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Berufsausbildungsförderung


Begriff und Rechtsgrundlagen der Berufsausbildungsförderung

Die Berufsausbildungsförderung ist ein zentrales Instrument der deutschen Bildungs- und Sozialpolitik. Sie dient dem Zweck, jungen Menschen die für eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen, sofern diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch das Einkommen und Vermögen der Eltern aufgebracht werden können. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

Zielsetzung und Bedeutung

Die Förderung der Berufsausbildung verfolgt das Ziel, Chancengleichheit im Bildungssystem herzustellen und Benachteiligungen zu vermeiden, die sich aus der wirtschaftlichen Situation der Auszubildenden oder deren Familien ergeben könnten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die Entscheidungsfreiheit bzgl. der Wahl des Ausbildungsberufs nicht von wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängt.


Arten der Berufsausbildungsförderung in Deutschland

BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Das BAföG regelt die Förderung der Ausbildung an Schulen und Hochschulen. Es ist das primäre Gesetz zur Ausbildungsförderung im allgemein- und berufsbildenden Bereich.

Anwendungsbereich

Gefördert werden:

  • Schülerinnen an Berufsfachschulen und Fachschulen,
  • Teilnehmerinnen von weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • Studierende an Hochschulen, Akademien sowie Fachschulen.

Fördervoraussetzungen

Eine Förderung nach dem BAföG ist an verschiedene Bedingungen geknüpft:

  • Persönliche Eignung: Leistungsnachweise, Altersgrenzen
  • Soziale Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie ihrer Eltern und Ehegatten/Lebenspartner werden berücksichtigt.
  • Schulische Voraussetzungen: Besuch einer förderfähigen Ausbildungsstätte im Inland oder bestimmte Auslandsaufenthalte.

Förderumfang

BAföG-Leistungen werden in der Regel als monatlicher Zuschuss gewährt, Studierende erhalten zur Hälfte Darlehen, zur Hälfte Zuschuss. Für Schülerinnen werden zumeist Zuschüsse gezahlt.


Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Leistung der Ausbildungsförderung für Auszubildende in dualen (betrieblichen) Berufsausbildungen außerhalb des Elternhaushaltes.

Rechtsgrundlage und Voraussetzungen

Gemäß §§ 56 ff. SGB III hat Anspruch, wer

  • eine förderungsfähige betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung absolviert,
  • nicht mehr bei den Eltern wohnt und
  • die Ausbildung unter bestimmten Bedingungen aufnimmt.

Höhe und Art der Leistung

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hängt ab von

  • dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden,
  • dem Einkommen der Eltern und etwaigen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • den notwendigen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

Die BAB wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss erbracht.

Ausbildungsgeld

Ausbildungsgeld ist eine spezifische Förderung für Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen spezieller beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen eine Ausbildung absolvieren (§§ 122 SGB III ff.).


Fördervoraussetzungen und Anspruchsprüfung

Die Anspruchsvoraussetzungen differieren je nach Förderart. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden Aspekte:

Persönliche Voraussetzungen

  • Alter (regelmäßig Höchstalter zum jeweiligen Ausbildungszeitpunkt, Ausnahmen möglich)
  • Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus (Gefördert werden in der Regel Deutsche und bestimmte Gruppen von Ausländerinnen)
  • Erstmaligkeit der Ausbildung

Bedarfsermittlung

Die finanziellen Bedürfnisse werden meist anhand

  • der Lebenshaltungskosten,
  • der Kosten für die Ausbildung (Fahrtkosten, Unterkunft, Arbeitsmaterial etc.),
  • und des Einkommens und Vermögens ermittelt.

Vermögensfreibeträge und einkommensabhängige Anrechnungen werden jeweils gesetzlich definiert.


Verfahren zur Beantragung und Bewilligung

Antragsstellung

Die Förderung muss stets bei der zuständigen Behörde beantragt werden:

  • BAföG: Beim Amt für Ausbildungsförderung
  • BAB und Ausbildungsgeld: Bei der Agentur für Arbeit

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich zu stellen und bedarf umfangreicher Nachweise hinsichtlich Einkommen, Vermögen, Ausbildungsstätte und Art der Ausbildung.

Bewilligungsverfahren und Rechtsmittel

  • Die Entscheidung ergeht mittels Bescheides.
  • Bei Ablehnung des Antrags kann Widerspruch eingelegt werden, anschließend gegebenenfalls Klage vor den Sozialgerichten.
  • Die Förderung erfolgt in der Regel befristet, häufig für ein Ausbildungsjahr, Verlängerung durch Folgeanträge möglich.

