Begriff und rechtliche Einordnung der Bareinlage
Die Bareinlage ist ein zentraler Begriff des Gesellschaftsrechts und bezeichnet die Erbringung einer Einlage durch Zahlung von Geld. Die Bareinlage steht im Gegensatz zur Sacheinlage, bei der Vermögensgegenstände oder Rechte eingebracht werden. Sie ist insbesondere bei der Gründung und Kapitalerhöhung von Kapitalgesellschaften von Bedeutung, kommt aber auch im Personengesellschaftsrecht vor. Die Anforderungen an die Bareinlage und ihre Abwicklung sind im deutschen Recht in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt, darunter das Handelsgesetzbuch (HGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Aktiengesetz (AktG) sowie das Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Bedeutung der Bareinlage bei Kapitalgesellschaften
Bareinlage bei der GmbH
Gesetzliche Grundlage und Mindestkapital
Nach §§ 5 ff. GmbHG muss das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 25.000 Euro betragen. Die Einlage der Gesellschafter kann als Bareinlage oder Sacheinlage erfolgen. Ein Mindestbetrag von 12.500 Euro muss bei Gründung tatsächlich als Bareinlage eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG), bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Einzahlung und Verfügungsbefugnis
Die Leistung der Bareinlage erfolgt durch Zahlung auf ein Konto der Gesellschaft. Die Einzahlung hat so zu erfolgen, dass die Gesellschaft frei über den Betrag verfügen kann. Die Einzahlung muss auf ein eigens für die Bareinlage eingerichtetes Konto erfolgen, auf das nur die Geschäftsführer zugreifen können. Der einzahlende Gesellschafter übernimmt eine unmittelbare Leistungspflicht gegenüber der Gesellschaft.
Rechtsfolgen der Bareinlage
Mit Einbringung der Bareinlage erlangt die Gesellschaft das volle Verfügungsrecht über die Gelder. Die Gesellschafter haften persönlich für nicht oder nicht vollständig erbrachte Einlagen (§ 19 GmbHG). Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, um den Kapitalerhalt sicherzustellen.
Bareinlage bei der Aktiengesellschaft
Begriff und gesetzliche Anforderungen
Im Aktiengesetz (AktG) wird für die Gründung einer Aktiengesellschaft vorausgesetzt, dass das Grundkapital mindestens 50.000 Euro beträgt (§ 7 AktG). Die Bareinlage ist der Regelfall (§ 36a AktG); Sacheinlagen sind an strengere Voraussetzungen gebunden. Vor Eintragung der Gesellschaft muss mindestens ein Viertel jeder Aktie, soweit es sich um Bareinlagen handelt, eingezahlt werden (§ 36a Abs. 1 AktG).
Einzahlung und Schutzmaßnahmen
Die Einlagen müssen auf ein Konto der AG eingezahlt werden, das die Verfügbarkeit für die zukünftigen Organe der Gesellschaft garantiert. Die Einbringung ist im Gründungsbericht sowie bei der Kapitalerhöhung in den Beschlüssen und durch den Einzahlungsbeleg nachzuweisen. Eine Leistung „aus dem eigenen Geldbeutel“ oder als bloße Verrechnung mit Ansprüchen wird nicht akzeptiert.
Bareinlage im Personengesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
Im Gesellschaftsrecht von offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) kann die Einlagepflicht ebenfalls durch bare Einzahlung erfüllt werden. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie ergänzend aus dem HGB (§ 705 ff. BGB, §§ 105 ff. HGB).
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften besteht keine gesetzliche Pflicht auf ein Mindestkapital oder zwingende Bareinlage. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag eine Einzahlungspflicht in Geld vereinbart werden, die dann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter begründet.
Abgrenzung zur Sacheinlage
Die Bareinlage unterscheidet sich rechtlich grundlegend von der Sacheinlage, bei der Gegenstände, Forderungen oder Rechte einen geldwerten Beitrag darstellen. Während bei der Bareinlage das Nominalkapital in liquiden Mitteln bereitgestellt wird, erfordert die Sacheinlage eine genaue Bewertung und Offenlegung sowie gegebenenfalls einen Sachgründungsbericht (bei der AG, § 36 Abs. 2 AktG).
