Begriff und Rechtsnatur des Bergwerkseigentums
Das Bergwerkseigentum ist ein im deutschen Recht verankerter, besonderer Rechtsbegriff im Bereich des Bergrechts. Es stellt eine eigenständige, grundstücksgleiche Rechtsposition dar, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung zwischen dem Grundeigentum (Eigentum an einem Grundstück) und dem Recht zur Nutzung von Bodenschätzen einzuordnen ist. Das Bergwerkseigentum gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung bestimmter bergfreier Bodenschätze in einem genau abgegrenzten Bereich unter der Erdoberfläche.
Ursprünglich war das Bergwerkseigentum an das sogenannte Bergregal und damit an die Hoheitsrechte des Staates gebunden. Heute unterliegt es den Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG). Diese besondere Rechtsposition ist im Grundbuch des jeweiligen Amtsgerichts im Bergwerksbuch eingetragen und von der Eigentumsposition an Grund und Boden separat zu betrachten.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesberggesetz (BBergG)
Die zentrale Rechtsquelle für das Bergwerkseigentum ist das Bundesberggesetz (BBergG), insbesondere §§ 11 ff. BBergG. Dieses bestimmt, welche Bodenschätze als bergfrei gelten und somit Gegenstand von Bergwerkseigentum sein können. Das Gesetz regelt, wie Bergwerkseigentum begründet, übertragen, belastet und aufgehoben werden kann.
Weitere Vorschriften
Ergänzend zu den Vorschriften des BBergG sind auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Grundbuchordnung (GBO) und das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), zum Teil auch das Sachenrecht des jeweiligen Bundeslandes einschlägig, etwa hinsichtlich von Hypotheken oder Dienstbarkeiten auf Bergwerkseigentum.
Inhalt und Umfang des Bergwerkseigentums
Gegenstand des Bergwerkseigentums
Das Bergwerkseigentum bezieht sich ausschließlich auf die im Bundesberggesetz bezeichneten bergfreien Bodenschätze, beispielsweise Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Salze oder bestimmte Erze. Damit unterscheidet sich das Bergwerkseigentum deutlich vom Grundeigentum, welches alle anderen Schätze des Bodens umfasst, sofern sie nicht explizit durch Gesetz dem Bergrecht unterstellt sind.
Vertikale und horizontale Abgrenzung
Bergwerkseigentum erstreckt sich stets auf ein untertage gelegenes Feld mit festgelegten Grenzen. Die Abgrenzung erfolgt durch Koordinaten und ist in der sogenannten Mutungsakte dokumentiert. Die genaue räumliche Festlegung ist Voraussetzung für Eintragung und rechtlichen Bestand des Bergwerkseigentums.
Rechte des Bergwerkseigentümers
Dem Inhaber steht das alleinige Recht zu, die im definierten Feld lagernden bergfreien Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnnen und sich anzueignen. Darüber hinaus kann das Bergwerkseigentum mit Rechten Dritter, etwa in Form von Dienstbarkeiten oder Hypotheken, belastet werden.
Pflichten des Bergwerkseigentümers
Der Inhaber des Bergwerkseigentums ist verpflichtet, die bergrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutz angrenzender Rechte, den Natur- und Umweltschutz sowie nachfolgende Rekultivierungsmaßnahmen, zu beachten. Die Nutzung des Feldes erfordert darüber hinaus meist die Erteilung weiterer Genehmigungen, etwa Betriebspläne oder Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Begründung und Erwerb von Bergwerkseigentum
Mutung und Verleihung
Das Verfahren zur Begründung des Bergwerkseigentums beginnt mit der sogenannten Mutung (Antragstellung) beim zuständigen Bergamt. Daraufhin erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörde, insbesondere ob das betroffene Feld noch „frei“ ist, also kein anderweitiges Bergwerkseigentum besteht. Im positiven Fall wird das Bergwerkseigentum durch förmlichen Verwaltungsakt – die Verleihung – begründet.
