Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke – Begriff und Grundprinzipien
Unter der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke wird jede Form der Nutzung verstanden, die sich auf ein geschütztes Werk bezieht, etwa das Kopieren, Vorführen, Verbreiten, Hochladen oder Bearbeiten. Der Begriff erfasst sowohl analoge als auch digitale Vorgänge und reicht von der privaten Kopie bis zur weltweiten Bereitstellung im Internet. Zentral ist die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen Benutzungshandlungen, zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung und Benutzungen, die keine Rechte berühren.
Das Urheberrecht schützt die geistige, persönliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Schöpferinnen und Schöpfern eines Werkes und dessen Nutzung. Grundsätzlich bedarf die Benutzung eines geschützten Werkes der Zustimmung der Rechteinhabenden, soweit keine gesetzlich erlaubten Ausnahmen greifen oder das Werk gemeinfrei ist.
Schutzgegenstand und Werkarten
Voraussetzungen des Werksschutzes
Schutz genießt ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, wenn es auf einer persönlichen geistigen Leistung beruht und eine erkennbare Individualität aufweist. Keine Rolle spielt, ob das Werk einen hohen künstlerischen Anspruch erfüllt oder wirtschaftlich erfolgreich ist.
Beispiele für geschützte Werke
Geschützt sein können unter anderem Texte, Musik, Fotografien, Filme, Bühnenwerke, Computerprogramme, bildende Kunst, Architektur oder multimediale Formate. Auch Teile eines Werkes oder eine eigenschöpferische Auswahl und Anordnung können geschützt sein.
Rechte an Werken und ihre Bedeutung für die Benutzung
Persönlichkeitsrechte
Die persönlichkeitsrechtliche Seite schützt die Beziehung zwischen Werk und Schöpfer. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor entstellenden Eingriffen in das Werk.
Verwertungsrechte
Die wirtschaftliche Seite umfasst ausschließliche Befugnisse zur Nutzung. Typische Benutzungshandlungen, die in diese Rechte eingreifen, sind:
Vervielfältigung
Herstellung von Kopien in analoger oder digitaler Form, etwa Scans, Downloads, Speicherungen oder Zwischenspeicherungen.
Verbreitung
Weitergabe körperlicher Werkexemplare, beispielsweise der Verkauf von Büchern, CDs oder Drucke.
Öffentliche Wiedergabe
Vorführung, Aufführung oder sonstige öffentliche Präsentation, bei der ein nicht auf persönliche Beziehungen beschränkter Kreis erreicht wird, etwa Konzerte, Kinovorführungen oder das Abspielen in Geschäftsräumen.
Öffentliches Zugänglichmachen
Bereitstellen von Werken im Internet, sodass Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang haben, etwa Uploads auf Webseiten oder Plattformen.
Bearbeitung und Umgestaltung
Schaffung abgeleiteter Versionen wie Übersetzungen, Arrangements, Remixes oder Adaptationen. Auch hierfür ist grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich, soweit keine Ausnahme eingreift.
Benutzungshandlungen in der Praxis
Private Nutzung
Die Nutzung im engsten persönlichen Umfeld kann in bestimmten Fällen zulässig sein, etwa das Anschauen, Anhören oder das Anfertigen einzelner Kopien für den eigenen Bedarf. Die Zulässigkeit hängt vom Kontext, dem Umfang der Kopien und der Herkunft der Vorlage ab.
Öffentliche Nutzung
Vorträge, Aufführungen, Vorführungen, Ausstellungen oder das Abspielen in Geschäftsräumen gelten typischerweise als öffentlich. Solche Benutzungen sind regelmäßig zustimmungsbedürftig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Digitale Nutzung
Uploads, Streams, Downloads, Cloud-Synchronisation, Einbettungen und die Nutzung auf sozialen Netzwerken betreffen häufig mehrere Rechte zugleich. Schon technische Kopien können relevant sein, wenn sie nicht lediglich flüchtig oder begleitend sind.
Bildung und Wissenschaft
Für Unterricht, Lehre, Forschung und Bibliotheken bestehen besondere Ausnahmen mit definierten Zwecken, Nutzerkreisen und Umfangsgrenzen. Diese Ausnahmen sind zweckgebunden und nicht allgemein übertragbar.
