Begriff und Bedeutung des Ausnüchterungs-Gewahrsams
Der Ausnüchterungs-Gewahrsam ist eine polizeiliche Maßnahme, bei der Personen, die stark alkoholisiert oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, vorübergehend in Gewahrsam genommen werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, Gefahren für die betroffene Person selbst oder für Dritte abzuwenden. Der Begriff beschreibt somit eine Form des sogenannten präventiven Polizeigewahrsams.
Zweck und rechtliche Grundlagen
Der Hauptzweck des Ausnüchterungs-Gewahrsams besteht darin, akute Gefahren abzuwehren. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen alkoholisierte Personen sich selbst gefährden könnten – etwa durch Stürze oder Unterkühlung – oder andere Menschen bedrohen beziehungsweise stören. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im allgemeinen Polizeirecht der Bundesländer. Die Polizei darf den Gewahrsam nur dann anordnen, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Voraussetzungen für den Ausnüchterungs-Gewahrsam
Für die Anordnung eines Ausnüchterungs-Gewahrsams müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine konkrete Gefahr bestehen; das bedeutet, dass ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Zudem muss geprüft werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind (sogenanntes Verhältnismäßigkeitsprinzip). Erst wenn diese nicht ausreichen oder nicht möglich sind, kann ein Gewahrsam angeordnet werden.
Dauer und Ablauf der Maßnahme
Die Dauer des Ausnüchterungs-Gewahrsams richtet sich nach dem individuellen Zustand der betroffenen Person sowie nach dem Fortbestehen der Gefahrensituation. In aller Regel endet die Maßnahme mit dem Abklingen der Alkoholisierung beziehungsweise sobald keine Gefahr mehr besteht. Eine längere Freiheitsentziehung ist unzulässig; sie muss auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Rechte während des Gewahrsams
Personen im Ausnüchterungs-Gewahrsam haben verschiedene Rechte: Sie müssen über den Grund und die voraussichtliche Dauer ihrer Freiheitsentziehung informiert werden. Zudem besteht das Recht auf Benachrichtigung einer Vertrauensperson sowie gegebenenfalls auf ärztliche Betreuung – insbesondere bei gesundheitlichen Risiken durch Alkohol- oder Drogenkonsum.
Kostentragungspflicht für Betroffene?
In vielen Fällen können Kosten entstehen – beispielsweise für Transport-, Unterbringungs- und Betreuungskosten während des Aufenthalts im polizeilichen Gewahrsam -, welche von den betroffenen Personen getragen werden können. Die genaue Regelung hierzu variiert je nach Bundesland und Einzelfall.
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Ausnüchterungs-Gewahrsam
Gegen einen angeordneten Ausnüchterungs-Gewahrsam bestehen Möglichkeiten zur Überprüfung durch unabhängige Stellen wie Gerichte (gerichtlicher Rechtsschutz). Betroffene können nachträglich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden und ob ihre Rechte gewahrt blieben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Ausnüchterungs-Gewahrsam (FAQ)
Wann darf ein Ausnüchterungs-Gewahrsam angeordnet werden?
Ein solcher Gewahrsam darf nur dann erfolgen, wenn von einer stark alkoholisierten Person eine konkrete Gefahr ausgeht – entweder für sie selbst oder andere Menschen.
Muss ich über meine Rechte informiert werden?
Betroffene müssen grundsätzlich über Grund und voraussichtliche Dauer ihrer Freiheitsentziehung informiert werden.
Darf ich jemanden benachrichtigen lassen?
Befindet man sich im polizeilichen Gewahrsam zur Ausnüchterung hat man in aller Regel das Recht darauf, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
Können mir Kosten auferlegt werden?
Möglicherweise entstehen Kosten durch Transport-, Unterbringung- sowie Betreuungskosten während des Aufenthalts; diese können unter bestimmten Umständen von Betroffenen verlangt werden.
Darf ich ärztlich untersucht bzw. behandelt werden?
Sollte dies erforderlich sein – etwa bei gesundheitlichen Risiken aufgrund starker Alkoholisierung -, besteht Anspruch auf medizinische Versorgung.
Wie lange kann ein solcher Gewahrsam dauern?
Die Dauer richtet sich danach wie lange tatsächlich noch eine Gefahrensituation vorliegt; sie endet spätestens mit Wegfall dieser Situation bzw. sobald keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr gegeben ist.
Kann ich mich gegen einen solchen Gewahrssm wehren?
Korrektur: Kann ich mich gegen einen solchen Gewahrs a m wehren?