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Bande

Begriffserklärung: Was bedeutet „Bande“ im rechtlichen Sinne?

Im rechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff „Bande“ eine Gruppe von Personen, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen hat, wiederholt gemeinsam Straftaten zu begehen. Die Bande ist dabei keine fest organisierte Vereinigung wie etwa eine kriminelle Organisation, sondern zeichnet sich durch einen loseren Zusammenschluss aus. Entscheidend ist das gemeinsame Interesse an der fortgesetzten Begehung von Straftaten und ein gewisser Grad an Verbindlichkeit innerhalb der Gruppe.

Merkmale einer Bande

Die Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft oder zur organisierten Kriminalität erfolgt anhand bestimmter Merkmale. Für das Vorliegen einer Bande müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Personenzahl und Zusammenschluss

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen. Diese müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend darüber einig sein, künftig für eine gewisse Dauer mehrere rechtswidrige Taten gemeinsam zu begehen. Ein fester Organisationsgrad ist nicht erforderlich; es genügt bereits ein lockerer Zusammenschluss mit einem gemeinsamen Tatplan.

Zielrichtung des Zusammenschlusses

Das Hauptmerkmal einer Bande liegt in dem Willen ihrer Mitglieder, wiederholt zusammenzuarbeiten, um Straftaten zu verüben. Es reicht nicht aus, wenn mehrere Personen nur einmalig zusammenwirken oder zufällig gemeinsam handeln.

Dauerhaftigkeit und Wiederholungsabsicht

Der Bandenbegriff setzt voraus, dass die Mitglieder auf eine gewisse Dauer angelegt kooperieren wollen – also nicht nur für einen einzelnen Fall. Die Absicht muss darauf gerichtet sein, künftig mehrfach gemeinschaftlich strafbare Handlungen vorzunehmen.

Bedeutung des Bandenbegriffs im Strafrecht

Bande als Qualifikationsmerkmal bei bestimmten Delikten

In verschiedenen Bereichen des Strafrechts spielt die Beteiligung an einer Bande eine besondere Rolle: Bei bestimmten Delikten wird das Handeln als Mitglied einer Bande besonders streng bewertet und führt zu höheren Strafen als bei Einzeltätern oder spontanen Gruppenhandlungen. Dies betrifft insbesondere Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug sowie Betäubungsmittel- und Waffendelikte.

Unterschiede zur kriminellen Vereinigung und Mittäterschaft

Während bei der kriminellen Vereinigung ein höherer Organisationsgrad sowie weitere Ziele (wie z.B. Einflussnahme auf gesellschaftliche Bereiche) gefordert werden, genügt für die Annahme einer Bande bereits der lose Zusammenschluss zum Zweck wiederholter gemeinsamer Straftaten.
Im Unterschied zur bloßen Mittäterschaft kommt es bei der Bande gerade auf den fortdauernden Willen zur Zusammenarbeit über einzelne Taten hinaus an.

Sanktionen bei bandenmäßiger Begehung von Straftaten

Bandenmäßiges Vorgehen wird vom Gesetzgeber als besonders gefährlich angesehen – vor allem wegen des erhöhten Gefahrenpotentials durch arbeitsteiliges Vorgehen und Planungssicherheit innerhalb der Gruppe.

  • Strafverschärfung: Wer Teil einer solchen Gruppierung ist und in deren Rahmen bestimmte Delikte begeht (z.B. bandenmäßiger Diebstahl), muss mit deutlich höheren Strafen rechnen.
  • Mittäterschaft: Jedes Mitglied kann unabhängig davon bestraft werden, ob es selbst unmittelbar am Tatort beteiligt war – entscheidend ist oft schon die Zugehörigkeit zum Kreis der Bandenmitglieder.

Sonderregelungen für bestimmte Deliktsbereiche

Bandenmäßige Begehungsweise findet insbesondere im Bereich von Eigentums-, Vermögens- sowie Drogen- oder Waffendelikten Anwendung.
In diesen Fällen sieht das Rechtssystem häufig spezielle Regelungen vor: So können beispielsweise auch vorbereitende Handlungen unter Strafe gestellt werden.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Bande“

Wann gilt man rechtlich als Mitglied einer Bande?

Einer Person wird dann zugerechnet, Teil einer Bande zu sein, wenn sie sich bewusst einem Personenzusammenschluss anschließt oder diesen unterstützt – mit dem Ziel mehrfache gemeinsame Straftaten zu begehen.

Muss jedes Bandenmitglied aktiv an jeder Tat teilnehmen?

Nicht jedes Mitglied muss zwingend selbst jede einzelne Tat ausführen; entscheidend kann bereits die Zugehörigkeit zur Gruppe sowie Mitwirkung an Planung oder Durchführung einzelner Schritte sein.

Können auch lose Gruppen ohne feste Hierarchie als „Bande“ gelten?

Sogar informelle Gruppierungen ohne klare Führungsstruktur können den Bandentatbestand erfüllen – sofern sie dauerhaft angelegt sind und mehrfach gemeinsam strafbare Handlungen planen bzw. begehen wollen.

ISt es relevant wie viele Taten tatsächlich begangen wurden?

Ausschlaggebend ist meist schon die Absprache über künftige mehrfache Tathandlungen; ob diese vollständig umgesetzt wurden spielt erst nachgelagert eine Rolle für Umfang möglicher Sanktionen.

Kann jemand unbewusst Teil einer „Bande“ werden?

Damit jemand rechtlich als Bandenmitglied gilt bedarf es eines bewussten Mitwirkens am gemeinsamen Plan; rein zufällige Beteiligungen reichen hierfür nicht aus.

Liegen Unterschiede zwischen „krimineller Vereinigung“ & „Bande“ vor?

Zwar überschneiden sich beide Begriffe teilweise hinsichtlich Organisation & Zielsetzung doch verlangt erstere regelmäßig einen höheren Grad formaler Struktur & einen weiterreichenden Zweckbereich während beim Bandenzusammenschluss primär wiederholte gemeinsame Rechtsverstöße im Vordergrund stehen.

Können Jugendliche ebenfalls Teilhaber eines Bandendeliktseins?

Theoretisch können auch Minderjährige Bestandteil eines solchen Personenkreises bilden sofern sie eigenverantwortlich handeln & sich bewusst am geplanten Zusammenwirken beteiligen.

Macht es einen Unterschied ob man Anführer / Mitläufer innerhalb einer „Bande“ ist?

Üblich sind keine grundsätzlichen Unterschiede hinsichtlich Verantwortlichkeit zwischen Initiatoren, 
Planern, 
Durchführenden 
oder sonstigen Beteiligten solange alle willentlich eingebunden sind.