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Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke


Begriff und rechtliche Einordnung der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke

Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet sämtliche Formen des Umgangs mit Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit sie Handlungen darstellen, die durch das Urheberrecht geschützt oder beschränkt werden. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Dritte geschützte Werke nutzen dürfen und welche rechtlichen Konsequenzen mit einer solchen Verwendung verbunden sind.

Begriffserklärung „Benutzung“ im Urheberrecht

Im klassischen Sinn umfasst die Benutzung alle Handlungen, die Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk nehmen und die Rechtssphäre des Urhebers berühren. Hierzu zählen insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe sowie Bearbeitung und Umgestaltung des Werkes. Entscheidend ist, dass es sich dabei um eine Nutzung handelt, für die grundsätzlich das Einverständnis des Urhebers oder Rechteinhabers erforderlich ist, sofern keine Schrankenregelung greift.

Gesetzliche Grundlagen der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke

Schutzgegenstand und Rechte des Urhebers

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den zentralen gesetzlichen Regelungen gehören:

  • § 15 UrhG: Ausschließliches Recht des Urhebers zur Verwertung des Werkes.
  • §§ 16 ff. UrhG: Konkrete Ausgestaltung der Nutzungsrechte und Verwertungsrechte, darunter Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Einschränkung und Schranke des Urheberrechts

Nicht jede Nutzung eines geschützten Werkes bedarf einer vorherigen Zustimmung. Das Urheberrecht sieht zahlreiche Schrankenregelungen vor, die die Benutzung in bestimmten Konstellationen erlauben. Zu den wichtigsten zählen:

  • Privatkopie (§ 53 UrhG): Gestattet die Herstellung einzelner Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch unter konkreten Voraussetzungen.
  • Zitatrecht (§ 51 UrhG): Zulässig ist das Zitieren von Werkausschnitten im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, Berichterstattung oder kritischer Auseinandersetzung, sofern die Quelle genannt wird.
  • Nutzung für Unterricht und Wissenschaft (§ 60a ff. UrhG): Begrenzt zugelassen für Forschung, Lehre und Unterricht.

Darüber hinaus regeln zahlreiche weitere Vorschriften, beispielsweise für Bibliotheken, Schulen oder Menschen mit Behinderung, die legale, erlaubnisfreie Nutzung geschützter Werke.

Arten der Benutzung und typische Fallgestaltungen

Vervielfältigung

Die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist jede direkte oder indirekte, vorübergehende oder dauerhafte Herstellung von Kopien eines Werkes. Dies betrifft sowohl analoge als auch digitale Kopien, etwa durch Scannen, Digitalisieren, Fotografieren oder das Kopieren von Daten.

Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung

  • Verbreitung (§ 17 UrhG) meint die Weitergabe von physischen Werkexemplaren.
  • Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist bei Einstellung in das Internet oder Intranets einschlägig, etwa beim Hochladen eines Fotos auf eine Webseite.

Öffentliche Wiedergabe

Unter der öffentlichen Wiedergabe versteht man jede Werkverwertung, durch die das Werk einer Öffentlichkeit präsentiert wird, die nicht dem engsten persönlichen Umfeld zuzurechnen ist (z.B. Vorführungen, Konzerte, Streaming, Radio- und Fernsehausstrahlung).

Bearbeitung und Umgestaltung

Die Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 UrhG) eines Werkes, etwa eine Übersetzung, Kürzung, Adaption oder künstlerische Modifikation, setzt die Zustimmung des Urhebers voraus. Erst die Veröffentlichung der bearbeiteten Fassung fällt unter einen weiteren Zustimmungsvorbehalt.

Einwilligung und Erwerb von Nutzungsrechten

Erfordernis von Nutzungsrechten

Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke setzt grundsätzlich das Einverständnis des Rechteinhabers voraus. Dies wird in der Praxis durch die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) erreicht. Solche Lizenzen können einfach (nicht-exklusiv) oder ausschließlich ausgestaltet werden und sind inhaltlich, räumlich, zeitlich und sachlich beschränkbar.

