Legal Lexikon

Berufsjäger


Definition und Bedeutung des Berufsjägers

Der Begriff Berufsjäger bezeichnet im deutschsprachigen Raum eine Person, die das Jagdwesen als hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Berufsjäger sind für die Hege, Pflege und nachhaltige Nutzung von Wildbeständen zuständig und erfüllen dabei umfassende Aufgaben in der Wildbewirtschaftung, dem Natur- und Tierschutz sowie der Landschaftspflege. Die Tätigkeit des Berufsjägers ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz rechtlich geregelt und setzt neben einer fundierten Ausbildung bestimmte persönliche Zuverlässigkeiten und fachliche Qualifikationen voraus.


Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit als Berufsjäger

Gesetzliche Regelungen im Bundesjagdgesetz (Deutschland)

Der Berufsjäger ist gemäß dem deutschen Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie den jeweiligen Landesjagdgesetzen rechtlich verankert. Das Bundesjagdgesetz regelt die Ausübung der Jagd, den sachgemäßen Umgang mit Wild und Waffen sowie die Voraussetzungen für die Jagdausübung. Berufsjäger sind meist im Auftrag von Jagdausübungsberechtigten oder als angestellte Jagdaufseher in größeren Jagdbetrieben tätig.

Voraussetzungen und Qualifikation

Die rechtlichen Voraussetzungen umfassen insbesondere:

  • Ausbildung: Eine abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger, geregelt durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungsverordnung).
  • Jagdschein: Gültiger Jagdschein gemäß §§ 15 ff. BJagdG, der nach erfolgreich bestandener Jägerprüfung und behördlicher Zuverlässigkeitsprüfung ausgestellt wird.
  • Zuverlässigkeit: Erfüllung der im Waffenrecht (WaffG, insbesondere § 5) sowie im BJagdG näher bezeichneten persönlichen Anforderungen (Zuverlässigkeit und persönliche Eignung).
  • Waffenrechtliche Erlaubnis: Erlaubnis nach dem deutschen Waffengesetz für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen sowie deren Führen im Revier.

Aufgabenbereich

Berufsjäger üben als angestellte oder selbstständige Wildbewirtschafter die Revierpflege, Hege und Erhaltung des Wildbestandes aus. Ihre Aufgaben sind unter anderem:

  • Umsetzung von Hegeplänen
  • Durchführung von Winterfütterungen
  • Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften
  • Bekämpfung von Wildkrankheiten
  • Schutz des Wildbestandes vor Wilderei und Raubzeug
  • Wildschadensverhütung und -abwehr
  • Organisation und Leitung von Gesellschaftsjagden
  • Verwaltung und Nutzung des Wildbretverkaufs

Berufsjäger im rechtlichen Gefüge der Jagdorganisation

Rechtliche Stellung und Aufsicht

Berufsjäger übernehmen häufig auch Aufgaben als Jagdausübungsberechtigte, jedoch ist ihre hauptsächliche Tätigkeit meist die als angestellter Jagdaufseher im Sinne des § 25 BJagdG. Sie haben darüber hinaus Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse im jeweiligen Jagdrevier, vertreten die Interessen der Revierinhaber und wirken bei der Erfüllung jagdrechtlicher und umweltschutzrechtlicher Vorgaben mit.

Weisungsgebundenheit und Verantwortung

Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses sind Berufsjäger gegenüber dem Revierinhaber oder Forstbetrieb weisungsgebunden, tragen jedoch eine umfassende Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Gesetze, insbesondere des Tierschutzgesetzes, des Natur- und Umweltschutzrechts sowie des Artenschutzrechts.


Ausbildungs- und Prüfungsrechtliche Vorschriften

Monoberuf Revierjäger/in

Die Ausbildung zum Revierjäger erfolgt im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre und umfasst neben praxisbezogener Arbeit im Jagdbetrieb auch den Unterricht an einer Berufsschule. Die Berufsbezeichnung ist rechtlich geschützt und darf nur nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Abschlussprüfung geführt werden.

Prüfungsanforderungen und Zuständigkeiten

Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle (zumeist Landwirtschaftskammern oder Forstämter) abgelegt. Prüfungsgegenstände sind unter anderem:

  • Jagdrecht und Waffenrecht
  • Wildbiologie und Hege
  • Land- und Forstwirtschaftliche Grundlagen
  • Natur- und Umweltschutz
  • Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

Tätigkeits- und Haftungsbereich

Rechtliche Pflichten

Berufsjäger sind gemäß § 23 BJagdG verpflichtet, alle Pflichten eines Jagdscheininhabers zu erfüllen. Insbesondere unterliegen sie der Meldepflicht bei Wildseuchen oder -krankheiten und müssen für eine ordnungsgemäße Nutzung und Pflege des Jagdreviers sorgen.

Haftung

Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung entstehen (z. B. bei der Durchführung von Treibjagden oder im Rahmen der Wildschadensverhütung), kann der Berufsjäger zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Regelmäßig wird daher eine Berufshaftpflichtversicherung vom Arbeitgeber oder im Rahmen der Selbstständigkeit privat abgeschlossen.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Verstöße gegen jagd-, waffen- oder naturschutzrechtliche Vorschriften können sowohl ordnungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für die unerlaubte Tötung geschützter Tierarten, Verstöße gegen das Waffenrecht oder die nicht ordnungsgemäße Dokumentation von Abschüssen.


