Begriff und rechtliche Einordnung der Berufseinstiegsbegleitung
Die Berufseinstiegsbegleitung ist ein sozial- und arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument, das Schülerinnen und Schulabgängerinnen beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung unterstützt. Im Rechtskontext ist die Berufseinstiegsbegleitung, oftmals abgekürzt als „BerEb“, ein Förderangebot im Rahmen des § 49 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das den Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung des Übergangs von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung konkretisiert. Ziel ist es, jungen Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten beim Erreichen des Schulabschlusses sowie beim Erwerb eines Ausbildungsplatzes haben, individuell zu begleiten, um Ausbildungsabbrüche zu vermeiden und Bildungsbenachteiligungen abzubauen.
Rechtliche Grundlagen der Berufseinstiegsbegleitung
Sozialgesetzbuch und weitere Rechtsquellen
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Berufseinstiegsbegleitung finden sich in den folgenden Regelungen:
- § 49 SGB III („Berufseinstiegsbegleitung“)
– Regelt den Anspruch, die Zielgruppe, den Inhalt der Förderung sowie die Ausgestaltung der Begleitung.
- Verordnung über die Berufseinstiegsbegleitung (BerEbV)
– Enthält nähere Bestimmungen zur Ausführung wie Auswahl, Zulassung, Qualifikation und Aufgaben der Träger.
- Finanzierung durch Bund und Länder
– Die Förderung wird zu bestimmten Anteilen durch die Bundesagentur für Arbeit und teilweise durch die Bundesländer getragen. Das Verhältnis richtet sich nach § 13 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und wurde im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen festgelegt.
- SGB VIII und Schulgesetze
– Im Rahmen von Schnittstellen zu Maßnahmen der Jugend- und Schulsozialarbeit können weitere landesgesetzliche Regelungen berührt werden.
Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen
Nach § 49 Abs. 2 SGB III richtet sich die Berufseinstiegsbegleitung vorrangig an Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, die
- voraussichtlich ohne Unterstützung keinen Schulabschluss erreichen,
- Unterstützung beim Übergang in eine Ausbildung benötigen,
- und bei denen die Schule den Förderbedarf anerkennt.
Die Auswahl erfolgt in Kooperation mit Schulen und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Der Zugang ist rechtlich als eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung ausgestaltet.
Inhalte und Umfang der Förderung
Förderleistungen und Ablauf
Die Berufseinstiegsbegleitung erstreckt sich über mehrere Phasen:
- Vorbereitung auf den Schulabschluss
– Unterstützung beim Lernen, bei der Planung und Organisation des Schulabschlusses.
- Berufsorientierung
– Information über Ausbildungsmöglichkeiten, Vermittlung von Praktika, Unterstützung bei Bewerbungen.
- Begleitung im Übergang Schule ‒ Beruf
– Unterstützung bei betrieblichen Kontakten, bei Eignungstests und Vorstellungsgesprächen, gegebenenfalls Nachbetreuung im ersten Jahr der Ausbildung.
Aufgaben und Pflichten der Träger
Die Durchführung übernehmen zugelassene Träger. Die Anforderungen an Träger und die Qualifikation der eingesetzten Kräfte regelt die BerEbV. Maßgebliche Pflichten sind:
- Erstellung eines individuellen Förderplans,
- regelmäßige Dokumentation des Förderverlaufs,
- Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gemäß DSGVO und SGB X,
- Kooperation mit Schulen, Betrieben und weiteren Institutionen nach § 49 Abs. 6 SGB III.
Rechtsstellung der Teilnehmenden
Die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung ist grundsätzlich freiwillig und für die Schülerinnen kostenneutral. Es entsteht kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Datenschutz und Verschwiegenheit sind für die Begleiter bindend, ebenso besteht ein umfassender Schutz der Teilnehmerdaten.
Auswahl, Zulassung und Finanzierung von Trägern
Trägerauswahl und Zulassungsverfahren
Die Auswahl und Zulassung von Trägern erfolgt auf Grundlage des Vergaberechts (insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB, Vergabeverordnung – VgV, sowie SGB III). Ausschreibungen und Vergabeverfahren sind transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die fachliche, personelle und organisatorische Eignung der Träger wird geprüft.
Finanzierung und Kostentragung
Finanziert wird die Berufseinstiegsbegleitung aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit sowie durch Mittel der Länder. Die Förderhöhe und Finanzierung sind durch Verwaltungsvereinbarungen konkretisiert. Rechtsgrundlagen bilden § 49 SGB III und § 13 Abs. 3 BHO. Verträge mit Trägern regeln die genaue Abrechnung der förderfähigen Kosten.
Aufsicht, Evaluation und Rechtsschutz
Fachaufsicht und Kontrolle
Die Durchführung der Berufseinstiegsbegleitung unterliegt der Fachaufsicht der Bundesagentur für Arbeit. Die Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluationen, Berichtspflichten und Audits der Träger.