Vertragliche und gesetzliche Lizenzen

Neben individuell abgeschlossenen Lizenzverträgen gibt es gesetzlich geregelte Lizenzen, zum Beispiel durch Kollektiv- oder Schrankenregelungen. Auch können Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen werden, etwa an die GEMA für Musikwerke.

Folgen unberechtigter Benutzung

Rechtsverletzung und Ansprüche

Die unberechtigte Nutzung eines geschützten Werkes stellt regelmäßig eine Rechtsverletzung dar und kann zivilrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dem Urheber oder Rechtsinhaber stehen dabei unter anderem folgende Ansprüche zu:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
  • Schadensersatzansprüche
  • Vernichtungs- oder Rückrufansprüche (§§ 97 ff. UrhG)

Strafrechtliche Relevanz

Eine unerlaubte Verwertung kann nach § 106 UrhG auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie vorsätzlich erfolgt und nicht von gesetzlichen Erlaubnissen erfasst ist.

Besonderheiten bei digitalen Werken und im Internet

Technische Schutzmaßnahmen und Digital Rights Management

Bei der digitalen Benutzung, beispielsweise von Musik, Bildern oder Texten im Internet, greifen häufig technische Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung. Das Umgehen solcher Schutzmaßnahmen ist nach § 95a UrhG gesetzlich verboten.

Upload-Filter, Plattformhaftung und aktuelle Entwicklungen

Insbesondere Plattformbetreiber, etwa von Social-Media-Plattformen, müssen durch Upload-Filtertechnologien sicherstellen, dass keine rechtsverletzenden Inhalte verbreitet werden. Die rechtlichen Anforderungen an die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet haben sich durch europäische Richtlinien, wie die DSM-Richtlinie, weiterentwickelt.

Internationale Aspekte

Da das Urheberrecht national geregelt ist, sollten bei grenzüberschreitenden Nutzungen internationale Übereinkommen (insbesondere die Berner Übereinkunft) sowie spezifische Regelungen des jeweiligen Landes beachtet werden.

Zusammenfassung und Bedeutung

Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist umfassend rechtlich geregelt und berührt wesentliche Interessen der Urheber wie auch der Allgemeinheit. Sie erfordert eine sorgfältige Prüfung der Erlaubnistatbestände sowie der gegebenenfalls erforderlichen Rechteerwerbsmechanismen. Die zunehmende Digitalisierung hat den Anwendungsbereich und die Praxis der Benutzung erheblich erweitert und neue rechtliche Fragestellungen geschaffen, insbesondere im Hinblick auf die Schrankenregelungen, technische Schutzmechanismen und Plattformverantwortlichkeiten.

Der rechtliche Rahmen der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke dient dem Schutz schöpferischer Leistungen, stellt aber zugleich sicher, dass die Allgemeinheit unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang und die Weiternutzung von Werken behalten kann.

Häufig gestellte Fragen

Wann darf ich urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nutzen?

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen möglich. Dazu zählen insbesondere Schranken des Urheberrechts, wie etwa das Zitatrecht (§ 51 UrhG), die Privatkopie (§ 53 UrhG) oder beispielsweise die Nutzung für Unterricht und Wissenschaft (§ 60a ff. UrhG). Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen sind jedoch sehr eng gefasst: So ist beim Zitatrecht etwa erforderlich, dass das zitierte Werk als Beleg oder Erörterungsgrundlage dient und der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist. Die Privatkopie wiederum gestattet die Vervielfältigung zum eigenen, nichtkommerziellen Gebrauch, verbietet aber explizit die Nutzung offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen. Bei allen Schrankenregelungen müssen stets die berechtigten Interessen des Urhebers beachtet werden, insbesondere das Recht auf Namensnennung und das Verbot der Entstellung des Werkes. Kommerzielle Nutzungen oder öffentliche Wiedergaben sind meist nicht durch die Schranken abgedeckt.

Ist die Nutzung geschützter Werke für Bildungszwecke erlaubt?

