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Außerplanmäßige Ausgaben


Begriff und Begriffsgeschichte der Außerplanmäßigen Ausgaben

Außerplanmäßige Ausgaben sind ein zentrales Instrument des öffentlichen Haushaltsrechts. Sie bezeichnen finanzielle Aufwendungen im öffentlichen Haushalt, die im jeweiligen Haushaltsplan nicht vorgesehen oder durch den Haushaltsplan explizit nicht gedeckt sind. Diese Ausgaben treten typischerweise ungeplant oder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse auf und bedürfen einer gesonderten haushaltsrechtlichen Beachtung und Genehmigung.

Die rechtlichen Regelungen für außerplanmäßige Ausgaben finden sich insbesondere in den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder und Kommunen. Das Anliegen dieser Regelungen besteht darin, die Bindungswirkung des Haushaltsplans und die Kontrolle der Legislative über die Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen und Normierung

Bundesrecht

Die zentrale bundesrechtliche Vorschrift zur außerplanmäßigen Ausgabe ist § 37 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Demnach dürfen Ausgaben nur geleistet werden, wenn sie durch den Haushaltsplan gedeckt und notwendig sind (Grundsatz der Haushaltsmäßigkeit).

Ist die geplante Ausgabe nicht im Haushaltsplan ausgewiesen, darf eine außerplanmäßige Ausgabe nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Sie muss unabweisbar sein und der Bedarf kann nicht bis zum nächsten Nachtragshaushalt zurückgestellt werden. In einem solchen Fall ist nicht nur eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums, sondern in bestimmten Fällen auch des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Darüber hinaus ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten.

Landesrecht

Die Haushaltsordnungen der Länder folgen in ihren Regelungen weitgehend dem Vorbild der Bundeshaushaltsordnung. Regelmäßig enthalten sie vergleichbare Voraussetzungen und Verfahrensregelungen für außerplanmäßige Ausgaben. Die genaue Ausgestaltung (zum Beispiel mögliche Zustimmungserfordernisse der Landesparlamente und deren Ausschüsse) variiert jedoch je nach Landesrecht.

Kommunalrecht

Auch auf kommunaler Ebene sind außerplanmäßige Ausgaben nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Gemeindehaushaltsverordnungen verlangen in der Regel die vorherige Genehmigung durch die kommunale Vertretungskörperschaft (z. B. Stadtrat, Gemeinderat) oder durch den Bürgermeister, sofern eine Eilbedürftigkeit der Ausgabe vorliegt. Im Anschluss besteht eine umfassende Informationspflicht gegenüber der Vertretungskörperschaft.

Voraussetzungen und Verfahren für Außerplanmäßige Ausgaben

Unabweisbarkeit

Die wesentliche Voraussetzung für außerplanmäßige Ausgaben ist die Unabweisbarkeit. Das bedeutet, eine Ausgabe darf nur dann als außerplanmäßig getätigt werden, wenn sie unaufschiebbar ist und ihre Dringlichkeit keine Verzögerung bis zur nächsten Anpassung des Haushaltsplans zulässt. Typische Fälle sind Naturkatastrophen, gerichtliche Entscheidungen mit sofortiger Zahlungswirkung oder Schadensereignisse von erheblichem Ausmaß.

Deckung und Ermächtigung

Für jede außerplanmäßige Ausgabe ist zu prüfen, ob eine Deckung – zum Beispiel durch Einsparungen bei anderen Haushaltsstellen – möglich ist. Die Deckungsverhältnisse müssen eindeutig dokumentiert und genehmigt werden.

Zur Gewährung einer außerplanmäßigen Ausgabe ist in der Regel eine haushaltsrechtliche Ermächtigung notwendig. Die Entscheidungskompetenz liegt dabei bei den haushaltsführenden Stellen und, abhängig vom Einzelfall, bei den obersten Landes- bzw. Bundesbehörden oder gewählten Gremien.

