Begriff und Einordnung
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist eine präventive Freiheitsentziehung durch die Polizei, die dazu dient, stark alkoholisierten Personen vorübergehend die Freiheit zu entziehen, um Gefahren für sie selbst oder andere abzuwenden. Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr. Die Maßnahme endet, sobald die Gründe für den Gewahrsam entfallen, typischerweise nach dem Abklingen der Alkoholisierung.
Zweck und Abgrenzung
Präventiver Charakter
Der Zweck des Ausnüchterungs-Gewahrsams liegt in der Abwehr konkreter Gefahren, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und öffentlicher Sicherheit. Die Maßnahme soll verhindern, dass stark alkoholisierte Personen sich selbst verletzen, andere gefährden oder in Situationen geraten, die sie nicht mehr überblicken können. Sie ist auf das notwendige Minimum beschränkt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Abgrenzung zu anderen Freiheitsentziehungen
Straf- und Untersuchungshaft
Strafhaft und Untersuchungshaft dienen der Verfolgung von Straftaten und setzen ein strafrechtliches Verfahren voraus. Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist demgegenüber unabhängig von einem Strafverdacht und verfolgt ausschließlich präventive Zwecke.
Identitätsfeststellung und Sicherungsgewahrsam
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung oder zur Sicherung vor drohenden Ordnungsstörungen unterscheiden sich in Ziel und Voraussetzungen. Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist eine besondere Form des Schutzgewahrsams mit dem spezifischen Anlass einer erheblichen Alkoholisierung.
Unterbringung nach Psychisch-Kranken-Recht
Die Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz psychisch erkrankter Personen betrifft psychische Ausnahmelagen und erfolgt meist in medizinischen Einrichtungen. Der Ausnüchterungs-Gewahrsam wird polizeilich durchgeführt und zielt auf das vorübergehende Sichern bis zur Abnahme der Alkoholisierung.
Voraussetzungen der Anordnung
Konkrete Gefahr
Erforderlich ist eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für die betroffene Person oder Dritte. Dies kann vorliegen, wenn die Person aufgrund ihres Zustands Verkehrsflächen betritt, aggressiv auftritt, stürzt, unterkühlt, orientierungslos oder nicht mehr ansprechbar ist.
Erhebliche Alkoholisierung und Unfähigkeitskriterien
Vorausgesetzt ist eine deutliche Alkoholisierung, die zu fehlender Einsichtsfähigkeit, Kontrollverlust oder erheblichen Ausfallerscheinungen führt. Maßgeblich ist die tatsächliche Beeinträchtigung und Gefährdungslage, nicht ein abstrakter Promillewert.
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Der Gewahrsam ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie darf nur so lange dauern, wie die Gefahr anhält, und ist fortlaufend zu überprüfen.
Besondere Personengruppen
Bei Minderjährigen, erkennbar kranken, verletzten, schwangeren oder sonst besonders schutzbedürftigen Personen sind erhöhte Schutzstandards zu beachten. Minderjährige werden in der Regel besonders betreut und Sorgeberechtigte benachrichtigt. Sprachbarrieren sind durch geeignete Verständigungsmittel zu berücksichtigen.
Durchführung des Gewahrsams
Entscheidung und Dokumentation
Die Anordnung erfolgt durch die Polizei und wird dokumentiert. Erfasst werden typischerweise Anlass, Zustand der Person, Zeitpunkte, getroffene Maßnahmen sowie die Entlassung. Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Kontrolle.
Gesundheitsprüfung und Überwachung
Vor und während des Gewahrsams ist der Gesundheitszustand zu prüfen. Bei Anzeichen schwerer Alkoholvergiftung, Bewusstseinsstörungen, Verletzungen oder anderer Risiken ist eine ärztliche Abklärung erforderlich. Während des Gewahrsams erfolgen regelmäßige Kontrollen, um Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen.
Unterbringungsbedingungen und Sicherheit
Die Unterbringung erfolgt in geeigneten, gesicherten Räumen. Gefährdende Gegenstände werden abgenommen und sicher verwahrt. Fixierungen oder Zwangsmittel sind nur unter engen Voraussetzungen, als letztes Mittel und bei durchgehender Beobachtung zulässig. Die Behandlung hat die Menschenwürde zu achten.
