Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Banknotenfälschung

Banknotenfälschung


Begriff und geschichtlicher Hintergrund der Banknotenfälschung

Banknotenfälschung bezeichnet die unerlaubte Herstellung, Verbreitung oder Inverkehrbringen von nachgemachten oder verfälschten Banknoten mit dem Ziel, diese als echt erscheinen zu lassen. Sie stellt eine klassische Form der Geldfälschung dar und ist in fast allen Rechtsordnungen weltweit strafbar. Neben dem Schutz der jeweiligen nationalen oder supranationalen Währung dient das strafrechtliche Verbot der Banknotenfälschung der Sicherstellung der wirtschaftlichen Stabilität und dem Schutz des Zahlungsverkehrs.

Die Banknotenfälschung kann auf eine jahrhundertelange Geschichte zurückblicken. Mit der Einführung von Papiergeld im 17. Jahrhundert entstand zeitgleich das Interesse an dessen Nachahmung zugeteilt wirtschaftlicher Vorteile. Auch im Zeitalter moderner Sicherheitsmerkmale und digitaler Technik ist die Banknotenfälschung ein aktuelles Thema für Strafverfolgungsbehörden und Notenbanken.

Rechtliche Einordnung und gesetzliche Regelung

Nationales Recht (Deutschland)

Strafgesetzbuch

In Deutschland wird die Banknotenfälschung vorrangig durch §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der gesetzliche Begriff lautet „Geldfälschung“. § 146 StGB stellt sowohl das Herstellen als auch das Inverkehrbringen gefälschter Banknoten unter Strafe.

Tatbestandsmerkmale gem. § 146 StGB:

  • Herstellung: Das unerlaubte Anfertigen unechter Banknoten.
  • Verfälschung: Die nachträgliche Veränderung echter Banknoten zum Zwecke der Verschleierung der Manipulation.
  • Inverkehrbringen: Das bewusste Verwenden von gefälschten Banknoten im Zahlungsverkehr, unabhängig davon, ob der Täter die Noten selbst hergestellt hat.

Darüber hinaus ist bereits der Versuch der Geldfälschung sowie das bloße Verschaffen, Verwahren oder Überlassen unechter Banknoten (§ 147 StGB) strafbar.

Strafmaß

Der Strafrahmen reicht je nach Schwere des Delikts bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen, der Einsatz moderner Techniken oder die Vervielfältigung besonders großer Mengen können eine Qualifikation und damit höhere Strafen begründen.

Verhältnis zu anderen Straftatbeständen

Ergänzend zur Banknotenfälschung nach § 146 StGB kommen verwandte Tatbestände in Betracht:

  • Vorbereitung der Fälschung (§ 149 StGB): Widerrechtlicher Besitz oder Beschaffung spezieller Geräte und Werkzeuge, die zur Fälschung geeignet sind.
  • Unterstützung und Beteiligung: Beihilfe oder Anstiftung zu o.g. Handlungen.

Europäisches und internationales Recht

Europäische Union

Die Europäische Union setzt im Rahmen des Schutzes des Euro und anderer Währungen eigene Richtlinien und Verordnungen um, darunter die Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro gegen Fälschung. Hierbei werden Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zu implementieren sind.

Internationales Übereinkommen (Genfer Abkommen 1929)

Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Geldfälschung von 1929, das sogenannte Genfer Abkommen, verpflichtet die unterzeichnenden Staaten, Banknotenfälschungen zu verfolgen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kampf gegen die Fälschung von Banknoten sicherzustellen.

Tathandlungen und Formen der Banknotenfälschung

Herstellung und Nachahmung

Die wesentlichen strafbaren Tathandlungen sind das Anfertigen von unechten Banknoten, das Imitieren echter Sicherheitsmerkmale sowie die Verwendung von Drucktechnologien, um die Echtheit vorzutäuschen. Moderne Methoden nutzen digitale Druck- und Kopiertechnologien, was die Aufdeckung erschwert.

Verfälschung echter Banknoten

Neben der vollständigen Nachahmung ist auch die Veränderung von echten Banknoten strafbar, etwa durch Entfernung von Sicherheitsmerkmalen oder Manipulation von Wertangaben.

Inverkehrbringen und Umlaufsetzung

Bereits das bewusste Einbringen einer gefälschten Banknote in den Umlauf genügt für die Strafbarkeit, unabhängig davon, ob die betroffene Person an der Herstellung beteiligt war.

