Legal Lexikon

Berühmung


Begriff und Legaldefinition der Berühmung

Die Berühmung ist ein rechtlicher Begriff aus dem deutschen Zivilprozessrecht und bezeichnet die ausdrückliche oder konkludente Behauptung einer Partei, Träger eines bestimmten Rechts oder Inhabers einer bestimmten Tatsache zu sein. Berühmung kann sowohl im Zusammenhang mit Rechten als auch mit Tatsachen auftreten. Sie spielt insbesondere bei negatorischen und deklaratorischen Klagen sowie im Rahmen von Beweislastregelungen und prozessualen Einwendungen eine zentrale Rolle.

Historische Entwicklung und Rechtsgrundlagen

Die Ursprünge der Berühmung reichen bis in das römische Recht zurück, wo das Konzept der Behauptung einer rechtlichen Position erstmals systematisch entwickelt wurde. Im deutschen Rechtssystem ist die Berühmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Die maßgeblichen Rechtsnormen finden sich insbesondere in den Vorschriften über die Leistungsklage (§ 256 ZPO), die Feststellungsklage sowie in Zusammenhang mit negativen Feststellungsklagen.

Anwendungsbereiche und praktische Bedeutung

Berühmung mit Bezug auf Rechte

Ein typischer Anwendungsfall der Berühmung ergibt sich, wenn eine Partei – in der Regel der Beklagte – behauptet, Gläubiger einer Forderung oder Inhaber eines Rechts zu sein (beispielsweise bei einer Forderungsabtretung oder im Eigentumsrecht). Die Gegenpartei kann sich gegen diese Berühmung wehren, indem sie die Berechtigung bestreitet und eine negative Feststellungsklage erhebt.

Bedeutung für die negative Feststellungsklage

Laut § 256 Abs. 1 ZPO ist eine negative Feststellungsklage zulässig, „sofern der Beklagte sich eines Rechts berühmt“. Das heißt, die Klagepartei begehrt die gerichtliche Feststellung, dass das vom Beklagten in Anspruch genommene Recht nicht besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beklagte explizit oder durch sein Verhalten zu erkennen gibt, aus einem bestimmten Recht Ansprüche herleiten zu wollen. Der Begriff „Berühmung“ ist dabei als jede nach außen gerichtete Erklärung oder Handlung anzusehen, die geeignet ist, Zweifel an der rechtlichen Situation hervorzurufen.

Konkludente und ausdrückliche Berühmung

Eine Berühmung kann sowohl ausdrücklich durch eine eindeutige Mitteilung (z. B. schriftliche Forderung, Mahnung) als auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Typische Beispiele konkludenter Berühmung sind das fortgesetzte Einziehen von Mietzahlungen unter Berufung auf ein behauptetes Mietverhältnis oder die Ausübung eines Rechts, das tatsächlich nicht besteht. Die Rechtsprechung verlangt in jedem Fall eine Außenwirkung, die auf einen Rechtsanspruch schließen lässt.

Rechtliche Folgen der Berühmung

Die Berühmung hat weitreichende verfahrensrechtliche Folgen. Sie bildet häufig die Voraussetzung für die Zulässigkeit bestimmter Klagearten, insbesondere der Feststellungsklage, und kann die Beweislast beeinflussen. Wird etwa eine Berühmung hinsichtlich eines Rechtes ausgesprochen, muss die Partei, die diese Behauptung aufstellt, im Prozess häufig den Nachweis für das Bestehen des Rechts erbringen.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Die Berühmung ist von verwandten Begriffen wie der Anerkenntnis und dem Besitz zu unterscheiden. Während das Anerkenntnis eine einseitige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung ist, stellt die Berühmung lediglich eine Behauptung oder das Geltendmachen eines Rechts oder einer Tatsache dar, ohne dass diese bereits dadurch wirksam wird.

Beweislast und Berühmung

Im Zusammenhang mit der Berühmung sind Beweislastprobleme von großer Bedeutung. Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich eines Rechts berühmt und daraus Ansprüche ableitet. Werden die behaupteten Rechte gerichtlich bestritten, hat die sich berufende Partei ihre Behauptung substantiiert zu beweisen.

Prozessuale Aspekte und Verfahrensfragen

Berühmung im Erkenntnisverfahren

Im Erkenntnisverfahren ist die Berühmung regelmäßig Anlass dafür, dass eine Partei im Wege der negativen Feststellungsklage klärt, ob das vom Gegner reklamierte Recht tatsächlich besteht. Die prozessuale Geltendmachung einer Berühmung impliziert, dass ein entsprechend berechtigtes Schutzinteresse für den Klagenden angenommen wird.

Berühmung im einstweiligen Rechtsschutz

Auch im einstweiligen Rechtsschutz kann die Berühmung eine Rolle spielen, wenn eine Partei behauptet, Inhaber eines Anspruchs zu sein, und daraus eine Gefahr für die Rechtsposition der Gegenpartei folgt. Hier kann die abwehrende Partei ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Abwehr unerwünschter Maßnahmen einleiten.

Bedeutung der Berühmung in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte hat die Anforderungen an die Berühmung und deren tatsächliche Voraussetzungen im Verlauf der Jahre zunehmend konkretisiert. Maßgeblich ist stets, ob die Geltendmachung eines Rechts objektiv nach außen erkennbar erfolgt und ob aus dem Verhalten ein konkreter rechtlicher Anspruch abgeleitet werden kann.

Literaturverweise und einschlägige Vorschriften

Zu den maßgeblichen Reglungen zählen insbesondere § 256 ZPO (Feststellungsklage), §§ 194 ff. BGB (Verjährung und Rechtsverfolgung) sowie zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die die Bedeutung und die Anforderungen an die Berühmung im Einzelnen herausgearbeitet haben.

Zusammenfassung

Die Berühmung ist ein essenzielles Institut des deutschen Zivilprozessrechts, das die prozessuale Geltendmachung und Abwehr von Rechten und Ansprüchen strukturiert. Sie spielt in sämtlichen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen Rechte oder Tatsachen in Abrede gestellt oder behauptet werden, eine zentrale Rolle und hat insbesondere im Zusammenhang mit Feststellungsklagen erhebliche praktische Bedeutung. Die Klarheit über das Vorliegen einer Berühmung ist damit oft entscheidend für die Zulässigkeit und den Fortgang zivilrechtlicher Verfahren.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtlich wirksame Berühmung vorliegen?

Für eine rechtlich wirksame Berühmung – also das Ansprucherheben auf ein fremdes oder beanstandetes Recht – müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Berühmung ausdrücklich oder erkennbar gegenüber demjenigen abgegeben werden, dessen Rechtsposition betroffen ist. Der Berühmende muss dabei unmissverständlich erklären, dass er sich auf ein bestimmtes Recht (zum Beispiel das Eigentum an einer Sache oder eine Forderung) beruft und diese Rechtsposition gegen den aktuellen Inhaber oder Besitzer geltend macht. Dies kann sowohl mündlich, schriftlich als auch konkludent erfolgen, wobei bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oftmals eine ausdrücklich formulierte und dokumentierte Berühmung notwendig ist. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Berühmende glaubhaft machen kann, dass zumindest greifbare Anhaltspunkte für den Bestand des behaupteten Rechts bestehen; reine Behauptungen ohne jeden tatsächlichen Bezug reichen in der Regel nicht aus, um die rechtlichen Wirkungen einer Berühmung auszulösen.

Welche rechtlichen Folgen kann eine Berühmung nach sich ziehen?

Eine Berühmung kann verschiedene rechtliche Folgen auslösen, abhängig vom Einzelfall. Im Zivilprozessrecht zum Beispiel führt die Berühmung auf ein fremdes Recht oftmals dazu, dass der bislang als Eigentümer oder Inhaber einer Sache Bezeichnete nunmehr als „Störer“ oder „Nichtberechtigter“ angesehen werden kann, sofern die Berühmung substantiiert und plausibel ist. Dies kann dazu führen, dass besondere Beweislastregeln Anwendung finden oder der Rechtsschutz gegen Verfügungen seitens Behörden oder Dritter teilweise ausgesetzt wird, bis über die streitige Rechtslage entschieden ist. Im Kontext der öffentlichen Verwaltung kann die Berühmung auf ein Recht etwa zur Folge haben, dass die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes gehemmt oder unterbrochen wird, solange nicht über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse entschieden ist („Berühmungssperre“). In bestimmten Fällen kann durch eine Berühmung auch der Eintritt der Verjährung gehemmt werden.

Wie verhält sich eine Berühmung zur Verjährung und kann diese gehemmt werden?

Nach deutschem Recht kann die Berühmung unter bestimmten Umständen eine Hemmung der Verjährung bewirken. Voraussetzung ist, dass durch die Berühmung eine ernsthafte außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfolgt, die eine Verhandlungssituation zwischen den Parteien einleitet. Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Beginnt eine Partei also, sich auf ein bestrittener Anspruch zu berühmen und treten die Parteien in Austausch darüber ein, ob das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht, ist die Verjährung in Bezug auf diesen Anspruch grundsätzlich gehemmt, bis eine Partei die Verhandlungen verweigert oder abbricht.

