Begriff und Bedeutung des Aval
Der Begriff Aval stammt aus dem französischen (avaler = gutheißen) und bezeichnet im deutschen Recht eine spezielle Form der Bürgschaft, bei der sich eine Person (der Avalist) verpflichtet, für die Zahlung einer Geldschuld eines Dritten einzugestehen. Das Aval ist insbesondere im Wechsel- und Scheckrecht sowie im Bankrecht von zentraler Bedeutung. Es dient der Absicherung von Forderungen und wird häufig im nationalen und internationalen Handelsverkehr eingesetzt.
Rechtsgrundlagen des Aval
Aval im Wechselrecht
Das Aval findet sich im Wechselgesetz (§§ 30 ff. WG) und spielt dort eine wichtige Rolle als Zahlungssicherung. Im Wechselrecht kann das Aval sowohl für den Aussteller als auch für einen Indossanten oder den Bezogenen geleistet werden. Die Person, die das Aval gibt, wird im Wechselrecht „Bürge“ genannt. Das Aval ist einem Schuldbeitritt ähnlich und verleiht dem Inhaber des Wechsels eine zusätzliche Zahlungsquelle.
Aval im Scheckrecht
Auch im Scheckrecht ist das Aval – § 24 Scheckgesetz (SchG) – als Sicherheit für die Einlösung des Schecks möglich. Die Regelungen sind weitgehend analog zum Wechselrecht ausgestaltet.
Aval im Bankrecht
Im Bankrecht bezeichnet das Aval eine von einer Bank übernommene Verpflichtung, für die Zahlung eines Kunden (dem sogenannten Avalnehmer) gegenüber dessen Gläubigern einzustehen. Bankavale sind üblicherweise abstrakte, das heißt nicht an einen bestimmten Rechtsgrund gebundene Zahlungsversprechen, die der Bankkunde absichert. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich regelmäßig in den §§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die die Bürgschaft regeln.
Rechtliche Ausgestaltung und Formen des Aval
Avalkredit
Beim AvalaKredit verpflichtet sich ein Kreditinstitut, für einen Kunden eine Verpflichtung als Sicherungsgeber zu übernehmen. Verglichen mit einem klassischen Kredit fließen beim Avalkredit keine Geldbeträge, sondern es erfolgt eine Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen, zum Beispiel gegenüber Geschäftspartnern oder Behörden (beispielsweise im Rahmen einer Gewährleistungsbürgschaft). Typische Einsatzbereiche sind Warenkreditgeschäfte, Mietverhältnisse, Import- und Exportgeschäfte sowie Anlagenbauprojekte.
Bankaval
Das Bankaval ist die häufigste Erscheinungsform im Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Die Bank tritt als Bürgschaftsgeberin auf und sichert die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden ab. Für den Avalnehmer stellt dies eine Liquiditätsvorteil dar, da keine sofortige Geldzahlung erforderlich ist.
Personal- und Wechselaval
Ein Personalaval wird von einer Privatperson oder einem Unternehmen übernommen, während das Wechselaval nach § 30 WG eine Zahlungsgarantie im Rahmen eines Wechsels (Wertpapiers) ist.
Unterschiede zur Bürgschaft
Das Aval ist rechtlich eng mit der Bürgschaft verwandt, unterscheidet sich jedoch durch seinen Anwendungsbereich und einzelne rechtliche Besonderheiten, zum Beispiel im Wechsel- und Scheckrecht. Ebenso sind beim Bankaval die Vorschriften der sog. abstrakten Garantie maßgeblich, wodurch das Aval oft nicht an den Bestand der gesicherten Forderung gekoppelt ist.