Rechtliche Schutzvorschriften und Sanktionen
Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz
Sowohl GmbHG als auch AktG und Handelsrecht enthalten Vorschriften, um den Kapitalerhalt und den Gläubigerschutz zu sichern. Die rückwirkende Verrechnung, das sogenannte Hin- und Herzahlen, bei der das eingezahlte Geld sofort wieder an den Gesellschafter ausgekehrt wird, wird rechtlich untersagt und kann zur Unwirksamkeit der Einlageleistung und zur Haftung führen.
Folgen unzureichender Bareinlage
Wird die Bareinlage nicht oder nicht ordnungsgemäß geleistet, besteht eine Nachschusspflicht des Gesellschafters. Die Gesellschaft kann die Leistung gerichtlich einfordern. Im Insolvenzfall greift die sog. Differenzhaftung.
Steuerliche Aspekte der Bareinlage
Bareinlagen sind steuerneutral und stellen keine Betriebseinnahmen dar. Steuerrechtlich relevant wird die Bareinlage erst im Zusammenhang mit Rückzahlungen (verdeckte Gewinnausschüttung) oder beim Anteilsverkauf.
Internationale Perspektive
Auch das Europäische Gesellschaftsrecht sieht für die Gründung von Kapitalgesellschaften eine Bareinlage als maßgebliche Kapitalmaßnahme vor, mit weitgehend vergleichbaren Regeln hinsichtlich Einzahlungsverpflichtung, Kapitalerhalt und Nachweispflichten.
Literaturverzeichnis
- K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 7. Auflage, München 2022
- Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage, Berlin 2024
- Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Auflage, München 2023
Zusammenfassung
Die Bareinlage ist ein elementarer Bestandteil des deutschen Gesellschaftsrechts. Sie gewährleistet die Kapitalausstattung und Liquidität der Gesellschaften und dient dem Schutz der Gläubiger. Umfangreiche gesetzliche Vorschriften sichern die ordnungsgemäße Einzahlung, den Nachweis und die Verwendung der Bareinlage. Verstöße können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bareinlagen sind damit ein zentrales Instrument zur Sicherung der Stabilität und Zuverlässigkeit von Gesellschaften.
Häufig gestellte Fragen
Wie ist der Ablauf einer Bareinlage bei einer Kapitalgesellschaft rechtlich geregelt?
Der Ablauf einer Bareinlage ist im deutschen Gesellschaftsrecht klar geregelt, insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der AG. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG ist bei der Gründung die Stammeinlage in bar zu leisten, wobei mindestens ein Viertel des Nennbetrags jeder Stammeinlage eingezahlt werden muss. Der Rest kann als ausstehende Einlage geschuldet bleiben, aber mindestens ein Betrag von insgesamt 12.500 EUR muss bar vorhanden sein. Die Bareinlage ist auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen, das in der Regel treuhänderisch vom Geschäftsführer eröffnet wird. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer gegenüber dem Notar versichern, dass die Einlagen tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. In der Praxis überprüft die Bank die Identität der Beteiligten und klärt die Herkunft des Geldes (Geldwäscheprävention). Bei der AG schreibt § 36 AktG vor, dass vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister mindestens ein Viertel des Ausgabebetrages jeder Aktie sowie das volle Agio einzuzahlen sind. Die Einzahlung muss auf ein einseitig verfügbares Konto erfolgen, das eigens für diesen Zweck eröffnet wurde.
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Nachweis einer Bareinlage?
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Erbringung einer Bareinlage ist von großer rechtlicher Bedeutung. Im GmbH-Recht verlangt § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, dass der Geschäftsführer gegenüber dem Notar die Einzahlung der Einlagen an Eides statt versichert, wobei die Einzahlung effektiv auf ein Konto der Gesellschaft erfolgen muss und zur unbeschränkten Verfügung der Geschäftsführung stehen soll. Ein bloßer Überweisungsbeleg reicht dabei nicht aus, sondern es sollte ein Kontoauszug oder eine Bestätigung der Bank vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Bareinlage tatsächlich auf das Gesellschaftskonto eingegangen ist und nicht zuvor oder gleichzeitig wieder abgehoben wurde (keine sogenannten „Hin-und-her-Zahlungen“, auch „Umgehungseinlagen“ genannt). Bei einem Verstoß droht die Nichtigkeit der Gründung oder eine persönliche Haftung der Handelnden.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Bareinlage?
