Legal Lexikon

Bergwerk


Begriff und rechtliche Einordnung des Bergwerks

Ein Bergwerk ist im rechtlichen Sinn ein Betrieb zur planmäßigen Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus dem Boden. Der Begriff ist insbesondere im Bergrecht von zentraler Bedeutung und unterliegt einer spezifischen gesetzlichen Definition sowie umfassenden rechtlichen Regelungen. Die rechtliche Ausgestaltung eines Bergwerks unterscheidet sich von der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise und umfasst zahlreiche Aspekte des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Umweltrechts.

Rechtliche Grundlagen

Bergrecht und Bundesberggesetz

In Deutschland bildet das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 die zentrale Rechtsgrundlage für Bergwerke und die Gewinnung bergfreier sowie grundeigener mineralischer Rohstoffe. Ziel des Gesetzes ist die einheitliche Regelung des Bergwesen, der sicheren und umweltverträglichen Rohstoffgewinnung sowie der ordnungsgemäßen Nutzung und Wiedernutzbarmachung von Flächen.

Begriffsbestimmung im Bundesberggesetz (§ 2 BBergG)

Das Bundesberggesetz definiert Bergwerke als Betriebe, in denen bergfreie oder grundeigene Bodenschätze gewonnen, aufbereitet oder verarbeitet werden. Zu einem Bergwerk zählen nach § 2 Abs. 1 BBergG alle zugehörigen technischen, baulichen und organisatorischen Anlagen, die dem Zweck der Gewinnung, Aufbereitung oder Weiterverarbeitung dienen.

Arten von Bodenschätzen

Das Bergrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien von Bodenschätzen, insbesondere:

  • Bergfreie Bodenschätze: etwa Steinkohle, Erdöl, Erdgas, bestimmte Erze und Salze
  • Grundeigene Bodenschätze: vor allem Ton, Sand, Kies, Lehm; diese stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers
  • Andere Bodenschätze: fallen nicht unter das BBergG und sind separat geregelt

Die Zuordnung ist für Genehmigungsfragen, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen entscheidend.

Rechtserhebliche Aspekte des Bergwerks

Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

Der Betrieb eines Bergwerks bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Je nach Art der Bodenschätze sieht das BBergG die folgenden Rechte vor:

  • Erlaubnis: Recht zur Erkundung von Bodenschätzen (Aufsuchungserlaubnis, § 7 BBergG)
  • Bewilligung: Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen (Gewinnungsbewilligung, §§ 8, 11 BBergG)
  • Bergwerkseigentum: Verleihung eines eigenen, grundstücksbezogenen Rechts an Bodenschätzen (§ 11 BBergG)

Die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bergbehörde nach Prüfung der technischen, sicherheitsrelevanten und umweltrechtlichen Belange.

Betriebsplanverfahren

Jeder Betrieb eines Bergwerks erfordert die Vorlage und Genehmigung eines Betriebsplans (§§ 50-57 BBergG). Der Betriebsplan legt die geplanten Aktivitäten, Sicherheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzmaßnahmen detailliert fest. Betriebspläne sind befristet und müssen regelmäßig aktualisiert werden. Eine Betriebsplanung umfasst:

  • Hauptbetriebsplan
  • Sonderbetriebspläne (z.B. für bestimmte Tätigkeiten oder Änderungen)
  • Abschlussbetriebsplan (zur Wiedernutzbarmachung nach Beendigung des Abbaus)

Überwachung und Arbeitsschutz

Bergwerke unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Bergbehörden (§§ 58-63 BBergG). Diese überwachen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Betriebssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz. Regelmäßige Kontrollen und Anordnungen der Behörden stellen die Einhaltung sicher.

Verantwortlichkeit im Bergwerksbetrieb

Für die ordnungsgemäße Führung, Sicherheit und die Erfüllung aller Pflichten aus dem Betriebsplan ist der Betreiber des Bergwerks verantwortlich. Pflichten bestehen insbesondere bei:

  • Unterweisung und Schutz der Belegschaft
  • Technische Überprüfung von Anlagen
  • Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

Eigentumsrechte und Grunddienstbarkeiten

Im Rahmen des Bergwerkbetriebs kann es zu Eingriffen in das Eigentum Dritter kommen; beispielsweise beim Überqueren, Unterfahren von Grundstücken oder bei bergbaulicher Inanspruchnahme von Flächen. Das BBergG regelt umfassend die Rechte und Pflichten gegenüber Grundstückseigentümern, u.a. zu Entschädigungen, Sicherungsrechten und Duldungspflichten.

