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Berufsausübung, Untersagung der –


Begriff und Bedeutung der Untersagung der Berufsausübung

Die Untersagung der Berufsausübung bezeichnet eine hoheitliche Maßnahme, durch welche einer natürlichen oder juristischen Person die Ausübung eines Berufs oder einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise untersagt wird. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine solche Maßnahme sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Ziel der Untersagung ist der Schutz gewichtiger Gemeinwohlinteressen, insbesondere der Öffentlichkeit, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Vertrauens in bestimmte Berufe.

Rechtsgrundlagen der Untersagung der Berufsausübung

Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung (§ 35 GewO) ist eine der zentralen gesetzlichen Grundlagen, auf deren Basis die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes erfolgen kann. Nach § 35 Abs. 1 GewO kann die zuständige Behörde einem Gewerbetreibenden die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betreffende Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gleiches gilt für die Vertretungsberechtigten juristischer Personen.

Unzuverlässigkeit (Zuverlässigkeit im Sinne der GewO)

Für die Bewertung der Zuverlässigkeit werden Aspekte wie Straffälligkeit, Insolvenz, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten oder Verstöße gegen einschlägige Berufspflichten herangezogen. Die Prognose, ob künftiges Fehlverhalten zu erwarten ist, steht im Mittelpunkt der Ermessensentscheidung der Behörde.

Gegenstand und Umfang der Untersagung

Die Untersagung bezieht sich üblicherweise auf das gesamte Gewerbe, kann sich aber auch auf bestimmte Tätigkeiten beschränken. Es besteht zudem die Möglichkeit, Dritten die Beschäftigung des Betroffenen zu untersagen (sog. Beschäftigungsverbot).

Berufsrechtliche Regelungen

Heilberufe

Für Angehörige der Heilberufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte) bestehen berufsrechtliche Vorschriften, die eigenständige Regelungen für die Anordnung eines Berufsverbots oder einer Ruhensanordnung der Approbation enthalten, etwa nach § 6 Bundesärzteordnung (BÄO), § 8 Apothekengesetz (ApoG) oder § 71 Strafgesetzbuch (StGB).

Rechtsberufe und sicherheitsrelevante Tätigkeiten

In Berufsordnungen, wie z. B. für Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, sind vergleichbare Regelungen vorhanden, die ein Eingreifen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Unzuverlässigkeit ermöglichen.

Spezielle Verbotsgründe

In besonderen Fällen kann die Untersagung der Berufsausübung auch aufgrund von Infektionen, wie im Infektionsschutzgesetz (§ 31 IfSG), oder aus Gründen des Kindeswohls nach dem SGB VIII erfolgen.

Strafrechtliche Untersagung (§ 70 StGB)

Das Strafrecht sieht im Rahmen von Nebenstrafen ein Berufsverbot vor. Nach § 70 StGB kann das Gericht einer verurteilten Person verbieten, einen Beruf, ein Gewerbe oder eine Tätigkeit auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Ausübung weitere erhebliche Straftaten begangen werden. Dieses Verbot ist zeitlich befristet oder dauerhaft möglich und unterliegt strengen Voraussetzungen.

Voraussetzungen und Verfahren

Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit

Die zuständige Behörde muss bei der Anordnung der Untersagung eine Ermessensentscheidung treffen und dabei insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um dem angestrebten Schutzzweck zu dienen. Eine mildere Maßnahme, etwa die Teiluntersagung oder die Anordnung von Auflagen, ist vorrangig.

Anhörung und rechtliches Gehör

Vor Erlass einer Untersagungsverfügung muss der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden (rechtliches Gehör, § 28 VwVfG). Das Verfahren unterliegt den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Gegen die Verfügung einer Untersagung steht der betroffenen Person der Verwaltungsrechtsweg offen. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ist je nach Gesetzeslage in Einzelfällen ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann aber im Eilverfahren wiederhergestellt werden.

Folgen einer Untersagung der Berufsausübung

Rechtliche Auswirkungen

Eine rechtskräftige Untersagung führt dazu, dass die betroffene Person oder Gesellschaft die verbotene Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Verstöße gegen eine Untersagung sind strafbewehrt (§ 148 GewO). Auch eine Umgehung des Verbotes durch Strohpersonen ist unzulässig.

Auswirkungen auf Gesellschafts- und Beschäftigungsverhältnisse

Unternehmen können verpflichtet werden, Personen mit Berufsverbot nicht zu beschäftigen. In bestimmten Fällen erfasst die Untersagung auch Gesellschaften, die maßgeblich durch unzuverlässige Personen beeinflusst werden.

Möglichkeiten der Wiederherstellung

Nach Wegfall der Untersagungsgründe kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis oder Zulassung gestellt werden. Hierzu müssen die Zuverlässigkeit und weitere gesetzliche Anforderungen wieder nachgewiesen werden.

Unterschied zu anderen Maßnahmen

Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Berufszulassung

Die Untersagung der Berufsausübung ist von anderen Eingriffsmaßnahmen, wie dem Widerruf oder der Rücknahme einer Erlaubnis oder Zulassung, sowie von der Anordnung des Ruhens der Approbation, zu unterscheiden. Während die Untersagung regelmäßig eine befristete oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Maßnahme ist, führen Widerruf oder Rücknahme zum vollständigen Erlöschen der Berechtigung.