Eintragung im Bergwerksregister
Nach der Verleihung erfolgt eine Eintragung in das Bergwerksregister (Berggrundbuch), welches bei den Amtsgerichten geführt wird. Erst die Eintragung verschafft dem Bergwerkseigentum den vollen dinglichen Rechtsschutz.
Übertragung, Teilung und Belastung
Das Bergwerkseigentum kann analog zum grundeigentumrechtlichen Sachenrecht übertragen, geteilt, oder belastet werden. Zu den möglichen Belastungen zählen insbesondere Hypotheken, Grundschulden und Dienstbarkeiten. Die Übertragung oder Belastung bedarf stets der Eintragung im Bergwerksregister.
Rechtsverhältnis zum Grundeigentum
Das Bergwerkseigentum ist unabhängig vom Eigentum am Grundstück, auf bzw. unter dem sich das abgesteckte Feld befindet. Dies kann dazu führen, dass verschiedene Personen Eigentum an Grund und Boden und am darunterliegenden Bergwerkseigentum halten. Allerdings muss der Bergwerkseigentümer ggf. weitere Rechte erwerben, um das Grundstück für betriebliche Zwecke in Anspruch zu nehmen (z. B. Betretungsrechte, Wegerechte).
Im Konfliktfall, etwa bei Eingriffen in das Grundeigentum oder bei Schadensverursachung, regeln die Vorschriften des BGB, des BBergG sowie des Nachbarrechts den Ausgleich der Interessen.
Erlöschen und Aufhebung des Bergwerkseigentums
Bergwerkseigentum kann durch mehrere Vorgänge erlöschen oder beendet werden:
- Verzicht: Der Inhaber kann gegenüber der Behörde auf das Bergwerkseigentum verzichten.
- Rücknahme: Die zuständige Behörde kann das Bergwerkseigentum zurücknehmen, wenn gesetzliche Voraussetzung, insbesondere bei Rücknahme oder Widerruf der Verleihung und im Fall fehlender Nutzung (§ 20 BBergG), vorliegen.
- Heimfall: In bestimmten Fällen fällt das Bergwerkseigentum kraft Gesetzes an den Staat zurück (bspw. bei Nichtausübung über einen längeren Zeitraum oder bei Wegfall der Mutungsvoraussetzungen).
- Löschung im Bergwerksregister: Die Beendigung des Bergwerkseigentums wird durch die förmliche Löschung im Bergwerksregister rechtskräftig.
Unterschied zu anderen bergrechtlichen Rechten
Das Bergwerkseigentum ist von anderen bergrechtlichen Rechtspositionen abzugrenzen:
- Erlaubnis, Bewilligung, Bergbauberechtigung: Diese Rechte gewähren lediglich die Möglichkeit der Erkundung oder Förderung bestimmter Bodenschätze, ohne dass dingliche Rechte wie beim Bergwerkseigentum entstehen.
- Eigenständige Bergbaurechte: In anderen Rechtsordnungen, insbesondere im angelsächsischen Raum, bestehen weitere Formen von Bergbaurechten, die jedoch nicht mit dem deutschen Bergwerkseigentum identisch sind.
Eintragung, Publizität und Bestandsschutz
Bergwerkseigentum unterliegt zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Bergwerksregister. Dieses Register ist öffentlich und gewährt Dritten Auskunft über bestehende Rechte und Belastungen.
Nach der Eintragung genießt das Bergwerkseigentum weitreichenden Bestandsschutz und kann – ähnlich wie Grundstückseigentum – veräußert, vererbt und belastet werden. Es unterliegt dabei freilich den bergrechtlichen Beschränkungen und den Vorgaben öffentlicher Interessen.
