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Batterien


Definition und Rechtsnatur von Batterien

Batterien sind elektrochemische Energiespeicher, die durch eine Umwandlung chemischer Energie in elektrische Energie nutzbar gemacht werden. Sie dienen als Energiequelle für eine Vielzahl von Produkten, von Alltagsgegenständen bis hin zu industriellen Anwendungen. In einem rechtlichen Kontext sind Batterien im deutschen und europäischen Recht differenziert erfasst und unterliegen spezifischen Vorschriften hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen, Nutzung, Rücknahme sowie Entsorgung.

Im Sinne des deutschen Batteriegesetzes (BattG) und der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) ist unter dem Begriff „Batterien“ eine zellbasierte Vorrichtung zu verstehen, die direkt elektrische Energie durch eine Umwandlung von chemischer Energie bereitstellen kann. Rechtlich werden dabei insbesondere Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien unterschieden.

Wesentliche rechtliche Grundlagen und Regelungen

Übersicht der relevanten gesetzlichen Grundlagen

  • Batteriegesetz (BattG)
  • EU-Batterieverordnung 2023/1542
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Gefahrgutrecht und Transportbestimmungen
  • Produkthaftungsrecht
  • Chemikalienrecht (insbesondere REACH-Verordnung)

Diese Regelwerke regeln den Umgang mit Batterien umfassend von der Herstellung und Inverkehrbringung über Hinweispflichten bis zu Rücknahme, Sammlung und umweltgerechter Entsorgung.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das Batteriegesetz definiert Batterien als jede „Vorrichtung, die aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen (Einweg-Batterien) oder aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Zellen (Sekundärzellen, Akkumulatoren) besteht“. In Abgrenzung dazu beziehen sich einzelne Vorschriften explizit auf spezifische Typen wie Industrie- und Fahrzeugbatterien.

Einteilung nach dem BattG:

  • Gerätebatterien: Für den Gebrauch in tragbaren Geräten konzipiert.
  • Industriebatterien: Für industrielle Zwecke oder großtechnische Anlagen bestimmt.
  • Fahrzeugbatterien: Besonders für Start-, Licht- und Zündungszwecke in Fahrzeugen eingesetzt.

Inverkehrbringen und Vermarktung

Zulassung und Kennzeichnungspflichten

Das Inverkehrbringen von Batterien ist an verschiedene gesetzliche Pflichten sowie EU-weit harmonisierte Normen gebunden. Hersteller und Importeure sind verpflichtet, sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen beim Umweltbundesamt zu registrieren (§ 4 BattG). Zudem ist jede Batterie mit bestimmten Symbolen (durchgestrichene Mülltonne, chemische Zeichen für Schwermetallgehalte) zu kennzeichnen. Die Art und der Umfang der Kennzeichnung ist in § 17 BattG näher geregelt.

Verordnung (EU) 2023/1542

Die neue EU-Batterieverordnung enthält weitergehende Vorschriften zu Nachhaltigkeit, Produktgestaltung, Informationspflichten, Kennzeichnung, Sicherheitsstandards sowie zur Digitalisierung der Lieferkette über einen digitalen Produktpass.

Herstellerpflichten und Verantwortlichkeiten

Hersteller, Importeure und Vertreiber haben eine umfassende Produktverantwortung. Dazu zählen insbesondere:

Registrierungspflicht

Batterien dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller entsprechend registriert ist. Die fehlende Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann.

Rücknahme- und Sammelpflichten

Nach § 5 BattG sind Hersteller und Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altbatterien verpflichtet. Der Endnutzer muss über die Möglichkeit der Rückgabe und über Recyclingsymbole informiert werden. Rücknahmestellen müssen ein flächendeckendes Netz sicherstellen.

Informations- und Hinweispflichten

Gemäß § 18 BattG müssen Hersteller und Händler den Endnutzer über die umweltgerechte Entsorgung und mögliche Gefahren (z.B. durch Quecksilber, Cadmium, Blei) sowie über die Bedeutung der eingesetzten Symbole informieren. Diese Vorgaben werden durch ergänzende Vorschriften der neuen EU-Batterieverordnung weiter verschärft.

