Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Verwaltungsrecht»Beamtenverhältnis

Beamtenverhältnis


Definition und Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis ist ein durch eine Ernennung begründetes, öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten oder einer Beamtin und einer deutschen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten oder Sozialversicherungsträger). Es wird in Deutschland als Sonderstatusverhältnis bezeichnet und unterliegt eigenen gesetzlichen Regelungen, die sich grundlegend vom Arbeitsrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst unterscheiden.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Beamtenverhältnisses finden sich in erster Linie im Grundgesetz (insbesondere Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Bundes- bzw. Landesbeamtengesetzen (BBG, LBG). Die daraus resultierenden Regelungen werden zudem durch zahlreiche Nebengesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften weiter konkretisiert.

Begründung des Beamtenverhältnisses

Ernennung als Rechtsakt

Das Beamtenverhältnis wird ausschließlich durch formelle Ernennung begründet. Die Ernennung ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, der in der Regel durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird (§ 8 BeamtStG, § 10 BBG). Die Ernennung ist strikt an rechtliche Voraussetzungen gebunden und unterliegt besonderen Formerfordernissen und Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses sind insbesondere:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (mit Ausnahmen gemäß § 7 BeamtStG)
  • Persönliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
  • Regelmäßige Laufbahnbefähigung (z. B. Abschluss eines Vorbereitungsdienstes)
  • Keine Anwendungssperre nach den Einstellungshöchstgrenzen (regelmäßig das 50. Lebensjahr)

Arten des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis ist nicht einheitlich ausgestaltet, sondern existiert in mehreren Formen wie:

Beamter auf Probe

Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Bewährung in einer späteren Lebenszeitstellung und kann zur Ernennung auf Lebenszeit führen (§ 4 Abs. 1 BeamtStG, § 10 BBG).

Beamter auf Lebenszeit

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die übliche und angestrebte Form für Laufbahnbewerber, die nach erfolgreicher Probezeit auf Lebenszeit ernannt werden (§ 5 BeamtStG, § 11 BBG).

Beamter auf Widerruf

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet insbesondere im Vorbereitungsdienst (Referendariat) Anwendung und endet mit Ablauf des Dienstes oder Widerruf (§ 6 BeamtStG).

Beamter auf Zeit

Das Beamtenverhältnis auf Zeit entsteht auf bestimmte Dauer (z. B. politische Beamte oder leitende Beamte in Körperschaften; § 7 BeamtStG).

Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis

Das Beamtenverhältnis ist durch ein umfassendes Geflecht wechselseitiger Rechte und Pflichten zwischen Dienstherrn und Beamten geprägt.

Dienst- und Treuepflicht

Beamte unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und zur Verfassung. Dazu gehören Wahrheitspflicht, Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vollständigen Hingabe an den Beruf (Funktionsfähigkeit der Verwaltung).

Fürsorgepflicht

Im Gegenzug trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht für das Wohl des Beamten und seiner Familie, insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Dienstunfähigkeit.

Weisungsgebundenheit

Im Rahmen des Gesetzes unterliegen Beamte der Befolgung dienstlicher Anordnungen und müssen sich loyal und gewissenhaft ihren Aufgaben widmen.

Nebentätigkeiten

Die Ausübung von Nebentätigkeiten bedarf in der Regel der vorherigen Genehmigung, um Interessenkonflikte zu vermeiden (§ 40 BeamtStG).

Rechte im Beamtenverhältnis

Alimentation und Versorgung

Beamte erhalten Besoldung nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsgesetze) sowie Versorgung im Ruhestand (§ 45 BeamtStG). Die Besoldung ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Dienstherrn zu gewähren.

Beihilferecht

Ergänzend zur Krankenversicherung erhalten Beamte und ihre Familien Beihilfen zu Krankheits- und Pflegekosten im Rahmen der Beihilferegelungen.

Laufbahnrecht und Beförderung

Die Entwicklung und Beförderung im Laufbahnrecht sind gemäß Leistung, Eignung und fachlicher Befähigung geregelt (§ 9 BeamtStG).

