Legal Lexikon

Ausschlussklage


Begriff und Definition der Ausschlussklage

Die Ausschlussklage ist ein zivilprozessuales Instrument, das im deutschen Recht dem Ziel dient, Mitgliedschaften oder Beteiligungsrechte einer bestimmten Person an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft durch gerichtliche Entscheidung zu beenden. Sie findet insbesondere im Gesellschaftsrecht, genossenschaftlichen sowie vereinsrechtlichen Kontext Anwendung. Mit Hilfe der Ausschlussklage wird der Ausschluss einer Person aus einem Verband oder einer Gesellschaft rechtlich wirksam durchgesetzt, wenn die internen Möglichkeiten, den Ausschluss zu erreichen, ausgeschöpft sind oder wenn dies zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft beziehungsweise Gemeinschaft erforderlich erscheint.

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereiche

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht betrifft die Ausschlussklage vor allem die Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 140, 133ff. HGB (Handelsgesetzbuch) und den §§ 723ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Klage auf Ausschluss eines Gesellschafters ist vor allem dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortführung mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt.

Wichtige Gründe

Zu den wichtigen Gründen, die eine Ausschlussklage rechtfertigen können, zählen unter anderem:

  • Grobe Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft,
  • nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses,
  • erhebliche Vermögensschädigungen oder
  • massive Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag.

Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft, um deren Funktionsfähigkeit und Bestand nicht zu gefährden.

Vereinsrecht

Im Vereinsrecht regeln § 40 BGB und die Vereinssatzung den Ausschluss aus dem Verein. Die Klage ist regelmäßig dann statthaft, wenn der Betroffene sich gegen den satzungsgemäßen Ausschluss gerichtlich zur Wehr setzt oder aber der Verein auf gerichtlichem Wege den Ausschluss durchsetzen muss, beispielsweise wenn der Vereinszweck oder das Vereinsleben nachhaltig durch ein Mitglied gefährdet wird.

Genossenschaftsrecht

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) sieht die Möglichkeit der Ausschließung von Mitgliedern durch Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes vor (§§ 67-69 GenG). Gegen einen solchen Beschluss kann sich das ausgeschlossene Mitglied mit der Ausschlussklage wenden, um die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Parteistellung und Zuständigkeit

Kläger ist in der Regel die Gesellschaft, der Verein oder die Gemeinschaft selbst, vertreten durch das zuständige Organ (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand). Beklagter ist das auszuschließende Mitglied oder der jeweilige Gesellschafter. Zuständig für die Entscheidung ist das ordentliche Zivilgericht. Für Handelsgesellschaften und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist regelmäßig das Landgericht zuständig, unabhängig vom Streitwert (§ 95 Abs. 1 GVG).

Ablauf des Verfahrens

Die Gesellschaft reicht Klage auf Ausschluss beim zuständigen Gericht ein. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss gegeben sind und ob substantielle Gründe vorliegen. Der Beklagte kann sich aktiv gegen den Ausschluss verteidigen und Gründe dagegen anführen.

Wirkungen und Folgen des Ausschlussurteils

Wird der Ausschluss gerichtlich bestätigt, erlischt die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Urteils. Davon zu unterscheiden sind etwaige Ansprüche des Ausgeschlossenen auf Abfindung, Rückgabe von Geschäftsanteilen oder Auskehr von Auseinandersetzungsguthaben, die sich aus Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Gesetz ergeben.

Typische Gründe und Fallgestaltungen

Pflichtverletzungen

Ein häufiger Grund ist die erhebliche Verletzung gesellschaftlicher Pflichten, wie Untreue, Insolvenzantrag, Vertrauensbruch oder Verstöße gegen Wettbewerbsverbote.

Unerträgliche Störung der Zusammenarbeit

Streitigkeiten über Geschäftsführung, schwerwiegende Differenzen oder anhaltendes Fehlverhalten können eine konstruktive Zusammenarbeit unmöglich machen, was eine Ausschlussklage rechtfertigen kann.