Entwicklung und Besonderheiten im internationalen Vergleich

Österreich und Schweiz

Auch in Österreich und der Schweiz ist der Begriff Berufsjäger rechtlich festgelegt. Die Zugangsvoraussetzungen sowie die Berufsbezeichnung und die Ausbildung sind europaweit vergleichbar und unterliegen jeweils landesrechtlichen Bestimmungen, beispielsweise dem österreichischen Jagdgesetz oder dem Schweizer Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG).


Zusammenfassung

Der Berufsjäger nimmt im deutschen Jagdrecht eine zentrale Rolle ein. Die Tätigkeit ist stark reglementiert und erfordert umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen Wildbiologie, Jagdausübung, Waffenrecht, Naturschutz und Landschaftspflege. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind detailliert durch das Bundesjagdgesetz, die Landesjagdgesetze, waffen- und naturschutzrechtliche Vorschriften sowie die einschlägigen Ausbildungsgesetze geregelt. Berufsjäger sind Träger hoher Verantwortung im Natur- und Artenschutz und leisten einen essentiellen Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der heimischen Wildbestände.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um als Berufsjäger in Deutschland arbeiten zu dürfen?

Um in Deutschland als Berufsjäger tätig werden zu können, sind verschiedene gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Zunächst ist das erfolgreiche Ablegen der Jägerprüfung („grünes Abitur“) unerlässlich. Die Jägerprüfung ist in den Landesjagdgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt und umfasst schriftliche, mündliche und praktische Prüfungselemente. Nach dem Bestehen der Jägerprüfung erwirbt die Person das Jagdscheinrecht. Für den Zugang zum Berufsjägerberuf ist allerdings zudem eine anerkannte Ausbildung zum Revierjäger oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich, die durch eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss (§ 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz i. V. m. Landesregelungen). Ferner benötigen Berufsjäger in der Regel einen unbefristeten, gültigen Jagdschein gemäß § 15 Bundesjagdgesetz, der jährlich oder für drei Jahre bei der zuständigen Jagdbehörde beantragt und erteilt wird. Weiterhin müssen sie zuverlässig und persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sein, nachdem eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird. Bestimmte Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt- oder Waffendelikten, können zum Ausschluss von der Berufsausübung führen. Schließlich kann je nach Bundesland ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Ausbildungszeugnis des Betriebes und ein Nachweis über die bestandene Meisterprüfung im Jagdberuf erforderlich sein.

Welche jagdrechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten trägt ein Berufsjäger gegenüber einem Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer?

Berufsjäger nehmen ihre Aufgaben in der Regel im Auftrag von Jagdpächtern oder Eigenjagdbesitzern wahr. Ihre Pflichten resultieren in erster Linie aus den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und den jeweiligen Landesjagdgesetzen. Berufsjäger sind unter anderem dafür verantwortlich, das Wildbestandmanagement nach den rechtlichen Vorgaben (Abschusspläne, Artenschutzrichtlinien) durchzuführen und die Einhaltung der Jagdzeiten sowie die Schonzeiten zu garantieren. Sie sind verpflichtet, bei amtlichen Kontrollen mitzuwirken und die Dokumentationspflichten (z. B. Schusslisten, Nachweise zu erlegtem Wild, Aufzeichnungen gemäß Tierseuchenschutzrecht) zu erfüllen. Gegenüber ihrem Auftraggeber besteht zudem eine Treuepflicht und die Pflicht zur Wahrung des Jagdfriedens, wonach die Beunruhigung von Wild, die Störung des Naturhaushalts oder Verstöße gegen Tierschutzgesetz und Naturschutzrecht zu vermeiden sind. Jegliche Form von Wilderei oder Unterstützung dazu sind unter Strafe gestellt (§ 292 StGB). Ein Berufsjäger kann vom Jagdpächter oder -besitzer zudem beauftragt werden, die jagdliche Infrastruktur instand zu halten und bei Wildschadensangelegenheiten tätig zu werden. Kommen Berufsjäger diesen rechtlichen Pflichten nicht nach, können sie sowohl arbeits-, zivil- als auch strafrechtlich belangt werden.

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Berufsjäger Schusswaffen führen und verwenden?

Das Führen und Verwenden von Schusswaffen im Rahmen der Ausübung des Berufsjägers ist streng geregelt. Berufsjäger sind verpflichtet, eine gültige Waffenbesitzkarte (WBK) für Jagdwaffen zu besitzen, die ihnen das Führen solcher Waffen ermöglicht. Die Ausstellung einer WBK setzt gemäß § 4 WaffG unter anderem die „Waffenrechtliche Zuverlässigkeit“ und „Persönliche Eignung“ voraus sowie den Nachweis der Sachkunde und ein Bedürfnis, das für Berufsjäger regelmäßig gegeben ist. Darüber hinaus wird der Besitz und der Einsatz von Munition und Waffenscheinen für den beruflichen Alltag umfassend dokumentiert. Die sichere Aufbewahrung der Waffen gemäß § 36 WaffG ist zwingend erforderlich, eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Jagdliche Handlungen mit Waffen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Jagdausübung, d. h. innerhalb festgelegter Jagd- und Schonzeiten, auf den berechtigten Flächen und unter Beachtung aller tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen. Das unbefugte Führen oder Verwenden von Schusswaffen außerhalb des jagdlichen oder dienstlichen Rahmens ist grundsätzlich strafbar.

