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Beischreibung in Personenstandsbüchern

Beischreibung in Personenstandsbüchern: Begriff, Zweck und Einordnung

Die Beischreibung in Personenstandsbüchern bezeichnet die nachträgliche Ergänzung eines bereits bestehenden Personenstandseintrags um spätere, rechtlich bedeutsame Veränderungen. Sie dokumentiert Entwicklungen im Lebenslauf einer Person, die nach der ursprünglichen Beurkundung eingetreten sind, zum Beispiel die Änderung eines Namens, die Feststellung einer Elternschaft oder die Auflösung einer Ehe. Ziel ist die fortlaufende Aktualität und Vollständigkeit des Registers, damit daraus erstellte Urkunden den tatsächlichen Stand des Personenstands wiedergeben.

Was bedeutet Beischreibung?

Unter Beischreibung versteht man einen Zusatz zum ursprünglichen Eintrag im Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister. Dieser Zusatz verweist auf ein späteres Ereignis oder eine spätere Entscheidung, die den Personenstand berührt. In klassischen Personenstandsbüchern erfolgt dies als Randvermerk; in elektronischen Registern als strukturierter Ergänzungsvermerk. Die Beischreibung verknüpft den Grundeintrag mit dem nachfolgenden Ereignis und macht die Entwicklung nachvollziehbar.

Abgrenzung zur Berichtigung

Die Beischreibung grenzt sich von der Berichtigung ab. Eine Berichtigung korrigiert Fehler im ursprünglichen Eintrag (z. B. Schreibfehler oder unzutreffende Daten). Die Beischreibung hingegen ergänzt den Eintrag um neue, später eingetretene Tatsachen oder Entscheidungen. Beide Maßnahmen dienen der Registerrichtigkeit, haben aber unterschiedliche Anlass- und Prüfungsmaßstäbe.

Gegenstand und typische Inhalte

Register, in denen beischrieben wird

Beischreibungen erfolgen vor allem in folgenden Registern: Geburtenregister, Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister (für ältere Einträge) und Sterberegister. Historisch wurden Beischreibungen auch im Familienbuch geführt; dieses wird nicht mehr fortgeführt, seine Inhalte sind in die heutigen Register integriert.

Ereignisse, die eine Beischreibung auslösen

Typische Anlässe sind:

  • Namensführung: Annahme oder Änderung eines Familien- oder Vornamens, Namensbestimmung eines Kindes
  • Elternschaft: Anerkennung, gerichtliche Feststellung oder Anfechtung der Elternschaft, Adoption
  • Ehe und Lebenspartnerschaft: Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Auflösung
  • Personenstand: Änderungen, die den Status betreffen, etwa geschlechtsspezifische Einträge
  • Tod: Hinweise, die den bestehenden Eintrag präzisieren (z. B. spätere Identifizierung bei unklaren Angaben)

Die Beischreibung stellt jeweils den Bezug zwischen dem ursprünglichen Registereintrag und dem späteren Vorgang her, einschließlich des Datums und der Art der Veränderung.

Verfahren und Zuständigkeit

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt, das den betroffenen Registereintrag führt. Es nimmt die Beischreibung in demjenigen Register vor, in dem der Grundeintrag beurkundet wurde.

Auslöser: Amtsweg und Mitteilungen

Beischreibungen erfolgen häufig auf offizielle Mitteilungen anderer Stellen, etwa von Gerichten oder Behörden. Daneben kommen Hinweise von Beteiligten oder sonstigen berechtigten Personen in Betracht. Maßgeblich ist, dass dem Standesamt eine verlässliche Grundlage vorliegt.

Nachweise und Prüfung

Voraussetzung für die Beischreibung ist ein geeigneter Nachweis des beizuschreibenden Ereignisses, beispielsweise durch eine öffentliche Urkunde oder eine formgebundene Entscheidung. Das Standesamt prüft die Identität der betroffenen Person, die Echtheit und inhaltliche Eignung der Unterlagen und die Anschlussfähigkeit zum Grundeintrag. Gegebenenfalls dokumentiert es die herangezogenen Belege in den Registerakten.

Zeitpunkt und Wirkung

Beischreibungen können jederzeit nach der ursprünglichen Beurkundung erfolgen. Die rechtliche Wirkung des beizuschreibenden Ereignisses ergibt sich grundsätzlich aus dem zugrunde liegenden Vorgang (z. B. Entscheidung, Erklärung oder Annahme), während die Beischreibung dessen dokumentierte Umsetzung im Register darstellt. Sie gewährleistet, dass spätere Urkunden den aktuellen Personenstand korrekt ausweisen.

Form der Beischreibung

Klassische Personenstandsbücher und Randvermerke

In papiergebundenen Personenstandsbüchern erscheint die Beischreibung als Randvermerk neben dem ursprünglichen Eintrag. Der Vermerk enthält regelmäßig die Art des Ereignisses, das Datum und eine Akten- oder Hinweisnummer zur Nachvollziehbarkeit.

Elektronische Registerführung

Elektronische Personenstandsregister verwenden strukturierte Zusatzfelder und Verknüpfungen. Der Inhalt entspricht dem Randvermerk, ist aber technisch als fortlaufender Ergänzungseintrag abgebildet. Dies erleichtert Verweise, Auswertungen und die konsistente Übernahme in Urkunden.

Bezugnahme und Nachvollziehbarkeit

Jede Beischreibung nimmt auf den betroffenen Grundeintrag Bezug. Umgekehrt können Verweise zwischen verschiedenen Registern bestehen (z. B. zwischen Geburten- und Eheregister). So bleibt die Entwicklung eines Personenstands lückenlos dokumentiert.

