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Beigeordneter

Beigeordneter: Begriff, Stellung und rechtliche Einordnung

Ein Beigeordneter ist ein kommunales Führungsorgan innerhalb der Verwaltung einer Gemeinde, Stadt oder eines Landkreises. Er oder sie gehört – je nach Landesrecht – dem Verwaltungsvorstand an, leitet ein eigenes Dezernat (Ressort) und wird in der Regel vom kommunalen Vertretungsorgan (Rat, Kreistag) für eine befristete Amtszeit gewählt. Beigeordnete unterstützen die Verwaltungsleitung (Bürgermeister bzw. Landrat) in der Steuerung der Verwaltung und können als allgemeine Vertretung der Verwaltungsleitung bestellt werden.

Stellung in der kommunalen Verfassungsordnung

Die konkrete Ausgestaltung der Funktion variiert je nach Bundesland. In der weit verbreiteten Ratsverfassung führt der Bürgermeister die Verwaltung; Beigeordnete sind Mitglieder des Verwaltungsvorstands und übernehmen fachlich abgegrenzte Verantwortungsbereiche. In Systemen mit Kollegialorganen (z. B. Magistrat oder Kreisausschuss) wirken Beigeordnete als haupt- oder ehrenamtliche Mitglieder an der Verwaltungsspitze mit. Der Begriff „Beigeordneter“ dient als Sammelbezeichnung; in einigen Ländern werden Beigeordnete auch als Dezernenten oder Stadträte bezeichnet.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Beigeordnete leiten regelmäßig ein Dezernat, etwa für Finanzen, Bauen, Ordnung, Soziales, Bildung, Personal oder Umwelt. Zu ihren Kernaufgaben gehören:

  • Fachliche und organisatorische Leitung ihres Zuständigkeitsbereichs
  • Vorbereitung von Beschlüssen für Rat, Kreistag und Ausschüsse
  • Umsetzung politischer Beschlüsse in Verwaltungsmaßnahmen
  • Mitwirkung an der strategischen Steuerung der Gesamtverwaltung
  • Interne Aufsicht und Aufgabenwahrnehmung als Dienstvorgesetzte innerhalb des Dezernats
  • Vertretung der Kommune in ihrem Aufgabenfeld gegenüber Dritten

Die Verwaltungsspitze kann Beigeordneten Entscheidungs- und Unterzeichnungsbefugnisse übertragen. Soweit vorgesehen, besitzen Beigeordnete Rederechte in Rat, Kreistag und Ausschüssen und sind regelmäßig in die Haushalts- und Personalsteuerung eingebunden.

Bestellung, Wahl und Amtszeit

Beigeordnete werden in der Regel vom Rat oder Kreistag gewählt. Das Verfahren, die erforderlichen Mehrheiten und die Anzahl der Beigeordneten richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes und der Größe der Kommune. Nach der Wahl erfolgt die Ernennung durch die Verwaltungsleitung. Die Amtszeit ist zeitlich befristet; eine Wiederwahl ist möglich. Üblich sind mehrjährige Amtszeiten mit fester Laufzeit. In manchen Ländern bedarf die Bestellung oder Wiederwahl der Anzeige oder Beteiligung der Kommunalaufsicht.

Statusrechtliche Einordnung

Hauptamtliche Beigeordnete führen ein öffentlich-rechtliches Wahlamt auf Zeit. Sie unterliegen beamtenrechtlichen Pflichten, einschließlich Amtsverschwiegenheit, Loyalität und dienstlicher Weisungsgebundenheit gegenüber der Behördenleitung. Die Besoldung richtet sich nach landesrechtlichen Regelungen und orientiert sich u. a. an der Größenklasse der Kommune und der Funktion. Für Ehrenamtliche gelten abweichende, auf das Ehrenamt zugeschnittene Regelungen, insbesondere hinsichtlich Entschädigung und zeitlichem Umfang.

Vertretungsfunktion und Reihenfolge

Ein Beigeordneter kann als allgemeine Vertretung des Bürgermeisters bzw. Landrats bestellt werden. Häufig ist hierfür ein „Erster Beigeordneter“ oder „Erster Kreisbeigeordneter“ vorgesehen, der bei Verhinderung die Leitung vertritt und in bestimmten Fällen Außenvertretung wahrnimmt. Die genaue Vertretungsreihenfolge wird intern festgelegt und bekannt gemacht.

Hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete

Beigeordnete können hauptamtlich (berufsmäßig) oder ehrenamtlich tätig sein. Hauptamtliche Beigeordnete bilden regelmäßig den Verwaltungsvorstand, leiten Dezernate und tragen umfassende Leitungsverantwortung. Ehrenamtliche Beigeordnete wirken vor allem in Kollegialorganen (z. B. Magistrat, Kreisausschuss) mit, unterstützen die Verwaltungsleitung politisch-administrativ und sind typischerweise nicht mit einer Dezernatsleitung betraut.

Beigeordnete im Landkreis

Auf Kreisebene gibt es Kreisbeigeordnete. Sie wirken – je nach Landesrecht – im Kreisausschuss mit und unterstützen den Landrat. Der „Erste Kreisbeigeordnete“ übernimmt häufig die allgemeine Vertretung des Landrats. Auch hier sind die Einzelheiten zur Anzahl, Funktion und Amtszeit landesrechtlich vorgegeben.