Zulässige Benutzung ohne Zustimmung (Ausnahmen und Schranken)
Das Urheberrecht kennt eng begrenzte Fälle, in denen die Benutzung ohne Zustimmung zulässig ist. Diese Ausnahmen dienen der Informationsfreiheit, Kultur, Bildung, Berichterstattung und technischen Erfordernissen.
Zitat
Das Übernehmen von Werkteilen oder ganzen Werken zur Erläuterung oder Belegfunktion kann zulässig sein, wenn ein erkennbarer Zweck besteht, der Umfang angemessen ist und die Quelle genannt wird.
Privatkopie
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch können erlaubt sein, wenn sie sich im Rahmen halten und keine unzulässige Vorlage genutzt wird. Für solche Nutzungen bestehen häufig Ausgleichssysteme über pauschale Vergütungen.
Karikatur, Parodie, Pastiche
Humorvolle, kritische oder stilistisch anlehnende Auseinandersetzungen können ohne Zustimmung möglich sein, wenn sie den anerkannten Zweck und die gebotene Eigenständigkeit aufweisen.
Berichterstattung und Tagesereignisse
Werke, die im Rahmen aktueller Berichterstattung miterfasst werden, können in begrenztem Umfang ohne Erlaubnis genutzt werden, sofern der Informationszweck überwiegt und die Grenzen des Erforderlichen eingehalten werden.
Panoramafreiheit
Das Abbilden von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken kann zulässig sein, wenn die Aufnahme von öffentlichen Orten aus erfolgt und keine zusätzlichen Rechte berührt werden.
Bibliotheken, Archive, Museen
Gedächtnisinstitutionen können in bestimmten Fällen für Sicherung, Katalogisierung, Forschung oder Nutzerzugang Werke nutzen. Die Modalitäten sind zweckgebunden und quantitativ begrenzt.
Lizenzen und Nutzungsrechte
Rechtsnatur von Lizenzen
Rechteinhabende können Dritten Nutzungsrechte einräumen. Solche Lizenzen bestimmen, ob und wie ein Werk benutzt werden darf, etwa räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt.
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte
Ausschließliche Rechte gewähren das Monopol zur Nutzung und zur Unterlizenzierung; einfache Rechte erlauben die Nutzung neben weiteren Lizenzen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der Vereinbarung.
Open-Content-Lizenzen
Standardisierte Lizenzmodelle ermöglichen die Nutzung zu vorab festgelegten Bedingungen (beispielsweise Namensnennung oder gleiche Weitergabe). Die jeweils geltenden Lizenzbedingungen legen Reichweite und Pflichten fest.
Kollektive Rechtewahrnehmung
Bestimmte Nutzungen werden durch Verwertungsgesellschaften gebündelt lizenziert, um massenhafte Benutzungen wie öffentliche Wiedergaben oder Reproduktionen praktisch zu ermöglichen und Vergütungen zu verteilen.
Mitwirkende Schutzrechte (verwandte Schutzrechte)
Neben dem Urheberrecht können weitere Rechte betroffen sein, etwa von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern, Tonträger- und Filmherstellern, Sendeunternehmen oder Presseverlagen. Benutzungen können daher mehrere Rechteebenen gleichzeitig berühren.
Schutzdauer und Gemeinfreiheit
Der Schutz besteht nur für eine begrenzte Zeit. Nach Ablauf der Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei und kann grundsätzlich ohne Zustimmung benutzt werden. Für verwandte Schutzrechte gelten eigene Laufzeiten, die von derjenigen des Urheberrechts abweichen können.
Territoriale Reichweite und internationale Bezüge
Urheberrechtliche Beurteilungen sind territorial geprägt und richten sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Benutzung stattfindet. Internationale Abkommen sorgen für einen Mindestschutz und die gegenseitige Anerkennung, lassen aber nationale Unterschiede zu.
Rechtsfolgen unbefugter Benutzung
Unterlassung und Beseitigung
Bei Rechtsverletzungen kommen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung in Betracht, etwa die Entfernung eines Uploads oder die Beendigung einer Aufführung.
Schadensersatz und Gewinnabschöpfung
Es können Vermögensansprüche entstehen, die sich an entgangenem Lizenzwert, konkretem Schaden oder erzieltem Gewinn orientieren.
Auskunft und Rechnungslegung
Zur Berechnung von Ansprüchen kann Auskunft über Umfang und Dauer der Benutzung verlangt werden. Dies dient der Bezifferung von Vergütungen und Schäden.
Technische Schutzmaßnahmen und Rechteverwaltungsinformationen
Digitale Schutzmechanismen
Schutztechniken wie Zugangskontrollen, Verschlüsselung oder Wasserzeichen sichern Benutzungen ab. Die Umgehung solcher Maßnahmen ist grundsätzlich unzulässig, unabhängig von einer konkreten Verletzungshandlung.
Rechteverwaltungsinformationen
Metadaten über Urheberschaft, Lizenzierung oder Nutzungsbedingungen dürfen nicht entfernt oder verfälscht werden, sofern dadurch eine Benutzung erleichtert oder Rechtsdurchsetzung erschwert würde.
Plattformen und nutzergenerierte Inhalte
Verantwortlichkeit der Nutzenden
Wer Inhalte hochlädt oder teilt, kann Benutzungshandlungen auslösen, die eine Zustimmung erfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter
Online-Dienste können je nach Ausgestaltung der Angebote und ihrer Rolle bei Upload, Sortierung, Empfehlung oder Monetarisierung in Verantwortung genommen werden. Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtsverletzender Inhalte sind etabliert.
Verhältnis zu Persönlichkeitsrechten und Datenschutz
Die Benutzung von Werken mit Personenbezug kann neben dem Urheberrecht auch Persönlichkeits- und Datenschutzrechte berühren, etwa bei Porträtfotografien oder Audioaufnahmen. Die rechtliche Bewertung erfordert die Abwägung verschiedener Schutzgüter.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Benutzung“ im urheberrechtlichen Sinn?
Benutzung umfasst jede Nutzungshandlung an einem geschützten Werk, etwa Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, öffentliches Zugänglichmachen oder Bearbeitung. Bereits technische Kopien können erfasst sein.
Wann ist eine Nutzung „öffentlich“?
Öffentlich ist eine Nutzung, wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind. Dazu zählen Vorführungen, Aufführungen, Abspielen in Geschäftsräumen und das Bereitstellen im Internet.
Ist Zitieren ohne Zustimmung zulässig?
Ein Zitat kann zulässig sein, wenn es einem erkennbaren Zweck dient, der Umfang angemessen ist und die Quelle angegeben wird. Das Zitat muss in einen eigenen gedanklichen Kontext eingebettet sein und darf nicht bloßer Werkersatz sein.
Dürfen Kopien für den privaten Gebrauch angefertigt werden?
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch können in engen Grenzen erlaubt sein. Maßgeblich sind der nicht-kommerzielle Zweck, der begrenzte Umfang und die Herkunft der Vorlage. Häufig bestehen hierfür pauschale Vergütungssysteme.
Wie lange sind Werke geschützt und wann werden sie gemeinfrei?
Der Schutz ist zeitlich befristet. Nach Ablauf der Schutzdauer werden Werke gemeinfrei und können grundsätzlich ohne Zustimmung genutzt werden. Für verwandte Schutzrechte gelten eigene Laufzeiten.
Gilt das Urheberrecht auch im Internet?
Ja. Uploads, Downloads, Streams, Einbettungen und Cloud-Speicherungen sind Benutzungshandlungen, die urheberrechtliche Rechte berühren können, insbesondere das öffentliche Zugänglichmachen und die Vervielfältigung.
Wer haftet bei Rechtsverletzungen auf Plattformen?
Verantwortlich können sowohl die hochladenden Personen als auch Plattformanbieter sein, abhängig von Rolle, Einflussnahme und Reaktionsmechanismen. Üblich sind Verfahren zur Meldung, Sperrung und Entfernung von Inhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Urheberrechten und Nutzungsrechten?
Urheberrechte entstehen bei der Schöpfung des Werkes und umfassen persönliche und wirtschaftliche Befugnisse. Nutzungsrechte sind von Rechteinhabenden eingeräumte Befugnisse, die Dritten Benutzungshandlungen in festgelegtem Umfang erlauben.