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Bedrohung

Begriff und rechtliche Einordnung der Bedrohung

Bedrohung bezeichnet die Ankündigung eines künftigen, empfindlichen Übels, das von der ankündigenden Person beherrscht oder beeinflusst erscheint und geeignet ist, Furcht zu erzeugen. Geschützt sind vor allem die persönliche Freiheit, das Sicherheitsgefühl und die ungestörte Entfaltung der betroffenen Person. Bedrohungen werden in unterschiedlichen Rechtsgebieten betrachtet: im Strafrecht als eigenes Unrecht, im Zivilrecht als Eingriff in Persönlichkeitsrechte sowie im öffentlichen Recht im Rahmen der Gefahrenabwehr und des Schutzes der öffentlichen Sicherheit.

Kernmerkmale

  • Ankündigung eines Übels: Es wird ein Nachteil in Aussicht gestellt (zum Beispiel körperliche Gewalt, Beschädigung von Eigentum, Rufschädigung).
  • Ernstlichkeit und Ernstnehmen: Die Ankündigung ist nach verständiger, objektiver Betrachtung geeignet, Furcht auszulösen; bloße Prahlerei oder offensichtliche Späße genügen nicht.
  • Beherrschbarkeit: Das angedrohte Übel erscheint von der drohenden Person steuerbar oder beeinflussbar.
  • Kundgabe gegenüber einem Adressaten: Die Ankündigung erreicht die betroffene Person oder eine erkennbar adressierte Gruppe.
  • Vorsatz: Die Drohung wird bewusst und gewollt kommuniziert; Gleichgültigkeit bezüglich der Wirkung kann ausreichen.

Formen der Bedrohung

Verbale, schriftliche und nonverbale Ankündigungen

Bedrohungen können mündlich, schriftlich, durch Gesten oder Symbole erfolgen. Auch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel das demonstrative Präsentieren eines gefährlichen Gegenstands) kann eine Drohung darstellen, wenn dadurch ein entsprechendes Übel in Aussicht gestellt wird.

Direkte, indirekte und bedingte Drohung

Direkte Drohungen nennen das Übel ausdrücklich. Indirekte Drohungen arbeiten mit Andeutungen oder Anspielungen. Bedingte Drohungen knüpfen das Übel an ein Verhalten der betroffenen Person („wenn – dann“). Maßgeblich ist, ob der Inhalt nach dem maßgeblichen Kontext als ernsthafte Ankündigung eines empfindlichen Übels verstanden werden kann.

Digitale Bedrohungen

Im digitalen Raum treten Bedrohungen über Nachrichten, soziale Netzwerke, Foren oder E-Mails auf. Pseudonyme oder anonyme Absender, Massenadressierungen, Bilder, Emojis oder Memes können die Drohqualität beeinflussen. Auch hier kommt es auf Verständlichkeit, Ernstlichkeit und Erreichbarkeit des Adressaten an. Wiederholungen und öffentliche Verbreitung können die Schwere erhöhen.

Abgrenzungen zu verwandten Sachverhalten

Beleidigung und üble Nachrede

Eine Beleidigung greift die Ehre an, ohne zwingend ein künftiges Übel anzukündigen. Üble Nachrede zielt auf die Verbreitung ehrverletzender Behauptungen. Eine Bedrohung liegt nur vor, wenn ein künftiger Nachteil in Aussicht gestellt wird, der Furcht auslösen soll.

Nötigung und Erpressung

Bei Nötigung wird die Drohung als Mittel eingesetzt, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Erpressung verbindet eine Drohung mit dem Ziel, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die bloße Bedrohung ist eine eigenständige Bewertung, kann aber zugleich Bestandteil solcher Konstellationen sein.

Unhöflichkeit, Konflikte und Drohkulisse

Nicht jede scharfe Äußerung ist eine Bedrohung. Erforderlich ist die Ankündigung eines empfindlichen Übels, das als ernsthaft und konkret erkennbar ist. Reine Unmutsäußerungen, vage Andeutungen ohne erkennbares Übel oder reine Meinungsäußerungen genügen nicht.

