Begriff und Bedeutung der Beförderung von Personen
Die Beförderung von Personen bezeichnet im rechtlichen Sinne den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transport natürlicher Personen durch ein Beförderungsunternehmen, eine Einzelperson oder eine Organisation mit Hilfe eines Beförderungsmittels. Der Begriff ist in Deutschland und im europäischen Recht von zentraler Bedeutung, da an die Beförderung von Menschen zahlreiche gesetzliche Vorschriften und Genehmigungspflichten geknüpft sind. Die Beförderung von Personen umfasst öffentliche und private Verkehrsarten, unterschiedliche Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft) sowie verschiedene Bezugsgruppen von Fahrgästen.
Rechtliche Grundlagen der Personenbeförderung
Nationales Recht
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die wichtigste gesetzliche Regelung der Personenbeförderung im Straßenverkehr in Deutschland. Es regelt insbesondere den Betrieb von Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, also etwa Omnibuslinien (öffentlicher Personennahverkehr, ÖPNV), Taxen, Mietwagen oder Ausflugsfahrten.
Genehmigungspflicht
Wer Personen gegen Entgelt oder in Form einer wirtschaftlichen Gegenleistung mit Kraftfahrzeugen befördert, benötigt gemäß § 2 PBefG grundsätzlich eine Genehmigung. Davon ausgenommen sind bestimmte Fälle, wie die Beförderung durch Privatpersonen ohne Gewinnerzielungsabsicht (Mitfahrgelegenheiten).
Rechte und Pflichten von Beförderungsunternehmern
Unternehmer, die eine Genehmigung nach PBefG besitzen, unterliegen besonderen Pflichten, darunter Zuverlässigkeit, Eignung, persönliche Integrität sowie die Sicherstellung des Fahrzeugbetriebs nach technischen, umweltbezogenen und arbeitsrechtlichen Normen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) werden vertragliche Aspekte der Personenbeförderung geregelt. Zwischen Fahrgast und Beförderungsunternehmen besteht in der Regel ein Beförderungsvertrag, der Leistung der Beförderung gegen Zahlung eines Entgelts vorsieht. Bei Verstößen gelten die allgemeinen Regelungen des Dienstvertragsrechts, insbesondere zur Haftung für Schäden.
Internationales und europäisches Recht
EU-Verordnungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der gewerblichen Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr werden vielfach durch EU-Verordnungen gestaltet, wie z. B.:
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Regelungen zu öffentlichen Aufträgen und Ausschreibungen)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers)
- Verordnung (EG) Nr. 181/2011 über die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr
Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Rechte der Fahrgäste, Anforderungen an Unternehmer und Durchführung öffentlicher Ausschreibungen.
Internationale Übereinkommen
Im Bereich der Luftfahrt regelt insbesondere das Montrealer Übereinkommen die internationale Haftung der Luftfrachtführer bei der Personenbeförderung. Im Seeverkehr gelten entsprechende Übereinkommen, etwa das Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See.
Besondere Beförderungsarten
Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr
- Linienverkehr: Beförderung erfolgt auf festgelegten Routen, Fahrplänen und Haltestellen mit allgemeiner Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit (z. B. Buslinien).
- Gelegenheitsverkehr: Flexible Fahrtaufträge ohne feste Linienführung, wie bei Taxis, Mietwagen oder Ausflugsfahrten.
Sonderformen der Personenbeförderung
- Beförderung mit Taxen und Mietwagen: Unterliegen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen und Tarifregelungen.
- Beförderung im Schüler- und Behindertenverkehr: Spezielle gesetzliche Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Zugänglichkeit und Qualifikation des Personals.
Haftung und Versicherung bei der Personenbeförderung
Haftungsgrundlagen
Die Haftung für Schäden im Rahmen der Personenbeförderung ist durch verschiedene Vorschriften geregelt:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): Haftung des Halters und Fahrers bei Unfällen im Straßenverkehr.
- BGB: Vertragliche oder deliktische Haftung des Befördernden gegenüber der beförderten Person.
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Seerechtsübereinkommen: Spezielle Regelungen für die jeweilige Verkehrsart.
Versicherungspflichten
Unternehmer, die Personen befördern, unterliegen in der Regel einer Pflicht zur Haftpflichtversicherung zum Schutz der Fahrgäste. Dies umfasst insbesondere die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, aber auch spezielle Verkehrsträger-Policen im Luft- und Schienenverkehr.