Steuerliche und fiskalische Aspekte
Der Inhaber von Bergwerkseigentum unterliegt besonderen steuerlichen Regelungen. Hierzu zählen beispielsweise die Erhebung von Förderabgaben, unter Umständen die Grundsteuer sowie weitere fiskalische Belastungen, deren genaue Ausgestaltung sich an Art und Umfang der Förderung orientiert.
Bedeutung und aktuelle Entwicklung
Bergwerkseigentum besitzt in Deutschland eine nach wie vor hohe wirtschaftliche Relevanz, insbesondere angesichts der Förderung von Energieträgern, Industriemineralien sowie bei der Erschließung erneuerbarer Energieressourcen (z. B. Tiefengeothermie). In jüngerer Zeit gewinnt zudem die Frage der Rekultivierung aufgelassener Bergwerksfelder zunehmend an Bedeutung.
Literatur und Weblinks
- Bundesberggesetz (BBergG) – Gesetzestext
- Erläuterungen zum Bergwerksbuchrecht – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Kommentarliteratur: Rony G. Zimmermann: Das Bergrecht im Wandel, 4. Auflage, 2020
Hinweis: Dieser Artikel stellt eine umfassende und präzise Darstellung des Begriffs „Bergwerkseigentum“ dar und behandelt dabei alle wesentlichen gesetzlichen, inhaltlichen und praktischen Aspekte dieses Rechtsinstituts im deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegt das Bergwerkseigentum der Grundbuchpflicht und wie erfolgt die Eintragung?
Das Bergwerkseigentum wird nach deutschem Recht nicht im klassischen Grundbuch, sondern in einem besonderen Berggrundbuch eingetragen, das beim Amtsgericht geführt wird (§ 12 BBergG, §§ 955 ff. BGB). Das Berggrundbuch enthält alle Rechte und Belastungen, die sich auf das jeweilige Bergwerkseigentum beziehen. Es wird ähnlich wie das Grundbuch geführt, ist jedoch ausschließlich auf die Rechte am Bergwerkseigentum bezogen. Die Eintragung und Änderungen, wie beispielsweise Übertragungen, Veräußerungen oder Belastungen mit Hypotheken, erfolgen ausschließlich durch Anmeldung beim Bergamt und werden amtlich dokumentiert. Die Eintragung im Berggrundbuch ist sowohl für den Erwerb als auch die Belastung von Bergwerkseigentum konstitutiv, das heißt, erst durch die Eintragung wird das Recht wirksam begründet oder übertragen. Das Bergwerkseigentum ist somit ein von der Grundstückseigentümerschaft unabhängiges, selbstständiges Recht mit eigenem Register.
Welche besonderen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Bergwerkseigentum?
Das Bergwerkseigentum gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, bestimmte Bodenschätze innerhalb eines festgelegten Feldes (Grubenfeld) aufzusuchen und zu gewinnen. Daraus resultiert die öffentliche-rechtliche Pflicht, das Bergwerk ordnungsgemäß zu betreiben und Sicherheits-, Umwelt-, sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzauflagen gemäß Bundesberggesetz einzuhalten. Weiterhin obliegen dem Eigentümer Melde- und Anzeigepflichten, etwa hinsichtlich der Betriebsaufnahme, bedeutender Betriebsveränderungen oder der Einstellung der Gewinnung. Das Recht schließt auch das Betretungsrecht zum Zwecke des Bergbaubetriebs gegenüber Grundstückseigentümern ein, wobei jedoch die Interessen der Grundeigentümer nach Maßgabe gesetzlicher Entschädigungsregeln zu berücksichtigen sind.
Wie verhält sich das Bergwerkseigentum im Verhältnis zum Grundeigentum?