Rechtswirkungen und Haftung beim Aval
Haftungsumfang des Avalisten
Der Avalist haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie derjenige, für den er die Verpflichtung eingegangen ist („gleichrangige Haftung“). Der Gläubiger kann den Avalisten unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor Zahlung vom Hauptschuldner fordern zu müssen. Dies unterscheidet das Aval von der gewöhnlichen Bürgschaft, bei der der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen die „Einrede der Vorausklage“ erheben kann.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Der Avalist übernimmt durch die Erklärung das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners. Kommt es zum Leistungsverlangen gegen den Avalisten, kann dieser in vielen Fällen auf Einreden und Einwendungen beschränkt sein, die sich unmittelbar aus dem Avalvertrag oder aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Rückgriff und Regress
Wird der Avalist in Anspruch genommen und leistet Zahlung, steht ihm gemäß §§ 774, 775 BGB ein Anspruch auf Ersatz gegen den Hauptschuldner (Avalnehmer) zu. Dieser Anspruch umfasst sowohl den gezahlten Betrag als auch oft die geltend gemachten Kosten und Zinsen.
Formvorschriften und Entstehung des Aval
Im Wechsel- und Scheckrecht ist das Aval grundsätzlich schriftlich zu leisten, etwa durch einen besonderen Vermerk auf dem Wechsel- bzw. Scheckpapier („per Aval“). Im Bankrecht werden Avalverträge und Avalurkunden ebenfalls regelmäßig schriftlich abgefasst. Die zugrundeliegenden Verträge müssen zumindest die Verpflichtung klar erkennen lassen und werden häufig als abstrakte Verpflichtungserklärung abgegeben.
Beendigung des Aval
Das Aval kann auf mehrere Arten enden:
- Erlöschen der gesicherten Forderung: Hält sich der Hauptschuldner an seine Verpflichtungen, entfällt die Haftung des Avalisten.
- Verzicht des Gläubigers: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Avalisten verzichten.
- Zeitablauf: Viele Avale sind befristet und erlöschen automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist.
- Rückgabe der Avalurkunde: Bei Rückgabe der Urkunde an den Avalisten kann ein Erlöschen der Verpflichtung anzunehmen sein.
Praktische Bedeutung des Aval
Das Aval hat im Geschäftsleben eine hohe praktische Relevanz. Es ermöglicht Geschäftspartnern die Absicherung von Transaktionen, insbesondere bei neuen oder international tätigen Handelspartnern. Banken verlangen für die Übernahme eines Bankavals regelmäßig eine Avalprovision. Gerade im internationalen Wirtschaftsverkehr ist das Bankaval ein unverzichtbares Sicherungsinstrument.
Steuerliche und bilanzielle Behandlung des Avals
Bilanzrechtlich ist das Aval für den Avalgeber eine Eventualverbindlichkeit, die im Anhang zur Bilanz gemäß § 251 Handelsgesetzbuch (HGB) anzugeben ist. Ein tatsächlicher Aufwand entsteht erst im Leistungsfall. Für den Avalnehmer stellen die gezahlten Avalprovisionen Betriebsausgaben dar. Die steuer- und handelsrechtlichen Behandlung kann je nach Vertragsgestaltung und Anspruchsentstehung variieren.
Zusammenfassung
Das Aval ist eine weit verbreitete, rechtlich eigenständige Form der Bürgschaft, die insbesondere in den Bereichen Wechselrecht, Scheckrecht und Bankgeschäften zur Anwendung kommt. Es dient dem Schutz von Gläubigerinteressen und der Absicherung von Zahlungsansprüchen. Die besondere Ausgestaltung, Haftungsverteilung sowie die strengen Formvorschriften machen das Aval zu einem wichtigen Instrument der Kreditsicherung im Wirtschaftsleben. In der Praxis ist insbesondere das Bankaval von zentraler Bedeutung für Unternehmen und Handelsgeschäfte. Das Aval vereint Rechtssicherheit, Flexibilität und internationale Akzeptanz und bleibt damit auch künftig ein zentrales Element moderner Sicherungsinstrumente.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die wirksame Übernahme eines Avals vorliegen?