Vorbereitungshandlungen

Schon das Besitzen, Beschaffen oder Lagern von Materialien und Werkzeugen zur Herstellung gefälschter Banknoten kann nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften verfolgt werden.

Sanktionen und strafrechtliche Folgen

Die Sanktionen richten sich nach der Schwere der Tat und der individuellen Schuld des Täters. In schwerwiegenden Fällen (bandenmäßige Geldfälschung oder gewerbsmäßige Täterschaft) sind besonders hohe Freiheitsstrafen vorgesehen. Auch der Versuch bleibt strafbar; minder schwere Fälle können mit geringeren Strafen oder Geldstrafen verfolgt werden.

Weitere Nebenfolgen können zudem Vermögenseinziehungen gemäß § 73 StGB sowie berufsrechtliche Konsequenzen umfassen.

Abgrenzung zu verwandten Delikten

Als verwandte Delikte gelten insbesondere:

  • Falschgeldbesitz ohne Inverkehrbringen: Bereits das Aufbewahren ist regelmäßig strafbar.
  • Täuschung im Rechtsverkehr: Übergabe gefälschter Banknoten als Zahlungsmittel kann neben der Geldfälschung auch Betrugstatbestände erfüllen.
  • Urkundenfälschung: Die Herstellung oder Manipulation amtlicher Dokumente ist gesondert geregelt, fällt aber nicht unter Banknotenfälschung.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Ermittlungsverfahren

Straftaten im Zusammenhang mit Banknotenfälschung fallen unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und werden in Kooperation mit spezialisierten Polizeibehörden verfolgt. Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Europäische Zentralbank (EZB) unterstützen durch Analyse und Zentralstellenfunktion.

Internationale Rechtshilfe

Im Fall grenzüberschreitender Delikte sind die Strafverfolgungsbehörden der beteiligten Staaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Die Zusammenarbeit erfolgt über internationale Rechtshilfeabkommen.

Bedeutung der Banknotenfälschung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht

Die Fälschung von Banknoten beeinträchtigt das Vertrauen in das Zahlungsmittel und kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Große Wellen von Falschgeld können Finanzmärkte destabilisieren, die Kaufkraft schwächen und den Zahlungsverkehr beeinträchtigen. Daher sehen Gesetzgeber besonders strenge Regelungen und Sanktionen vor, um die Integrität des Geldsystems zu wahren.

Prävention, Aufklärung und Sicherheit

Sicherheitsmerkmale von Banknoten

Die Zentralbanken statten Banknoten mit fortschrittlichen Sicherheitsmerkmalen aus (Wasserzeichen, Hologramme, Mikroschrift, Spezialfolien), um Fälschungen möglichst zu erschweren und die Erkennbarkeit im Umlauf zu gewährleisten.

Aufklärung der Bevölkerung

Regelmäßige Öffentlichkeitskampagnen informieren über die Erkennung von Falschgeld und das richtige Verhalten beim Verdacht auf eine Fälschung. Die Annahme und Weitergabe von Falschgeld sollte unbedingt vermieden und bei Verdacht umgehend den Behörden gemeldet werden.

Fazit

Die Banknotenfälschung ist ein international bedeutsames Offizialdelikt, das aus wirtschafts- und sicherheitspolitischer Sicht eine zentrale Rolle im Finanzsystem einnimmt. Sie wird mit erheblichen Strafandrohungen verfolgt, wobei der nationale und internationale Gesetzgeber fortwährend gesetzliche Anpassungen und technische Modernisierungen vornimmt, um der fortschreitenden Entwicklung auf Täterseite zu begegnen. Die effektive Prävention, Erkennung und Ahndung von Banknotenfälschung bleibt eine ständige Herausforderung für Gesellschaft und staatliche Organe.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei der Herstellung von Falschgeld?

Die Herstellung von Falschgeld fällt in Deutschland unter den Straftatbestand der Geldfälschung gemäß § 146 StGB. Die Gesetzgebung unterscheidet hierbei nicht zwischen fertigen Fälschungen und bloßen Versuchshandlungen – bereits die Vorbereitungshandlung ist strafbar. Unter die Herstellung fällt das Anfertigen, Verändern oder Vervielfältigen von Banknoten in der Absicht, sie als echt in den Umlauf zu bringen. Die Strafandrohung reicht von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Das Strafmaß richtet sich nach Umfang, Organisation und Professionalität der Fälschung, sowie nach dem entstandenen wirtschaftlichen Schaden. Auch internationale Aspekte spielen eine Rolle, wenn Falschgeld grenzüberschreitend verbreitet werden soll.