Datenschutzrechtliche Vorgaben
Träger und Berufseinstiegsbegleiterinnen sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X und der DSGVO einzuhalten. Es gelten erhöhte Anforderungen an Einwilligungen, Datenverarbeitung und Übermittlungen personenbezogener Daten.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Antragstellende Schülerinnen und Schüler sowie Träger haben im Falle von Streitigkeiten formalen Rechtsschutz über das Sozialverwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren gemäß §§ 83 ff. SGG. Gegen ablehnende Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Verhältnis zu anderen Förderinstrumenten und rechtliche Schnittstellen
Abgrenzung und Ergänzung zu weiteren Maßnahmen
Berufseinstiegsbegleitung ist abzugrenzen von:
- Berufsausbildungsvorbereitung nach § 51 SGB III
- außerschulischer Jugendsozialarbeit nach SGB VIII
- Integrationsmaßnahmen nach § 45 SGB III
Sie kann komplementär mit diesen Maßnahmen eingesetzt werden, sofern eine Doppel- oder Überförderung vermieden wird.
Kooperation mit Schulen, Sozialdiensten und Betrieben
Die Berufseinstiegsbegleitung ist gesetzlich auf Kooperation mit Schulen, Kommunen und Betrieben angelegt. Rechtliche Grundlagen hierfür finden sich u.a. in den Schulgesetzen der Länder und Kooperationsvereinbarungen.
Übersicht: Rechtliche Bewertung und Entwicklungen
Die Berufseinstiegsbegleitung ist ein durch Bundesgesetz und Verordnung umfassend normiertes Förderinstrument zur Realisierung des Bildungs- und Teilhabeanspruchs benachteiligter Jugendlicher im Übergang Schule-Ausbildung. Bundesweite Rahmengesetze sorgen für ein einheitliches Verfahren, während die Ausgestaltung im Detail länderspezifische Besonderheiten aufweisen kann.
Seit ihrer Einführung wurde die Maßnahme mehrfach fortentwickelt. Gesetzesnovellierungen erfolgen regelmäßig im Zuge arbeitsmarktpolitischer Reformen, die Zielgruppen, Zugangswege und Finanzierungsmodalitäten jeweils neu justieren.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): §§ 44 ff. und § 49
- Verordnung über die Berufseinstiegsbegleitung (BerEbV)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Verwaltungsanweisungen zur Berufseinstiegsbegleitung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Programme zur Berufsorientierung
Berufseinstiegsbegleitung stellt rechtlich ein zentral geregeltes, sozialpolitisches Instrument dar, das dem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag und dem Ausgleich sozialer Benachteiligung Rechnung trägt und auf einer komplexen, normativen Grundlage basiert. Alle Änderungen und neuesten Entwicklungen sind im Bundesgesetzblatt und auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit einsehbar.
Häufig gestellte Fragen
Wie ist die rechtliche Grundlage für die Berufseinstiegsbegleitung in Deutschland geregelt?
Die Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) ist in Deutschland maßgeblich durch das Sozialgesetzbuch (SGB) III geregelt, insbesondere durch § 49 SGB III, der sich auf die Förderung der Berufsausbildung und die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen bezieht. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des § 421s SGB III (Berufsorientierung und Berufseinstiegsbegleitung), wobei förderfähige Schüler gezielt Unterstützung erhalten, um die schulischen Anforderungen zu meistern, einen geeigneten Beruf zu finden sowie einen erfolgreichen Übergang in eine Ausbildung zu gewährleisten. Darüber hinaus unterliegt die Berufseinstiegsbegleitung dem Vergaberecht, da die Leistungen in der Regel von externen Trägern bereitgestellt werden, die in einem offenen Vergabeverfahren ausgewählt werden. Die Zuständigkeit und Finanzierung teilen sich die Bundesagentur für Arbeit und – je nach Bundesland – weitere institutionelle Partner, wobei spezifische Kooperationsvereinbarungen zusätzliche Regelungen enthalten. Ergänzend sind Datenschutzbestimmungen nach DSGVO und BDSG zwingend einzuhalten, um den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmenden zu gewährleisten.
Wer ist rechtlich anspruchsberechtigt auf die Berufseinstiegsbegleitung?
Anspruchsberechtigt auf eine Förderung über die Berufseinstiegsbegleitung sind laut Gesetz Schülerinnen und Schüler der letzten allgemeinbildenden Schulklassen (beispielsweise Haupt-, Real- oder Gesamtschule), die voraussichtlich Schwierigkeiten beim Übergang in eine berufliche Ausbildung haben. Dies wird üblicherweise durch die Schule, die Agentur für Arbeit oder durch diagnostische Eignungstests festgestellt. Die rechtliche Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den §§ 49, 130, 421s SGB III, wobei die Endauswahl und Einteilung an die Agenturen für Arbeit delegiert ist. Die Inanspruchnahme ist zudem freiwillig und unterliegt dem schriftlichen Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, sofern die Teilnehmenden minderjährig sind. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht; vielmehr erfolgt eine Auswahl nach festgelegten Förderkriterien, orientiert am individuellen Unterstützungsbedarf.
Wie gestaltet sich das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmenden, Trägern und der Bundesagentur für Arbeit?