Nachträgliche Genehmigung und Nachtragshaushalt

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe initial nur aufgrund eilbedürftiger Lage ohne vorherige Zustimmung möglich, so ist zwingend nachträglich die Zustimmung des zuständigen Parlamentsausschusses oder der jeweiligen Vertretungskörperschaft einzuholen. In bestimmten Fällen erfolgt die Aufnahme der Ausgabe und ihrer Deckung in den nächsten Nachtragshaushalt.

Dokumentations- und Mitteilungspflichten

Außerplanmäßige Ausgaben sind umfassend zu dokumentieren. Dies schließt insbesondere die Darstellung der Unabweisbarkeit, der Deckungsverhältnisse sowie die Information und Beteiligung der überwachenden Organe ein.

Abgrenzung zu überplanmäßigen Ausgaben

Innerhalb des Haushaltsrechts ist die Unterscheidung zwischen außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben von großer Bedeutung.

  • Außerplanmäßige Ausgaben: Ausgaben, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind.
  • Überplanmäßige Ausgaben: Ausgaben, die zwar dem Grunde nach im Haushaltsplan vorgesehen sind, jedoch einen bestimmten Haushaltsansatz überschreiten.

Beide Formen sind strengen rechtlichen Beschränkungen unterworfen, unterscheiden sich jedoch in Ursprung, Verfahren und Genehmigungspflichten.

Folgen und Kontrolle außerplanmäßiger Ausgaben

Haushaltsrechtliche Kontrolle

Die Kontrolle über die außerplanmäßigen Ausgaben erfolgt durch unabhängige Rechnungsprüfungsbehörden, wie beispielsweise den Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe. Diese prüfen nachträglich die Zulässigkeit, die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Regelungen sowie den sachgerechten Umgang mit öffentlichen Mitteln.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften für außerplanmäßige Ausgaben können disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Amtsträger nach sich ziehen. Zudem kann eine persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bestehen.

Transparenz und Parlamentsbindung

Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausdruck des Haushaltsgrundsatzes der Budgettreue und stellen eine Ausnahme von der Bindung des Exekutivhandelns an den Haushaltsplan dar. Transparenz gegenüber dem Parlament und eine lückenlose Rechenschaftslegung sind dabei zentrale Prinzipien.

Fazit

Außerplanmäßige Ausgaben stellen ein wichtiges Instrument zur Reaktion auf unvorhersehbare und unabweisbare Bedarfslagen im öffentlichen Haushaltswesen dar. Sie sind eng an hohe rechtliche Hürden, umfassende Dokumentationspflichten und eine starke Kontrollfunktion durch Parlamente und Rechnungsprüfungsbehörden gebunden. Ihre korrekte Anwendung sichert sowohl die Flexibilität staatlichen Handelns als auch die Wahrung der haushaltsrechtlichen Ordnung und parlamentarischen Kontrolle.


Dieser Artikel liefert eine umfassende rechtliche Darstellung zum Begriff „Außerplanmäßige Ausgaben“ im deutschen Haushaltsrecht und berücksichtigt aktuelle rechtliche Standards sowie die einschlägigen Vorschriften aus Bund, Ländern und Gemeinden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, außerplanmäßige Ausgaben zu veranlassen?

Außerplanmäßige Ausgaben dürfen grundsätzlich nur von den dazu befugten Organen oder Personen einer Organisation, Körperschaft oder Behörde veranlasst werden. Im öffentlichen Sektor ist diese Befugnis regelmäßig durch haushaltsrechtliche Vorschriften begrenzt, beispielsweise gemäß § 37 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Dort ist geregelt, dass außerplanmäßige Ausgaben die Zustimmung des Finanzministeriums beziehungsweise der zuständigen Haushaltsbehörde erfordern. Innerhalb von Unternehmen kann die Berechtigung zur Veranlassung außerplanmäßiger Ausgaben im Rahmen von Geschäftsordnungen, Zeichnungsvollmachtsregelungen oder internen Richtlinien festgelegt sein. In beiden Fällen ist zwingend sicherzustellen, dass die Ausgaben nicht eigenmächtig oder ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, um etwaigen Haftungsrisiken und Verstößen gegen das Haushaltsrecht oder interne Governance-Regeln vorzubeugen.

