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Bergschaden

Begriff und Entstehung des Bergschadens

Der Begriff Bergschaden bezeichnet Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder anderen Bauwerken, die durch den unterirdischen Abbau von Bodenschätzen wie Kohle, Salz oder Erz verursacht werden. Diese Schäden entstehen typischerweise infolge von Bodenbewegungen, Senkungen oder Rissen, die durch bergbauliche Tätigkeiten ausgelöst werden. Die Auswirkungen können sowohl während als auch nach Abschluss der Abbauarbeiten auftreten.

Arten und Erscheinungsformen von Bergschäden

Bergschäden treten in unterschiedlichen Formen auf. Zu den häufigsten zählen Setzungen des Bodens, Risse in Wänden und Fundamenten sowie Verformungen an Straßen oder Leitungen. Auch Veränderungen im Grundwasserstand können eine Folge sein. Die Intensität und das Ausmaß eines Bergschadens hängen dabei vom Umfang der bergbaulichen Tätigkeit sowie von geologischen Gegebenheiten ab.

Klassische Beispiele für Bergschäden

  • Bodenabsenkungen mit daraus resultierenden Unebenheiten auf Grundstücken.
  • Rissbildungen an Gebäuden infolge von Spannungsänderungen im Untergrund.
  • Beschädigungen an Versorgungsleitungen wie Wasser- oder Gasrohren.
  • Erschütterungsschäden durch Sprengarbeiten im Rahmen des Abbaus.

Rechtliche Grundlagen zum Thema Bergschaden

Im rechtlichen Sinne ist ein Bergschaden ein Schaden am Eigentum Dritter, der unmittelbar auf bergbauliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Das Rechtssystem sieht vor, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen das Unternehmen geltend machen können, das für den Abbau verantwortlich ist.

Bergbautreibende Unternehmen als Verantwortliche

Das Unternehmen, welches die Rohstoffe abbaut (bergbaubetreibendes Unternehmen), trägt grundsätzlich die Verantwortung für entstandene Schäden am Eigentum Dritter infolge seiner Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um aktive Betriebe handelt oder ob der Schaden erst nach Beendigung des Betriebs sichtbar wird.

Sonderfall: Nachträgliche Schäden nach Betriebsstilllegung

Auch Jahre nach dem Ende einer Abbautätigkeit können noch sogenannte „Spätschäden“ auftreten. Für diese bleibt das verantwortliche Unternehmen weiterhin haftbar – sofern ein Zusammenhang mit dem früheren Abbau besteht.

Meldepflichten und Verfahren bei Verdacht auf einen Bergschaden

Wird ein möglicher Schaden festgestellt, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem verantwortlichen Unternehmen beziehungsweise gegenüber zuständigen Behörden. Im weiteren Verlauf erfolgt meist eine Begutachtung zur Feststellung der Schadensursache sowie zur Klärung etwaiger Ersatzansprüche.

Ablauf einer Schadensfeststellung

  1. Meldung des vermuteten Schadens beim verantwortlichen Betrieb bzw. Behörde.
  2. Sachverständige Prüfung zur Ermittlung Ursache und Umfangs.
  3. Klären etwaiger Ersatzansprüche je nach Ergebnis der Untersuchung.

Ersatzansprüche bei einem festgestellten Bergschaden

Berechtigte Geschädigte haben Anspruch darauf, dass ihnen entstandene materielle Verluste ersetzt werden. Dies kann entweder durch Wiederherstellung (z.B. Instandsetzung beschädigter Gebäude) erfolgen oder – falls dies nicht möglich ist – durch finanzielle Entschädigung.

Nicht ersatzfähig sind:

  • Nicht messbare Wertverluste ohne konkreten Sachsubstanzverlust.
  • Naturbedingte Veränderungen ohne Zusammenhang zum Abbau.
  • Zufällige Beschädigungen ohne ursächlichen Bezug zu bergbaulichen Maßnahmen.

Dauerhafte Überwachung betroffener Gebiete

In Regionen mit aktiven oder ehemaligen Grubenbetrieben finden häufig regelmäßige Kontrollen statt, um mögliche Spätschäden frühzeitig zu erkennen sowie Risiken für Anwohner zu minimieren.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Bergschaden“ (FAQ)

Was versteht man unter einem rechtlich relevanten Bergschaden?


Ein rechtlich relevanter Bergschaden liegt vor, wenn ein Schaden direkt aus einer bergbaulichen Tätigkeit resultiert und dadurch fremdes Eigentum beeinträchtigt wird. 

Wer haftet für einen entstandenen Bergschaden?


Für einen festgestellten Schaden haftet grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das den Rohstoffabbau durchgeführt hat. 

Welche Ansprüche bestehen bei einem anerkannten Bergschaden?


Betroffene haben Anspruch auf Beseitigung des Schadens beziehungsweise angemessenen finanziellen Ausgleich, soweit dieser eindeutig auf den Rohstoffabbau zurückzuführen ist. 

Wie wird festgestellt, ob es sich tatsächlich um einen echten „Berg“Schad en handelt?


Die Feststellung erfolgt üblicherweise durch unabhängige Gutachten;&n bsp;nur wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Schaden und einer früheren/tatsächlichen Abbautätigkeit besteht,&n bsp;kann er als echter „Berg“Schad en gelten .&n bsp;

Können auch Spätschäden noch geltend gemacht werden?</ H³>

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