Haftung und Bergschadensrecht

Im Zusammenhang mit einem Bergwerk können sogenannte Bergschäden auftreten, etwa durch Senkungen, Erschütterungen oder Wasserveränderungen. Das Bergschadensrecht regelt die Haftung des Bergwerksbetreibers gegenüber Dritten:

  • Gefährdungshaftung (§ 114 BBergG): Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch den Bergwerksbetrieb entstehen
  • Beweislastumkehr (§ 117 BBergG): Geschädigte müssen nur einen Schaden und den Bergwerksbetrieb nachweisen; es obliegt dem Betreiber, nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch den Betrieb verursacht wurde

Umweltrechtliche Anforderungen

Umweltverträglichkeitsprüfung

Große Bergwerke unterliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sowie BBergG, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Zusätzlich sind wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich.

Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung

Der Bergwerksbetreiber ist verpflichtet, nach Beendigung der Rohstoffgewinnung die beanspruchten Flächen zu rekultivieren bzw. einer neuen Nutzung zuzuführen (Abschlussbetriebsplan, § 53 BBergG). Dies umfasst Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Boden, Vegetation und Grundwasser.

Öffentlich-rechtliche Besonderheiten

Planungsrechtliche Steuerung

Die Ansiedlung und der Betrieb von Bergwerken berühren oft Fragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Dazu gehört insbesondere die Zulässigkeit bergbaulicher Anlagen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und die Einbindung in regionale Raumordnungspläne.

Schutz öffentlicher Belange

Bergwerke dürfen den öffentlichen Belangen, wie sie im § 48 BBergG sowie im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschrieben sind, nicht zuwiderlaufen. Dazu zählen Schutz von Siedlungen, Natur, Wasser, Infrastruktur und Landschaftsbild.

Internationales und europäisches Recht

Die Gesetzgebung und Zulassung von Bergwerken in Deutschland ist maßgeblich von der EU-Bergbaurichtlinie (94/22/EG), der Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfungen (2011/92/EU) und weiteren europäischen Regelungen geprägt. Beispielsweise werden Importe/Exporte sowie der Umweltschutz auf europäischer Ebene koordiniert und beeinflussen nationale Genehmigungsverfahren.

Zusammenfassung

Ein Bergwerk ist im rechtlichen Sinne mehr als nur ein Betrieb zur Rohstoffgewinnung. Es handelt sich um eine umfassend regulierte Betriebsform, deren Planung, Errichtung und Betrieb einer Vielzahl hoheitlicher Anforderungen unterliegt. Von der Eigentumsfrage der Bodenschätze über die Zulassungsverfahren, Betriebsüberwachung und Öffentlichkeitsbeteiligung bis hin zur Haftung und den Pflichten zur Wiedernutzbarmachung sind die rechtlichen Regelungen umfassend sowie vielschichtig und dienen dem Interessenausgleich zwischen Rohstoffbedarf, Umweltschutz und den Belangen Dritter.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Genehmigung eines Bergwerks zuständig und welches Verfahren ist hierfür maßgeblich?

Für die Zulassung und den Betrieb eines Bergwerks im rechtlichen Sinne ist in Deutschland die zuständige Bergbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich. Die maßgeblichen Verfahrensschritte richten sich nach dem Bundesberggesetz (BBergG). Das zentrale Verfahren ist das Betriebsplanverfahren, bei dem ein detaillierter Betriebsplan vom Unternehmen erstellt und der Behörde vorgelegt werden muss. Dieser Plan muss alle geplanten Arbeiten, sicherheitstechnische Maßnahmen, den Umweltschutz, den Arbeitsschutz und Vorkehrungen zur Wiedernutzbarmachung der Fläche nach Beendigung des Abbaus enthalten. Zusätzlich können je nach Größe und Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit oder betroffener Träger öffentlicher Belange erforderlich sein. Erst nach positiver Entscheidung und Erteilung der entsprechenden Genehmigung darf der Abbau aufgenommen werden.

Welche Pflichten zum Schutz von Umwelt und Anwohnern bestehen für Betreiber eines Bergwerks?

