Legal Lexikon

BAT


BAT – Bundes-Angestelltentarifvertrag

Bedeutung und rechtliche Einordnung des BAT

Der BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) war ein Tarifvertrag, der das Arbeitsrecht für die Angestellten im öffentlichen Dienst in Deutschland maßgeblich geprägt hat. Der Begriff „BAT“ bezeichnete eine zentrale tarifliche Grundlage für die Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten beim Bund, den Ländern sowie den Gemeinden. Der BAT wurde 1961 eingeführt und stellte – bis zu seiner weitgehenden Ablösung durch den TVöD bzw. TV-L – das maßgebende Tarifwerk dar.

Anwendungsbereich

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Der BAT galt für Angestellte, die aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht unter die Tarifverträge für Arbeiter fielen, sondern in einem Arbeitsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Ausgenommen waren unter anderem Beamte sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis besonders geregelt war (z. B. Richter, Soldaten oder Auszubildende).

Tarifvertragsparteien

Abgeschlossen wurde der BAT zwischen den öffentlichen Arbeitgebern, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern und kommunalen Arbeitgeberverbänden, sowie den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, allen voran ver.di (vormals ÖTV) und die DBB Tarifunion (früher Deutscher Beamtenbund).

Rechtsnatur und Geltung

Der BAT war ein normativer Tarifvertrag im Sinne des § 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Er wirkte unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Parteien (§ 4 TVG), sofern keine abweichenden Regelungen durch individual- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen existierten.

Struktur und Inhalte des BAT

Tarifliche Regelungsgegenstände

Der BAT regelte systematisch u. a. folgende Inhalte:

  • Vergütung und Eingruppierung: Regelungen zur Vergütung, Tabellenentgelte, Zulagen sowie die Zuordnung der Tätigkeiten zu unterschiedlichen Vergütungsgruppen (Vergütungsordnung).
  • Arbeitszeit und Urlaub: Vorschriften zur regelmäßigen Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsanspruch. Besonderheiten galten für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
  • Befristung und Kündigung: Normen zu Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Befristungsregelungen und Kündigungsschutz unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften (z. B. KSchG).
  • Sonderleistungen: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld („Zuwendung“), Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.
  • Sozialleistungen: Vorschriften zur betrieblichen Altersversorgung, Beihilfen und Unterstützungsleistungen.

Vergütungsordnung

Ein zentrales Element des BAT bildete die Vergütungsordnung – ein Kadaster, in dem Tätigkeiten bestimmten Vergütungsgruppen (VGr) zugeordnet wurden. Die Eingruppierung bestimmte das monatliche Tabellenentgelt und war Grundlage für Stufensteigerungen nach Dauer der Dienstzeit.

Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit

Die regelmäßige Arbeitszeit war zentral im BAT geregelt und unterlag spezifischen Begrenzungen. Für Überstunden und Mehrarbeit existierten sowohl Zuschlags-, als auch Ausgleichsregelungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) war zusätzlich zu beachten.

Rechtsfragen und Auslegungsgrundsätze

Auslegungskriterien

Die Auslegung des BAT richtete sich nach den allgemeinen Regeln für Tarifverträge. Maßstab für die Auslegung war primär der Wortlaut, danach der Gesamtkontext des Tarifwerks sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien konnten zur Klärung von Zweifeln sog. Niederschriften (§ 2 Abs. 1 TVG) erstellen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz fand Anwendung innerhalb eines Tarifgebietes, um willkürliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Differenzierungen (z. B. nach Tätigkeitsmerkmalen) mussten sachlich gerechtfertigt sein.

Konkurrenzen mit anderen Tarifverträgen oder Gesetzen

Sofern speziellere Tarifverträge in bestimmten Bereichen (z. B. im Krankenhausbereich, Sozial- und Erziehungsdienst) galten, hatte der BAT Nachrang oder wurde durch diese verdrängt. Gesetzliche Vorschriften, etwa des Arbeitszeitgesetzes oder Bundesurlaubsgesetzes, waren stets zu beachten, sofern sie für die betroffenen Beschäftigten günstiger waren.

