungsgesetz gebunden ist. Anschließend wählt der Gemeinderat oder Stadtrat in geheimer Abstimmung den Bewerber für die Amtszeit. Die erforderliche Mehrheit ist in der jeweiligen Gemeindeordnung geregelt (absolute oder qualifizierte Mehrheit). Nach der Wahl erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Zeit durch den Oberbürgermeister oder Landrat, wobei die Personalvertretungen, ggf. der Hauptausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss beteiligt werden können. Rechtsmittel gegen das Wahlverfahren sind innerhalb festgelegter Fristen im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde möglich.

Welche Amtszeit und Wiederwahlmöglichkeiten sieht das Gesetz für berufsmäßige Stadträte vor?

Die Amtszeit eines berufsmäßigen Stadtrats ist im jeweiligen Kommunalrecht festgelegt und beträgt je nach Bundesland und Gemeindegröße in der Regel zwischen 5 und 8 Jahren. Das Amt ist ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wodurch nach Ablauf der Amtszeit eine erneute Wahl und Ernennung möglich ist, sofern keine gesetzlichen Hinderungsgründe bestehen. Das Gesetz schreibt hierbei keine maximale Anzahl an Wiederwahlen vor, jedoch können regionale Regelungen oder Satzungen Beschränkungen enthalten. Mit jeder Wiederwahl beginnt eine neue Amtsperiode, wobei das Verfahren der Besetzung dem Erstwahlverfahren entspricht. Über die Wiederwahl entscheidet stets der Gemeinderat mit der vorgeschriebenen Mehrheit.

Welche Aufgaben und Zuständigkeiten sind berufsmäßigen Stadträten rechtlich zugewiesen?

Die genauen Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus der Kommunalverfassung und der Geschäftsverteilung der jeweiligen Gemeinde. Berufsmäßige Stadträte übernehmen in der Regel die Leitung bestimmter Dezernate wie Finanzen, Bau, Soziales oder Ordnung und sind für die unmittelbare Verwaltung der ihnen zugewiesenen Fachbereiche verantwortlich. Hierzu zählen die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Gemeinderates, die rechtliche und wirtschaftliche Vertretung der Verwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie die Aufsicht über die ihnen unterstellten Mitarbeiter. Im Rahmen der Geschäftsordnung können sie an Sitzungen des Rates teilnehmen und beratende Funktionen ausüben. Sie sind zudem an Gesetze, Satzungen und Weisungen des Bürgermeisters gebunden und können in bestimmten Fällen Vertretungsbefugnisse wahrnehmen.

Unter welchen Voraussetzungen endet das Amt des berufsmäßigen Stadtrats vorzeitig?

Die vorzeitige Beendigung des Amtes eines berufsmäßigen Stadtrats ist durch gesetzliche Regelungen abgesichert. Gründe für eine vorzeitige Beendigung sind unter anderem Ablauf der Amtszeit ohne Wiederwahl, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit durch freiwilligen Rücktritt, Abwahl durch den Gemeinderat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. grobe Pflichtverletzung), Verlust der Wählbarkeit oder Geschäftsfähigkeit sowie die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Das Gemeinderecht sieht für die Abwahl qualifizierte Mehrheiten und ein förmliches Verfahren vor, häufig mit Widerspruchsrecht des Betroffenen. Überdies können Disziplinarmaßnahmen bei schweren Pflichtverstößen zum vorzeitigen Ausscheiden führen. Erfolgt eine vorzeitige Entlassung, bestehen im Regelfall Abfindungs- oder Versorgungsansprüche gemäß Beamtengesetz.

Welche Rechte und Pflichten besitzt ein berufsmäßiger Stadtrat aus rechtlicher Sicht?

Berufsmäßige Stadträte haben nach Beamtengesetz und Kommunalrecht weitgehende Rechte und Pflichten. Zu ihren Rechten zählen die Unabhängigkeit in der Amtsführung im Rahmen der Geschäftsordnung, ein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, die Beteiligung an entscheidungsrelevanten Gremien und das Antragsrecht zu Angelegenheiten ihres Dezernats. Pflichten sind insbesondere die unparteiische und gewissenhafte Amtsausführung, Verschwiegenheit, Vertretung und Loyalität gegenüber der Kommune sowie die Einhaltung aller gesetzlichen und innerdienstlichen Weisungen. Sie unterliegen zudem besonderen Regelungen zur Interessenkollision und Nebentätigkeit und tragen beamtenrechtliche Verantwortung für die Verwaltung ihres Dezernats. Verstöße gegen Pflichten können disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.