Betreiber eines Bergwerks sind nach § 55 ff. BBergG sowie zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Umwelt und Anwohner, zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Dies umfasst unter anderem den Schutz vor Erschütterungen, Staubemissionen, Lärm, Schadstoffeintragung ins Grundwasser und Beeinträchtigungen der Bodenstruktur. Weiterhin gelten gem. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Naturschutzgesetzen zusätzliche Anforderungen und Grenzwerte. Der Betreiber muss regelmäßig entsprechende Gutachten vorlegen, Messungen durchführen, Überwachungsmaßnahmen dokumentieren und gegebenenfalls technische oder organisatorische Anpassungen vornehmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuweisen.

Was regelt das Bergschadensrecht und welche Ansprüche haben Betroffene?

Das Bergschadensrecht gemäß §§ 114 ff. BBergG regelt die Haftung für Schäden, die durch den Bergbaubetrieb an oberirdischen Gebäuden, Grundstücken oder anderen Rechtsgütern Dritter entstehen. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude durch den Abbau oder daraus resultierende Senkungen, Erschütterungen oder Versackungen beeinträchtigt, besteht grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Schadensersatz. Dem Geschädigten steht neben Geldersatz auch ein Anspruch auf Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des früheren Zustands, zu. Betreiber müssen eine Versicherung oder sonstige Sicherheitsleistungen nachweisen, um eventuelle Schäden abdecken zu können. Besteht Streit über Ursache und Höhe des Schadens, kann ein bergschadenrechtliches Beweissicherungsverfahren vor den Landgerichten beantragt werden.

Welche Möglichkeiten zum Rechtsschutz stehen gegen bergrechtliche Zulassungen zur Verfügung?

Betroffene können gegen bergrechtliche Zulassungen – insbesondere die Betriebsplanzulassung – Rechtsmittel einlegen, insbesondere in Form von Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten. Die Klagebefugnis steht grundsätzlich Eigentümern, Nachbarn und sonstigen Betroffenen zu, die eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen können. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht zudem eine erweiterte Klagemöglichkeit für anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Voraussetzung für erfolgreiche Rechtsschutzmöglichkeiten ist die substantielle Darlegung betroffener subjektiver Rechte oder öffentlicher Belange.

Was sind die wichtigsten Anforderungen an die Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung nach Schließung eines Bergwerks?

Gemäß § 55 Abs. 2 BBergG haben Betreiber die Pflicht, nach Beendigung des Bergbaubetriebs die betroffenen Flächen ordnungsgemäß zu rekultivieren und einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Anforderungen richten sich nach dem Stand der Technik und umfassen die Herstellung eines standsicheren und landschaftlich integrierten Zustands sowie den Schutz von Boden, Wasser und Luft. Die konkreten Maßnahmen werden bereits im Betriebsplanverfahren festgelegt und müssen von Sachverständigen überwacht werden. Zudem werden für die Wiedernutzbarmachung in der Regel Sicherheiten in Form von finanziellen Rücklagen verlangt, damit die Maßnahmen auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Betreibers durchgeführt werden können.

Welche Rolle spielen öffentlich-rechtliche Verträge im Zusammenhang mit Bergwerken?

Im Rahmen der Zulassung und des Betriebs von Bergwerken können öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zwischen dem Betreiber und den zuständigen Behörden geschlossen werden. Diese dienen dazu, individuelle Nebenbestimmungen zu regeln, Kompensationsmaßnahmen zu vereinbaren oder Sonderregelungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren festzulegen. Auch die Übernahme bestimmter Folgekosten oder die Durchführung spezieller Monitoringmaßnahmen kann Vertragsgegenstand sein. Solche Verträge müssen im Einklang mit höherrangigem (z.B. Umwelt-)Recht stehen und dürfen die Rechtsstellung betroffener Dritter nicht unzulässig einschränken.

Wann besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Bergschadensversicherung?

Eine Pflicht zum Abschluss einer Bergschadensversicherung besteht in der Regel kraft behördlicher Anordnung im Rahmen der Betriebsplanzulassung, insbesondere wenn potenziell erhebliche Schäden bei Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Der Betreiber muss den Nachweis einer ausreichend bemessenen Haftpflichtversicherung oder anderer Sicherheiten erbringen, damit mögliche Schadensersatzansprüche erfüllt werden können. Die konkrete Ausgestaltung, Höhe und Bedingungen der Versicherung richten sich nach dem potenziellen Risikoumfang und werden von der Bergbehörde verbindlich festgelegt. Ohne entsprechenden Versicherungsschutz darf der Betrieb im Regelfall nicht aufgenommen werden.