Muss eine Berühmung begründet werden und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an deren Substantiierung?

Die Berühmung muss ausreichend substantiiert erfolgen, das heißt, es reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, pauschal oder lediglich behauptend auf ein angebliches Recht hinzuweisen. Vielmehr muss aus der Berühmung klar hervorgehen, welches konkrete Recht beansprucht wird, gegen wen sich die Berühmung richtet und auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage das behauptete Recht fußt. Wird diese Substantiierungspflicht nicht erfüllt, kann eine Berühmung im Prozessrecht als unbeachtlich eingestuft werden, mit der Folge, dass Ansprüche mangels schlüssiger Darlegung abgewiesen werden oder tatsächliche Rechtsvermutungen nicht erschüttert werden.

Welche Rolle spielt die Berühmung in der Zwangsvollstreckung?

Im Vollstreckungsrecht können Dritte, die sich auf Rechte an der gepfändeten Sache berühmen, gemäß § 771 ZPO eine Drittwiderspruchsklage erheben. Die Berühmung bildet hier die Grundlage für die weitere Prozesshandlung, da ein Dritter glaubhaft machen muss, dass ihm an der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Sache ein besseres Recht als dem Gläubiger zusteht. Die bloße Berühmung alleine reicht jedoch nicht aus: Sie muss hinreichend konkret und nachprüfbar sein. Die Gerichte prüfen in der Folge, ob der Dritte durch seine Berühmung und die dazu vorzubringenden Nachweise hinreichend wahrscheinlich dargelegt hat, dass sein Recht tatsächlich besteht.

Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Berühmung und einer bloßen Anzeige oder Mitteilung?

Im Gegensatz zu einer bloßen Anzeige, Mitteilung oder einem Widerspruch ist die Berühmung stets auf die Geltendmachung eines eigenen subjektiven Rechts gerichtet. Während eine bloße Anzeige lediglich über einen Umstand informiert oder Missfallen ausdrückt, ist die Berühmung ein gezieltes rechtliches Verhalten, bei dem eine Partei ausdrücklich und ernsthaft ein bestimmtes Recht für sich in Anspruch nimmt – meist gegenüber einem Dritten, der das Recht für sich beansprucht oder innehat. Dieser Unterschied hat weitreichende Rechtsfolgen, etwa bei der Hemmung der Verjährung, Anwendung spezieller Beweislastregeln oder der Einleitung gerichtlicher Schutzmechanismen.

Was passiert, wenn sich mehrere Personen auf dasselbe Recht berühmen?

Wenn sich mehrere Personen gleichzeitig auf dasselbe Recht berühmen, entsteht eine streitige Rechtslage, die regelmäßig nur durch Schlichtung, Vergleich oder gerichtliche Entscheidung geklärt werden kann. Typisch ist dies beispielsweise beim Eigentum an beweglichen Sachen oder Grundstücken sowie bei Erbfällen. In solchen Fällen kann die jeweils zuständige Instanz (Gericht, Behörde) zunächst anordnen, dass Verfügungen über den streitigen Gegenstand ausgesetzt werden („Berühmungssperre“), bis die Rechtmäßigkeit einer der Berühmungen nachgewiesen ist. Die Parteien sind in der Pflicht, ihre angeblichen Rechte substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Solange dieser Streit nicht entschieden ist, bleibt die endgültige Verfügung über das Recht regelmäßig blockiert.

Kann eine Berühmung zurückgenommen werden, und was sind die Folgen?

Eine einmal erklärte Berühmung kann grundsätzlich zurückgenommen werden, sofern sie nicht bereits prozessual oder materiellrechtlich bindende Wirkungen entfaltet hat (z. B. durch Einleitung eines Gerichtsverfahrens). Die Rücknahme muss dem Betroffenen gegenüber erklärt werden. Mit Rücknahme der Berühmung entfallen die mit ihr verbundenen rechtlichen Wirkungen, etwa die Hemmung der Verjährung oder Verfahrenssperren; das Verfahren richtet sich dann weiter nach der materiellen Rechtslage. Wird die Berühmung allerdings während eines laufenden Prozesses oder im Rahmen spezieller rechtlicher Verfahren (z. B. Widerspruchsklage) zurückgenommen, kann dies je nach Lage als Klagerücknahme zu werten sein und entsprechende prozessuale Folgen (z. B. Kostenentscheidung) nach sich ziehen.