Umweltrechtliche und abfallrechtliche Vorgaben

Sammlung und Entsorgung

Batterien unterliegen dem Prinzip der Produktverantwortung. Ziel ist es, eine möglichst hohe Sammel- und Recyclingquote zu erzielen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine getrennte Sammlung von Batterien verpflichtend, um eine Schadstoffbelastung der Umwelt zu vermeiden. Entsorgungsunternehmen und Sammelstellen müssen gesetzliche Auflagen zur Behandlung und zum Recycling beachten.

Verbotene Inhaltsstoffe und Stoffbeschränkungen

Die Herstellung und der Vertrieb von Batterien mit bestimmten gefährlichen Stoffen (wie Quecksilber > 0,0005 Gew.-%, Cadmium > 0,002 Gew.-%) sind gemäß EU-Vorgaben weitgehend untersagt. Ausnahmen sind gesondert geregelt.

Gefahrgutrechtliche Regelungen

Transport und Lagerung

Der Transport von Batterien (insbesondere Lithiumbatterien und -akkumulatoren) unterliegt spezifischen Vorgaben auf Grundlage des Gefahrgutrechts (ADR, IMDG-Code etc.). Hersteller, Transporteure und Händler müssen strenge Vorgaben zu Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation einhalten, um Sicherheitsrisiken zu minimieren. Verstöße werden durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz sanktioniert.

Produktsicherheit und Produkthaftung

Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dürfen nur sichere Batterien in den Verkehr gebracht werden. Hersteller und Vertreiber haften für Schäden durch fehlerhafte oder unsichere Batterien nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Produkthaftungsrechts. Hierzu zählen auch Schäden durch auslaufende, brennende oder explodierende Batterien.

Marktüberwachung und Sanktionsmöglichkeiten

Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Behörden zur Marktüberwachung und Ahndung von Verstößen befugt. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Batteriegesetz mit empfindlichen Bußgeldern belegt (§ 37 BattG). Die Marktaufsichtsbehörden können zudem Vertriebsverbote und Rückrufanordnungen erlassen.

Zukunftsperspektiven und Neuerungen

Mit Inkrafttreten der EU-Batterieverordnung 2023/1542 wird das Recht für Batterien europaweit verschärft und ausgebaut. Neue Anforderungen an Ökodesign, Recyclingfähigkeit, Lieferketten-Nachweise, digitale Produktpässe und Nachhaltigkeit sind stufenweise umzusetzen. Ziel ist die Förderung einer Kreislaufwirtschaft, die stete Reduzierung umwelt- und gesundheitsgefährdender Stoffe sowie die Erhöhung der Sammel- und Verwertungsquoten.


Zusammenfassung:
Batterien sind rechtlich umfassend reguliert. Die Regelungen umfassen den gesamten Lebenszyklus – von der Produktion und dem Vertrieb, über die Nutzung bis hin zu Rückgabe, Sammlung und Entsorgung. Hersteller, Händler und andere Marktteilnehmer unterliegen zahlreichen Pflichten, mit dem Ziel, die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit zu schützen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.


Siehe auch:

  • Batteriegesetz (BattG)
  • EU-Batterieverordnung (2023/1542)
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Produkthaftungsrecht
  • Gefahrgutrecht im Transport von Batterien

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für das Inverkehrbringen von Batterien in Deutschland?

Das Inverkehrbringen von Batterien in Deutschland ist umfassend im Batteriegesetz (BattG) geregelt, das seit dem 1. Dezember 2020 in einer novellierten Fassung gilt und die europäische Batterie-Richtlinie 2006/66/EG umsetzt. Hersteller, die erstmals Batterien im Geltungsbereich des Gesetzes verkaufen oder importieren, müssen sich vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) registrieren lassen. Ohne diese Registrierung ist der Vertrieb streng verboten und wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro verfolgt. Zudem müssen Hersteller gewährleisten, dass alle von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (z. B. Mülltonnen-Symbol, chemisches Zeichen für Schwermetalle) und sie verpflichten sich, entsprechende Rücknahmesysteme für Altbatterien bereitzustellen oder sich bestehenden Rücknahmesystemen anzuschließen. Des Weiteren bestehen umfangreiche Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten gegenüber der stiftung ear und der zuständigen Behörde. Darüber hinaus unterliegt der Versand ins Ausland weiteren nationalen Vorschriften, sobald Batterien exportiert werden.