Satzungsgemäße Gründe

Viele Gesellschaftsverträge oder Satzungen enthalten abschließende oder beispielhafte Kataloge von Ausschlussgründen, deren Einhaltung im Klageverfahren maßgeblich ist.

Rechtsmittel und weitere Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen das erstinstanzliche Urteil steht den Parteien der Weg in die Berufung offen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bleibt der Betroffene in den meisten Fällen vorläufig Mitglied. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und die besonderen Vorschriften der jeweiligen Gesellschaftsform oder Vereinsform.

Abgrenzung zu anderen Klagearten

Die Ausschlussklage ist abzugrenzen von der Feststellungsklage (gerichtliche Klärung, ob ein Ausschluss wirksam ist), der Anfechtungsklage (z. B. gegen einen Ausschlussbeschluss eines Vereins oder einer Gesellschaft) und anderen gesellschaftsrechtlichen Klagearten wie Einziehungsklagen oder Auflösungsklagen.

Bedeutung in der Praxis

Die Ausschlussklage dient dem Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und persönlichen Integrität von Gemeinschaften, Gesellschaften und Vereinen. Sie ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung des geregelten Zusammenwirkens der Mitglieder und zur Wahrung des gemeinsamen Interesses. Wegen der mit ihr verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen ist ihre Anwendung jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft, um Missbrauch und ungerechtfertigte Ausschlüsse zu verhindern.

Literaturhinweise und Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 zur Ausschlussklage in der GbR
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentierung zu §§ 133-140 HGB, § 737 BGB
  • Münchener Kommentar zum HGB, Gesellschaftsrecht, §§ 133ff. HGB
  • OLG München, Urteil vom 12.11.2014 – 7 U 3103/13

Die Ausschlussklage stellt ein zentrales Rechtsmittel dar, um die Zusammenarbeit innerhalb von Gesellschaften, Vereinen und Genossenschaften sicherzustellen und gravierende Pflichtverstöße durch Beendigung der Mitgliedschaft zu sanktionieren. Sie unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen und muss stets im Einzelfall umfassend geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, eine Ausschlussklage zu erheben?

Zur Erhebung einer Ausschlussklage sind grundsätzlich Mitglieder der jeweiligen Gesellschaft oder Vereinigung berechtigt, innerhalb derer ein Ausschlussverfahren rechtlich vorgesehen ist. Im Gesellschaftsrecht betrifft das regelmäßig die Gesellschafter einer Personengesellschaft (zum Beispiel einer GbR, OHG oder KG), während im Vereinsrecht typischerweise der Verein selbst oder ein Organ des Vereins, wie der Vorstand, die Klage anstreben kann. Die genaue Berechtigung hängt von den gesetzlichen Regelungen sowie den Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Vereinsvertrag ab. Darüber hinaus kann eine Klagebefugnis auch dann bestehen, wenn ein einzelner Gesellschafter im Namen der Gesellschaft klagt oder mehrere Gesellschafter gemeinschaftlich einen Ausschluss eines anderen Gesellschafters begehren. Das Gericht prüft vorab, ob der Kläger tatsächlich antrags- oder klageberechtigt ist, da andernfalls die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erfolg einer Ausschlussklage erfüllt sein?

Die Ausschlussklage setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss des betroffenen Gesellschafters oder Mitglieds objektiv rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn das Verbleiben des auszuschließenden Mitglieds für die übrigen Mitglieder unzumutbar ist und eine störungsfreie Zusammenarbeit oder die Verfolgung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet wird. Typische Beispiele für wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen, illoyales Verhalten, nachhaltige Störung des Betriebsfriedens oder erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Differenzen. Maßgeblich ist dabei immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, wobei auch das Verhalten der anderen Mitglieder zu berücksichtigen ist. Weiterhin muss, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, vor Klageerhebung regelmäßig ein Ausschlussverfahren innerhalb des gemeinschaftlichen Gremiums stattgefunden haben, in dessen Verlauf dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren bei einer Ausschlussklage ab?