Unterschiede zwischen den Ländern

Die Bezeichnung, Anzahl, Wahlmodalitäten, Amtszeiten und Zuständigkeiten von Beigeordneten unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Teilweise besteht eine Ratsverfassung mit Verwaltungsvorstand, teils eine Kollegialverfassung mit Magistrat oder Kreisausschuss. Auch die Frage, ob Beigeordnete haupt- oder ehrenamtlich sind, ist unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern sind Bezeichnungen wie „Stadtrat“ oder „Dezernent“ gebräuchlich und rechtlich den Beigeordneten zugeordnet.

Inkompatibilitäten und Unvereinbarkeiten

Zwischen dem Hauptamt als Beigeordneter und der Mitgliedschaft im Rat bzw. Kreistag bestehen regelmäßig Unvereinbarkeiten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für ehrenamtliche Beigeordnete gelten abweichende Regelungen; hier ist die gleichzeitige Rats- oder Kreistagsmitgliedschaft in bestimmten Systemen vorgesehen. Zudem bestehen allgemeine Vorgaben zu Nebentätigkeiten, Befangenheit und Interessenkonflikten.

Abberufung und Amtsbeendigung

Das Amt endet durch Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Entlassung, Amtsniederlegung oder Eintritt in den Ruhestand. Die Abberufung setzt – je nach Landesrecht – besondere Mehrheiten und ein formalisiertes Verfahren voraus. Beigeordnete haben hierbei Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anhörung. Eine Wiederwahl ist – vorbehaltlich landesrechtlicher Bestimmungen – möglich.

Rechte, Pflichten und Verantwortung

Beigeordnete sind zur gesetzmäßigen, sparsamen und effizienten Aufgabenwahrnehmung verpflichtet. Sie unterliegen interner Dienstaufsicht, extern wirken Kommunalaufsicht und Gremienkontrolle. Amtshandlungen erfolgen in Verantwortung der Kommune; persönliche Haftungsfragen folgen den allgemeinen Regeln des öffentlichen Dienstes. Transparenz-, Informations- und Berichtspflichten gegenüber Rat, Kreistag und Ausschüssen sind übliche Bestandteile der Funktion.

Abgrenzungen zu anderen Ämtern

Beigeordnete sind nicht mit dem Bürgermeister oder Landrat identisch, sondern unterstützen und vertreten diese. „Dezernent“ bezeichnet häufig die Funktion der Ressortleitung, während „Beigeordneter“ die rechtliche Stellung als gewähltes Mitglied der Verwaltungsspitze beschreibt. In einigen Ländern lautet die Amtsbezeichnung „Stadtrat“; in Landkreisen „Kreisbeigeordneter“.

Historische Entwicklung

Der Begriff geht historisch auf Kollegialorgane der Städte zurück, in denen neben dem Stadtoberhaupt weitere Mitglieder (aldermen) die Exekutive bildeten. Moderne Kommunalverfassungen haben diese Strukturen weiterentwickelt: Heute sind Beigeordnete insbesondere Elemente des Verwaltungsvorstands in der Ratsverfassung oder Teile eines Kollegialorgans in Systemen mit Magistrat bzw. Kreisausschuss.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Beigeordneten

Was ist ein Beigeordneter in einer Kommune?

Ein Beigeordneter ist ein gewähltes Mitglied der Verwaltungsspitze einer Gemeinde, Stadt oder eines Landkreises. Er oder sie leitet ein Dezernat, wirkt an der Steuerung der Verwaltung mit und unterstützt die Verwaltungsleitung in der Umsetzung politischer Beschlüsse.

Wie wird ein Beigeordneter bestellt und wie lange dauert die Amtszeit?

Beigeordnete werden in der Regel vom Rat oder Kreistag gewählt und anschließend ernannt. Die Amtszeit ist befristet und beträgt je nach Landesrecht mehrere Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

Welche Aufgaben hat ein Beigeordneter typischerweise?

Typische Aufgaben sind die Leitung eines Fachdezernats, die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen, die interne Steuerung von Personal und Finanzen im Zuständigkeitsbereich sowie die Vertretung der Kommune in fachlichen Angelegenheiten.

Worin liegt der Unterschied zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten?

Hauptamtliche Beigeordnete üben ein berufsmäßiges Wahlamt mit Dezernatsleitung und umfassender Leitungsverantwortung aus. Ehrenamtliche Beigeordnete wirken teilzeitlich in Kollegialorganen mit und sind in der Regel nicht als Dezernatsleitungen eingesetzt.

Wer vertritt den Bürgermeister oder Landrat bei Abwesenheit?

Die allgemeine Vertretung übernimmt häufig ein hierfür bestellter Beigeordneter, meist mit der Bezeichnung „Erster Beigeordneter“ bzw. „Erster Kreisbeigeordneter“. Die Vertretungsreihenfolge wird intern festgelegt.

Können Beigeordnete zugleich dem Rat oder Kreistag angehören?

Für hauptamtliche Beigeordnete bestehen üblicherweise Unvereinbarkeiten mit einem Mandat im Rat oder Kreistag. Für ehrenamtliche Beigeordnete sind – je nach System – abweichende Regelungen möglich.

Gibt es Beigeordnete in allen Bundesländern und Kommunalverfassungen?

Der Begriff und die Funktion sind verbreitet, die Ausgestaltung variiert aber. In einigen Ländern stehen Beigeordnete im Verwaltungsvorstand der Ratsverfassung; in anderen sind sie Teil eines Kollegialorgans wie Magistrat oder Kreisausschuss. Bezeichnungen und Zuständigkeiten unterscheiden sich entsprechend.