Rechtliche Folgen

Strafrechtliche Bewertung

Die Bedrohung wird als Unrecht bewertet, wenn die Ankündigung ein erhebliches Übel betrifft und geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Entscheidend sind Inhalt, Kontext, Ernstlichkeit, Erreichbarkeit des Adressaten und die beherrschbare Umsetzung des Übels. Die Tat gilt regelmäßig als vollendet, sobald die Drohung dem Adressaten zugeht. Mehrfache oder öffentliche Ankündigungen, Verwendung gefährlicher Gegenstände oder die Ausrichtung gegen mehrere Personen können das Gewicht erhöhen.

Subjektive Elemente

Erforderlich ist vorsätzliches Handeln: Die drohende Person erkennt den Bedeutungsgehalt ihrer Ankündigung und will sie abgeben. Besondere Beweggründe (zum Beispiel Einschüchterung, Rache, Hass) können bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen.

Irrtum, Ernstlichkeit und Möglichkeit

Ob die Drohung ernst zu nehmen ist, richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Offensichtliche Übertreibungen oder erkennbarer Sarkasmus können gegen eine Drohung sprechen. Gleichwohl kann eine Äußerung auch dann als Drohung bewertet werden, wenn die betroffene Person die Umsetzung für möglich hält und die Ankündigung aus Sicht eines verständigen Beobachters ernsthaft wirken soll. Das angedrohte Übel muss nicht tatsächlich ausgeführt werden.

Ordnungs- und verwaltungsrechtliche Reaktionen

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kommen präventive Maßnahmen in Betracht, etwa Anordnungen zur Gefahrenabwehr, Platzverweise, Auflagen für Versammlungen oder waffenrechtliche Maßnahmen. Bei Bedrohungen gegen öffentliche Stellen oder Amtsträger kann ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Ahndung bestehen.

Zivilrechtliche Ansprüche

Bedrohungen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. In Betracht kommen Unterlassung und Beseitigung, gegebenenfalls Ersatz materieller Schäden sowie Geldentschädigung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Im Online-Bereich sind zudem Ansprüche auf Entfernung rechtsverletzender Inhalte sowie Unterlassung künftiger Störungen bedeutsam.

Besondere Konstellationen

Sozialer Nahraum

Bedrohungen in Partnerschaft, Familie oder Nachbarschaft haben häufig eine hohe Eingriffsintensität, etwa bei wiederholter Einschüchterung. Die Nähebeziehung kann bei der Bewertung von Ernstlichkeit und Gefährdungslage eine Rolle spielen.

Arbeitsumfeld und Bildungseinrichtungen

Im Arbeitsverhältnis können Bedrohungen zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen, einschließlich Abmahnung oder Trennung. In Schulen und Hochschulen sind disziplinarische Schritte möglich. Parallel bleibt eine strafrechtliche und zivilrechtliche Einordnung unberührt.

Bedrohung gegen Amtsträger und in öffentlichen Räumen

Werden Personen im öffentlichen Dienst, Einsatzkräfte oder politische Mandatsträger bedroht, wiegt dies regelmäßig schwer. Öffentlich verbreitete Drohungen können zusätzlich das Vertrauen in staatliche Institutionen und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen.

Hassmotivierte Bedrohungen

Bedrohungen, die an Merkmale wie Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung anknüpfen, gelten als besonders gravierend. Ein solches Motiv kann bei der rechtlichen Bewertung erschwerend berücksichtigt werden.

Heranwachsende und Jugendliche

Bei minderjährigen oder heranwachsenden Beteiligten steht regelmäßig ein erzieherischer Ansatz im Vordergrund. Gleichwohl bleibt die Bedrohung ein rechtswidriges Verhalten, das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Beweis- und Verfahrensaspekte

Nachweis der Drohung

Der Nachweis erfolgt durch Zeugenaussagen, Nachrichtenverläufe, Ton- und Bildaufnahmen, Chatprotokolle, System- und Metadaten oder sonstige Dokumente. Bei digitalen Inhalten sind Authentizität, Herkunft und Kontext bedeutsam. Widerspruchsfreie Darstellung und zeitnahe Dokumentation erhöhen die Aussagekraft von Beweismitteln.

