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Auxiliarbischof

Auxiliarbischof: Begriff, Stellung und rechtliche Einordnung

Der Auxiliarbischof ist ein katholischer Bischof, der einem Diözesanbischof in der Leitung einer Diözese hilft. Im deutschsprachigen Raum wird er üblicherweise als Weihbischof bezeichnet. Er verfügt über die sakramentale Weihe eines Bischofs, übt Leitungsgewalt in der Diözese jedoch grundsätzlich nur kraft Beauftragung aus. Der Auxiliarbischof erhält üblicherweise einen Titularsitz (ein historisches, heute nicht mehr real bestehendes Bistum) und wirkt in der aktiven Diözese im Auftrag des Diözesanbischofs.

Kernmerkmale

  • Hilfsfunktion gegenüber dem Diözesanbischof in Seelsorge und Verwaltung
  • Eigene bischöfliche Weihe, jedoch keine eigene Diözesanleitung
  • Meist Zuweisung eines Titularbistums
  • Aufgaben und Befugnisse beruhen auf allgemeinem Kirchenrecht und konkreter Delegation

Rechtsstellung im Kirchenrecht

Als Bischof besitzt der Auxiliarbischof die Fülle des Weihesakraments. Leitungsgewalt in einer Diözese übt er jedoch nicht aus eigenem Recht, sondern aufgrund besonderer Vollmachten, die ihm allgemein oder im Einzelfall übertragen werden. Diese Vollmachten können sich auf territoriale Bereiche (z. B. Bischofsvikariate), auf Sachgebiete (z. B. Pastoral, Ausbildung) oder auf bestimmte Akte (z. B. Firmungen) beziehen.

Verhältnis zum Diözesanbischof

Der Diözesanbischof trägt die oberste Verantwortung für die Diözese. Der Auxiliarbischof handelt in dessen Namen und Auftrag. Er darf nicht gegen den Willen des Diözesanbischofs handeln und unterliegt dessen Weisungen. In der Leitung kann der Auxiliarbischof zusätzlich als Generalvikar oder Bischofsvikar eingesetzt werden; dies begründet dann die jeweilige Verwaltungszuständigkeit.

Anforderungen an die Person

Vorausgesetzt werden persönliche Eignung, theologische Bildung, pastorale Erfahrung und charakterliche Befähigung zur Leitung. Die Kandidaten werden mit Blick auf Glauben, Lebensführung und Dienstfähigkeit geprüft. Das Amt ist an die bischöfliche Weihe gebunden.

Ernennung und Einführung

Bestellungsverfahren

Die Ernennung erfolgt durch den Papst. Voraus gehen in der Regel Konsultationen und eine Kandidatenliste, die über den Apostolischen Nuntius und zuständige kirchliche Stellen vorbereitet wird. Mit der päpstlichen Ernennung wird dem künftigen Auxiliarbischof ein Titularsitz zugewiesen.

Weihe und Amtsantritt

Liegt keine bischöfliche Weihe vor, wird der Ernannte zum Bischof geweiht. Nach der Weihe nimmt der Auxiliarbischof seinen Dienst in der Diözese auf. Er legt das Glaubensbekenntnis ab und leistet den Treueeid gegenüber dem Apostolischen Stuhl. Eine Inbesitznahme einer Diözese findet bei Auxiliarbischöfen nicht statt; sie wirken in der beauftragenden Diözese und führen ihren Titularsitz lediglich dem Namen nach.

Aufgaben und Befugnisse

Pastorale Aufgaben

Zu den typischen Tätigkeiten gehören Firmungen, Visitationen von Pfarreien und Einrichtungen, die Feier von Pontifikalliturgien sowie repräsentative Aufgaben. Als Bischof kann der Auxiliarbischof auch Weihen vornehmen; hierzu sind im Rahmen der Diözese die erforderlichen Befugnisse und Zustimmungen zu beachten.

Verwaltung und Leitung

Im Verwaltungsbereich nimmt der Auxiliarbischof Aufgaben auf Grundlage von Delegationen wahr. Diese können dauerhaft oder fallweise erteilt werden. Er kann an diözesanen Räten teilnehmen, Leitungsentscheidungen vorbereiten oder umsetzen und für bestimmte Ressorts zuständig sein. Die konkrete Reichweite seiner Exekutivbefugnisse ergibt sich aus den vom Diözesanbischof erteilten Vollmachten und den einschlägigen Ordnungen der Diözese.

Mitwirkung in Gremien

Auf überdiözesaner Ebene kann der Auxiliarbischof in der Bischofskonferenz mitwirken. Stimmrechte und Gremienzugehörigkeit richten sich nach den jeweiligen Statuten der Konferenz. Auf diözesaner Ebene bestimmt das Partikularrecht, in welchen Räten und Kapiteln der Auxiliarbischof Sitz und Stimme hat.