Das Vertragsverhältnis bei der Berufseinstiegsbegleitung ist mehrgliedrig. Die Teilnehmenden schließen selbst keinen unmittelbaren Vertrag mit den Trägern oder der Bundesagentur für Arbeit, sondern nehmen an einem öffentlich finanzierten Förderangebot teil. Die Träger wiederum stehen in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, das auf Grundlage des jeweiligen Vergabeverfahrens und dem daraus resultierenden Leistungsvertrag basiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden im Leistungsvertrag detailliert geregelt, insbesondere zu Leistungsinhalten, Qualitätssicherung, Berichtspflichten und Datenschutz. Teilnehmende und, sofern minderjährig, deren Erziehungsberechtigte müssen ihr schriftliches Einverständnis zur Teilnahme geben und erklären sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Das Verhältnis zwischen Trägern und Teilnehmenden ist somit faktisch ein Betreuungsverhältnis, das durch rechtliche Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit bestimmt wird.
Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bezüglich des Datenschutzes in der Berufseinstiegsbegleitung?
Der Datenschutz innerhalb der Berufseinstiegsbegleitung ist von herausragender Bedeutung und unterliegt strikt den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten der Teilnehmenden dürfen ausschließlich zu dem im Leistungsvertrag festgelegten Zweck verwendet werden, sprich zur Durchführung der Berufseinstiegsbegleitung und deren Evaluation. Die Träger sind verpflichtet, nur soweit erforderlich personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, und haben technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz zu gewährleisten. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss von den Teilnehmenden, bei Minderjährigen zusätzlich von den Sorgeberechtigten, schriftlich eingeholt werden. Zudem sind die Rechte der Betroffenen, wie Auskunft, Berichtigung, Einschränkung oder Löschung ihrer Daten, jederzeit zu wahren. Regelmäßige Kontrollen durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise durch Datenschutzbeauftragte sichern die Einhaltung dieser Vorgaben.
Gibt es besondere rechtliche Vorgaben für die Auswahl und Qualifikation der Berufseinstiegsbegleiter/innen?
Ja, die Auswahl und Qualifikation der Berufseinstiegsbegleiter/innen ist gesetzlich und vertraglich klar geregelt. Rechtlich relevant sind hierbei sowohl das SGB III als auch die in Vergabeunterlagen der Bundesagentur für Arbeit festgeschriebenen Mindestanforderungen. Berufseinstiegsbegleiter/innen müssen eine einschlägige pädagogische, sozialpädagogische oder psychologische Qualifikation nachweisen, oft in Verbindung mit Berufserfahrung in der Jugend- oder Bildungsarbeit. Die Träger sind verpflichtet, bei der Einstellung ihrer Mitarbeitenden auf Eignung, Zuverlässigkeit und entsprechende Qualifikationsnachweise zu achten. Ferner bedarf es eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz), das regelmäßig erneuert werden muss, um den Schutz der minderjährigen Teilnehmenden sicherzustellen. Bei Verstößen gegen diese Anforderungen drohen dem Träger Sanktionen bis hin zur Vertragsauflösung.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei Konflikten oder Beschwerden im Rahmen der Berufseinstiegsbegleitung?
Im Falle von Konflikten oder Beschwerden stehen mehreren Instanzen und Verfahren zur Verfügung. Zunächst ist der Träger gesetzlich verpflichtet, ein internes Beschwerdemanagement anzubieten, das den Teilnehmenden einen niedrigschwelligen Zugang zur Klärung von Problemen erlaubt. Kommt es zu schwerwiegenden oder strukturellen Verstößen gegen vertragliche Pflichten, können Teilnehmende oder Erziehungsberechtigte schriftlich Beschwerde bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Diese prüft dann den Sachverhalt und kann gegebenenfalls Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren einleiten. Darüber hinaus bestehen für alle Beteiligten im Rahmen der Amtspflichtverletzung Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Sozialgerichten, wobei insbesondere Träger die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit zu klagen (z. B. bei Vertragskündigungen). Teilnehmende können sich zudem bei datenschutzrechtlichen Verstößen an den Datenschutzbeauftragten wenden und gegebenenfalls Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann eine Berufseinstiegsbegleitung vorzeitig beendet werden?
Eine vorzeitige Beendigung der Berufseinstiegsbegleitung ist rechtlich möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dazu zählen beispielsweise der erfolgreiche Übergang in eine Ausbildung, ein Schulwechsel oder ein Wegzug aus dem Einzugsgebiet. Ferner können bei Pflichtverletzungen durch den Teilnehmenden, wie wiederholtem und unbegründetem Fernbleiben von Terminen oder grobem Fehlverhalten, die Maßnahmen seitens des Trägers nach Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit beendet werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im § 49 SGB III sowie im jeweiligen Leistungsvertrag mit dem Träger, der detailliert Verpflichtungen und mögliche Sanktionen nennt. Die Beendigung muss gegenüber dem Teilnehmenden und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten schriftlich begründet werden, und es besteht das Recht auf Anhörung. Bei Unklarheiten kann die Entscheidung auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft werden.