Definition und Begriff des Aussetzens von Tieren
Das Aussetzen von Tieren bezeichnet im rechtlichen Sinne die Handlung, ein Tier in der Absicht sich seiner zu entledigen, ohne für dessen weiteres Wohlergehen oder eine artgerechte Unterbringung Sorge zu tragen. Häufig geschieht dies durch Zurücklassen oder Weggeben in einer dem Tier fremden oder lebensbedrohlichen Umgebung, etwa im öffentlichen Raum, in Wäldern, an Straßenrändern oder in verlassenen Gebäuden. Der Begriff umfasst sowohl das absichtliche Verlassen des Tieres ohne Rückkehrabsicht als auch das Zurücklassen mit der Erwartung, dass sich Dritte des Tieres annehmen.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Aussetzen von Tieren ist in Deutschland durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es verboten, ein Haustier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen, oder ein gezüchtetes oder gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, wenn dieses in der Freiheit nicht überlebensfähig ist. Das Gesetz unterscheidet demnach nicht nur zwischen gezüchteten und gehaltenen Tieren, sondern berücksichtigt auch deren Überlebensfähigkeit in der Wildnis.
Straftatbestand und Ordnungswidrigkeit
Das Aussetzen von Tieren stellt in Deutschland zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG dar. In besonders schweren Fällen oder bei gleichzeitiger Misshandlung kann das Verhalten als Straftat geahndet werden. Die jeweiligen Strafen und Bußgelder richten sich nach dem Umfang der Tat sowie der Gefährdung des Tieres.
- Bußgelder: Je nach Bundesland und Ermessen der zuständigen Behörden können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Für den Fall, dass durch das Aussetzen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist nach § 17 TierSchG auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich.
Relevanz weiterer Gesetze
Neben dem Tierschutzgesetz können weitere Gesetze betroffen sein, beispielsweise das Naturschutzgesetz, wenn das ausgesetzte Tier eine Gefahr für die heimische Fauna oder Flora darstellt (invasive Arten). Ebenfalls möglich sind Verstöße gegen lokale Ordnungen, wenn etwa durch das Aussetzen die öffentliche Sicherheit oder Hygiene gefährdet wird.
Tatbestandsmerkmale des Aussetzens
Das Aussetzen von Tieren wird im Gesetz als Verwaltungsunrecht oder Straftat definiert. Die wichtigsten Merkmale sind:
Zielrichtung der Handlung
Das Aussetzen muss mit dem Willen erfolgen, das Tier dauerhaft seinem Schicksal zu überlassen. Rein vorübergehendes Zurücklassen (beispielsweise bei einer Wanderung) erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht, sofern der Halter die Absicht hat, das Tier wieder abzuholen.
Überlebensfähigkeit des Tieres
Von Bedeutung ist, ob das Tier außerhalb des menschlichen Einflusses (Wildbahn) überleben kann. Haustiere wie Katzen, Hunde, Hamster oder Kaninchen sind in der Regel nicht überlebensfähig und daher besonders geschützt.
Tierart und Herkunft
Das Gesetz unterscheidet nicht streng nach Tierarten. Auch exotische Tiere (wie Reptilien oder Vögel) fallen unter den Schutz, sofern sie aus menschlicher Obhut stammen. Eine Ausnahme besteht für wildlebende Tiere, die ohnehin frei leben.
Versuch und Fahrlässigkeit
Abgesehen von der vorsätzlichen Tat wird auch Fahrlässigkeit geahndet, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Halter das Risiko des Schädigens bewusst oder grob fahrlässig eingeht.
Rechtliche Folgen und Verfahren
Ermittlungen und Beweisführung
Die zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei, Veterinäramt) leiten ein Ermittlungsverfahren ein, sobald der Verdacht des Aussetzens besteht. Die Beweissicherung umfasst Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, tierärztliche Gutachten und Spurenanalysen.
Mögliche Rechtsmittel
Gegen Bußgeldbescheide oder strafrechtliche Vorwürfe steht dem Betroffenen das Recht auf Einspruch beziehungsweise Berufung offen, was zu einem weiterführenden Gerichtsverfahren führen kann.
Tierrettung und Unterbringung
Ausgesetzte Tiere werden durch die hierfür zuständigen Stellen (beispielsweise Tierschutzvereine oder Tierheime) aufgenommen und versorgt. Die Kosten hierfür können dem ehemaligen Tierhalter auferlegt werden.
Besonderheiten im internationalen Vergleich
Das Aussetzen von Tieren ist nicht nur in Deutschland gesetzlich geregelt. In vielen anderen Ländern Europas und weltweit bestehen vergleichbare Gesetze. Die Strafen variieren jedoch stark in ihrer Höhe und Ausgestaltung.
Prävention und gesellschaftliche Bedeutung
Das Aussetzen von Tieren wird gesellschaftlich als verantwortungsloses und verwerfliches Verhalten angesehen. Die Gesetzgebung dient daher nicht allein dem Schutz des individuellen Tieres, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit sowie dem Umwelt- und Artenschutz. Durch Aufklärung und strengere Kontrollen versuchen Tierschutzorganisationen und Behörden, das Aussetzen wirksam einzudämmen.
Zusammenfassung
Das Aussetzen von Tieren ist in Deutschland streng verboten und wird durch das Tierschutzgesetz umfassend geregelt. Es umfasst jede Handlung, die darauf abzielt, ein Tier ohne Sorge um dessen weiteres Wohlergehen zu verlassen. Neben Bußgeldern drohen in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen tragen maßgeblich zum Schutz von Haustieren und gezüchteten Tieren bei und spiegeln die gesellschaftliche Verantwortung im Umgang mit Tieren wider.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Aussetzen von Tieren in Deutschland strafbar?