Rückforderung, Erlass und Rückzahlung

Rückzahlungsmodalitäten

  • BAföG-Darlehen sind regelmäßig zurückzuzahlen, allerdings nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.
  • BAB und Ausbildungsgeld müssen nicht zurückgezahlt werden.

Rückforderung und Erlass

Fördermittel können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt wurden (z.B. durch Falschangaben). Möglichkeiten für einen Erlass bestehen insbesondere bei wirtschaftlicher Notlage oder bei überdurchschnittlichen Ausbildungsleistungen.


Besonderheiten und Ausnahmen

Förderfähigkeit im Ausland

Sowohl BAföG als auch BAB berücksichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen im Ausland, wobei zusätzliche Voraussetzungen und Höchstbeträge gelten.

Sonderfälle

Sonderregelungen gelten z.B. für:

  • Teilzeitberufsausbildungen
  • Berufsorientierungsmaßnahmen
  • Umschulungen

Rechtsschutz und Durchsetzung

Auszubildende, die sich bei der Beantragung oder während des Förderzeitraums benachteiligt sehen, können von umfangreichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen. Hierzu zählen insbesondere Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Klagen.


Literatur und Weblinks

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Bundesagentur für Arbeit

Zusammenfassung

Die Berufsausbildungsförderung ist ein gesetzlich ausgeprägtes Förderregime, das zahlreiche Anspruchsvoraussetzungen, Arten der Finanzierung und Sicherungschmechanismen vorsieht. Neben der finanziellen Unterstützung durch das BAföG und die BAB werden mit dem Ausbildungsgeld auch besondere Bedarfe berücksichtigt. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass der Zugang zu qualifizierender Ausbildung nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Auszubildenden abhängt und eröffnen umfangreiche Rechte auf Förderung und Rechtsschutz im Falle der Ablehnung oder Rückforderung von Leistungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Berufsausbildungsförderung erfüllt sein?

Um Berufsausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, sog. „Aufstiegs-BAföG“) zu erhalten, müssen eine Reihe spezifischer rechtlicher Voraussetzungen vorliegen. Zentral ist zunächst, dass es sich bei der angestrebten Ausbildung um eine förderungsfähige Ausbildung handelt, die grundsätzlich an einer anerkannten Ausbildungsstätte stattfindet (§ 2 BAföG). Neben der Ausbildungsstätte spielt auch der angestrebte Abschluss eine Rolle, da nur staatlich anerkannte und bestimmte schulische oder betriebliche Ausbildungen als förderfähig gelten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller grundsätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 8 BAföG). Ausländische Auszubildende werden nur unter bestimmten Bedingungen gefördert, beispielsweise wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder sie als Flüchtlinge anerkannt werden. Auch das Alter zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns ist relevant, da in der Regel eine Altersgrenze von 30 Jahren (bei Masterstudiengängen 35 Jahre) gilt (§ 10 BAföG), wobei bestimmte Ausnahmen (z.B. Erziehung von Kindern) möglich sind. Zusätzlich liegt eine Bedürftigkeitsprüfung vor, das heißt, dass das Einkommen und Vermögen der Antragstellenden sowie ggf. ihrer Eltern berücksichtigt werden (§§ 11 ff. BAföG). Schließlich ist der Förderungsanspruch an die rechtzeitige Antragstellung und die Einhaltung von Fristen gebunden, sodass verspätete Anträge in der Regel nicht rückwirkend berücksichtigt werden können.

Welche Ausschlussgründe bestehen im rechtlichen Sinne für den Erhalt von Berufsausbildungsförderung?

Bestimmte Tatbestände führen rechtlich zwingend zum Ausschluss von der Berufsausbildungsförderung nach BAföG oder Aufstiegs-BAföG. Ein zentraler Ausschlussgrund ist, wenn die betreffende Ausbildung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder für die betreffende Ausbildung ein gesetzlicher Anspruch auf andere vorrangige Sozialleistungen besteht (§ 7 Abs. 5 BAföG), beispielsweise durch das SGB II oder SGB III. Auch ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert wird und über dieses Verhältnis bereits eine Erstausbildung erreicht worden ist. Gleiches gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wiederholt Fachrichtungen wechselt oder einen Ausbildungsabbruch ohne wichtigen Grund vornimmt, da hier die Förderung regelmäßig auf die Förderung einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 BAföG). Ein weiterer Ausschluss liegt vor, wenn die Höchstausbildungsdauer für den angestrebten Abschluss überschritten wird oder die Altersgrenze bei Antragstellung überschritten wurde, sofern keine der gesetzlich normierten Ausnahmen zutrifft, beispielsweise Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder eine vorherige Behinderung. Auch bei einem festgestellten Fehlverhalten, wie dem nachträglichen Herbeiführen der Bedürftigkeit, kann im Einzelfall die Förderung verweigert werden.