Ist bereits der Besitz von Falschgeld strafbar?

Der Besitz von Falschgeld ist in Deutschland nach § 148 StGB ebenfalls strafbar, sofern er nicht rechtzeitig gegenüber den Behörden angezeigt wird. Hierzu zählt jede Art des Vorhaltens, also auch das bloße Aufbewahren oder Lagern von gefälschten Banknoten, selbst wenn keine sofortige Absicht zur Weitergabe besteht. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die betroffene Person weiß oder zumindest damit rechnet, dass es sich um Falschgeld handelt. Erfolgt eine rechtzeitige Selbstanzeige bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde, kann von einer Bestrafung abgesehen werden. Andernfalls drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen – in besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßiger Lagerung, kann auch hier eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden.

Wie wird zwischen dem Versuch und der vollendeten Banknotenfälschung unterschieden?

Im Strafrecht wird zwischen dem Versuch der Geldfälschung und der vollendeten Tat differenziert. Ein Versuch liegt vor, wenn eine Person bereits mit der Herstellung, Veränderung oder Beschaffung von Mitteln zur Fälschung beginnt, das gefälschte Geld aber noch nicht in den Umlauf gebracht wurde. Auch beim Versuch droht grundsätzlich eine Strafe, die dem Strafrahmen der vollendeten Tat entspricht, kann aber milder ausfallen (§ 23 StGB). Die vollendete Fälschung ist gegeben, sobald das Falschgeld hergestellt, verändert oder tatsächlich als angeblich echt ausgegeben wird. Die Abgrenzung ist insbesondere für die Strafzumessung bedeutsam, da beim Versuch situative Umstände und das Nachtatverhalten berücksichtigt werden können.

Was muss nach deutschem Recht getan werden, wenn man versehentlich gefälschtes Geld erhält?

Erhält eine Person unwissentlich Falschgeld, trifft sie nach deutschem Recht eine Anzeigepflicht. Erkennt man – zum Beispiel beim Bezahlen oder bei einer Geldprüfung – eine Banknote als Fälschung, so muss dies unverzüglich der Polizei oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle gemeldet werden. Die betroffene Person ist zudem verpflichtet, das Falschgeld an die Behörde auszuhändigen. Eine bewusste Weitergabe von Falschgeld, auch um einen Verlust zu verhindern, erfüllt den Straftatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld gem. § 146 StGB. Wer hingegen seinen Fund ordnungsgemäß meldet, macht sich nicht strafbar, selbst wenn er das Falschgeld zuvor bereits genutzt hat, ohne von der Fälschung zu wissen.

Gibt es strafrechtliche Unterschiede zwischen der Fälschung von Euro-Banknoten und anderen Währungen?

Das deutsche Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen der Fälschung von Euro-Banknoten und Fremdwährungen, sofern diese als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind (§ 146 Abs. 1 StGB). Geschützt wird der Verkehr mit allen im Inland oder bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Banknoten. Fälschungen, die ausschließlich ausländische Währungen betreffen, werden ebenso strafrechtlich geahndet, sofern eine Einflussnahme auf den Zahlungsverkehr in Deutschland denkbar ist. Darüber hinaus können internationale Regelungen und Abkommen zur grenzüberschreitenden Bekämpfung der Geldfälschung Anwendung finden, insbesondere wenn Banknoten in Deutschland gefälscht, aber zur Verwendung im Ausland bestimmt werden.

Wie verläuft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei Verdacht auf Banknotenfälschung?

Bei Verdacht auf Banknotenfälschung leiten Staatsanwaltschaft und Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses umfasst die Sicherstellung von Beweismitteln wie Drucker, Druckvorlagen, Falschgeld sowie elektronische Geräte. Meistens werden auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen durchgeführt. Besonderen Wert legen die Ermittler auf die Feststellung von Tatbeteiligten, Mittätern oder Hintermännern. Ziel ist die Rekonstruktion der gesamten Wertschöpfungskette der Fälschung – von der Planung, über Herstellung, Verteilung bis zum Inverkehrbringen. Gegebenenfalls werden spezialisierte Sachverständige für die Echtheitsprüfung der Banknoten hinzugezogen. Wird ein hinreichender Tatverdacht festgestellt, erfolgt die Anklageerhebung, andernfalls wird das Verfahren eingestellt oder wegen geringer Schuld eingestellt (§ 153 StPO).