Veränderungen und aktuelle Entwicklung

Ablösung durch TVöD und TV-L

In Folge der Föderalismusreform und gestiegenen Anforderungen an die Flexibilität des öffentlichen Dienstes wurde der BAT ab 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bund und Kommunen sowie durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgelöst. Beide Tarifverträge unterscheiden sich in einzelnen Regelungspunkten vom BAT und gestalten die tariflichen Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes neu.

Nachwirkung und Geltung alter Bestimmungen

Für bestimmte Arbeitsverhältnisse, die vor der Umstellung begründet wurden und für die keine Überleitung in den TVöD oder TV-L erfolgte, wirkt der BAT als Bezugstarifvertrag nach (§ 4 TVG). Neue Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst unterliegen den aktuellen Tarifvereinbarungen.

Bedeutung des BAT im Arbeitsrecht

Der BAT war jahrzehntelang das zentrale tarifrechtliche Instrument zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Angestellten im öffentlichen Dienst in Deutschland. Trotz seiner Ablösung prägt er weiterhin die Rechtsentwicklung im öffentlichen Tarifrecht, etwa bei der Auslegung alter Bezugsklauseln oder Übergangsregelungen.

Literaturhinweise und Rechtsquellen

  • Text des BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag, Stand 2002)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Kommentarliteratur zum öffentlichen Tarifrecht

Siehe auch:

  • TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
  • TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
  • Tarifvertrag
  • Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Anwendung von BAT in der Umweltgesetzgebung?

Die Anwendung von Beste Verfügbare Techniken (BAT) ist insbesondere durch die Industrieemissionsrichtlinie (IED 2010/75/EU) europaweit geregelt. In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung im Wesentlichen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie entsprechende Verordnungen (insbesondere 4. und 17. BImSchV) und die TA Luft. Neben der IED und nationalen Regelungen spielen auch internationale Abkommen, wie das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP), eine Rolle. Die rechtliche Verpflichtung zur Anwendung von BAT ergibt sich in Deutschland für genehmigungsbedürftige Anlagen, wobei BAT-Schlussfolgerungen aus den EU-BREF-Dokumenten regelmäßig als Stand der Technik gelten und durch die Behörden in Genehmigungen, Anordnungen oder nachträglichen Anforderungen verbindlich gemacht werden. Abweichungen von BAT sind in Ausnahmefällen zulässig, sind jedoch stets detailliert zu begründen und stehen unter strenger Kontrolle durch die zuständigen Behörden.

Wie erfolgt die rechtliche Umsetzung der BAT-Schlussfolgerungen in Deutschland?

Die Umsetzung der BAT-Schlussfolgerungen erfolgt durch sogenannte Anpassungsbescheide und die Aktualisierung bestehender Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG. Die Behörden sind dazu verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der entsprechenden BAT-Schlussfolgerung die Anforderungen für relevante Anlagen zu überprüfen und ggf. durch Nebenbestimmungen an neue Anforderungen anzupassen. Dies betrifft emissionsrelevante Betriebsaspekte und kann sowohl technische Nachrüstungen als auch organisatorische Maßnahmen erfordern. Bei Neugenehmigungen müssen die aktuellen BAT-Vorgaben bereits vollständig berücksichtigt werden. Im Genehmigungsverfahren kommt dem Betreiber eine umfangreiche Darlegungspflicht zu, welche Maßnahmen dem BAT-Standard entsprechen und wie dessen Anwendung konkret umgesetzt wird.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Anlagenbetreiber bei Unverhältnismäßigkeit der BAT-Anforderungen?

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sowie Art. 15 Abs. 4 der IED kann von der Anwendung bestimmter BVT-Anforderungen abgesehen werden, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Kosten im Verhältnis zum angestrebten Umweltschutzniveau führen würde. Voraussetzung ist jedoch eine umfassende Einzelfallprüfung, in deren Rahmen der Betreiber nachweisen muss, dass besondere standortbezogene Umstände vorliegen und die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist (z. B. Altanlagen, technische Unmöglichkeiten, wirtschaftliche Gründe). Die zuständige Behörde prüft dies eingehend und darf Ausnahmen nur sehr restriktiv gewähren. Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen höheren Umweltbehörde getroffen und ist rechtsmittelfähig.

