Legal Lexikon

Auslandsvermögen


Definition und Begriff des Auslandsvermögens

Auslandsvermögen bezeichnet alle Vermögensgegenstände, die einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland gehören und sich außerhalb des Staatsgebiets befinden oder dort verbrieft bzw. geführt werden. Der Begriff erlangt insbesondere im Kontext des internationalen Steuerrechts, Erbrechts und des Devisenrechts eine zentrale Bedeutung. Auslandsvermögen umfasst materielle und immaterielle Vermögenswerte und ist Gegenstand zahlreicher Melde-, Deklarations- sowie Besteuerungsvorschriften.

Arten des Auslandsvermögens

Sachvermögen

Unter Sachvermögen im Ausland fallen Grundstücke, Immobilien, bewegliche Sachen wie Fahrzeuge, Kunstgegenstände und Edelmetalle, die sich physisch außerhalb des Inlandes befinden.

Finanzvermögen

Finanzvermögen beinhaltet Kontenguthaben bei ausländischen Kreditinstituten, Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Anteile an Investmentfonds, Beteiligungen an ausländischen Unternehmen sowie sonstige Forderungen gegen ausländische Schuldner.

Sonstiges Auslandsvermögen

Dies umfasst Rechte an immateriellen Gütern wie Patente, Lizenzen, Namensrechte mit Sitz oder Wirkung im Ausland sowie Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen bei ausländischen Anbietern.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung

Steuerrechtliche Behandlung

Einkommensteuer und Erbschaftsteuer

Auslandsvermögen unterliegt in vielen Staaten, darunter Deutschland, im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Besteuerung. Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie juristischen Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, erstreckt sich die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf das weltweite Einkommen („Welteinkommensprinzip“). Demnach sind auch Erträge aus Auslandsvermögen steuerpflichtig. Gleiches gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern der Erblasser/der Schenker oder der Erwerber Inländer i. S. d. § 2 ErbStG ist.

Doppelbesteuerungsabkommen

Um eine doppelte Besteuerung von Auslandsvermögen zu vermeiden, existieren zwischen vielen Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte oder das Vermögen zusteht und wie eine Anrechnung oder Freistellung erfolgt.

Meldepflichten und Finanzkonten-Informationsaustausch

Der Besitz von Auslandsvermögen ist in zahlreichen nationalen und internationalen Regelwerken mit Meldepflichten verbunden. Nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO, Deutschland) besteht für Inländer eine Anzeigepflicht bei der Gründung, der Erwerb einer Beteiligung oder die Einrichtung von Betriebsstätten im Ausland. Weiterhin werden im Rahmen des „Common Reporting Standard“ (CRS), eines internationalen Abkommens zum Austausch von Finanzkonteninformationen, Angaben über Auslandsvermögen automatisch zwischen teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

Devisen- und Außenwirtschaftsrecht

Im Außenwirtschaftsrecht (AWG/AWV, Deutschland) besteht für Auslandsvermögen, insbesondere bei Erwerb, Veräußerung und Unterhaltung größerer Vermögenswerte im Ausland Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank (§ 11 Abs. 2 AWG, §§ 63 ff. AWV). Die Meldevorschriften gelten insbesondere zur Erfassung des Kapitalverkehrs und der Zahlungsbilanzstatistik.

Erbrechtliche Aspekte

Im Erbfall kann sich Auslandsvermögen im Nachlass befinden. Im internationalen Erbrecht ist zu klären, welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet (Art. 21 EU-ErbVO). Es gelten zudem ausländische Vorschriften zur Nachlassabwicklung, beispielsweise für die Grundbucheintragung im Ausland.

Pflichten und Risiken bei Auslandsvermögen

Steuerliche Erklärungspflichten

Inländische Steuerpflichtige haben Auslandsvermögen ordnungsgemäß in den Steuererklärungen anzugeben. Die Nichtmeldung stellt eine Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung dar und kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (§§ 370 ff. AO).

Rücküberführungs- und Repatriierungsvorschriften

In einigen Staaten existieren Vorschriften, die eine Rückführung von im Ausland gehaltenem Vermögen unter bestimmten Umständen vorschreiben, insbesondere im Rahmen von Sanktionen, Devisenbewirtschaftung oder Insolvenzverfahren.

Vermögensabschöpfung und Sanktionen

Auslandsvermögen kann im Rahmen internationaler Sanktionen, Sicherungsmaßnahmen oder im Zuge der Vermögensabschöpfung im Strafrecht einer Beschlagnahme oder Einziehung unterliegen.

Internationale Kooperation und Transparenz

Automatischer Informationsaustausch

Der automatisch grenzüberschreitende Informationsaustausch der Steuerverwaltungen (z. B. CRS, FATCA – Foreign Account Tax Compliance Act) hat zur erhöhten Transparenz und zur verstärkten Aufdeckung von nicht deklariertem Auslandsvermögen geführt.

Amtshilfeverfahren

Internationale Amtshilfeverfahren unterstützen nationale Behörden bei der Ermittlung, Sicherung und Besteuerung von Auslandsvermögen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich u. a. aus der EU-Amtshilferichtlinie und OECD-Abkommen.

Bedeutung im Vermögensschutz und Asset Protection

Auslandsvermögen wird im Kontext der internationalen Vermögensstrukturierung vielfach zur Diversifikation, Risikominimierung und zum Schutz vor innerstaatlichen Zugriffen eingesetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei maßgebend, insbesondere hinsichtlich Meldepflichten, Zugriffsrechten und der Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen.