Welche Melde- und Nachweispflichten bestehen für Berufsjäger bei Abschüssen und Wildbretvermarktung?

Berufsjäger unterliegen verschiedenen Melde- und Nachweispflichten. Nach § 25 BJagdG und den Landesjagdgesetzen sind alle durchgeführten Abschüsse ordnungsgemäß zu dokumentieren. Dazu zählen genaue Angaben über Art, Anzahl, Alter und Geschlecht des erlegten Wildes sowie Datum und Uhrzeit des Abschusses. Diese Abschusslisten sind regelmäßig der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen. Im Bereich der Wildbretvermarktung gelten zusätzlich lebensmittelrechtliche Vorschriften. So ist jeder Berufsjäger, der Wildbret in den Verkehr bringt, nach der Wildbrethygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 853/2004) verpflichtet, eine Eigenkontrolle zu dokumentieren und ggf. zusätzliche Nachweise wie die Trichinenuntersuchungsbescheinigung bei Schwarzwild zu erbringen. Bei festgestellten Tierseuchen (etwa ASP oder Fuchsbandwurm) gilt zudem eine Meldepflicht nach Tierseuchengesetz bzw. Infektionsschutzgesetz. Verstöße gegen diese Melde- und Nachweispflichten können bußgeld- oder strafbewehrt sein und führen häufig zu jagd- und waffenrechtlichen Konsequenzen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Berufsjäger aus juristischer Sicht?

Berufsjäger haften zivilrechtlich, strafrechtlich und teilweise öffentlich-rechtlich für ihre beruflichen Handlungen. Zivilrechtlich haften Berufsjäger sowohl aus Vertrag gegenüber dem Jagdpächter bzw. -besitzer wie auch deliktisch gegenüber Dritten, etwa im Falle fahrlässig verursachter Wildunfälle oder Jagdunfälle infolge unsachgemäßen Umgangs mit Waffen. Hieraus resultiert häufig eine Pflicht zur Absicherung durch eine Jagdhaftpflichtversicherung, die in den Landesjagdgesetzen regelmäßig vorgeschrieben ist. Strafrechtlich kann ein Berufsjäger beispielsweise bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB), bei Verstößen gegen waffen- oder jagdrechtliche Bestimmungen oder Wilderei (§ 292 StGB) belangt werden. Öffentlich-rechtliche Haftung umfasst insbesondere Bußgelder und jagd- bzw. waffenrechtliche Konsequenzen wie den Widerruf des Jagdscheins oder der WBK. Berufsjäger müssen sich ihrer besonderen Garantenstellung bewusst sein: Unterlassen sie es beispielsweise, eine Gefahrenlage zu beseitigen, für die sie verantwortlich sind, kann das rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Inwiefern unterliegen Berufsjäger dem Datenschutzrecht und dem Schutz personenbezogener Daten?

Berufsjäger verarbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit mitunter personenbezogene Daten, beispielsweise über Jagdpächter, Jagdbeteiligte oder Eigentümer von Grundstücken. Sie unterliegen daher den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie spezifischer datenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Erhebung, Speicherung und Übermittlung derartiger Daten bedarf einer Rechtsgrundlage, zumeist einer ausdrücklichen Einwilligung oder einer gesetzlichen Verpflichtung (z. B. bei Abschussmeldungen an Behörden). Berufsjäger müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um den Datenschutz sicherzustellen (z. B. verschlossene Aktenführung oder geschützte digitale Systeme). Verstöße gegen Datenschutzvorgaben können mit Bußgeldern oder berufsrechtlichen Konsequenzen einhergehen.

Welche besonderen Regelungen gelten für Berufsjäger im Hinblick auf den Artenschutz?

Berufsjäger sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an nationale und internationale artenschutzrechtliche Vorgaben gebunden, insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) sowie die Vogelschutz- und FFH-Richtlinien der EU. Sie dürfen ausschließlich solche Wildarten bejagen, bei denen dies ausdrücklich zulässig ist; für bestimmte, streng geschützte Tierarten (z. B. Luchs, Wolf, bestimmte Greifvögel) gilt striktes Jagdverbot. Auch für das Anlegen und die Pflege von Lebensräumen sind die gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes zu beachten. Im Falle einer versehentlichen Tötung, eines Fundes von verletzten oder toten Tieren geschützter Arten besteht eine Meldepflicht gegenüber den Naturschutzbehörden. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften sind in der Regel Ordnungswidrigkeiten und können zu empfindlichen Bußgeldern, Jagdscheinentzug und sogar zu strafrechtlicher Verfolgung führen.