Für die wirksame Übernahme eines Avals – also einer Bürgschaft auf Wechsel oder Scheck – müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst bedarf es einer klaren, meist schriftlichen Avalerklärung, da gesetzlich eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, allerdings vor allem bei Handelsgeschäften die Schriftform aus Beweiszwecken üblich ist. Das Aval kann direkt auf dem Wechsel, Scheck oder in einer gesonderten Urkunde abgegeben werden. Die Person des Avalisten (Avalgeber) muss hinreichend bestimmt sein, ebenso wie diejenige Person, zugunsten der das Aval übernommen wird. Ein entscheidender rechtlicher Aspekt ist zudem die Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung; Auslegungszweifel gehen dabei zu Lasten desjenigen, der das Aval gestellt hat. Weiterhin muss der Avalgeber geschäftsfähig sein und die Übernahme des Avals muss grundsätzlich auf einer wirksamen, geltenden Hauptverbindlichkeit basieren. Rechtsgeschäfte, die sittenwidrig oder gesetzeswidrig sind, begründen auch kein wirksames Aval. Im Fall juristischer Personen können interne Beschränkungen der Vertretungsmacht relevant sein, z.B. wenn der Umfang der Zeichnungsberechtigung überschritten wird. Sind vorbenannte Voraussetzungen nicht eingehalten, droht dem Aval rechtliche Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Begünstigte daraus keine Ansprüche herleiten kann.
Welche Haftungsfolgen treten beim Aval ein?
Mit Unterzeichnung eines Avals übernimmt der Avalist gegenüber dem Begünstigten die Verpflichtung, für die Zahlung der durch das Aval gesicherten Forderung einzustehen. Rechtlich bedeutet das, dass der Avalist ähnlich wie ein Bürge im Sinne des § 765 BGB für die Erfüllung der Verbindlichkeit einer anderen Person (dem Hauptschuldner) haftet; hierbei übernimmt er jedoch regelmäßig eine selbstständige (abstrakte) Verpflichtung, die weitgehend unabhängig von der zugrunde liegenden Hauptschuld ist. Der Begünstigte kann sich bei Nichterfüllung der durch das Aval gesicherten Forderung direkt und ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners an den Avalisten halten, sofern die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang vorliegen. Die Haftung des Avalisten ist grundsätzlich auf die im Aval angegebene Höchstsumme und den angegebenen Zweck begrenzt. Im Falle der Inanspruchnahme hat der Avalist jedoch gegebenenfalls Regressansprüche gegenüber dem Hauptschuldner. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Avalist regelmäßig keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen Begünstigtem und Hauptschuldner geltend machen kann (Ausnahme: arglistiges Zusammenwirken des Begünstigten mit dem Hauptschuldner).
Wann erlischt die Haftung aus einem Aval?
Die Haftung des Avalisten erlischt, sobald der durch das Aval gesicherte Anspruch erfüllt wurde, also insbesondere wenn der Hauptschuldner die gesicherte Verbindlichkeit beglichen hat. Daneben kommt ein Erlöschen des Avals durch Ablauf eines vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Zeitraums (z.B. bei befristeten Avals) in Betracht. In manchen Fällen ist zudem eine Rückgabe des Avaldokuments erforderlich, um den Sicherungszweck endgültig zu erledigen. Ein weiterer Erlöschungsgrund ist der einvernehmliche Verzicht des Begünstigten oder eine nachträgliche Aufhebung (etwa durch gegenseitige Vertragsaufhebung). Wird die gesicherte Hauptforderung aus rechtlichen Gründen unwirksam, etwa wegen Anfechtung, Rücktritt oder Aufrechnung, so erlischt auch das Aval, soweit es sich um akzessorische Avals handelt. Bei abstrakten Avals hängt das Erlöschen davon ab, ob sich die Verpflichtung ausschließlich auf das Bestehen der Hauptforderung bezieht oder unabhängig davon ausgestaltet ist.
Kann der Avalist Einwendungen gegen den Begünstigten geltend machen?
