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Berufsausbildungsvorbereitung


Berufsausbildungsvorbereitung

Die Berufsausbildungsvorbereitung (BAV) ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Berufsbildungssystems und dient dazu, jungen Menschen ausreichende Grundlagen zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System zu vermitteln. Neben dem Erwerb beruflicher Grundkompetenzen ist das Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung, insbesondere benachteiligte Jugendliche und solche ohne Ausbildungsplatz bei der Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen. Rechtlich ist die Berufsausbildungsvorbereitung umfassend durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Im Folgenden wird der Begriff inklusive aller maßgeblichen rechtlichen Aspekte detailliert dargestellt.

Grundlagen und Zielsetzung der Berufsausbildungsvorbereitung

Zielgruppe und Zweck

Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich primär an Jugendliche und junge Erwachsene, die weder eine Ausbildungsstelle antreten noch eine vollqualifizierende schulische oder berufliche Ausbildung begonnen haben. Eine zentrale Zielgruppe stellen Jugendliche mit fehlendem oder nicht ausreichendem Schulabschluss, als auch solche mit besonderem Förderbedarf dar.

Zweck der Berufsausbildungsvorbereitung ist es, allgemeine und berufliche Lerninhalte zu vermitteln, die für eine spätere Berufsausbildung erforderlich sind. Damit leistet die BAV einen Beitrag zur Sicherstellung der Ausbildungsreife und fördert die soziale Teilhabe.

Rechtliche Grundlagen

Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Die zentrale gesetzliche Grundlage der Berufsausbildungsvorbereitung findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in den §§ 68 bis 70. Diese Bestimmungen definieren das Angebot, die Durchführung und den rechtlichen Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung.

§ 68 BBiG – Berufsausbildungsvorbereitung

§ 68 BBiG legt die Rahmenbedingungen zur Durchführung und Anerkennung der BAV fest. Demnach soll die Maßnahme Personen, die nicht über eine Berufsausbildung verfügen, Qualifikationen vermitteln, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten und den Übergang in eine Berufsausbildung oder in eine Beschäftigung ermöglichen. Ein Zertifikat über erfolgreiche Teilnahme an einer Berufsausbildungsvorbereitung kann gemäß § 68 Abs. 3 BBiG von der ausbildenden Stelle ausgestellt werden, sofern festgelegte Mindeststandards erworben wurden.

§ 69 BBiG – Zugang und Eignung der Träger

Gemäß § 69 BBiG dürfen nur geeignete Einrichtungen die BAV durchführen, die eine ordnungsgemäße Vermittlung der vorgesehenen Inhalte garantieren. Dazu zählen insbesondere überbetriebliche Berufsbildungsstätten, gemeinnützige Träger und öffentliche Schulen. Die Eignung wird durch die zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) geprüft und anerkannt.

§ 70 BBiG – Ordnungen der Berufsausbildungsvorbereitung

§ 70 BBiG räumt den zuständigen Stellen die Befugnis ein, durch Rechtsverordnung (Ausbildungsordnungen) das Nähere zur Durchführung und zu den Inhalten festzulegen. Hierzu zählen Mindeststandards für Inhalte, Dauer, Praxis- und Theorieanteile sowie die Anforderungen an Leistungsnachweise.

Weitere einschlägige Vorschriften

Neben dem BBiG greifen häufig arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Berufsorientierungsprogramm und Bestimmungen zur Integrationsförderung nach SGB III (Sozialgesetzbuch), insbesondere wenn die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen von Maßnahmen der Arbeitsförderung (z.B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, BvB) umgesetzt wird.

Darüber hinaus existieren landesrechtliche Normierungen, beispielsweise durch Schulgesetze der Bundesländer, sofern die BAV an Berufsschulen stattfindet.

Formen und Inhalte der Berufsausbildungsvorbereitung

Schulische und außerschulische Maßnahmen

Die BAV kann in schulischer Form als Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder Berufseinstiegsschule, oder in außerschulischer Form durch Bildungsdienstleister und Wirtschaftskammern durchgeführt werden. Die konkrete Ausgestaltung, zum Beispiel die Anteile von Pflicht- und Wahlpflichtinhalten sowie die Integration von Praxiseinsätzen in Betrieben, variiert je nach Träger und Länderrecht.