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Gründe für die Beendigung

Das Beamtenverhältnis endet durch:

  • Tod des Beamten (§ 21 BeamtStG)
  • Entlassung (z. B. auf eigenen Wunsch, wegen Dienstunfähigkeit, fehlender Voraussetzungen)
  • Verlust der Beamtenrechte (beispielsweise durch gerichtlichen Urteil bzw. Disziplinarmaßnahmen)
  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Rechtsfolgen der Beendigung

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich, etwa Versorgungsansprüche (Ruhestand, Unfallausgleich) oder Entfall der Bezüge und Besoldung.

Besonderheiten im Beamtenverhältnis

Sonderstatusverhältnis

Das Beamtenverhältnis ist ein Sonderstatusverhältnis, das die beamtenrechtlichen Bindungen, Einschränkungen (z. B. Streikverbot, Bindung an das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot) sowie erhöhte Loyalitätspflichten begründet.

Ausschluss des Arbeitsrechts

Beamte unterliegen nicht den kollektivrechtlichen Regelungen des Arbeitsrechts wie Tarifverträgen oder Betriebsverfassungsrecht. An deren Stelle treten das Personalvertretungsrecht und eigenständige Beteiligungsrechte der Personalräte.

Literatur

  • Battis, Ulrich et al.: Bundesbeamtenrecht. Beck, München.
  • Dageförde, Gisela (Hrsg.): Landesbeamtenrecht. Nomos Verlag, Baden-Baden.
  • Ziekow, Jan (Hrsg.): Beamtenrecht Bundes- und Landesrecht. C.H. Beck, München.

Hinweis: Der vorliegende Artikel bietet eine systematische Übersicht und ist insbesondere für den Gebrauch in einem Rechtslexikon konzipiert. Für spezielle Regelungsbereiche sind die jeweiligen Bundes- und Landesgesetze ergänzend heranzuziehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sein?

Für die Begründung eines Beamtenverhältnisses müssen eine Reihe gesetzlich normierter Voraussetzungen vorliegen, die sich insbesondere aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den einschlägigen Laufbahngesetzen des Bundes oder der Länder ergeben. Zu den wichtigsten rechtlichen Bedingungen zählen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), die persönliche und fachliche Eignung, die in Einstellungsverfahren umfassend überprüft wird (u.a. durch ein Führungszeugnis sowie amtsärztliche Untersuchungen). Ebenso darf in der Regel die Altersgrenze von 45 Jahren, abhängig von Landesrecht, nicht überschritten sein. Ferner dürfen keine disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Hinderungsgründe, wie z.B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens, vorliegen. Das Auswahlverfahren erfolgt unter Beachtung des Leistungsprinzips („Bestenauslese“, Art. 33 Abs. 2 GG), wobei die Regelungen zu Gleichstellung, Schwerbehindertenrecht und Datenschutz zwingend einzuhalten sind. Erst mit einer formellen Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde wird das Statusverhältnis als Beamter rechtsverbindlich begründet.

Welche Arten von Beamtenverhältnissen gibt es rechtlich?

Das deutsche Beamtenrecht unterscheidet mehrere Arten von Beamtenverhältnissen, die jeweils eine unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung und Rechtsfolge besitzen. Zu den wichtigsten Formen gehören das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das grundsätzlich als Regelfall für Laufbahnen im höheren Dienst gilt; das Beamtenverhältnis auf Probe, welches in der Regel Voraussetzung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist und typischerweise zur Eignungsfeststellung dient. Daneben gibt es das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das meist für Anwärter während ihrer Ausbildung besteht, sowie das Beamtenverhältnis auf Zeit, das in bestimmten Funktionsbereichen (beispielsweise politische Beamte oder Hochschulprofessoren) befristet ausgeübt wird. Jede dieser Arten ist in ihrer Entstehung, in ihrer Beendigung und ihren Rechtsfolgen im Beamtenrecht speziell geregelt.

Welche rechtlichen Pflichten treffen Beamte während ihres Dienstverhältnisses?