Fahrgastrechte und Schutzvorschriften
Fahrgastrechte
Zum Schutz der Fahrgäste bestehen umfangreiche gesetzliche Ansprüche:
- Beförderungspflicht: Im Linienverkehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Beförderung aller zahlungswilligen Fahrgäste (§ 22 PBefG).
- Informations- und Unterstützungsrechte: Insbesondere im Verspätungs- oder Ausfallfall, geregelt u.a. durch EU-Verordnungen.
- Barrierefreiheit: Anforderungen an die Zugänglichkeit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
Sicherheits- und Ordnungsrechtliche Vorschriften
Für Fahrzeuge, Personal und Infrastruktur gelten umfangreiche technische und sicherheitsrechtliche Normen (z. B. Fahrerqualifikationsrecht, Arbeitszeitschutz, Unfallverhütung, Brandschutz und Notfallmanagement).
Abgrenzung: Personenbeförderung und Güterbeförderung
Von der Personenbeförderung zu unterscheiden ist die Beförderung von Gütern, die eigenen gesetzlichen Vorschriften unterliegt (z. B. Güterkraftverkehrsgesetz). Mischtransporte (z. B. Reisegepäck) werden jedoch im Kontext der Personenbeförderung teils mitgeregelt.
Zusammenfassung
Die Beförderung von Personen ist ein rechtlich vielschichtiger Begriff im deutschen und europäischen Verkehrsrecht. Die Vorschriften sind auf den Schutz der Fahrgäste, die Gewährleistung sicherer, zuverlässiger und zugänglicher Dienstleistung sowie die Sicherstellung gesetzeskonformer Unternehmensführung ausgerichtet. Wer Personen gewerblich befördert, muss umfangreiche Genehmigungs-, Haftungs-, Schutz- und Versicherungsregelungen beachten. Die rechtlichen Anforderungen differenzieren nach der Art des Verkehrs, dem eingesetzten Verkehrsmittel sowie dem Adressatenkreis der Fahrgäste.
Häufig gestellte Fragen
Welche Genehmigungen sind für die gewerbliche Personenbeförderung nach deutschem Recht erforderlich?
Für die gewerbliche Beförderung von Personen im Straßenverkehr bedarf es nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einer besonderen Genehmigung, die von der zuständigen Verkehrsbehörde zu erteilen ist. Diese Genehmigung unterscheidet sich je nach Art der Beförderungsleistung. Für den Linienverkehr (z.B. öffentliche Busse) bedarf es einer Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 42 PBefG, während für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen (§§ 47, 49 PBefG) jeweils eigene Erlaubnisse erforderlich sind. Neben dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Unternehmers sind angemessene finanzielle Mittel nachzuweisen, ebenso häufig die Vorlage eines Betriebskonzeptes. Die Fahrzeuge selbst müssen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Ohne gültige Genehmigung ist jede auf Dauer angelegte gewerbliche Personenbeförderung rechtswidrig und kann mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden.
Welche Pflichten treffen den Unternehmer bei der gewerblichen Personenbeförderung hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste?
Unternehmer im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung unterliegen weitreichenden gesetzlichen Pflichten zur Sicherheit der beförderten Personen. Nach § 22 PBefG ist eine ständige technische Überwachung der eingesetzten Fahrzeuge sicherzustellen, zu der neben regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auch wiederkehrende Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO gehören. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass alle eingesetzten Fahrer im Besitz des für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Führerscheins sind und bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung überprüft wurden. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine Unterweisungspflicht gemäß § 12 Unfallverhütungsvorschriften (UVV), sodass das Fahrpersonal regelmäßig in Fragen der Betriebssicherheit und im Umgang mit Fahrgästen geschult werden muss. Auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten gemäß Fahrpersonalverordnung (FPersV) ist verpflichtend. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann nicht nur ein Bußgeld verhängt, sondern im Wiederholungsfall auch die Erlaubnis zur Personenbeförderung entzogen werden.
Inwieweit besteht eine Haftung bei Unfällen während der Personenbeförderung?