Nach welchen rechtlichen Kriterien erfolgt die Einkommens- und Vermögensanrechnung im Rahmen der Berufsausbildungsförderung?

Die Bedürftigkeitsprüfung ist Kernstück der rechtlichen Ausgestaltung der Berufsausbildungsförderung und richtet sich nach detaillierten Festlegungen in §§ 21 ff. BAföG. Beim Einkommen wird grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen des Auszubildenden selbst, der Eltern und ggf. des Ehepartners berücksichtigt. Hierzu zählen Arbeitslohn, Renten, Unterhaltsleistungen und ggf. staatliche Transferleistungen, wobei zahlreiche Absetz- und Freibeträge gesetzlich geregelt sind (§§ 23, 25 BAföG). Beispielsweise sind Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte Mehrbedarfe abziehbar, bevor das sogenannte anrechenbare Einkommen berechnet wird. Hinsichtlich des Vermögens sind die für die Auszubildende geltenden Freigrenzen maßgeblich (§ 29 BAföG), die – abhängig von persönlichen Umständen wie elterlicher Sorgepflichten – zwischen 15.000 und 45.000 EUR liegen (Stand: 2024). Übersteigt das Vermögen diese Grenze, wird der übersteigende Betrag auf den Förderungsanspruch angerechnet. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Vermögensgegenstände, etwa notwendige Haushaltsgegenstände oder ein angemessenes Kfz.

Inwieweit ist die Berufsausbildungsförderung im Falle eines Ausbildungsabbruchs oder Fachrichtungswechsels rechtlich geregelt?

Ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beeinflusst den Anspruch auf Berufsausbildungsförderung erheblich und wird im BAföG explizit geregelt (§ 7 Abs. 3, § 15 Abs. 3a BAföG). Ein erstmaliger Wechsel der Fachrichtung innerhalb der ersten drei Semester (bei Vollzeitausbildungen) bleibt förderungsunschädlich, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt, zum Beispiel Eignungs- oder Neigungsänderung. Erfolgt der Wechsel jedoch später, wird ein „unabweisbarer Grund“ gefordert, etwa eine nachhaltige Erkrankung, die eine Fortführung der bisherigen Ausbildung unmöglich macht. Nach einem zweiten oder späteren Wechsel besteht in der Regel kein Förderungsanspruch mehr für die weitere Ausbildung. Bei einem endgültigen Ausbildungsabbruch endet die Förderung mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung tatsächlich beendet wurde (§ 15 Abs. 2 BAföG). Bei Fortsetzung in einer anderen Richtung sind die genannten Fristen und Begründungserfordernisse einzuhalten, andernfalls besteht kein weiterer Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine „neue“ Ausbildung.

Welche rechtlichen Pflichten treffen Empfängerinnen und Empfänger der Berufsausbildungsförderung während des Förderungszeitraums?

Während des Erhalts von Ausbildungsförderung bestehen eine Vielzahl gesetzlich normierter Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Nach § 60 SGB I und § 46 BAföG sind alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen beim Einkommen, Familienstand, Wohnsitz, Fachrichtung der Ausbildung sowie beim Vermögensstatus. Studierende müssen darüber hinaus Leistungsnachweise erbringen (§ 48 BAföG), regelmäßig ab dem fünften Fachsemester, um ihren Studienfortschritt zu dokumentieren. Wird ein Ausbildungsabschnitt abgebrochen oder verzögert, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren müssen Empfängerinnen und Empfänger sämtliche zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einreichen und aktiv an der Aufklärung von Rückfragen mitwirken (§ 47 BAföG). Zuwiderhandlungen, wie das Verschweigen relevanter Informationen, können zum Verlust des Förderungsanspruchs oder zur Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge führen und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen abgelehnte oder gekürzte Berufsausbildungsförderung vorzugehen?

Gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde rund um die Ausbildungsförderung besteht ein umfassendes Rechtsschutzsystem nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wurde ein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt oder gekürzt, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch (§ 78 VwGO, § 68 VwGO) eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Führt dies nicht zum Erfolg, steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben (§ 74 VwGO). Im Klageverfahren wird umfassend geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und Kriterien zutreffend angewendet und der Sachverhalt korrekt festgestellt wurden. Die Einlegung der Rechtsmittel hemmt nicht automatisch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, es kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Maßnahmenrechtlich können auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht kommen, wenn unzumutbare Nachteile für die betroffenen Antragsteller zu befürchten sind.