Definition und Einführung in das Baukindergeld
Das Baukindergeld ist eine staatliche Förderleistung der Bundesrepublik Deutschland, welche im Rahmen der Wohnraumförderung Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt hat. Im Fokus der Förderung steht die Schaffung von Wohnraum zur Eigennutzung, wobei die Förderung insbesondere einkommensschwachen Familien den Immobilienerwerb erleichtern sollte. Die beantragbare Leistung wurde in Form eines Zuschusses über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt.
Das Baukindergeld wurde erstmals im Jahr 2018 im Zuge der Wohnraumoffensive der deutschen Bundesregierung eingeführt und war als befristete Maßnahme konzipiert. Das Programm endete offiziell für Neubauanträge am 31. März 2021.
Gesetzliche Grundlagen des Baukindergeldes
Rechtlicher Rahmen
Die rechtliche Ausgestaltung des Baukindergeldes erfolgte durch Richtlinien zur Förderung des Baukindergeldes durch die KfW im Auftrag der Bundesregierung. Die Regelung basierte nicht auf einem eigenständigen Gesetz, sondern auf Fördermittelbewilligungen im Rahmen des Bundeshaushalts und entsprechender Förderrichtlinien durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Die KfW agierte auf Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Richtlinien.
Die rechtlichen Grundlagen waren zudem in den Förderbedingungen und Merkblättern der KfW verbindlich festgelegt, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Auszahlung des Baukindergeldes maßgeblich waren.
Finanzierung und Zweckbindung
Die Finanzierung des Baukindergeldes erfolgte aus Mitteln des Bundeshaushalts in Form von Zuschüssen. Die Verwendung der Fördermittel war an den Zweck der Schaffung oder Erwerb von eigengenutztem Wohnraum für Familien mit Kindern oder Alleinerziehende mit Kind gekoppelt (§ 31 Grundgesetz – Aufgabe der Wohnraumförderung).
Anspruchsberechtigung und Voraussetzungen
Förderberechtigte Personenkreise
Anspruchsberechtigt waren natürliche Personen, die
- zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein minderjähriges, im Haushalt lebendes Kind hatten, für das sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezogen,
- innerhalb eines festgelegten Einkommensrahmens lagen sowie
- erstmals Wohneigentum erwarben und dieses zu eigenen Wohnzwecken nutzten.
Einschränkungen beim Erwerb von Wohneigentum
Eine wesentliche Voraussetzung war die sogenannte „Ersterwerbsregelung“ (§ 2 Förderrichtlinie Baukindergeld): Die Förderung konnte ausschließlich für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum (Haus oder Wohnung) in Deutschland beantragt werden. Wer bereits über selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland verfügte, war von der Förderung ausgeschlossen.
Einkommensgrenzen
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen durfte bei einem Kind maximal 90.000 Euro betragen, zuzüglich 15.000 Euro pro weiterem Kind (Regelungsstand 2021). Die Überprüfung erfolgte anhand des durchschnittlichen, zu versteuernden Haushaltseinkommens der beiden Kalenderjahre vor Antragstellung – i.d.R belegt durch Einkommensteuerbescheide.
Altersgrenzen und Aufenthaltsstatus
Für das Kind muss Anspruch auf Kindergeld bestehen, welches im Haushalt des Antragstellers lebt. Ferner war ein dauerhafter Aufenthaltsstatus in Deutschland erforderlich. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigten entsprechende Aufenthaltstitel.
Objekteigenschaften
Gefördert wurde ausschließlich selbstgenutzter Wohnraum. Mietobjekte oder Ferienimmobilien waren explizit ausgeschlossen. Die Einhaltung des Wohnsitzes als Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands war verpflichtend. Auch wurden Eigentumswohnungen, Häuser im Erst- oder Zweiterwerb nach den genannten Kriterien gefördert.
Fristen
Ein Antrag konnte nur innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die erworbene Immobilie gestellt werden. Entscheidend war das im Einwohnermelderegister dokumentierte Einzugsdatum.
Höhe und Auszahlung des Baukindergeldes
Berechnung des Zuschusses
Das Baukindergeld betrug pro Kind 1.200 Euro jährlich über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Damit belief sich die mögliche Gesamtförderung pro Kind auf bis zu 12.000 Euro. Die Auszahlung erfolgte jährlich durch die KfW nach Feststellung der Fördervoraussetzungen.
