Legal Lexikon

Berufshilfe


Begriff und rechtliche Einordnung der Berufshilfe

Der Begriff der Berufshilfe beschreibt im deutschen Recht die Unterstützung, Beratung oder Hilfeleistung in fremden Angelegenheiten auf einem bestimmten beruflichen Fachgebiet, häufig im Zusammenhang mit der Ausübung eines reglementierten Berufes. Die Berufshilfe ist rechtlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der Steuerberatung und anderen Berufsregelungen relevant. Sie bezeichnet das professionelle Tätigwerden für Dritte, wobei es sich insbesondere um solche Tätigkeiten handelt, die aufgrund ihrer rechtlichen oder sachlichen Bedeutung besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.


Berufshilfe im Kontext der Rechtsdienstleistung

Abgrenzung: Erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Berufshilfe

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterscheidet zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Berufshilfe. Eine erlaubnispflichtige Berufshilfe liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalles mit der Zielsetzung erfolgt, die rechtlichen Interessen eines Dritten zu wahren. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung erfordert, als Rechtsdienstleistung und damit als erlaubnispflichtige Berufshilfe einzuordnen.

Erlaubnisfreie Berufshilfe hingegen umfasst Tätigkeiten, die nicht primär auf rechtlicher Beratung oder Vertretung beruhen oder für die eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorliegt (vgl. § 5 RDG, sog. Nebenleistungsprivileg).

Typische Formen der Berufshilfe im Rechtsdienstleistungsrecht

Zu den typischen Formen der Berufshilfe zählen beispielsweise:

  • Rechtsberatende Tätigkeiten: Beratung in Rechtsangelegenheiten, Vertragsgestaltungen, Unterstützung in Verfahren
  • Vertretung vor Behörden: Wahrnehmung rechtlicher Interessen Dritter gegenüber Behörden
  • Prozessvertretung: Unterstützung und Vertretung in Prozessen vor Gerichten, soweit dies zulässig ist

Diese Tätigkeiten dürfen im Regelfall nur von zur Rechtsdienstleistung befugten Personen erbracht werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.


Berufshilfe im Steuerwesen

Steuerrechtliche Berufshilfe

Im Bereich des Steuerwesens regelt das Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Berufshilfe. Nach § 3 StBerG ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Die Berufshilfe im Steuerrecht wird insbesondere durch Steuerberater und verwandte Berufsgruppen wahrgenommen.

Abgrenzung: Zulässige und unzulässige Steuerberufshilfe

Unzulässig ist jede geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne entsprechende Berufsbefugnis. Ausnahmen bestehen für gelegentliche oder nebentätigkeitsbezogene Hilfestellungen (beispielsweise durch Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 4 Nr. 11 StBerG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt werden.


Berufshilfe in reglementierten Berufen

In Deutschland sind zahlreiche Berufe reglementiert, das bedeutet, die Berufshilfe ist an die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen gebunden.

Handwerksrechtliche Berufshilfe

Im Rahmen der handwerklichen Berufsausübung ist die Berufshilfe durch Handwerksordnung (HwO) und weitere Vorschriften geregelt. Dienstleistungen, die spezielle Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, dürfen nur von hierzu nach HwO berechtigten Personen ausgeübt werden.

Medizinrechtliche Berufshilfe

Hilfeleistungen in medizinischen Berufen, insbesondere solche, die über unterstützende Tätigkeiten hinausgehen, dürfen nur von approbierten Berufsangehörigen erbracht werden. Unbefugtes Tätigwerden ist rechtlich als Verstoß gegen die einschlägigen Berufsordnungsvorschriften zu werten.


Straf-, Zivil- und Ordnungsrechtliche Aspekte der Berufshilfe

Strafrechtliche Folgen unbefugter Berufshilfe

Unbefugte Ausübung von Berufshilfe kann gemäß § 113 StBerG, §§ 263 ff. StGB oder § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere bei unzulässiger Rechts- oder Steuerberatung.

Zivilrechtliche Rechtsfolgen

Verträge über nicht legitimierte Berufshilfedienstleistungen sind meist nichtig gemäß § 134 BGB, da sie gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanz

Ordnungswidrig handeln kann, wer unzulässig Berufshilfe anbietet oder ausführt, etwa nach §§ 20 ff. RDG oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dies ist mit erheblichen Bußgeldandrohungen verbunden.


Bedeutung der Abgrenzung zu anderen Hilfeleistungen

Für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Berufshilfe und erlaubnisfreien Unterstützungshandlungen bedeutsam. Insbesondere Leistungen familiärer, nachbarschaftlicher oder ehrenamtlicher Unterstützung gelten nicht als Berufshilfe im Rechtssinne und unterliegen daher regelmäßig keinen speziellen berufsrechtlichen Vorschriften.


Berufshilfe im europäischen Kontext

Auch im europäischen Wirtschaftsraum ist die Berufshilfe durch verschiedene Richtlinien anerkannt und geregelt, insbesondere im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die Anerkennung und Ausübung beruflicher Hilfeleistungen durch Angehörige anderer Mitgliedstaaten ist durch die sogenannte Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) harmonisiert worden.


Zusammenfassung

Die Berufshilfe ist im deutschen Recht ein zentraler Begriff zur Beschreibung der berufsbezogenen Unterstützung Dritter in deren Angelegenheiten unter Einhaltung spezifischer gesetzlicher Regelungen. Die Ausübung von Berufshilfe ist in vielen Tätigkeitsbereichen an besondere gesetzliche Voraussetzungen gebunden und bei Zuwiderhandlung mit diversen rechtlichen Konsequenzen verbunden. Insbesondere im Rechts-, Steuer- und berufsreglementierten Bereich steht die Berufshilfe unter strenger gesetzlicher Kontrolle zum Schutz der Rechtssicherheit und der Verbraucherinteressen. Eine klare Abgrenzung zu anderen Hilfeleistungen bleibt für die rechtmäßige Ausübung unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Berufshilfe erfüllt sein?

Um Berufshilfe nach deutschem Sozialrecht zu erhalten, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch häufig nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen oder nach spezifischen Vorschriften für Rehabilitation und Teilhabeleistungen (z.B. SGB II und SGB III). Es muss eine anerkannte Behinderung oder zumindest eine drohende Behinderung vorliegen, wobei ein ärztlicher Nachweis oder ein Bescheid durch den zuständigen Träger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung, Jugendamt) erforderlich ist. Weiterhin muss ein konkreter, durch die Behinderung verursachter Bedarf an beruflicher Eingliederung bestehen, der durch individuell geeignete Maßnahmen gedeckt werden kann. Das Leistungsrecht sieht zudem vor, dass zuerst andere vorrangige Sozialleistungen geprüft und ausgeschöpft werden müssen, bevor Berufshilfe-Leistungen gewährt werden. Schließlich muss ein Antrag beim jeweils zuständigen Kostenträger gestellt werden; eine Beratungspflicht der Träger besteht nach § 14 SGB IX.

Welche gesetzlichen Leistungen umfasst Berufshilfe aus rechtlicher Sicht?

Rechtlich werden unter Berufshilfe verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verstanden, wie sie detailliert im § 33 SGB IX sowie ergänzend im SGB III geregelt sind. Zu den maßgeblichen Leistungen zählen unter anderem Hilfen zur Erhaltung, Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Leistungen zur Ausbildung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung, Leistungen zur schulischen beruflichen Bildung einschließlich eines entsprechenden Unterhaltsgeldes sowie Hilfen zur Gründung einer selbstständigen Existenz. Hierzu gehören auch technische Hilfen, Mobilitätshilfen, Ausstattung des Arbeitsplatzes und Übergangsgeld während einer Maßnahme. Die Art und der Umfang der Leistungen richten sich stets nach dem individuellen Einzelfall und müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Über die Leistungserbringung entscheidet der zuständige Träger unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der berechtigten Personen (§ 8 SGB IX).

Wer ist rechtlich als Leistungsträger für Berufshilfe verantwortlich?