Das Aussetzen von Tieren ist in Deutschland gemäß § 3 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ausdrücklich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise, je nach Schwere der Tat, sogar eine Straftat dar. Wer ein Tier aussetzt oder zurücklässt, um sich seiner zu entledigen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belangt werden. Handelt es sich um besonders schwerwiegende oder wiederholte Fälle, kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gemäß § 17 TierSchG verhängt werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht dem Täter zudem eine empfindliche zivilrechtliche Haftung, zum Beispiel für entstehende Kosten durch die Beseitigung von Schäden, die das ausgesetzte Tier verursacht. Besonders in den Sommermonaten kontrollieren Behörden verstärkt öffentliche Orte, wie Parkplätze oder Raststätten, an denen häufig Tiere ausgesetzt werden.
Wie wird das Aussetzen von Tieren nachgewiesen?
Die Beweisführung beim Aussetzen von Tieren gestaltet sich oftmals schwierig, da Täter selten auf frischer Tat ertappt werden. In der Praxis werden aber zum Beispiel Zeugenaussagen, Videoüberwachungen (etwa von Parkplätzen), DNA-Spuren am Tier (wie Haare oder Hautpartikel des Halters), die Identifizierung über einen Mikrochip sowie auffällige Tierschutzmeldungen als entscheidende Beweismittel herangezogen. Bereits kleine Hinweise, wie zurückgelassene Transportboxen mit persönlichem Bezug zum Halter, können ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zusätzlich können Fundorte, Uhrzeiten und das Verhalten des Tieres bei der Aufklärung eine Rolle spielen, insbesondere wenn sich ein konkreter Anfangsverdacht gegen eine Person ergibt.
Gibt es Unterschiede im Strafmaß je nach Tierart?
Das Tierschutzgesetz macht beim Straftatbestand des Aussetzens keinen Unterschied nach Tierarten: Es gilt für jedes Wirbeltier – vom Hund und der Katze bis hin zu Ziervögeln, Kaninchen und exotischen Haustieren. Bei besonders schutzbedürftigen oder gefährlichen Tierarten können sich zusätzliche Vorschriften, etwa aus dem Artenschutzrecht oder veterinärrechtliche Bestimmungen, auf das Strafmaß auswirken. Im Einzelfall kann ein größeres öffentliches Interesse zum Beispiel bei der Freisetzung invasiver Tiere oder Wildtiere vorliegen, was bei der Strafzumessung beachtet werden kann. Die Haltung und das Aussetzen sogenannter Listenhunde oder geschützter Arten wird gesondert bewertet und kann strengere Sanktionen nach sich ziehen.
Wer ist für die Aufnahme und Versorgung ausgesetzter Tiere zuständig?
Wer ein ausgesetztes Tier findet, sollte umgehend die zuständige Ordnungsbehörde oder das örtliche Tierheim informieren. Rechtlich gesehen sind Städte und Gemeinden in Deutschland verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und sicher unterzubringen (§ 2 Tierschutzgesetz i. V. m. kommunalen Satzungen). Die Versorgung, tierärztliche Behandlung und eventuelle Vermittlung der Tiere erfolgen in der Regel über Tierheime, die hierzu mit den Kommunen Verträge abgeschlossen haben. Die Finanzierung dieser Leistungen wird öffentlich-rechtlich geregelt, wobei ein später gefundener Halter für entstandene Kosten haftbar gemacht werden kann. Das Finderrecht ist hierbei eingeschränkt, weil Fundtiere nicht einfach behalten werden dürfen, sondern der Fund unverzüglich gemeldet werden muss.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen beim Fund eines ausgesetzten Tieres?
Personen, die den Verdacht haben, ein ausgesetztes Tier gefunden zu haben, sind gemäß § 965 BGB („Fundanzeige“) verpflichtet, den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Ein eigenmächtiger Eingriff, etwa das Behalten oder Weitergeben des Tieres ohne behördliche Anzeige, ist rechtlich unzulässig und kann selbst als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Neben den eigentlichen Fundvorschriften greifen auch tierschutzrechtliche Mitwirkungspflichten: Der Finder muss für eine tierschutzkonforme Versorgung des gefundenen Tieres bis zur Übergabe an ein Tierheim oder die Behörden sorgen. Bei Nichtbefolgung können sowohl zivilrechtliche als auch ordnungsbehördliche Sanktionen ausgesprochen werden.
Gibt es besondere Bestimmungen für das Aussetzen von Wild- oder Nutztieren?
Das Aussetzen von Wild- oder Nutztieren unterliegt ebenfalls strengen gesetzlichen Regelungen. Während bei Haustieren das Tierschutzgesetz greift, kommen bei Nutztieren zusätzliche Vorschriften aus dem Viehverkehrsrecht und dem Tierseuchenrecht zum Tragen. Beispielsweise ist das Aussetzen von Nutztieren wie Schweinen, Rindern oder Hühnern mit einer erhöhten Seuchengefahr und Umweltrisiken verbunden, was härtere Strafen und sofortige behördliche Maßnahmen (z. B. Tötung des Tieres, Quarantäneauflagen) nach sich ziehen kann. Beim Aussetzen von Wildtieren, insbesondere nicht-heimischer Arten, greifen darüber hinaus artenschutzrechtliche Verbote und in vielen Fällen das Bundesnaturschutzgesetz. Verstöße werden entsprechend streng geahndet und können neben Geld- und Freiheitsstrafen auch jagd- oder haltungsrechtliche Konsequenzen für den Halter nach sich ziehen.