Welche Pflichten bestehen für Händler beim Verkauf von Batterien?

Händler, die Batterien verkaufen, sind rechtlich verpflichtet, nur solche Batterien anzubieten, deren Hersteller bei der stiftung ear registriert sind. Neben dieser Überwachungspflicht müssen sie Endnutzer darüber informieren, dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können, und entsprechende Sammelbehälter zur Verfügung stellen, sofern sie Batterien anbieten. Aufklärungspflichten bestehen auch in Bezug auf Umweltauswirkungen und die Bedeutung der getrennten Sammlung. Die Informationen müssen schriftlich und gut sichtbar am Verkaufsort erfolgen; beim Fernabsatz sind sie dem Versand beizulegen oder spätestens bei Lieferung mitzugeben. Händler, die ihrer Rücknahmepflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen, riskieren empfindliche Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Batterien und deren Verpackungen?

Hersteller wie auch Importeure sind verpflichtet, Batterien und deren Verpackungen mit bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Symbolen und Hinweisen zu versehen. Dazu zählen insbesondere das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, das auf das getrennte Sammeln hinweist, sowie die chemischen Zeichen „Cd“, „Hg“ und „Pb“ bei Überschreitung bestimmter Schwermetall-Grenzwerte. Die Kennzeichnungen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf Batterie und/oder Verpackung angebracht sein. Zusätzlich müssen auf der Batterie die Kapazitätsangabe sowie Herstellername oder -marke angebracht werden. Nicht korrekt oder unvollständig gekennzeichnete Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Welche Rücknahmepflichten bestehen für Altbatterien?

Das Batteriegesetz verpflichtet Hersteller, Importeure und Vertreiber, ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmesystem für Altbatterien bereitzustellen. Hersteller können eigene Rücknahmesysteme betreiben oder sich einem kollektiven Rücknahmesystem anschließen (z. B. GRS Batterien). Händler müssen Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen, soweit sie Batterien im Sortiment führen oder geführt haben; dies gilt auch für Online-Händler mit entsprechenden Rücknahmemöglichkeiten am Lager- oder Versandort. Die abgegebenen Altbatterien müssen vom Vertreiber dem jeweiligen Rücknahmesystem oder einem Entsorgungsfachbetrieb zugeführt werden. Nicht oder unzureichend erfüllte Rücknahmepflichten können hohe Bußgelder und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen für Hersteller und Vertreiber?

Hersteller sind verpflichtet, jährliche Mengenmeldungen zu den von ihnen in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Batterien abzugeben, typischerweise bis zum 30. April für das jeweils vergangene Kalenderjahr. Diese Meldungen erfolgen an die stiftung ear. Zudem müssen Hersteller und Vertreiber alle relevanten Unterlagen über Mengen, Rücknahme und Verwertung mindestens drei Jahre lang aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen können. Sämtliche Melde- und Berichtspflichten dienen der Kontrolle der Marktteilnehmer sowie der Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Sammelquote von derzeit 50 Prozent.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Batteriegesetz?

Verstöße gegen die Vorschriften des Batteriegesetzes – wie fehlende Registrierung, mangelhafte Kennzeichnung, unzureichende Rücknahme oder unterlassene Meldungen – stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit erheblichen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro je Einzelfall geahndet werden. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände. Bei schwerwiegenden Verstößen, wie der Nichtbeachtung von Entsorgungspflichten, sind zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht auszuschließen.

Wie werden ausländische Hersteller oder Online-Händler rechtlich eingebunden?

Auch ausländische Hersteller und Online-Händler, die Batterien an Endnutzer in Deutschland verkaufen, unterliegen den deutschen Vorschriften des Batteriegesetzes. Sie müssen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen, der rechtlich verantwortlich ist und sämtliche Pflichten wahrnimmt, etwa Registrierung, Rücknahme und Meldungen. Ohne die Benennung eines Bevollmächtigten ist das Inverkehrbringen untersagt. Die nationale Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung mittels digitaler Datenbanken und Marktstichproben. Verstöße führen zu Verkaufsverboten, Abmahnungen und Bußgeldern.