Bedeutung für den Schutz von Allgemeinheit und Rechtsstaat

Die Untersagung der Berufsausübung dient dem Schutz der Allgemeinheit und dem Vertrauen in das Funktionieren von Märkten und staatlichen Systemen. Sie ist ein wesentliches Instrument, um erhebliche Gefahren abzuwehren, Risiken zu begrenzen und das öffentliche Interesse zu wahren.

Literaturverzeichnis (Beispiele)

  • Gewerbeordnung mit Kommentar
  • Bundesärzteordnung
  • Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungen zu § 35 GewO
  • Strafgesetzbuch mit Erläuterungen

Hinweis: Die rechtlichen Anforderungen und Folgen einer Untersagung der Berufsausübung sind von den konkreten gesetzlichen Bestimmungen und der Ausgestaltung im Einzelfall abhängig. Es empfiehlt sich die Prüfung im Lichte der aktuellen Rechtslage und einschlägiger Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Untersagung der Berufsausübung vorliegen?

Eine Untersagung der Berufsausübung ist ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) und unterliegt daher strengen rechtlichen Voraussetzungen. Sie darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betreffende Person zur Ausübung des Berufs entweder persönlich nicht geeignet oder nicht zuverlässig ist. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich je nach Berufsgruppe in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen (z. B. Gewerbeordnung, Heilberufsgesetze, Handwerksordnung, Rechtsanwaltsordnung). In der Regel muss eine konkrete Gefährdung bedeutender Rechtsgüter (wie zum Beispiel Gesundheit, Vermögen oder öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen. Die Untersagung ist grundsätzlich als ultima ratio anzusehen, das heißt andere, weniger einschneidende Maßnahmen (wie Auflagen oder Beschränkungen) müssen zuvor geprüft und ausgeschöpft werden.

Wer entscheidet über die Untersagung der Berufsausübung und wie läuft das Verwaltungsverfahren ab?

Die Entscheidung über die Untersagung der Berufsausübung obliegt der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde oder, je nach Beruf, der jeweiligen Kammer oder Aufsichtsbehörde (z. B. Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Rechtsanwaltskammer, Industrie- und Handelskammer). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beziehungsweise der spezialgesetzlichen Grundlagen. Vor der eigentlichen Entscheidung über die Untersagung ist der oder die Betroffene regelmäßig anzuhören. Sämtliche zur Untersagung führenden Tatsachen sind individuell zu ermitteln und zu dokumentieren. Nach Zustellung des Untersagungsbescheids besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel (z. B. Widerspruch oder Anfechtungsklage) gegen die Maßnahme einzulegen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Untersagung der Berufsausübung für die betroffene Person?

Mit dem rechtswirksamen Erlass der Untersagungsverfügung darf die betroffene Person die betreffende berufliche Tätigkeit in dem geregelten Umfang nicht mehr ausüben. Bei Verstoß gegen die Untersagung drohen strafrechtliche Konsequenzen oder Ordnungswidrigkeiten nach den jeweiligen Fachgesetzen (z. B. § 148 GewO, §§ 132a, 263 StGB bei Gesundheitsberufen). Darüber hinaus kann die Untersagung Auswirkungen auf weitere berufsrechtliche oder sozialrechtliche Angelegenheiten haben, wie etwa den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen oder Approbationen.

Kann eine Untersagung der Berufsausübung befristet oder unbefristet erfolgen?

Eine Untersagung der Berufsausübung kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgesprochen werden. Die genaue Ausgestaltung ist abhängig von den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und von den Umständen des Einzelfalls. Eine unbefristete Untersagung ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn erwartet werden muss, dass die Unzuverlässigkeit oder die mangelnde Eignung auf Dauer besteht. Andernfalls ist eine Befristung, gegebenenfalls unter Auflagen, vorzunehmen. Zudem kann der Betroffene bei nachgewiesener Wiedereignung oder Zuverlässigkeit später einen Antrag auf Wiederaufhebung der Untersagung stellen.

Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen gegen eine Untersagung der Berufsausübung?

Gegen eine Untersagung der Berufsausübung stehen dem oder der Betroffenen je nach Verwaltungsrechtsweg Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu. Die Anfechtungsklage entfaltet aufschiebende Wirkung, sofern nicht im Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Im Fall der sofortigen Vollziehung kann Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Untersagung eingehalten wurden, insbesondere eine sorgfältige Einzelfallprüfung stattfand, die Abwägung der Interessen sowie Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.

Besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einer Untersagung?

Ja, die Betroffenen können grundsätzlich einen Antrag auf Wiederzulassung zur Berufsausübung stellen, wenn die Gründe für die Untersagung entfallen sind. Voraussetzung ist in der Regel der Nachweis, dass die ursprünglichen Bedenken (insbesondere hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Eignung) nicht mehr bestehen. Über den Antrag entscheidet wiederum die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage und unter Abwägung sämtlicher relevanter Umstände. Die Behörde kann auch im Wiederzulassungsverfahren Auflagen oder Beschränkungen anordnen, die geeignet erscheinen, noch bestehende Risiken zu minimieren.