Die rechtliche Möglichkeit des Avalisten, Einwendungen gegenüber dem Begünstigten zu erheben, ist eingeschränkt. Im Gegensatz zum typischen Bürgen, dem zumindest die sogenannten Einwendungen aus dem Grundverhältnis offenstehen, ist der Avalist – insbesondere bei einem abstrakten Aval – größtenteils auf die Berufung auf das Nichtbestehen der formellen Voraussetzungen beschränkt. Nur wenige Einwendungen sind ausdrücklich zulässig, beispielsweise die fehlende Wirksamkeit des eigenen Verpflichtungsgeschäfts (z.B. wegen Formmangels, Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit). Einwendungen aus der Beziehung zwischen Hauptschuldner und Begünstigtem, etwa Einreden wegen Nichterfüllung oder Rücktritt, kann der Avalist regelmäßig nicht geltend machen (Prinzip der Abstraktheit). Einzige Ausnahme: Liegt ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Avalisten vor, sind auch diesbezügliche Einwendungen beachtlich.
Wird das Aval durch Insolvenz des Hauptschuldners oder des Avalisten beeinflusst?
Die Insolvenz des Hauptschuldners hat auf die Verpflichtung des Avalisten grundsätzlich keinen Einfluss. Der Avalist haftet weiterhin gegenüber dem Begünstigten und muss im Zweifel für die gesicherte Forderung einstehen. Der Avalist kann jedoch, soweit er vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde, im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Hauptschuldners seine Regressforderung als Insolvenzforderung anmelden. Im Falle der Insolvenz des Avalisten wird die Avalverpflichtung als Masseverbindlichkeit behandelt, sofern sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde; andernfalls handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Der Anspruch des Begünstigten auf Erfüllung des Avals ist in der Insolvenz massemäßig zu befriedigen, sofern entsprechende Deckungsmassen zur Verfügung stehen.
Wie verhält sich das Aval zu gesetzlichen oder freiwilligen Sicherungen der Hauptschuld?
Das Aval steht als abstraktes, selbstständiges Zahlungsversprechen grundsätzlich unabhängig neben anderen Sicherungsmitteln wie Bürgschaft, Hypothek oder Pfandrecht. Es handelt sich aber stets um ein Sicherungsmittel mit Kreditfunktion zugunsten des Hauptschuldners, wobei der Gläubiger keinen Vorrang der Inanspruchnahme bestimmter Sicherheiten beachten muss, sondern sofort das Aval verwerten kann, sofern der Sicherungsfall eingetreten ist. Zwischen mehreren Sicherheiten (Avale, Bürgschaften etc.) kann es zu gesetzlichen Rückgriffsmöglichkeiten kommen, insbesondere im Rahmen des § 774 BGB (Übergang der Gläubigerrechte bei Befriedigung durch den Bürgen/Avalisten). Der Avalist kann nach Befriedigung des Gläubigers Rückgriff bei dem Hauptschuldner und gegebenenfalls bei weiteren Mitsicherheiten nehmen.
Welche Besonderheiten bestehen beim internationalen Avalgeschäft (insb. Bankaval)?
Rechtlich bedeutsam im internationalen Handel ist das sogenannte Bankaval. Dabei übernimmt regelmäßig eine Bank die Verpflichtung, für die Zahlung eines Wechselbetrages oder einer anderen Forderung einzustehen. Im internationalen Kontext treten Fragen zum anwendbaren Recht, Gerichtsstand und zur Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf. Meist wird dabei auf internationale Regelwerke wie die Einheitlichen Richtlinien für Bankgarantien (URDG) oder entsprechende Übereinkommen Bezug genommen. Die Bank unterliegt bei Avalen meist strengen formalen und materiellen Voraussetzungen, etwa bezüglich der Legitimation, der Ausgestaltung der Garantiebedingungen sowie der Beachtung von geldwäscherechtlichen Vorschriften. Im Schadensfall kommt der schnellen und reibungslosen Durchsetzung des Anspruchs besondere Bedeutung zu, weshalb Avals von Banken als besonders verlässlich im internationalen Geschäftsverkehr gelten. Das nationale Recht kann insbesondere bei Fragen der Wirksamkeit, Form und Haftungslimits Anwendung finden, sofern keine internationalen Regelungen vorrangig sind.