Das gerichtliche Verfahren beginnt mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht, das sich aus der jeweiligen Rechtsform ergibt (zum Beispiel Amtsgericht für Vereinsstreitigkeiten, Landgericht für handelsrechtliche Gesellschaften). Die Klage muss den konkreten Antrag auf Ausschluss, eine ausführliche Begründung sowie sämtliche Beweismittel enthalten. Das betroffene Mitglied erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung. Es schließt sich die Beweisaufnahme an, in der Zeugen befragt und Urkunden oder andere Beweise geprüft werden. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen. Das Urteil entfaltet Rechtskraft und ist vollstreckbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unter den allgemeinen Prozessvoraussetzungen möglich, zum Beispiel durch Berufung.

Welche Rechtsfolgen hat ein erfolgreicher Ausschluss?

Der erfolgreiche Ausschluss durch Urteil hat zur Folge, dass das betroffene Mitglied mit Rechtskraft des Urteils aus der Gesellschaft oder dem Verein ausscheidet. Zugleich sind etwaige Ansprüche, wie Abfindungsansprüche oder Rückgabepflichten betreffend Gesellschaftsanteile, zu regeln. Diese ergeben sich primär aus dem Gesellschafts- oder Vereinsvertrag oder, falls nichts vereinbart ist, aus den gesetzlichen Vorschriften. Ein weiterer Effekt besteht darin, dass das ausgeschlossene Mitglied keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft oder des Vereins nehmen darf und sämtliche Mitgliederrechte verliert. In einigen Fällen können auch nachgelagerte Streitigkeiten über die Höhe und Art der Abfindung gerichtlich geklärt werden.

Welche Bedeutung hat das rechtliche Gehör im Ausschlussverfahren?

Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 103 GG, Art. 6 EMRK) kommt im gesamten Verfahren eine zentrale Bedeutung zu. Das ausgeschlossene Mitglied muss umfassend über die ihm vorgeworfenen Gründe informiert und in die Lage versetzt werden, dazu Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Dies gilt insbesondere bei internen Vorverfahren, die dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet sind. Unterbleibt die Beteiligung des Mitglieds, kann dies zur Unwirksamkeit des Ausschlusses oder zur Erfolglosigkeit der Klage führen. Auch im gerichtlichen Verfahren wird durch das Gericht streng darauf geachtet, dass alle Parteien ihre Sichtweise vortragen und Beweisanträge stellen können.

Kann das ausgeschlossene Mitglied gegen den Ausschluss vorgehen?

Ja, das ausgeschlossene Mitglied hat verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um sich gegen einen Ausschluss zu wehren. Wird der Ausschluss als Satzungsmaßnahme oder durch einen Beschluss eines Gremiums ausgesprochen, kann das Mitglied diesen Beschluss regelmäßig gerichtlich überprüfen lassen, etwa durch eine Anfechtungsklage. Im Rahmen der gerichtlichen Ausschlussklage stehen dem auszuschließenden Mitglied sämtliche prozessualen Mittel zur Verteidigung offen, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision gegen ein ergangenes Urteil. Das Gericht kontrolliert sowohl die Einhaltung der Verfahrensvorschriften als auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Welche Rolle spielt der Gesellschafts- bzw. Vereinsvertrag bei einer Ausschlussklage?

Der Gesellschafts- oder Vereinsvertrag spielt eine entscheidende Rolle, da er die näheren Voraussetzungen und das Verfahren des Ausschlusses regeln kann. Er kann beispielsweise die zu beachtenden Fristen, das zuständige Organ, besondere Quoren oder abweichende Abfindungsmodalitäten im Ausschlussfall bestimmen. Auch die Definition der wichtigsten Ausschlussgründe kann vom Vertrag abweichen oder diese näher konkretisieren. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, greifen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa § 140 HGB für Personengesellschaften oder § 34 BGB für Vereine. Vor Einleitung einer Klage ist deshalb stets eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Vertrags unverzichtbar.