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Bareinlage zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Wird die Bareinlage nicht vollständig und ordnungsgemäß erbracht, ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unzulässig. Wenn dennoch eine Eintragung erfolgt, etwa durch unzutreffende Versicherung der Einzahlung, drohen strafrechtliche Sanktionen gemäß § 82 GmbHG (Falsche Angaben gegenüber dem Registergericht), wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Zivilrechtlich entsteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten dadurch entstehen. Darüber hinaus kann die Nichtigkeit der Gründung oder die Nichtigkeit späterer gesellschaftsrechtlicher Handlungen folgen.
Kann die Bareinlage nachträglich in eine Sacheinlage umgewandelt werden?
Die nachträgliche Umwandlung einer vereinbarten Bareinlage in eine Sacheinlage („Umwandlungseinlage“) ist rechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Das Umgehungsverbot soll sicherstellen, dass die gesetzlich geforderte Kapitalausstattung wirklich bar und nicht nur scheinbar zur Verfügung steht. Wird vertraglich eine Bareinlage vereinbart und im Nachhinein eine Sacheinlage erbracht, ohne dass dies im Gesellschaftsvertrag klar vorgesehen und durch alle Registerverfahren ordnungsgemäß begleitet wird, gilt die Sacheinlage als nicht erbracht und der Gesellschafter bleibt zur Bareinlage verpflichtet. Ebenso besteht die Gefahr der Einlagenrückgewähr, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter eine Einlage „zurücktauscht“.
Welche Pflichten bestehen nach Erbringung der Bareinlage für Gesellschafter und Geschäftsführung weiterhin?
Auch nach erfolgter Bareinlage bestehen diverse rechtliche Pflichten fort. Die Geschäftsführung muss das Gesellschaftskapital pfleglich verwalten und vor Vermögensminderungen schützen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außerdem trifft sie eine fortlaufende Buchführungs- und Nachweispflicht über das Gesellschaftsvermögen. Die Einlagen dürfen nicht an die Gesellschafter zurückgewährt werden („Einlagenrückgewähr-“ oder „Kapitalerhaltungsgrundsatz“, § 30 GmbHG), es sei denn, es handelt sich um zulässige Ausschüttungen aus Gewinnen (§ 29 GmbHG). Verstöße können zum Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter oder Geschäftsführung sowie zur Insolvenzverschleppung führen. Gesellschafter bleiben verpflichtet, ausstehende Einlagen auf Anforderung nachzuzahlen.
Besteht ein Unterschied zwischen der rechtlichen Behandlung von Bareinlagen bei Einzelgründungen und Mehrpersonengründungen?
Rechtlich bestehen hinsichtlich der Behandlung einer Bareinlage im Wesentlichen keine Unterschiede zwischen Einzelgründungen (Ein-Mann-GmbH, § 2 Abs. 1a GmbHG) und Mehrpersonengründungen. Bei der Ein-Mann-GmbH wird allerdings die Eintragung erst nach vollständiger Einzahlung des Mindeststammkapitals (25.000 EUR) statt nach Einzahlung nur der Hälfte (12.500 EUR) vorgenommen. Der Gesetzgeber verlangt dies zur Sicherung der Gläubigerinteressen, da bei Alleingesellschaftern das Risiko der Umgehung der Kapitalaufbringung als höher gilt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Nachweispflichten, Kapitalerhalt und Verbot der verdeckten Sacheinlagen identisch.
Gibt es spezielle Vorgaben zur Einzahlung der Bareinlage bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?
Bei der Gründung einer GmbH ist die Einzahlung der Bareinlage streng gesetzlich geregelt. Gemäß § 7 GmbHG muss mindestens ein Viertel der jeweiligen Stammeinlage sowie insgesamt mindestens 12.500 EUR eingebracht werden. Das Geld muss von einem Gesellschaftskonto stammen, das für diesen Zweck eingerichtet wurde. Barzahlungen an den Geschäftsführer sind zwar rechtlich grundsätzlich ausreichend, werden aber zum Zwecke der Nachweisbarkeit und zur Vermeidung von Geldwäscherisiken von den Gerichten zunehmend kritisch gesehen. Nach der Einzahlung bestätigt der Geschäftsführer diese dem Notar – eine Falschangabe stellt eine Straftat dar. Insbesondere so genannte „verdeckte Sacheinlagen“, bei denen de facto keine echte Bareinlage erfolgt, sind unzulässig und führen ggf. zur Nachschusspflicht.