Das Bergwerkseigentum ist ein selbständiges dingliches Recht, das unabhängig vom Eigentum am Grundstück besteht. Es kann also einer anderen Person als dem Grundstückseigentümer zustehen. Für die Ausübung des Bergbaurechts auf fremden Grundstücken muss der Bergwerkseigentümer bestimmte Schutz- und Entschädigungspflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer beachten. Die Nutzung des Grundstücks durch den Bergwerkseigentümer ist beschränkt auf bergbauliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bergwerkseigentum; alle anderen Nutzungen verbleiben beim Grundstückseigentümer. Bei unvermeidbaren Eingriffen (wie z. B. Senkungen oder Schäden durch Bergbautätigkeit) sieht das Gesetz Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers gegenüber dem Bergwerkseigentümer vor.
Ist Bergwerkseigentum veräußerbar und wie gestaltet sich der Erwerbsvorgang?
Bergwerkseigentum ist übertragbar und somit veräußerbar, vererblich sowie belastbar, z. B. mit Hypotheken oder Grundschulden (§ 11 BBergG). Ein Erwerb bedarf grundsätzlich eines notariell beurkundeten Übertragungsvertrags sowie der Eintragung im Berggrundbuch. Die Übertragung wird erst durch die Eintragung wirksam; eine bloße Einigung ist nicht ausreichend. Für die Veräußerung kann zusätzlich eine Zustimmung des zuständigen Bergamtes erforderlich sein, insbesondere bei bestimmten Auflagen oder behördlichen Vorgaben.
Welche behördlichen Genehmigungen und Verfahren sind für bergbauliche Tätigkeiten erforderlich, selbst wenn Bergwerkseigentum besteht?
Der Besitz von Bergwerkseigentum allein berechtigt noch nicht unmittelbar zur Aufnahme der Förderung der Bodenschätze. Es bedarf regelmäßig zusätzlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen. Dazu gehört insbesondere die Betriebsplanzulassung (§ 51 BBergG), die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen, Umweltauflagen sowie gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Erst nach Erteilung aller notwendigen Genehmigungen darf mit der eigentlichen Förderung und Aufsuchung begonnen werden. Die Einhaltung sämtlicher behördlicher Auflagen wird von den zuständigen Bergämtern kontrolliert; Verstöße können zum Widerruf des Bergwerkseigentums oder zu erheblichen Bußgeldern führen.
Wie erfolgt die Beendigung von Bergwerkseigentum und welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus?
Das Bergwerkseigentum endet durch förmliche Löschung aus dem Berggrundbuch, etwa wenn keine förderbaren Bodenschätze im Feld mehr vorhanden sind, auf Antrag des Berechtigten oder infolge eines Verwaltungsverfahrens bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (§§ 19, 21 BBergG). Mit Löschung des Bergwerkseigentums erlöschen zugleich alle damit verbundenen dinglichen Rechte und Belastungen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergwerkseigentum. Im Regelfall kehren die Rechte zur Nutzung der Bodenschätze an den Staat zurück (Restitution der Bausubstanz als „bergfreie Bodenschätze“), und es besteht eine Nachsorgepflicht hinsichtlich etwaiger Altlasten durch den ehemaligen Inhaber des Bergwerkseigentums.
Gibt es Besonderheiten bei der Besteuerung und Bewertung von Bergwerkseigentum?
Bergwerkseigentum wird bezüglich Bewertung und Besteuerung ähnlich wie grundstücksgleiche Rechte behandelt, jedoch mit bergrechtlichen Besonderheiten. Es unterliegt der Grundsteuer (Grundsteuer B), ist aber nicht jedem Liegenschaftskataster zugeordnet. Der Wert des Bergwerkseigentums bemisst sich nach Umfang, Ertragsfähigkeit und den speziellen Nutzungsmöglichkeiten des Feldes. Besondere steuerrechtliche Vorschriften gelten bei Erschließungsleistungen, Stilllegung oder Verwertung von Bergwerkseigentumsrechten; eine genaue steuerliche Einzelfallprüfung ist hier unumgänglich. Für die Übertragung von Bergwerkseigentum fällt im Regelfall Grunderwerbsteuer an, sofern die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind.