Begriff und Zielsetzung der Berufsförderung der Soldaten
Die Berufsförderung der Soldaten bezeichnet im deutschen Rechtssystem sämtliche gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, die der Eingliederung von Soldaten in das zivile Berufsleben nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses dienen. Ziel ist es, Soldaten – insbesondere Zeit- und Berufssoldaten – nach der Dienstzeit eine nachhaltige berufliche Perspektive und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Der Begriff umfasst Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Vermittlungsleistungen, die auf eine angemessene Weiterverwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im zivilen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.
Gesetzliche Grundlagen der Berufsförderung der Soldaten
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Hauptrechtsquelle für die Berufsförderung stellt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) dar. Die §§ 20 ff. SVG regeln die Ansprüche auf Berufsförderung für Soldaten mit besonderem Schwerpunkt auf Zeit- und Berufssoldaten. Das Gesetz differenziert nach Art, Dauer und Umfang der geleisteten Dienstzeit und der angestrebten Maßnahme.
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Ergänzend zum SVG enthält die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) zahlreiche Regelungen zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen während und nach der Dienstzeit. Inhaltlich werden darin Zugangsbedingungen, Dauer und Art der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Berufsförderung konkretisiert.
Spezielle Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
Neben SVG und SLV regeln verschiedene untergesetzliche Vorschriften – wie die Berufsförderungsverordnung und einschlägige Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung – Details der Durchführung, Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen.
Anspruchsberechtigung und Zielgruppen
Personenkreis
Anspruch auf Leistungen der Berufsförderung nach SVG haben
- Soldaten auf Zeit mit einer bestimmten Mindestdienstzeit (regelmäßig mehr als vier Jahre),
- Berufssoldaten,
- Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder infolge Dienstunfalls aus dem Dienst ausscheiden,
- in bestimmten Fällen freiwillig Wehrdienstleistende mit längerer Dienstzeit unter besonderen Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für weitergehende Maßnahmen ist regelmäßig die Erfüllung einer Mindestsoldatenzeit nach § 23 SVG. Bei vorzeitiger Entlassung, Dienstunfähigkeit oder besonderen Härtefällen gelten Sondervorschriften.
Umfang und Formen der Berufsförderung
Interne und externe Maßnahmen
Die Berufsförderung umfasst interne Maßnahmen (Ausbildungen, Umschulungen und Qualifizierungen innerhalb der Bundeswehr) und externe Maßnahmen (Teilnahme an zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Studium, Betriebspraktika).
a) Ausbildungsförderung
Soldaten können Leistungen zur Förderung einer zivilberuflichen Ausbildung oder eines Studiums beantragen. Diese beinhalten sowohl finanzielle Unterstützung als auch Freistellung und Beratungsleistungen.
b) Übergangsgebührnisse und Entgeltersatzleistungen
Als weitere Komponente der Berufsförderung dienen Übergangsgebührnisse bzw. Übergangsbeihilfen (§§ 18-22 SVG), die während der Übergangszeit nach Dienstzeitende bis zur Integration auf dem Arbeitsmarkt gewährt werden.
c) Maßnahmen der Individualförderung
Der individuelle Förderplan, der gemeinsam mit dem Berufsförderungsdienst (BFD) erstellt wird, legt fest, welche spezifischen Maßnahmen für den einzelnen Soldaten geeignet sind. Dazu zählen:
- Teilnahme an Umschulungen,
- Maßnahmen zur Karriereanbahnung,
- Bewerbungstrainings,
- Existenzgründungsseminare.
Vermittlung und Beratung durch den Berufsförderungsdienst (BFD)
Eine zentrale Funktion bei der Umsetzung der Berufsförderung übernimmt der BFD. Aufgabe ist neben der Beratung während und nach der Dienstzeit die Planung, Organisation und Überwachung aller förderungsfähigen Maßnahmen unter Beachtung gesetzlicher und haushaltsrechtlicher Vorgaben.
Finanzierung und Rechtsfolgen
Finanzierung über den Bundeshaushalt
Die Leistungen der Berufsförderung werden aus Mitteln des Verteidigungshaushaltes finanziert. Die Mehraufwendungen im Einzelfall sind durch das Haushaltsvorbehaltsprinzip und die Haushaltsgrundsätze des Bundes begrenzt.
Rückzahlungspflichten
Im Falle des Abbruchs oder der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Förderung kann gemäß § 28 SVG eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen zur Berufsförderung.
Rechtlicher Schutz und Verfahren
Widerspruchs- und Klageverfahren
Soldaten können gegen ablehnende oder beschränkende Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Berufsförderung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen oder Klage erheben.
Besondere Schutzvorschriften
Für bestimmte Gruppen, etwa Schwerbehinderte oder Dienstunfallgeschädigte, gelten weitergehende Schutz- und Fördervorschriften, die bei der Gestaltung der Berufsförderung zu berücksichtigen sind (§ 27 SVG).
Entwicklung und Perspektiven der Berufsförderung
Die Berufsförderung der Soldaten hat sich in den letzten Jahrzehnten durch Novellen im SVG und eine zunehmende Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt stetig gewandelt. Ziel bleibt es, die Attraktivität des Dienstes zu steigern und den Übergang in zivile Beschäftigung nachhaltig zu sichern.
Übersicht wichtiger Rechtsquellen zur Berufsförderung der Soldaten
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG) §§ 20-35
- Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
- Berufsförderungsverordnung
- Verwaltungsregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Berufsförderung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Berufsförderung der Soldaten stellt somit ein eigenständiges, umfassendes System von Leistungen und Rechtsansprüchen dar, das dem Zweck dient, Angehörigen der Streitkräfte einen erfolgreichen Übertritt in das zivile Berufsleben und damit eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Integration zu ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf Maßnahmen der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz?
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten unter bestimmten Voraussetzungen haben gemäß den §§ 3 ff. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anspruch auf Maßnahmen der Berufsförderung. Insbesondere Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit einen bestimmten Zeitraum überschreitet (in der Regel mindestens vier Jahre nach § 5 SVG), werden im Rahmen der Dienstzeit sowie im Anschluss daran gefördert. Maßgeblich ist auch der Grad der Verpflichtung, die Verbleibedauer im Dienst und das Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen. Von der Berufsförderung ausgeschlossen sind regelmäßig Soldaten des freiwilligen Wehrdienstes sowie von befristeten freiwilligen Wehrdiensten nach § 58b Abs. 1 SVG. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich ausschließlich aus dem SVG sowie aus der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Welche konkreten Maßnahmen beinhaltet die Berufsförderung rechtlich?
Das Soldatenversorgungsgesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, die unter der Berufsförderung subsumiert werden. Hierzu zählen insbesondere die individuelle Beratung und Betreuung nach § 5 SVG, die Beteiligung an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen während und nach der Dienstzeit (z.B. Berufsausbildungen, Hochschulstudiengänge, Fortbildungen), sowie die Gewährung von Übergangsgeld nach § 9 SVG. Außerdem besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Aus- und Weiterbildungen, Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit berufsqualifizierenden Maßnahmen, die Übernahme von Prüfungsgebühren sowie die Bereitstellung von Förderplätzen und Betreuungsleistungen nach § 6 SVG. Das ganze Spektrum der Leistungen wird durch Ausführungsbestimmungen, insbesondere in den Vorschriften zur Berufsförderung und den Verwaltungsvorschriften geregelt.
Wie gestaltet sich der Ablauf einer geförderten Bildungsmaßnahme rechtlich?
Rechtlich beginnt der Prozess mit einer Antragstellung bei der zuständigen Berufsförderungsdienststelle (BFD), wobei zwingend die Fristvorschriften gemäß § 7 SVG zu beachten sind. Die Maßnahme muss mit dem zukünftigen Zivilberuf im Einklang stehen und von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt werden. Es folgt eine Prüfung der Förderfähigkeit nach § 5a SVG, die eine detaillierte Begründung der Maßnahmewahl voraussetzt. Nach Genehmigung ist während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme die Dienstunfähigkeit nachzuweisen oder die Freistellung durch den Dienstherrn sicherzustellen. Die Erbringung von Nachweisen, Zwischenberichten und das Bestehen von Zwischen- oder Abschlussprüfungen sind ebenfalls regelmäßig zu erfüllen. Die Beendigung und Abrechnung der geförderten Maßnahme erfolgen unter Einhaltung der Nachweispflichten und Abrechnungsvorschriften; eine Nachförderung ist unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach § 16 SVG) möglich.
Welche rechtlichen Folgen hat die Inanspruchnahme von Berufsförderungsleistungen für das Arbeitslosengeld?
Die Inanspruchnahme von Berufsförderungsleistungen beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 SGB III, insbesondere durch die Gewährung von Übergangsgebührnissen, die als eigenes Einkommen zu berücksichtigen sein können. Das Übergangsgeld nach § 9 SVG ist vorrangig gegenüber Leistungen nach SGB III. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird Arbeitslosengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Maßgebend ist das sogenannte Nachrangprinzip, wonach vorrangige Leistungen nach SVG vorgehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft bei Anträgen auf Arbeitlosengeld, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Leistungen nach dem SVG erbracht wurden oder noch zu beanspruchen sind.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen für Soldaten bei Berufsförderungsmaßnahmen rechtlich?
Soldaten haben nach § 6 SVG eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, alle zur Gewährung und Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen, z.B. über Teilnahme, Bestehen von Prüfungen oder Abbruchgründe. Die Verletzung dieser Pflichten kann zur Rückforderung von Förderleistungen führen. Ferner besteht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Beratung beim BFD und zur Annahme von zumutbaren Bildungsangeboten. Bei festgestellten Täuschungen oder Falschangaben sieht das SVG Sanktionen bis hin zum vollständigen Ausschluss von weiteren Leistungen vor.
Greifen besondere Schutzvorschriften oder Diskriminierungsverbote bei der Vergabe von Fördermaßnahmen?
Ja, das SVG und ergänzend das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichern zu, dass alle Berechtigten ohne Ansehen von Geschlecht, Herkunft oder Religion gefördert werden. Diskriminierungsverbote bestehen insbesondere für die Auswahl von Bildungsmaßnahmen und die Vergabe von Fördergeldern. Bei nachgewiesener Ungleichbehandlung kann dies über den Rechtsweg (§ 42 SVG – Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten) angefochten werden. Des Weiteren sind Soldaten rechtlich gegen willkürliche Schlechterstellung im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung geschützt, etwa bei der Anrechnung von Dienstzeiten auf weitere Förderansprüche.
Welche rechtlichen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung bestehen bei Ablehnung oder Umfangsstreit über Berufsförderung?
Im Falle der ganz oder teilweise abgelehnten Förderung steht Soldaten der Verwaltungsrechtsweg offen. Zunächst ist gemäß § 42 ff. VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, bevor die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Im Verfahren sind die rechtlichen Voraussetzungen des SVG sowie einschlägige Durchführungsvorschriften zu prüfen. In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung angestrebt werden (§ 123 VwGO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, innerhalb des Soldatenverhältnisses auch den Wehrbeauftragten gemäß § 7 Wehrbeauftragtengesetz einzuschalten, sofern Grundpflichtverletzungen oder Benachteiligung vermutet werden.