Qualifikationsziele und Zertifizierung

Die Bildungsziele umfassen den Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z.B. Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit), Basiskenntnissen in ausgewählten Berufsfeldern und den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses (z.B. Hauptschulabschluss nachträglich), sofern dies vorgesehen ist. Ein abschließendes Zertifikat dokumentiert die erreichten Qualifikationen und ist Voraussetzung für den Übergang in eine reguläre Berufsausbildung oder ein weiteres Bildungsprogramm.

Rechte und Pflichten von Teilnehmenden und Trägern

Vertragsverhältnis und rechtlicher Status

Anders als bei der dualen Berufsausbildung wird in der BAV regelmäßig kein Ausbildungsvertrag im Sinne des BBiG abgeschlossen. Teilnehmende schließen einen (Bildungs-)Vertrag mit dem Träger oder erhalten eine Zuweisung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Teilnehmenden unterliegen keiner Berufsschulpflicht, wenn sie bereits vollzeitschulpflichtig sind und die BAV schulisch erfolgt.

Vergütung und Sozialversicherung

Teilnehmende an einer Berufsausbildungsvorbereitung erhalten im Regelfall keine Ausbildungsvergütung. Je nach Maßnahme und persönlicher Situation kann jedoch eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss). Sozialversicherungspflicht besteht in aller Regel nicht, Ausnahme bilden sozialversicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten im Rahmen spezifischer Fördermaßnahmen.

Bewertung, Überwachung und Anerkennung

Prüfung der Eignung und Qualitätssicherung

Die zuständigen Stellen überwachen gemäß § 69 BBiG die Eignung der Träger und die Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards. Insbesondere werden die fachliche und persönliche Eignung des Lehrpersonals, die sachliche Ausstattung der Ausbildungsstätten sowie die Umsetzung der Ausbildungsordnungen überprüft. Regelmäßig werden Evaluationen und Kontrollen durchgeführt, um die Wirksamkeit der Berufsausbildungsvorbereitung sicherzustellen.

Anerkennung von Leistungen

Leistungen aus der Berufsausbildungsvorbereitung können in besonderen Fällen auf eine spätere Berufsausbildung angerechnet werden (§ 7 BBiG). Voraussetzung ist, dass die vermittelten Lerninhalte deckungsgleich mit Inhalten der gewählten Ausbildungsordnung sind und die zuständige Stelle die Anrechnung bestätigt.

Zusammenfassung

Die Berufsausbildungsvorbereitung stellt ein rechtlich umfassend geregeltes Instrument dar, um jungen Menschen den Übergang in eine vollqualifizierende berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Sie ist fester Bestandteil des deutschen Berufsbildungssystems, mit detaillierten Regelungen im Berufsbildungsgesetz und angrenzenden Rechtsgebieten. Die Durchführung steht unter Aufsicht der zuständigen Stellen, ist vielfach gefördert und unterliegt strengen Qualitätsanforderungen. Die Maßnahme unterstützt insbesondere benachteiligte Jugendliche dabei, berufsrelevante Grundlagen zu erwerben und ihre Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu verbessern.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einer Berufsausbildungsvorbereitung (BAV)?

Der Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung (BAV) richtet sich nach § 54 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) und bezieht sich insbesondere auf junge Menschen, die aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und Lebensverhältnisse nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht keine Ausbildungsstelle finden oder noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügen. Anspruchsberechtigt sind Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die weder eine weiterführende Schule besuchen noch beruflich eingegliedert sind. Die Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob erheblicher Förderbedarf besteht. Der Anspruch umfasst die Förderung der Teilnahme an BAV-Maßnahmen mit dem Ziel, die Ausbildungsreife, Berufsorientierung und Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Die Teilnahme ist im Regelfall freiwillig, lediglich im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 31 SGB II) kann die Teilnahme verpflichtend sein, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen wird.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Ablauf und die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung?

Die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung liegen in den §§ 68 bis 70 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) sowie in § 54 SGB III. Diese Vorschriften legen die wesentlichen Rahmenbedingungen fest, wie etwa die Struktur, das Ziel sowie die Inhalte der BAV. Die BAV kann sowohl an Berufsschulen als auch bei anderen Trägern erfolgen und beinhaltet praxisnahe Elemente, die auf eine spätere duale Ausbildung vorbereiten. Das BBiG sieht eine regelmäßige individuelle Förderung vor, die sich am Förderbedarf der Teilnehmenden orientiert. Darüber hinaus regeln die jeweiligen Länderrahmenordnungen Inhalte, Dauer und Organisation der Ausbildungsvorbereitung, da das Bildungswesen Ländersache ist. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen sind zudem die Vergabe- und Durchführungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit bindend.