Auszahlungsvoraussetzungen
Die erste Auszahlung erfolgte nach positivem Abschluss des Bewilligungsverfahrens, in welchem alle Nachweise zu Kindern, Besitzverhältnissen, Hauptwohnsitz und Einkommensgrenzen vorgelegt und durch die KfW geprüft wurden. Die weiteren Auszahlungen erfolgten jährlich nach Nachweis des fortwährenden Anspruchs.
Förderfähige Maßnahmen und Maßnahmenkatalog
Förderfähige Erwerbstätigkeiten
Das Baukindergeld war zugeschnitten auf folgende Maßnahmen:
- Den Kauf von neu errichteten Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen
- Den Bau von Eigenheimen zur Eigennutzung
Ausgenommen waren:
- Erwerb von unbebauten Grundstücken zum späteren Bau
- Zweitwohnsitzimmobilien und Ferienwohnungen
- Übertragungen durch Schenkung oder Erbe ohne finanzielle Gegenleistung
Verfahren und Nachweispflichten
Antragstellung und Überblick über das Verfahren
Anträge konnten ausschließlich digital im KfW-Zuschussportal gestellt werden. Nach der Antragstellung mussten innerhalb der Prüfungsfristen sämtliche erforderlichen Nachweise (z.B. Grundbuchauszug, Meldebescheinigung, Einkommensteuerbescheide, Geburtsurkunden/Kindergeldnachweise) in digitaler Form eingereicht werden.
Prüfungs- und Rückforderungsrechte
Die KfW behielt sich im Rahmen der Förderabwicklung umfangreiche Prüfungs- und Rückforderungsrechte vor. Bei Falschangaben oder Nichterfüllung der Förderkriterien konnte die Fördersumme ganz oder teilweise zurückgefordert werden (§ 49 VwVfG analog).
Fehlerhafte, unvollständige oder vorsätzlich falsche Angaben führen zu Ablehnung oder Rückforderung der Zuschüsse.
Steuerliche Behandlung des Baukindergeldes
Nach § 3 Nr. 11 EStG stellt das Baukindergeld eine steuerfreie Einnahme dar. Der Zuschuss musste daher nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. Die Förderleistung war auch nicht mit sonstigen Wohnraumfördermaßnahmen (wie Wohn-Riester oder Bausparförderung) zu verrechnen.
Beendigung des Förderprogramms
Das ursprüngliche Baukindergeld-Programm ist seit dem 31. März 2021 für Neubauanträge ausgelaufen. Für Bestandsimmobilien sowie Bauanträge, deren Baugenehmigung oder Kaufvertrag vor diesem Datum lag und denen binnen Fristen Einzug erfolgte, konnten Anträge noch bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Eine Wiederaufnahme oder Neuauflage befindet sich derzeit nicht im Bundesförderungskatalog. Eventuelle zukünftige Programme zur Förderung von Familien beim Erwerb von Wohneigentum werden gesondert bekanntgegeben.
Rechtliche Einordnung im Kontext der Wohnraumförderung
Das Baukindergeld steht in einem engen Zusammenhang mit weiteren bundes- und landesgesetzlichen Förderungen im Bereich zu Wohnraum und Familienförderung. Es stellt eine sozialpolitisch motivierte Maßnahme im Kontext des Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) dar, mit dem Ziel, nachhaltige Eigentumsbildung zu unterstützen und Familien mit Kindern zu entlasten. Die Regelung ist in die Förderlandschaft des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz eingebettet.
Verhältnis zu weiteren Bundesförderungen
Das Baukindergeld ist von zeitlich parallelen und nachfolgenden Förderinstrumenten zu unterscheiden, etwa der Eigenheimzulage (2006 ausgelaufen) oder wohnungswirtschaftlichen Bürgschaften und günstigen Förderdarlehen. Eine Kumulation ist nach der jeweiligen Ausgestaltung nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen möglich.
Literaturverzeichnis und Quellenangaben
- KfW: Richtlinien und Merkblätter Baukindergeld, Stand 2021
- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Informationen und FAQ Baukindergeld, 2021
- § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Mitteilungen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Wohnraumförderung, 2018-2021
- Art. 6, Art. 13, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz
Dieser Beitrag bietet eine umfassende rechtliche Darstellung des Begriffs Baukindergeld, beleuchtet die gesetzlichen Voraussetzungen, Verwaltungsverfahren und die steuerliche Einordnung sowie die Vernetzung innerhalb der deutschen Wohnraumförderung.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist aus rechtlicher Sicht anspruchsberechtigt auf das Baukindergeld?