Rechtliche Wirkung und Beweisfunktion

Dokumentations- und Beweiswert

Registereinträge mitsamt Beischreibungen dienen als öffentliche Dokumentation des Personenstands. Sie haben einen hohen Beweiswert für die beurkundeten Tatsachen und deren spätere Veränderungen. Der Beweiswert erstreckt sich auf Inhalt, Zeitpunkt und Zuordnung zum Grundeintrag, soweit die Beischreibung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Bedeutung für Urkunden

Aus Registereinträgen erstellte Urkunden müssen den aktuellen Personenstand wiedergeben. Beischreibungen wirken sich daher unmittelbar auf den Inhalt von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie auf beglaubigte Registerausdrucke aus. Sie bestimmen, welche Angaben zum Namen, zur Elternschaft, zum Familienstand oder zu anderen personenstandsrelevanten Merkmalen in Urkunden erscheinen.

Datenschutz, Einsicht und Auskunft

Einsichtsrechte und Auskünfte

Der Zugang zu Registerinhalten einschließlich beischriebener Vermerke ist beschränkt. Auskünfte und Urkunden werden grundsätzlich nur an berechtigte Personen, Stellen oder Institutionen erteilt. Maßgeblich sind das schutzwürdige Interesse, die Nähe zur betroffenen Person und die Zweckbindung der Datenverwendung.

Schutzfristen und Registerführung

Registereinträge werden über lange Zeiträume aufbewahrt, damit sie ihre Nachweisfunktion erfüllen können. Üblich sind lange Schutz- und Aufbewahrungsfristen, die sich je nach Registerart unterscheiden. Nach Ablauf der Fristen können die Einsichtsrechte erweitert sein, wobei der Charakter als historisches Archivgut in den Vordergrund tritt.

Internationale Sachverhalte

Ausländische Urkunden und Entscheidungen

Ausländische Ereignisse, die den Personenstand betreffen, können beischrieben werden, wenn sie anerkennungsfähig sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise Auslandsgeburten, Eheschließungen oder gerichtliche Entscheidungen zur Elternschaft oder zum Namen.

Sprach- und Formanforderungen

Für die Beischreibung ausländischer Ereignisse kommen regelmäßig besondere Form- und Sprachvoraussetzungen in Betracht. Ziel ist, die Echtheit und inhaltliche Verständlichkeit sicherzustellen, damit der Bezug zum Registereintrag eindeutig hergestellt werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Worin besteht der Unterschied zwischen Beischreibung und Nachbeurkundung?

Die Beischreibung ergänzt einen vorhandenen Eintrag um ein späteres Ereignis. Eine Nachbeurkundung erfasst demgegenüber ein Ereignis, das bisher noch gar nicht im Register beurkundet wurde, etwa eine im Ausland erfolgte Geburt oder Eheschließung, die erstmals in das Register aufgenommen wird.

Hat die Beischreibung eigene rechtliche Wirkung oder dokumentiert sie nur?

Die Beischreibung dokumentiert grundsätzlich eine bereits wirksame Veränderung. Die rechtliche Wirkung beruht in der Regel auf dem zugrunde liegenden Vorgang (z. B. Entscheidung oder Erklärung). Die Beischreibung stellt sicher, dass das Register und darauf beruhende Urkunden den aktuellen Stand ausweisen.

Wer veranlasst eine Beischreibung?

Beischreibungen erfolgen häufig aufgrund von Mitteilungen öffentlicher Stellen, insbesondere Gerichten oder Behörden. Zudem können Beteiligte oder berechtigte Personen Hinweise an das zuständige Standesamt herantragen. Maßgeblich ist das Vorliegen geeigneter Nachweise und die Zuständigkeit des Standesamts, das den Grundeintrag führt.

Welche Unterlagen werden für eine Beischreibung typischerweise benötigt?

Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis des Ereignisses, etwa eine öffentliche Urkunde, eine formgebundene Erklärung oder eine Entscheidung. Zudem müssen Identität und Zuordnung zur betroffenen Person zweifelsfrei feststehen. In internationalen Fällen kommen häufig sprachliche und formale Anforderungen hinzu.

Wie wirken sich Beischreibungen auf bereits ausgestellte Urkunden aus?

Beischreibungen ändern den Inhalt bereits ausgestellter Urkunden nicht rückwirkend. Künftige Urkunden werden jedoch auf Grundlage des aktualisierten Registereintrags erstellt und geben daher den beischriebenen Stand wieder.

Können ausländische Entscheidungen und Urkunden beischrieben werden?

Ja, sofern sie anerkennungsfähig sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Dabei ist sicherzustellen, dass Echtheit und Inhalt nachvollziehbar sind und der Bezug zum Registereintrag eindeutig hergestellt werden kann.

Werden frühere Familienbücher weitergeführt?

Frühere Familienbücher werden nicht weitergeführt. Ihre Informationen sind in die heutigen Registersysteme eingeflossen. Beischreibungen erfolgen in den fortgeführten Registern, insbesondere im Geburten- und Eheregister.

Wie lange werden beischriebene Einträge aufbewahrt und wer hat Einsicht?

Registereinträge einschließlich Beischreibungen werden über lange Zeiträume aufbewahrt. Der Zugang ist auf berechtigte Personen und Stellen beschränkt. Nach Ablauf bestimmter Fristen können sich die Einsichtsrechte erweitern, insbesondere bei Überführung in Archivgut.