Welche Pflichten und Rechte haben Teilnehmende während der Berufsausbildungsvorbereitung?

Teilnehmende an einer BAV haben sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Pflichten zählen insbesondere die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht und an den Praxiseinsätzen sowie die aktive Mitwirkung an allen Maßnahmen der Ausbildungsreife und -orientierung. Das Fernbleiben ohne triftigen Grund kann den Ausschluss von der Maßnahme oder den Verlust von Förderleistungen zur Folge haben (vgl. § 7 SGB II, §§ 19, 20 SGB III). Zu den Rechten gehören unter anderem der Anspruch auf eine qualifizierte fachliche Anleitung, individuelle Beratung und Betreuung sowie die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses nach Abschluss der Maßnahme (§ 69 BBiG). Außerdem besteht das Recht auf Schutz der persönlichen Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Minderjährige Teilnehmende unterliegen zudem dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Welche Förderleistungen können im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung beansprucht werden?

Im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Berufsausbildungsvorbereitung haben Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene Förderleistungen nach dem SGB III und SGB II. Nach § 56 SGB III kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt andernfalls nicht gesichert ist und keine anderweitigen Ansprüche bestehen. Für Teilnehmende nach dem SGB II besteht ergänzender Leistungsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 19 ff. SGB II). Zusätzlich stehen Leistungen zur Förderung der Teilhabe, wie Fahrtkostenerstattungen (§ 63 SGB III), Kosten für Lernmittel oder Zuschüsse für auswärtige Unterkunft zur Verfügung. Für behinderte Jugendliche gelten ergänzend die Vorschriften zur Beruflichen Rehabilitation (§§ 112 ff. SGB III).

Unter welchen Bedingungen kann eine Zuweisung zur Berufsausbildungsvorbereitung verpflichtend sein?

Eine verpflichtende Zuweisung zur BAV kann erfolgen, wenn der Betroffene Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezieht und die Teilnahme zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung notwendig ist. Die Verpflichtung wird dann in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) festgelegt. Kommt die/der Leistungsberechtigte einer solchen Aufforderung nicht nach, können Sanktionen folgen, etwa durch Kürzung des Arbeitslosengeldes II. Im SGB III-Bereich bleibt die Teilnahme hingegen grundsätzlich freiwillig; eine Zuweisung ohne Leistungsbezug ist daher nicht möglich. Für minderjährige Leistungsbeziehende sind zusätzlich die Regelungen zum Schutz von Jugendlichen einzuhalten, insbesondere der Vorrang schulischer oder anderer jugendschutzrechtlicher Verpflichtungen.

Welche Mitwirkungsrechte haben die Eltern oder Sorgeberechtigten Minderjähriger in der Berufsausbildungsvorbereitung?

Eltern bzw. Sorgeberechtigte von minderjährigen Teilnehmenden haben nach den Bestimmungen des BBiG sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Mitwirkungsrechte bezüglich der Teilnahme, da sie die rechtliche Vertretung des Minderjährigen innehaben. Die Anmeldung zur BAV erfolgt grundsätzlich mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§ 1626, § 1629 BGB). Darüber hinaus sind die Eltern über Leistungsstand, Fehlzeiten und grundsätzliche Entwicklungen zu informieren, wobei das Recht auf Datenschutz (Art. 6, 7 DSGVO) gewahrt bleiben muss. Bei Verstößen gegen Verhaltensregeln oder Abmahnungen müssen die Eltern informiert und nach Möglichkeit in geeignete Fördermaßnahmen eingebunden werden.

Inwieweit kann die Teilnahme an der Berufsausbildungsvorbereitung angerechnet werden?

Die Teilnahme an einer Berufsausbildungsvorbereitung kann nach § 69 Abs. 4 BBiG auf die spätere Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf teilweise angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Rahmen der BAV erworbenen Kompetenzen und absolvierten Praxiszeiten mit den Ausbildungsschwerpunkten des angestrebten Ausbildungsberufes übereinstimmen und dies vom Ausbildungsbetrieb sowie der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) anerkannt wird. Eine verbindliche Anrechnung erfolgt jedoch erst nach Zustimmung beider Parteien und einer offiziellen Bescheinigung über die Inhalte und Dauer der Vorbereitungsmaßnahmen. Ein individueller Antrag muss gestellt werden; ein pauschaler Anspruch auf Anrechnung besteht nicht.