Unter welchen Voraussetzungen sind außerplanmäßige Ausgaben rechtlich zulässig?

Rechtlich sind außerplanmäßige Ausgaben prinzipiell nur dann zulässig, wenn sie unvorhersehbar und unabweisbar sind, sodass eine vorherige Berücksichtigung im Haushaltsplan nicht möglich war. Die Unvorhersehbarkeit meint dabei, dass der auslösende Tatbestand nicht mit Wahrscheinlichkeit beim Haushaltsplanungsprozess einkalkuliert werden konnte. Die Unabweisbarkeit setzt voraus, dass ein Verzicht auf die Ausgabe zu erheblichen Nachteilen für die Institution oder zur Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen führen würde. Im öffentlichen Sektor müssen außerplanmäßige Ausgaben zeitnah angezeigt und genehmigt, in der Regel nachträglich in den Haushaltsplan eingestellt oder als Nachtragshaushalt ausgewiesen werden. Die jeweiligen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sind zwingend einzuhalten, da eine Missachtung zu haushalts-, dienst- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Wie erfolgt die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben?

Die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben wird im Regelfall durch ein förmliches Verfahren abgewickelt. Im öffentlichen Bereich erfolgt dies nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechender Landesgesetze. Die beantragende Stelle muss begründen, warum die Ausgabe unabweisbar und unvorhersehbar ist sowie darlegen, weshalb eine andere Finanzierung (zum Beispiel durch Umschichtung innerhalb des Haushalts) nicht möglich ist. Eine Entscheidung trifft dann das zuständige Aufsichts- oder Finanzorgan – im Regelfall der Kämmerer oder das Finanzministerium. In Unternehmen entscheidet meist die Geschäftsleitung oder eine ausdrücklich ermächtigte Person. Die Entscheidung und Begründung sind zu dokumentieren, um die Einhaltung interner und externer Prüfvorschriften sicherzustellen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei ungenehmigten außerplanmäßigen Ausgaben?

Bei ungenehmigten außerplanmäßigen Ausgaben drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Im öffentlichen Sektor kann ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften eine Haushaltsuntreue darstellen und disziplinar- oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch in Unternehmen kann eine Überschreitung der Ausgabenbefugnisse, insbesondere im Rahmen von Zeichnungsvollmachten, zur persönlichen Haftung der handelnden Personen führen. Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Genehmigungsprozesse zur Anfechtbarkeit der getätigten Ausgaben, zur Rückforderung von Mitteln oder zum Verlust von Förderansprüchen führen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung solcher Risiken ist daher unabdingbar.

Müssen außerplanmäßige Ausgaben nachträglich im Haushaltsplan erfasst werden?

Ja, im öffentlichen Sektor ist eine nachträgliche Erfassung außerplanmäßiger Ausgaben zwingend vorgeschrieben. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage eines Nachtragshaushaltsplans, in welchem diese Ausgaben formell genehmigt und ausgewiesen werden. Hierdurch wird die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Haushaltsführung sichergestellt. In Unternehmen erfolgt eine entsprechende Nachsteuerung meist über das interne Berichtswesen und die Anpassung der Budgetplanungen. Auch hier ist die korrekte Dokumentation für die interne Kontrolle und für Prüfungen durch externe Auditoren erforderlich.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben?

Ja, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bestehen rechtliche Unterschiede: Außerplanmäßige Ausgaben sind solche, für die im Haushaltsplan beziehungsweise Budget keine Haushaltsstelle oder kein Etat vorgesehen ist. Überplanmäßige Ausgaben hingegen fallen auf eine vorhandene Haushaltsstelle, überschreiten jedoch das veranschlagte Budget. Rechtlich unterscheiden sich die Voraussetzungen, Genehmigungsverfahren und etwaige Konsequenzen voneinander; insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Erforderlichkeit und Zulässigkeit zu begründen und zu dokumentieren sind. Beide Fälle unterliegen jedoch strengen Genehmigungs- und Anzeigevorschriften, deren Nichtbeachtung rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.