Anspruchsberechtigt auf das Baukindergeld sind gemäß § 2 der Richtlinie zum Baukindergeld (BKGG) natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung kindergeldberechtigt gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) sind und mit mindestens einem im Haushalt lebenden, kindergeldberechtigten Kind in die erstmals selbstgenutzte Wohnimmobilie einziehen. Maßgeblich ist, dass das Kind zum Zeitpunkt des Einzugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist. Zudem ist der Antragsteller verpflichtet, die Immobilie selbst zu Wohnzwecken zu nutzen und zum Stichtag die Eigentümerstellung am Objekt nachzuweisen. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen aller im Antrag genannten Erwachsenen wird berücksichtigt und darf die festgelegte Einkommensgrenze (in der Regel 75.000 EUR zu versteuerndes Einkommen jährlich plus 15.000 EUR je Kind) im Durchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre vor Antragstellung nicht überschreiten. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften gelten gemeinschaftlich als Antragsberechtigte, wenn beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Welche Anforderungen werden rechtlich an die Nutzung der Immobilie gestellt?
Die Richtlinien sehen vor, dass das Baukindergeld nur für Immobilien gewährt wird, die nachweislich und dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein Anspruch entfällt bei Vermietung oder teilweiser Vermietung an Dritte, ausgenommen hiervon sind ausschließlich Angehörige des Haushalts. Rechtlich unzulässig ist es auch, die Immobilie zu gewerblichen Zwecken oder als Ferienwohnung zu nutzen. Der Nachweis der Eigennutzung wird spätestens mit dem Einwohnermeldeamtsnachweis (Meldebestätigung) geführt. Wird die Immobilie innerhalb des Förderzeitraumes (10 Jahre) veräußert oder nicht mehr selbst bewohnt, entfällt der Anspruch und bereits ausgezahlte Förderbeträge können zurückgefordert werden.
Welche Fristen sind bei der Antragstellung rechtlich zu beachten?
Für die Antragstellung galt nach der KfW-Förderrichtlinie eine gesetzliche Frist: Der Antrag musste spätestens sechs Monate nach Einzug in die geförderte Wohnimmobilie gestellt werden, wobei der Einzug durch eine amtliche Meldebestätigung nachgewiesen werden muss. Bei Neubauten konnte der Antrag ab Erhalt der Baugenehmigung und Fertigstellung gestellt werden, bei Bestandsimmobilien ab Abschluss des Kaufvertrages und Einzug. Die einzuhaltenden Fristen sind Ausschlussfristen, ein verspäteter Antrag führt zwingend zur Ablehnung des Förderantrages – es besteht kein Ermessen seitens der Bewilligungsstelle.
Wie erfolgt die Überprüfung der Einkommensgrenzen rechtlich verbindlich?
Die rechtliche Grundlage sieht vor, dass zur Überprüfung der Einkommensgrenze das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid herangezogen wird. Die Einkommensermittlung erfolgt bezogen auf die letzten beiden Kalenderjahre vor Antragstellung. Beizubringen sind daher entsprechende Steuerbescheide oder – bei Zusammenveranlagung – Bescheide beider Ehegatten/Lebenspartner. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen nach § 6 BKGG zum vollständigen oder teilweisen Verlust und Rückforderung des Baukindergeldes. Eine nachträgliche Erhöhung des Einkommens in späteren Jahren berührt die Förderberechtigung nicht, sofern die Einkommensgrenze zum maßgeblichen Zeitraum eingehalten wurde.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei Falschangaben im Antrag?
Wer im Rahmen der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, handelt nach den einschlägigen Vorschriften des Subventionsgesetzes und nach § 263 StGB (Betrug) unter Umständen strafbar. Im Falle von Falschangaben ist die Bewilligungsstelle berechtigt, gezahlte Fördermittel zurückzufordern. Darüber hinaus können neben Zinsen auch Verwaltungsstrafen und, bei Vorsatz, strafrechtliche Konsequenzen (Freiheits- oder Geldstrafe) drohen. Antragssteller sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, wie z.B. Auszug oder Einkommensänderung, unverzüglich mitzuteilen, um Rechtsnachteile und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Gibt es rechtliche Einschränkungen hinsichtlich der förderfähigen Objekte?
Baukindergeld kann ausschließlich für Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser etc.) beantragt werden, die als Erstwohnsitz dienen und sich in Deutschland befinden. Nicht förderfähig sind Zweit- oder Ferienwohnungen, gewerblich genutzte Immobilien oder Objekte, die in Erbbaurecht oder Nießbrauch gehalten werden, sofern keine tatsächliche Eigentumsübertragung vorliegt. Die Rechtsgrundlage verlangt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und dauerhafte Übertragung des Eigentums im Grundbuch und die Vorlage des notariellen Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung.