Begriff und Definition der „Bande“ im Recht
Der Begriff „Bande“ besitzt im Recht eine besondere und eigenständige Bedeutung. Er bezeichnet im Kern den Zusammenschluss mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Die rechtliche Bewertung der Bandenkriminalität ist dabei sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung von großer Relevanz, da Bandenzugehörigkeit häufig strafschärfend wirkt und zu einer Erhöhung des Strafmaßes führen kann.
Abgrenzung zu anderen Formen der Gruppendelikte
Die „Bande“ ist von anderen Gruppenformen wie der Mittäterschaft, der kriminellen Vereinigung oder der bloßen Beihilfe abzugrenzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere nach der herrschenden Auffassung im Recht ist eine Bande ein auf „gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen“, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig bei der Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zusammenzuwirken.
Die Bande unterscheidet sich dabei insbesondere durch den fortgesetzten Zusammenschluss und die geplante Wiederholung krimineller Handlungen von der bloßen gemeinsamen Tatbegehung („Mittäterschaft“) oder der bloßen Unterstützung durch Dritte („Beihilfe“). Auch die kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) setzt auf einen dauerhaft angelegten Zusammenschluss, ist jedoch weiter gefasst und verlangt nicht die konkrete Absicht der Begehung bestimmter Straftaten.
Strafrechtliche Bedeutung der Bande
Strafschärfende Wirkung
Das Strafrecht misst der Bandenzugehörigkeit besonderes Gewicht bei. Viele Deliktstatbestände sehen im Fall einer „bandenmäßigen“ Begehung eine Strafschärfung vor. Beispiele hierfür sind unter anderen der Diebstahl (§ 244 StGB), Raub (§ 250 StGB), Betrug (§ 263 StGB), und der Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG).
Beispiel: Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Bei Taten, die gemeinschaftlich von Mitgliedern einer Bande begangen werden, sieht das Gesetz im Vergleich zum einfachen Diebstahl eine erheblich erhöhte Strafandrohung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken, die Tat also „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ erfolgt.
Definition im Strafrecht
Das Strafrecht setzt für die Annahme einer Bande regelmäßig voraus:
- Zusammenschluss von mindestens drei Personen,
- auf gewisse Dauer angelegt (dauerhafte Organisation),
- Zielrichtung der wiederholten Begehung von Straftaten im genannten Deliktsbereich,
- tatsächliche Begehung nicht zwingend erforderlich, es reicht die verbindliche Übereinkunft,
- Mitwirkung bei der Tatausführung jeweils durch mindestens zwei Bandenmitglieder erforderlich (je nach Tatbestand).
Abgrenzung: Kriminelle Vereinigung
Während die Bande vor allem als Qualifikationsmerkmal bei bestimmten Delikten fungiert, stellt die „kriminelle Vereinigung“ (§ 129 StGB) selbst einen eigenständigen Straftatbestand dar. Die Bande setzt im Gegensatz zur Vereinigung eine geringere organisatorische Ausgestaltung voraus und ist stärker auf die Begehung konkreter Taten ausgerichtet.
Bandenkriminalität in weiteren Rechtsgebieten
Betäubungsmittelrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält mehrere Qualifikationen für bandenmäßiges Handeltreiben, insbesondere § 30a BtMG. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen mit denen des allgemeinen Strafrechts identisch, wobei bereits das Mitwirken an einer Bande als besonders schwere Straftat eingestuft wird.
Wirtschaftskriminalität und Betrugsdelikte
Im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten, wie dem bandenmäßigen Betrug (§ 263 StGB) oder bandenmäßigen Urkundenfälschungen, entfaltet die Bande eine straferschwerende Wirkung. In vielen Fällen können auch Organisationsstrukturen im Wirtschaftsleben als Bande qualifiziert werden, wenn die oben genannten Merkmale erfüllt sind.
Bandenzugehörigkeit im Strafverfahren
Beweisfragen
Die Zurechnung von Taten als Bandenmitglied erfordert im Ermittlungs- und Strafverfahren oftmals detaillierte Beweiserhebung. Es muss festgestellt werden, ob eine Bande existiert und der Beschuldigte ihr angehört sowie ob die Tat einen Bezug zum Bandenwillen aufweist. Die Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft oder Beihilfe ist dabei regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Rechtsprechung und Auslegung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat den Bandenbegriff über die Jahre präzisiert: Entscheidend sei ein „über den Einzelfall hinausgehender, auf eine fortgesetzte Zusammenarbeit gerichteter Wille“. Gelegentliche Zusammenarbeit reicht nicht aus; auch eine losere Organisation ohne starre Hierarchien kann jedoch den Bandenbegriff erfüllen, sofern das Ziel fortgesetzter Straftatenfeststellbar ist.
Relevanz im internationalen Strafrecht und im europäischen Kontext
Auch in internationalen Übereinkommen und im Recht der Europäischen Union finden sich Anknüpfungspunkte zum Bandenbegriff. Im Bereich der organisierten Kriminalität entspricht die Bande oftmals dem sogenannten „Organized Crime Group“. Verschiedene völkerrechtliche Instrumente, wie die UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Konvention“), nutzen vergleichbare Begriffe und sind Grundlage für die grenzüberschreitende Strafverfolgung von Bandenkriminalität.
Zusammenfassung
Die „Bande“ ist ein zentrales Rechtsinstitut, insbesondere des Strafrechts, das den organisierten Zusammenschluss mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten beschreibt. Die rechtlichen Anforderungen an eine Bande beinhalten einen festen Gruppenwillen, die Wiederholungsabsicht von Straftaten und die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern. Die Feststellung einer Bande wirkt erheblich strafschärfend und ist in zahlreichen Deliktbereichen von Bedeutung – von Eigentumsdelikten bis hin zur Betäubungsmittelkriminalität. Auch im internationalen Zusammenhang besitzt der Begriff der Bande hohes Gewicht und findet Eingang in Rechtsinstrumente gegen organisierte Kriminalität.
Häufig gestellte Fragen
Wann wird das strafrechtliche Merkmal „Bande“ im deutschen Recht relevant?
Das strafrechtliche Merkmal der „Bande“ ist insbesondere im Zusammenhang mit qualifizierten Tatbeständen im deutschen Strafgesetzbuch von Bedeutung. Zum Tragen kommt es bei Delikten wie Diebstahl (§ 244 StGB), Raub (§ 250 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder auch dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG). Die Feststellung einer Bande führt in diesen Fällen zu einer Qualifikation, die häufig eine härtere Strafandrohung mit sich bringt. Voraussetzung ist stets, dass sich mehrere Personen – in der Regel mindestens drei – mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des jeweiligen Deliktstyps zu begehen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Tatbegehung in jedem Einzelfall, sondern die fortgesetzte Zusammenarbeit auf Grundlage einer entsprechenden Bandenabrede.
Ist eine förmliche Bandenabrede für die Annahme einer Bande im Sinne des Strafrechts erforderlich?
Eine förmliche oder schriftliche Bandenabrede ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, wenn ein tatsächlicher Wille zu einer auf fortgesetzte Straftaten angelegten Zusammenarbeit zwischen den Bandenmitgliedern besteht. Diese Übereinkunft kann ausdrücklich oder auch konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – zustande kommen. Wesentliches Kriterium ist hierbei das gemeinschaftliche Interesse, in wechselnder Beteiligung künftig mehrere Straftaten des jeweiligen Delikttyps zu begehen. Es genügt nicht, wenn sich Personen lediglich einmalig für eine Straftat zusammentun oder lediglich lose zusammenarbeiten, ohne dass eine gewisse Verstetigung der Zusammenarbeit erkennbar ist.
Welche strafrechtlichen Folgen hat die Feststellung einer Bande?
Die Feststellung, dass eine strafbare Handlung von einer Bande begangen wurde, führt regelmäßig zur Qualifikation der Tat, das heißt zu einer Erhöhung des Strafrahmens und einer verschärften Strafandrohung. Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder beim Bandenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sieht das Gesetz erhöhte Mindeststrafen vor, die regelmäßig mit erheblichen Freiheitsstrafen verbunden sind. Auch im Betäubungsmittelrecht (§ 30a Abs. 1 BtMG) führt die bandenmäßige Tatbegehung zu einem deutlich erhöhten Strafrahmen. Die in diesen Vorschriften genannten Qualifikationen sollen die besondere Gefährlichkeit und kriminelle Energie bandenmäßig begangener Taten sanktionieren.
Ist die tatsächliche Mitwirkung an allen Bandenstraftaten für jedes Mitglied erforderlich?
Nein, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bandenmitglieds reicht es aus, wenn dieses zumindest an einer Bandenstraftat in Ausführung des gemeinsamen Plans mitgewirkt hat. Eine Beteiligung an jeder einzelnen Tat der Bande ist nicht erforderlich. Juristisch genügt das Wissen und Wollen, Teil einer auf wiederholte Straftatbegehung gerichteten Gruppe zu sein und mindestens einmal an der Ausführung einer der geplanten Straftaten beteiligt zu sein – entweder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Auch ein Mitglied, das sich beispielsweise auf logistische Aufgaben konzentriert und keine unmittelbaren Tathandlungen begeht, kann dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wie grenzt sich die Bande von der bloßen Mittäterschaft oder der kriminellen Vereinigung ab?
Die Bande ist vom Begriff der Mittäterschaft dadurch abzugrenzen, dass bei einer Bande eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten gerichtete feste Vereinigung mehrerer Personen besteht. Im Gegensatz zur kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) setzt die Bande keinen über das geplante Begehen von Straftaten hinausgehenden Organisationsgrad voraus. Die kriminelle Vereinigung verlangt eine übergeordnete organisatorische Struktur und einen umfassenderen Zusammenschluss, der auch unabhängig von der Tatbegehung Bestand hat. Bei der Bande steht hingegen die konkrete, auf Mehrfachtaten gerichtete Zusammenarbeit ohne feste Organisation im Zentrum.
Welche Rolle spielt das strafbare Vorhaben hinsichtlich der bandenmäßigen Begehung?
Der Vorwurf der bandenmäßigen Begehung setzt voraus, dass die Mitwirkung der einzelnen Mitglieder auf einen gemeinsam gefassten Tatplan gerichtet ist, der die fortgesetzte Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen vorsieht. Die Einzelheiten der zukünftig geplanten Straftaten müssen dabei nicht im Detail festgelegt sein, es genügt das generelle Einvernehmen hinsichtlich des Delikttyps und die Einbindung aller Beteiligten in die fortlaufende Zusammenarbeit. Entscheidend ist das Bewusstsein, Teil einer Gruppe zu sein, innerhalb derer jeder die Unterstützung der anderen bei der Begehung von Straftaten des jeweiligen Typs erwartet und auch darauf vertraut.
Können Bandenverhältnisse auch strafmildernd berücksichtigt werden?
Grundsätzlich werden Bandenverhältnisse strafschärfend und nicht mildernd bewertet, da sie die besondere Gefährlichkeit und Planmäßigkeit kriminellen Handelns unterstreichen. Jedoch kann es im Einzelfall (beispielsweise bei Ausstiegsbemühungen oder Offenlegung der Gruppierung gegenüber Behörden) zu einer Strafmilderung kommen, insbesondere wenn einzelne Mitglieder durch aktive Reue ihren Beitrag zur Aufdeckung leisten. Hierbei sind die allgemeinen Regeln des Strafzumessungsrechts anzuwenden und die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen. Die Tatsache, „nur“ Bandenmitglied gewesen zu sein, kann allerdings im Rahmen der individuellen Schuldgrundsätze im Urteil gewürdigt werden.