Wortlaut und Kontext

Äußerungen werden in ihrem Gesamtzusammenhang bewertet. Ironie, Übertreibung oder umgangssprachliche Wendungen schließen eine Bedrohung nicht aus, wenn ein verständiger Empfänger den ernstlichen Charakter erkennt. Nonverbale Signale oder kontextstarke Symbole können die Bedeutung verstärken.

Öffentlichkeit und Mehrfachadressierung

Wird eine Drohung öffentlich oder in größeren Gruppen verbreitet, kann dies die Schwere erhöhen. Entscheidend ist, ob die Ankündigung eine oder mehrere konkret bestimmbare Personen erreicht oder an eine identifizierbare Gruppe gerichtet ist. Die Tat kann bereits mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten vollendet sein.

Verjährung und Verfolgungsinteresse

Bedrohungen unterliegen der Verjährung; deren Dauer richtet sich nach der Schwere der Tat. Die Ahndung erfolgt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Das Mitwirken der betroffenen Person kann den Nachweis erleichtern, ist jedoch nicht in jeder Konstellation Voraussetzung der Verfolgung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Bedrohung

Was gilt rechtlich als Bedrohung?

Als Bedrohung gilt die ernsthafte Ankündigung eines künftigen, empfindlichen Übels, das von der drohenden Person beherrschbar erscheint und geeignet ist, Furcht auszulösen. Maßgeblich sind Inhalt, Kontext, Ernstlichkeit und die Erreichbarkeit des Adressaten.

Muss die angedrohte Handlung tatsächlich möglich sein?

Erforderlich ist, dass die Umsetzung aus Sicht eines verständigen Beobachters möglich oder zumindest als möglich erscheint. Eine völlig unrealistische Ankündigung ohne Bezug zur tatsächlichen Einflussmöglichkeit der drohenden Person spricht gegen eine Bedrohung.

Reicht Ironie oder ein Scherz für eine Bedrohung aus?

Ironie oder scherzhafte Elemente schließen eine Bedrohung nicht aus. Entscheidend ist, ob die Äußerung objektiv als ernsthafte Ankündigung eines Übels verstanden werden kann. Kontext, Wortwahl, Begleitumstände und die Gesamtwirkung sind ausschlaggebend.

Ist eine Bedrohung ohne Worte (Gesten oder Emojis) erfasst?

Ja. Auch Gesten, Symbole, Bilder oder Emojis können eine Drohung darstellen, wenn sie in ihrem Kontext als Ankündigung eines empfindlichen Übels verstanden werden und geeignet sind, Furcht zu erzeugen.

Wie wird eine Bedrohung über soziale Netzwerke eingeordnet?

Digitale Bedrohungen werden nach denselben Grundsätzen bewertet. Bedeutsam sind Erreichbarkeit des Adressaten, Öffentlichkeit der Verbreitung, Wiederholungen und die Nachweisbarkeit durch gespeicherte Inhalte und Metadaten.

Welche rechtlichen Folgen kann eine Bedrohung haben?

In Betracht kommen strafrechtliche Konsequenzen, präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Geldentschädigung. Die konkrete Folge hängt von Schwere, Kontext und Auswirkungen ab.

Benötigt es eine Mitwirkung der betroffenen Person für die Ahndung?

Die Ahndung erfolgt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Eine Mitteilung der betroffenen Person ist für den Nachweis oft bedeutsam, ist jedoch nicht in jeder Konstellation zwingende Voraussetzung.

Verjährt eine Bedrohung?

Ja. Bedrohungen unterliegen der Verjährung. Die Dauer richtet sich nach der Schwere des in Betracht kommenden Unrechts und kann je nach Fallgestaltung variieren.