Abgrenzung zu anderen bischöflichen Ämtern

Diözesanbischof

Der Diözesanbischof leitet die Diözese aus eigenem Recht. Er besitzt die umfassende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und richterliche Gewalt in seinem Bistum. Der Auxiliarbischof unterstützt ihn, leitet die Diözese jedoch nicht selbstständig.

Koadjutorbischof

Der Koadjutorbischof ist ein eigener Bischofstypus mit besonderen Rechten. Er wird ebenfalls vom Papst ernannt, besitzt aber das Recht, dem Diözesanbischof nachzufolgen, wenn dessen Amt erlischt. Ein Auxiliarbischof hat dieses Nachfolgerecht nicht.

Verhältnis zu staatlichem Recht

Die Ernennung von Auxiliarbischöfen ist ein innerkirchlicher Akt. In Staaten mit rechtlich geregelten Beziehungen zwischen Staat und Kirche können vertragliche Bestimmungen bestehen, die Benachrichtigungen, Formen der öffentlichen Bekanntgabe oder einzelne Rahmenbedingungen vorsehen. Die innerkirchliche Amtsausübung erfolgt auf der Grundlage kirchlicher Normen. Dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Fragen werden im Rahmen kirchlicher Ordnungen und gegebenenfalls einschlägiger staatlich anerkannter Regelungen behandelt.

Amtsdauer, Ruhestand und Beendigung

Auxiliarbischöfe reichen mit Erreichen der Altersgrenze ihren Amtsverzicht ein. Der Papst entscheidet über die Annahme. Eine Versetzung in ein anderes Amt oder in eine andere Diözese ist möglich. Im Fall der Vakanz einer Diözese rückt der Auxiliarbischof nicht automatisch an die Spitze der Diözesanleitung. Die Übergangsleitung übernimmt ein Diözesanadministrator oder ein Apostolischer Administrator; der Auxiliarbischof kann hierfür in Betracht kommen, ohne einen Anspruch darauf zu haben.

Titularsitz und äußere Zeichen

Der Titularsitz dokumentiert die bischöfliche Würde des Auxiliarbischofs, ohne dass damit eine territoriale Leitungsbefugnis verbunden ist. Insignien wie Bischofsring, Mitra und Stab stehen ihm als geweihtem Bischof zu; ihre Führung richtet sich nach liturgischen und protokollarischen Regeln.

Häufig gestellte Fragen (rechtlicher Kontext)

Welche rechtliche Stellung hat ein Auxiliarbischof innerhalb einer Diözese?

Er ist bischöflich geweiht, übt Leitungsgewalt in der Diözese aber grundsätzlich nur kraft Delegation aus. Seine Kompetenzen ergeben sich aus allgemeinen kirchlichen Normen und aus den vom Diözesanbischof erteilten Vollmachten.

Wie erfolgt die Ernennung eines Auxiliarbischofs?

Die Ernennung erfolgt durch den Papst nach vorangegangenen kirchlichen Konsultationen und einer Kandidatenauswahl. Mit der Ernennung wird ein Titularsitz zugewiesen, und soweit noch nicht geschehen, erfolgt die bischöfliche Weihe.

Hat ein Auxiliarbischof das Recht, dem Diözesanbischof nachzufolgen?

Nein. Ein Nachfolgerecht besitzt der Koadjutorbischof. Der Auxiliarbischof unterstützt den Diözesanbischof, ohne Anspruch auf dessen Amt.

Darf ein Auxiliarbischof eigenständig Verwaltungsakte erlassen?

Er kann Verwaltungsakte erlassen, soweit ihm dies durch allgemeine Normen oder durch ausdrückliche Delegation übertragen ist. Ohne entsprechende Vollmacht handelt er nicht aus eigenem Recht als Diözesanleiter.

Welche Rolle spielt der Auxiliarbischof bei Vakanz des Bischofsstuhls?

Bei Vakanz leitet er die Diözese nicht automatisch. Die Übergangsleitung übernimmt ein Diözesanadministrator oder ein Apostolischer Administrator. Der Auxiliarbischof kann hierfür bestimmt werden, ein Anspruch besteht nicht.

Ist ein Auxiliarbischof Mitglied der Bischofskonferenz?

Die Mitwirkung richtet sich nach den Statuten der jeweiligen Bischofskonferenz. In der Praxis nehmen Auxiliarbischöfe an Sitzungen teil und verfügen entsprechend den festgelegten Regeln über Mitwirkungs- und Stimmrechte.

Welche Bedeutung hat der Titularsitz eines Auxiliarbischofs?

Der Titularsitz ist ein historisches Bistum ohne heutige territoriale Leitung. Er verdeutlicht die bischöfliche Würde, begründet jedoch keine eigenständige Diözesanleitung im Sinne eines Amtsbereichs.