In welchem Umfang sind BAT-Werte unmittelbar bindend oder nur als Orientierung heranzuziehen?

Die in den BAT-Schlussfolgerungen enthaltenen Emissionswerte (sog. „BAT-associated Emission Levels“, kurz BAT-AEL) sind grundsätzlich verbindlicher Maßstab für die Behörden, wenn sie Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festlegen. Allerdings handelt es sich hierbei um Bandbreiten, innerhalb derer die konkreten behördlichen Betriebsgenehmigungen Werte festlegen können, wobei im Einzelfall begründbare Abweichungen nach unten oder oben zulässig sind, wenn dies die Standortspezifik erfordert. Der Orientierungscharakter greift insbesondere dann, wenn etwa aufgrund von standortspezifischen Gegebenheiten oder technischen Besonderheiten eine exakte Einhaltung nicht möglich ist, wobei jedoch stets das Ziel eines vergleichbaren Umweltschutzniveaus gewahrt bleiben muss.

Wie werden rechtliche Streitfälle im Zusammenhang mit BAT-Anforderungen behandelt?

Rechtliche Streitfälle im Zusammenhang mit BAT-Anforderungen werden in erster Linie im nationalen Verwaltungsrechtsweg gelöst. Gegen behördliche Anordnungen, Nebenbestimmungen oder Versagungen von Genehmigungen, die auf BAT-Bewertungen beruhen, steht Betreibern der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruchs- und Klageverfahren). Dabei überprüfen die Gerichte sowohl die fachliche Richtigkeit als auch die Ermessensausübung der Behörde in Bezug auf die BAT-Anwendung. In spezialisierten Fällen ist zudem eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof möglich, insbesondere zur Auslegung von EU-rechtlichen Vorgaben. Rechtsprechung und Schrifttum betonen hierbei die besondere Bedeutung einer nachvollziehbaren, dokumentierten Begründung von Abweichungen und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Dokumentation und Nachweisführung beim Einsatz von BAT?

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind rechtlich verpflichtet, die Einhaltung und Umsetzung von BAT bereits im Genehmigungsantrag umfassend zu dokumentieren und nachzuweisen (§§ 10, 11 BImSchG). Hierzu zählen die Beschreibung der eingesetzten Technik, Angaben zu den Emissionen und den eingesetzten Verfahren sowie eine Begründung, warum keine besseren verfügbaren Techniken eingesetzt werden. Im laufenden Betrieb sind fortlaufende Messungen, Berichte und Nachweise bezüglich der Einhaltung von Emissionswerten vorzulegen. Diese Unterlagen sind den Behörden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsvorschriften sehen bei Nichterfüllung Bußgeld- und im Extremfall auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Betriebsstilllegung vor. Die Kontrollbehörde ist berechtigt, stichprobenartig oder anlassbezogen Kontrollen durchzuführen.

Gibt es besondere rechtliche Anforderungen bei Neueinführung oder technischer Weiterentwicklung von BAT?

Die Einführung neuer oder verbesserter BAT wird auf europäischer Ebene fortlaufend durch das Sevilla-Prozess-Verfahren begleitet, in dessen Rahmen bestehende BREF-Dokumente alle acht Jahre überprüft und angepasst werden. Im nationalen Recht entstehen so regelmäßig Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen und untergesetzlichen Regelwerke, die von den Betreibern fortlaufend zu beachten sind. Rechtlich relevant ist hierbei, dass Neuerungen im Stand der Technik auch auf Bestandsanlagen übertragbar werden können – mit entsprechenden Übergangsfristen. Betreiber sind daher gesetzlich verpflichtet, sich über den aktuellen Stand von BAT zu informieren und zu prüfen, inwieweit ihre Anlagen nachgebessert oder umgebaut werden müssen, sobald neue Schlussfolgerungen verbindlich werden.