Für Unfälle im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung gilt eine verschärfte Haftung gemäß der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese Haftung ist verschuldensunabhängig; das bedeutet, der Halter des Fahrzeugs haftet grundsätzlich für alle Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Zusätzlich besteht eine Versicherungspflicht nach §§ 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und § 7 PBefG, sodass alle eingesetzten Fahrzeuge mit einer Haftpflichtversicherung ausgestattet sein müssen. Kommt es zu Personenschäden, haben die verletzten Fahrgäste oder deren Hinterbliebene einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Versicherung. Eine Haftungsbefreiung kommt nur in Betracht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt oder das Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass dem Halter oder Fahrer ein Mitverschulden trifft. Darüber hinaus kann der Unternehmer zivil- und strafrechtlich belangt werden, wenn Verstöße gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften ursächlich für den Unfall sind.
Welche besonderen Regelungen gelten für die Beförderung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität?
Nach § 45 PBefG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 betreffend die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr sind Unternehmen verpflichtet, Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität diskriminierungsfrei und unter erleichterten Bedingungen zu befördern. Die Fahrzeuge müssen baulich und betrieblich barrierefrei gestaltet sein, sofern es sich um neue Fahrzeuge handelt oder größere Umbauten vorgenommen werden. Mitarbeiter sind im kundenorientierten Umgang zu schulen und Unterstützung beim Ein- und Aussteigen zu leisten. Eine Ablehnung der Beförderung ist nur möglich, wenn Sicherheitsanforderungen dies zwingend erfordern, etwa weil das Fahrzeug technisch nicht geeignet ist. Zudem besteht ein Anspruch auf kostenlose Mitnahme von Mobilitätshilfen, wie Rollstühlen oder Blindenhunden. Verstöße können bußgeldbewährt sein und führen im Wiederholungsfall zur Überprüfung der Betriebsgenehmigung.
Wie werden Fahrpreise für die gewerbliche Personenbeförderung rechtlich geregelt?
Die Festsetzung der Fahrpreise unterliegt in Deutschland unterschiedlichen Regelungsmechanismen. Im Linienverkehr und bei Taxen erfolgt die Preisgestaltung auf Grundlage kommunaler oder landesrechtlicher Vorgaben. Für Taxen ist in der Regel eine behördliche Taxitarifordnung verbindlich, die Höchst- und Mindestpreise sowie Zuschläge festlegt (vgl. § 39 PBefG). Im Mietwagenverkehr sind die Preise hingegen frei verhandelbar, wobei sie vor Fahrtantritt transparenter kommuniziert werden müssen, um etwaige wettbewerbswidrige Praktiken auszuschließen (§ 49 PBefG). Im Linienverkehr bedarf jede Tarifänderung einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die insbesondere auf eine verlässliche Kalkulationsbasis und die soziale Zumutbarkeit prüft. Unangemessene, nicht genehmigte Preisforderungen oder Verstöße gegen die Tarifpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem schaffen sie Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Entgelte.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen bestehen bei der Personenbeförderung?
Durch die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten von Fahrgästen unterliegen Unternehmen der Personenbeförderung den strengen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Bei der Nutzung von Reservierungs- oder Bezahlsystemen, elektronischen Tickets oder GPS-gestützter Fahrzeugüberwachung dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Beförderungsvertrags und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind (Grundsatz der Datenminimierung). Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage besteht oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Unternehmen müssen technische und organisatorische Maßnahmen einführen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, etwa durch Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen. Fahrgäste haben ein verbrieftes Auskunftsrecht und können unter Umständen die Löschung ihrer Daten verlangen. Datenschutzverstöße können durch die zuständigen Aufsichtsbehörden mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsrecht?
Verstöße gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeit oder – bei schwerwiegenden Tatbeständen – als Straftat eingestuft. Die Bandbreite der Sanktionen reicht von Verwarn- und Bußgeldern (z.B. bei unerlaubter Personenbeförderung, tariflichen Verstößen oder Missachtung der Betriebspflichten) bis hin zur Entziehung der Genehmigung oder sogar einer Gewerbeuntersagung. Schwere Fälle, wie etwa die gewerbsmäßige Personenbeförderung ohne Genehmigung oder unter bewusster Gefährdung von Fahrgästen, können nach § 21 PBefG mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Die zuständige Behörde kann ebenso bei wiederholten oder groben Pflichtverletzungen die Zuverlässigkeit des Unternehmers anzweifeln und die Betriebserlaubnis widerrufen oder versagen. Neben behördlichen Maßnahmen können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Fahrgäste oder Dritter geltend gemacht werden.