Dauer und Beendigung
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist strikt zeitlich begrenzt. Er endet, sobald die Gefahr entfällt, in der Regel innerhalb weniger Stunden. Länger andauernder Gewahrsam unterliegt einer engen gerichtlichen Kontrolle; die Entscheidung ist zeitnah zu überprüfen.
Rechte der betroffenen Person
Information und Verständigung
Betroffene werden über den Grund des Gewahrsams, die voraussichtliche Dauer und wesentliche Abläufe informiert. Auf Wunsch kann eine Vertrauensperson benachrichtigt werden, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Kontaktmöglichkeiten
Es bestehen Möglichkeiten, Kontakt zu nahestehenden Personen oder rechtlicher Vertretung herzustellen. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherheit oder zur Sicherung des Ablaufs erforderlich sind.
Medizinische Versorgung und Würde
Es besteht Anspruch auf erforderliche medizinische Versorgung, eine dem Zustand angemessene Unterbringung und eine Behandlung, die die Würde der Person respektiert. Geschlechtsspezifische Unterbringung und die Wahrung der Privatsphäre sind zu berücksichtigen.
Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam unterliegt richterlicher Kontrolle. Betroffene können die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen und sich nachträglich gegen unrechtmäßige Maßnahmen wenden.
Datenschutz und Protokollierung
Erhobene Daten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden. Protokolle sind aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nach gesetzlichen Fristen zu löschen. Betroffene haben Ansprüche auf Auskunft über verarbeitete Daten.
Kosten und Folgen
Kostenersatz
In vielen Bundesländern können Kosten des Ausnüchterungs-Gewahrsams und damit verbundener Leistungen (z. B. Transport, Unterbringung, medizinische Versorgung) der betroffenen Person auferlegt werden. Umfang und Höhe variieren regional und richten sich nach dem Einzelfall.
Eintragungen und spätere Auswirkungen
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist keine strafrechtliche Sanktion. Die behördliche Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und kann im Rahmen verwaltungsinterner Abläufe berücksichtigt werden. Eine strafrechtliche Vorbelastung entsteht dadurch nicht.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Ausnüchterungs-Gewahrsam?
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist eine polizeiliche Schutzmaßnahme, durch die stark alkoholisierte Personen vorübergehend festgehalten werden, um konkrete Gefahren für sie selbst oder andere abzuwenden. Er ist präventiv ausgerichtet und keine Strafe.
Unter welchen Voraussetzungen darf Ausnüchterungs-Gewahrsam angeordnet werden?
Voraussetzung ist eine erhebliche Alkoholisierung, die zu einer konkreten Gefahr führt, etwa durch Orientierungslosigkeit, Aggressivität oder Selbstgefährdung. Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein und kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Wie lange darf der Ausnüchterungs-Gewahrsam dauern?
Die Dauer ist auf das notwendige Maß beschränkt und endet, sobald die Gefahr entfällt, typischerweise nach wenigen Stunden. Eine längere Freiheitsentziehung bedarf enger rechtlicher Kontrolle und gerichtlicher Überprüfung.
Welche Rechte haben Betroffene während des Gewahrsams?
Betroffene sind über Gründe und Ablauf zu informieren, haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung und dürfen Kontakt zu einer Vertrauensperson oder rechtlicher Vertretung aufnehmen, soweit der Zweck der Maßnahme dem nicht entgegensteht.
Wer trägt die Kosten des Ausnüchterungs-Gewahrsams?
Je nach landesrechtlicher Regelung können die Kosten des Gewahrsams, einschließlich Transport und medizinischer Leistungen, der betroffenen Person auferlegt werden. Der Umfang ist regional unterschiedlich.
Wodurch unterscheidet sich Ausnüchterungs-Gewahrsam von Strafhaft?
Strafhaft beruht auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder einem Ermittlungsverfahren. Der Ausnüchterungs-Gewahrsam dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und ist zeitlich eng begrenzt; ein Strafvorwurf ist nicht erforderlich.
Wie wird die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams kontrolliert?
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam unterliegt behördlicher Dokumentation und gerichtlicher Kontrolle. Betroffene können die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen und nachträglich rechtliche Klärung herbeiführen.