Begriff und Bedeutung des Ausbildungsunterhalts im Berufsausbildungsverhältnis
Der Ausbildungsunterhalt bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung von ihren unterhaltspflichtigen Eltern oder anderen Verpflichteten erhalten können. Diese Unterstützung dient dazu, den Lebensbedarf der Auszubildenden zu sichern, wenn deren eigene Einkünfte aus der Ausbildung nicht ausreichen. Der Begriff ist insbesondere im Zusammenhang mit minderjährigen oder volljährigen Kindern relevant, die sich in einer erstmaligen Berufsausbildung befinden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht grundsätzlich dann, wenn sich eine Person in einer angemessenen und zielstrebig verfolgten Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung muss dabei dem angestrebten Berufsziel dienen und in einem zeitlich üblichen Rahmen absolviert werden. Voraussetzung ist zudem häufig, dass das Kind noch nicht wirtschaftlich selbstständig ist und keine eigenen ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts hat.
Erstausbildung als Regelfall
Im Regelfall bezieht sich der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auf die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder ein erstes Studium nach dem Schulabschluss. Eine weitere Ausbildung kann nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden, etwa wenn sie in engem sachlichem Zusammenhang mit der ersten steht oder direkt im Anschluss erfolgt.
Zumutbarkeit für Unterhaltsverpflichtete
Die Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt hängt auch davon ab, ob es dem Unterhaltsverpflichteten zumutbar ist. Dabei wird geprüft, ob dessen eigenes Einkommen und Vermögen ausreichend sind, um neben dem eigenen Bedarf auch den Unterhaltsbedarf des Auszubildenden zu decken.
Umfang des Ausbildungsunterhalts im Berufsausbildungsverhältnis
Der Umfang des geschuldeten Unterhalts richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Auszubildenden sowie dessen eigenen Einkünften während der Ausbildung. Zum Bedarf zählen insbesondere Kosten für Unterkunft (Miete), Verpflegung (Essen), Kleidung sowie Lernmittel und Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
Eigene Einkünfte wie beispielsweise eine Vergütung aus einem Ausbildungsvertrag werden bei der Berechnung angerechnet; sie mindern also den Betrag an zu leistendem Unterhalt entsprechend.
Bedeutung eigener Einkünfte während der Ausbildung
Erzielt ein Auszubildender eigene Einnahmen – etwa durch eine monatliche Vergütung -, so wird diese grundsätzlich vom Gesamtbedarf abgezogen. Lediglich bestimmte Freibeträge bleiben unberücksichtigt; dies betrifft beispielsweise einen Teil von Nebenverdiensten oder bestimmte staatliche Leistungen wie das Kindergeld.
Sonderfälle: Zweitausbildung und Verzögerungen in der Ausbildung
Wird nach Abschluss einer ersten Lehre eine zweite begonnen oder verzögert sich die Erstausbildung erheblich ohne nachvollziehbaren Grund,
kann dies Auswirkungen auf den Fortbestand eines Anspruchs haben. In solchen Fällen wird individuell geprüft,
ob weiterhin ein Recht auf finanziellen Beistand besteht.
Dauer des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
Der Anspruch endet regelmäßig mit Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildung beziehungsweise eines Studiums,
spätestens jedoch mit Eintritt wirtschaftlicher Selbstständigkeit – also dann,
wenn das Kind seinen Lebensbedarf eigenständig bestreiten kann.
Beteiligte Personen beim Ausbildungsunterhalt
In erster Linie sind Eltern gegenüber ihren Kindern verpflichtet,
Ausbildungsunterhalt zu leisten – unabhängig davon,
ob diese minderjährig oder bereits volljährig sind.
Auch andere Personen können verpflichtet sein,
etwa Stiefelternteile unter bestimmten Voraussetzungen.
Ablauf bei Streitigkeiten über den Ausbildungsunterhalt
Kommt es zwischen Beteiligten zu Uneinigkeiten über Höhe oder Dauer des geschuldeten Unterhaltes,
besteht die Möglichkeit außergerichtlicher Einigung durch Gespräche
oder notfalls Klärung vor Gericht durch entsprechende Anträge.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Ausbildungsunterhalt (sofern im Berufsausbildungsverhältnis)
Müssen Eltern immer während jeder Art von beruflicher Weiterbildung zahlen?
Nicht jede Form von Weiterbildung begründet einen neuen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch Elternteile; maßgeblich ist meist nur die erste abgeschlossene berufsqualifizierende Maßnahme beziehungsweise deren unmittelbare Fortsetzung.
Können eigene Einnahmen aus Nebenjobs angerechnet werden?
Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen können grundsätzlich berücksichtigt werden; allerdings gibt es Freibeträge für bestimmte Arten von Einkommen wie Ferienjobs oder geringfügige Tätigkeiten.
Muss auch bei Abbruch oder Wechsel der Lehre weiter gezahlt werden?
Legen nachvollziehbare Gründe vor – etwa gesundheitliche Probleme -, kann ein Wechsel akzeptiert sein; andernfalls könnte dies Einfluss darauf haben, ob weiterhin Zahlungen erfolgen müssen.
Können beide Elternteile gemeinsam verpflichtet sein?
Sind beide sorgeberechtigt bzw. unterhaltungspflichtig gegenüber ihrem Kind, haften sie anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit gemeinsam für dessen finanziellen Bedarf während einer anerkannten Erstausbildung.
Darf das Kindergeld vom auszuzahlenden Betrag abgezogen werden?
Das erhaltene Kindergeld wird regelmäßig als Einkommen betrachtet und mindert daher üblicherweise den Betrag an tatsächlich auszuzahlendem Unterstützungsbetrag.
Müssen Stiefeltern ebenfalls zahlen?
Stiefeltern können nur unter besonderen Umständen herangezogen werden,
typischerweise aber erst dann,
wenn leibliche Eltern ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen können.
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Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026