Beamte unterliegen einer Vielzahl von besonderen, öffentlich-rechtlichen Pflichten, die im Beamtenstatusgesetz, den Beamtengesetzen von Bund und Ländern sowie spezialrechtlichen Vorschriften konkretisiert werden. Zu den zentralen Pflichten zählen die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und dem Grundgesetz, die Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Dienstausübung sowie zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten (Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG). Beamte sind weiter zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichtet, was auch außerhalb der regulären Arbeitszeit eine Dienstleistungspflicht (z.B. im Rahmen von Bereitschaftsdiensten) umfassen kann. Zudem sind sie zur Annahme und Ausführung rechtmäßiger dienstlicher Weisungen verpflichtet (Weisungsgebundenheit), müssen Nebentätigkeiten genehmigen lassen und unterliegen einer besonderen Pflicht zum korrekten Verhalten sowohl im Dienst als auch außerhalb, wenn dieses Auswirkungen auf das Ansehen des Berufsbeamtentums haben kann. Das Beamtdisziplinarrecht regelt, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können.

Wie erfolgt die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtlich und welche Formen gibt es?

Das Beamtenverhältnis kann aus mehreren rechtlichen Gründen beendet werden, die im Detail im Beamtenstatusgesetz sowie den Disziplinar- und Laufbahngesetzen geregelt sind. Wesentliche Beendigungsgründe sind die Entlassung, das Ausscheiden nach Ablauf einer Zeit (bei Zeitbeamten), die Versetzung in den Ruhestand (etwa wegen Alters oder Dienstunfähigkeit), der Tod des Beamten sowie der Verlust der Beamtenrechte infolge strafgerichtlicher Verurteilung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen (Entlassung auf eigenen Antrag), wegen Nichtbestehens der Probezeit, wegen Nichterfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen oder aufgrund disziplinarrechtlicher Maßnahmen erfolgen. Jede Beendigungsform folgt dabei einem strikt geregelten Verwaltungsverfahren, verbunden mit umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen, wie Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlicher Klage.

Welche besonderen Disziplinarregelungen gelten für Beamte?

Beamte unterfallen, anders als Arbeitnehmer, einem besonderen Disziplinarrecht, das im Bundesdisziplinargesetz (BDG) und entsprechenden Landesdisziplinargesetzen geregelt ist. Disziplinarverfahren werden eingeleitet, wenn ein Verdacht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung besteht. Im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens kann die Dienststelle Disziplinarmaßnahmen verhängen, die von Verweis, Geldbuße, Kürzung oder Einbehalt der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis hin zur Aberkennung von Ruhestandsbezügen reichen. Das Verfahren gewährleistet den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Möglichkeit zur Verteidigung sowie den gerichtlichen Rechtsschutz durch Anrufung der Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen. Die Disziplinarmaßnahmen haben weitreichende Folgen bis hin zum vollständigen Verlust des beamtenrechtlichen Status und der damit verbundenen Versorgung.

Inwiefern unterscheidet sich der rechtliche Status von Beamten von dem von Angestellten im öffentlichen Dienst?

Die rechtliche Stellung von Beamten unterscheidet sich grundlegend von der eines Angestellten im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte). Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das durch das Beamtenrecht geregelt wird und auf eine „hergebrachte Grundstruktur“ mit besonderen Grundsätzen (u.a. Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Streikverbot) zurückgeht. Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen dagegen dem Arbeitsrecht, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem allgemeinen Arbeitsrecht. Während Beamte ihren Status durch förmliche Ernennung erhalten und einer besonderen Fürsorge, Versorgung und Disziplinargewalt des Dienstherrn unterstehen, haben Angestellte Kündigungs-, Urlaubs-, und sonstige Ansprüche nach Tarifrecht, können aber – im Gegensatz zu Beamten – streiken und unterliegen keinem Disziplinarrecht, sondern dem arbeitsrechtlichen Abmahn- und Kündigungsschutz. Beamte genießen zudem einen besonderen Entlassungsschutz und können nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.