Das Urheberrechtsgesetz sieht spezielle Schranken für die Nutzung geschützter Werke in Bildungs- und Unterrichtskontexten vor (§§ 60a-60h UrhG). Lehrkräfte an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen dürfen unter bestimmten Bedingungen Teile veröffentlichter Werke für den Unterricht vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Diese Nutzung ist in der Regel auf maximal 15 Prozent eines Werkes beschränkt; für einzelne Abbildungen, Beiträge aus derselben Fachzeitschrift und Werke geringeren Umfangs können Sonderregelungen gelten. Voraussetzung ist, dass die Nutzung ausschließlich für einen bestimmten abgegrenzten Nutzerkreis (z.B. Lehrende und Teilnehmende einer bestimmten Lehrveranstaltung) erfolgt. Eine weitergehende kommerzielle Nutzung oder die vollständige Wiedergabe von Lehrbüchern ist jedoch nicht gestattet. Die Quellenangabe ist verpflichtend, und es können Vergütungen an Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort fällig werden.

Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke im Internet veröffentlichen?

Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet – etwa durch Upload auf Webseiten, soziale Netzwerke oder File-Sharing-Plattformen – stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar und ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich unzulässig. Selbst das Bereitstellen kleiner Ausschnitte kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sofern kein Schrankenprivileg wie das Zitatrecht greift. Wer fremde Werke im Internet nutzen will, muss diesbezüglich eine entsprechende Lizenz einholen oder öffentliche Lizenzen (z.B. Creative Commons) mit den darin geregelten Bedingungen einhalten. Auch nach Ablauf von Schutzfristen (70 Jahre post mortem auctoris) kann eine Veröffentlichung zulässig sein, sofern keine Leistungsschutzrechte Dritter (Herausgeber, Verlage, ausübende Künstler) bestehen.

Welche Folgen drohen bei einer unberechtigten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke?

Die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zivilrechtlich drohen Abmahnungen mit der Aufforderung zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§§ 97 ff. UrhG). Häufig wird zudem die Übernahme der Anwaltskosten des Rechteinhabers gefordert. Im Falle einer öffentlich zugänglich gemachten Rechtsverletzung, etwa im Internet, ist das Risiko von automatisierten Abmahnungen hoch. Darüber hinaus kann eine bewusste oder fahrlässige Urheberrechtsverletzung auch strafrechtlich verfolgt werden (§§ 106 bis 108a UrhG), mit Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen. Technisch werden zudem häufig Löschungsansprüche durchgesetzt, sodass betroffene Inhalte entfernt werden müssen.

Welche Rolle spielen Creative-Commons-Lizenzen und wie sicher ist die Nutzung solcher Werke?

Creative-Commons-Lizenzen bieten Urhebern die Möglichkeit, ihre Werke unter bestimmten, vorher festgelegten Bedingungen frei zur Nutzung zu stellen. Für Nutzer bedeutet dies, dass sie Werke im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen legal verwenden können. Allerdings müssen die Lizenzbedingungen sorgfältig eingehalten werden – dazu zählen insbesondere die korrekte Urhebernennung, ggf. Verweis auf die Lizenz, Verzicht auf Bearbeitung oder Verbot kommerzieller Nutzung, je nach Lizenztyp (z.B. BY, NC, ND, SA). Es ist empfehlenswert, sich die jeweilige Lizenz und ihre Bedingungen im Detail durchzulesen und zu dokumentieren. Da Creative Commons keine umfassende Garantie für die Rechtefreiheit eines Werkes bietet, verbleibt ein Restrisiko, insbesondere hinsichtlich möglicher Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, Markenrechte, etc.).

Wie lange gilt das Urheberrecht an einem Werk?

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werks automatisch und bedarf keiner Anmeldung. Die Schutzdauer beträgt in Deutschland sowie nach europäischem und internationalem Recht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, § 64 UrhG). Nach Ablauf dieser Frist ist das Werk gemeinfrei und kann grundsätzlich ohne urheberrechtliche Einschränkungen genutzt werden. Allerdings können Leistungsschutzrechte, etwa an Tonaufnahmen, Verlagsrechten oder verwandten Schutzrechten, zum Teil andere Dauerfristen aufweisen und sollten gesondert geprüft werden. Auch bei gemeinfreien Werken müssen jedoch ggf. weiterhin Persönlichkeits- oder Markenrechte sowie besondere Schutzrechte (etwa an wissenschaftlichen Editionen oder Digitalisaten) beachtet werden.