Für die rechtliche Zuständigkeit der Leistungsträger ist das Sozialgesetzbuch maßgeblich. Potentielle Leistungsträger sind insbesondere die Agentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger (bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten), Rentenversicherungsträger, die Träger der Sozialhilfe sowie die Jugendämter (z.B. bei jungen Menschen mit Behinderung). Nach dem Prinzip der sogenannten Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) muss der zuerst angesprochene Träger innerhalb kurzer Frist überprüfen, ob er selbst für die Leistungserbringung zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiter. Die Abstimmung und Kooperation zwischen den Leistungsträgern unterliegen dabei dem bundeseinheitlichen Teilhaberecht.

Wie wird ein Antrag auf Berufshilfe rechtlich korrekt gestellt?

Rein rechtlich ist für Berufshilfemaßnahmen stets ein förmlicher Antrag erforderlich, der formfrei, aber zweckgerichtet gestellt werden kann (§ 19 SGB X). Der Antrag kann schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch eingereicht werden. Mit Antragstellung beginnt der sogenannte Verwaltungsakt, wodurch der zuständige Träger zur Prüfung und Bescheidung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen verpflichtet ist. Im Antrag sollten sämtliche relevanten Informationen zur persönlichen, gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie zur gewünschten Maßnahme enthalten sein. Ergänzende Nachweise, wie ärztliche Unterlagen oder Bescheinigungen, müssen beigefügt werden. Über den Antrag hat der Träger mit einem schriftlichen, rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu entscheiden, der im Falle einer Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen im Falle einer Ablehnung von Berufshilfe?

Wird der Antrag auf Berufshilfe ganz oder teilweise abgelehnt, stehen der antragstellenden Person im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes verschiedene rechtliche Schritte offen. Zunächst kann gegen den ablehnenden Bescheid binnen eines Monats Widerspruch gemäß § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Entscheidung durch die Widerspruchsstelle des jeweiligen Leistungsträgers überprüft. Kommt es nicht zu einer positiven Entscheidung, kann im Anschluss Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht eingereicht werden (§ 87 SGG). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Eilrechtsschutzverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung, § 86b SGG) Berufshilfeleistungen vorläufig zu sichern, falls besondere Dringlichkeit besteht. Während des gesamten Rechtsmittelverfahrens sollten relevante neue Informationen und Nachweise eingebracht werden.

Wie sind die Mitwirkungspflichten aus rechtlicher Sicht im Rahmen der Berufshilfe?

Die Bewilligung von Berufshilfe-Leistungen ist an gesetzlich normierte Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I gebunden. Berechtigte Personen sind verpflichtet, alle relevanten Angaben zur Feststellung der Bedürftigkeit, zur gesundheitlichen Situation und zu den beruflichen sowie persönlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sie müssen an Erkenntnisverfahren (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Eignungstests) mitwirken und aufgeforderte Unterlagen fristgerecht einreichen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zu einer Verzögerung, Reduzierung oder im Extremfall zur Versagung der Leistung führen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, über die Rechte und Pflichten im Verfahren angemessen zu belehren. Weiterhin besteht eine Änderungsanzeigepflicht bei erheblichen Änderungen der relevanten Verhältnisse.

Gibt es rechtliche Grenzen und Ausschlüsse bei der Gewährung von Berufshilfe?

Ja, das Sozialrecht sieht sowohl inhaltliche als auch formale Grenzen und Ausschlüsse für die Leistungsgewährung vor. So kann Berufshilfe versagt werden, wenn keine (drohende) Behinderung festgestellt wird beziehungsweise keine Notwendigkeit für berufliche Eingliederung nachweisbar ist. Leistungen sind zudem ausgeschlossen, wenn sie bereits durch einen vorrangigen Träger (beispielsweise durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung) gedeckt sind oder wenn der Antragsteller trotz Aufklärung nicht mitwirkt. Bestimmte Leistungen können auch befristet oder zweckgebunden erbracht werden. Der Träger prüft stets die Verhältnismäßigkeit und vermeidet eine Doppelförderung. Des Weiteren können Leistungen etwa dann ausgeschlossen werden, wenn sie gegen gesetzliche Verbote oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Ausschluss ist stets im Verwaltungsverfahren detailliert zu begründen und zu bescheiden.