Zusammenfassung

Auslandsvermögen umfasst sämtliche Vermögenswerte, die sich außerhalb des Staates befinden, in dem der Eigentümer ansässig ist. Die rechtliche Behandlung von Auslandsvermögen ist durch umfangreiche nationale und internationale Vorschriften geprägt. Steuerrechtliche Melde- und Deklarationspflichten, außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben und internationale Transparenzmaßnahmen dienen der Kontrolle, Besteuerung und gegebenenfalls Rückführung ausländischer Vermögenswerte. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann erhebliche zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Komplexität des Themas verlangt eine sorgfältige rechtliche Prüfung sämtlicher Einzelfälle im internationalen Zusammenhang.

Häufig gestellte Fragen

Welche Meldepflichten bestehen für in Deutschland Steuerpflichtige im Hinblick auf Auslandsvermögen?

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind grundsätzlich verpflichtet, ihr weltweites Vermögen, also auch Vermögenswerte im Ausland, im Rahmen der steuerlichen Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden vollständig anzugeben. Besondere Meldepflichten ergeben sich insbesondere aus § 138 Abs. 2 und § 138 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO), dem Außensteuergesetz (AStG) sowie weiteren einschlägigen Vorschriften. So ist beispielsweise der Erwerb oder die Aufgabe wesentlicher Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die Gründung oder der Erwerb von Betriebstätten oder Betrieben im Ausland sowie die Errichtung von Treuhandverhältnissen, Stiftungen oder ähnlichen Vermögensmassen im Ausland binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann bei bestimmten Konstellationen eigenständige Meldungen verlangen. Die Verletzung dieser Mitteilungs- und Erklärungspflichten kann zu empfindlichen steuerlichen Nachteilen, wie zum Beispiel Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen, Verspätungszuschlägen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen (Steuerhinterziehung) führen. Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf bestimmte Einkünfte und Vermögegen auf Ebene der Steuererklärung weitere Deklarationspflichten, beispielsweise im Rahmen der Anlage AUS und der Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung.

Welche steuerlichen Konsequenzen drohen bei Nichtangabe von Auslandsvermögen?

Die Nichtangabe von Auslandsvermögen gegenüber den deutschen Finanzbehörden kann gravierende steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst droht durch die unvollständige Erklärung im Rahmen der Steuererklärung eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gem. §§ 369 ff. AO. Dies kann zu Steuernachforderungen, Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Säumniszuschlägen (§ 240 AO) sowie zu Festsetzung von Verspätungszuschlägen und, im strafrechtlichen Bereich, zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Das deutsche Steuerstrafrecht sieht bei Hinterziehung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Nichtdeklaration ausländischen Vermögens im Extremfall Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor (§ 370 AO). Die Verjährungsfrist für die Festsetzung hinterzogener Steuern beträgt in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre (§ 376 AO). Seit Inkrafttreten verschiedener internationaler automatischer Informationsaustauschsabkommen (z.B. Common Reporting Standard, CRS) ist die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung nicht versteuerten Auslandsvermögens deutlich gestiegen.

Inwiefern besteht zwischenstaatlicher Informationsaustausch in Bezug auf Auslandsvermögen?

Durch eine Vielzahl von bilateralen und multilateralen Abkommen, insbesondere den sogenannten Common Reporting Standard (CRS) der OECD und die europäische Amtshilferichtlinie (DAC 2), erfolgt zwischen den teilnehmenden Staaten ein automatischer Informationsaustausch über Konten, Depots und bestimmte Vermögenswerte im Ausland. Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister melden dabei relevante Daten wie Kontostände, Zinserträge, Veräußerungsgewinne oder auch Stiftungsvermögen automatisch an die nationalen Steuerbehörden, welche diese dann an die jeweiligen Heimatstaaten der Steuerpflichtigen weiterleiten. Die Bundesrepublik Deutschland erhält daher routinemäßig Daten zu Finanzkonten deutscher Steuerpflichtiger im Ausland, wodurch zuvor verborgenes Auslandsvermögen aufgedeckt werden kann. Auch außerhalb des automatischen Austauschs bestehen vielfältige Möglichkeiten des Informationsaustauschs auf Ersuchen.

Wie erfolgt die Bewertung von Auslandsvermögen für steuerliche Zwecke?

Für die steuerliche Bewertung von Auslandsvermögen gelten grundsätzlich die allgemeinen deutschen steuerlichen Bewertungsgrundsätze, insbesondere nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist in der Regel der 31. Dezember eines jeden Jahres oder – im Falle von Erbschaften und Schenkungen – der Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Bei Fremdwährungsvermögen muss dieses zum amtlichen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Sachwerte wie Immobilien sind gemäß §§ 182 ff. BewG zu bewerten, wobei auch im Ausland belegene Grundstücke nach deutschen Bewertungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzvermögen wie Aktien oder Fondsanteilen ist der Kurswert zum Stichtag maßgeblich. Schwierigkeiten ergeben sich oftmals aus der Beschaffung und Dokumentation der notwendigen Nachweise aus dem Ausland, sodass ggf. Schätzungen durch das Finanzamt drohen, wenn keine ausreichende Mitwirkung erfolgt.

Sind ausländische Erträge aus Auslandsvermögen in Deutschland steuerpflichtig?

Ja, als unbeschränkt Steuerpflichtiger unterliegt man grundsätzlich mit seinem Welteinkommen, einschließlich sämtlicher Erträge und Wertsteigerungen aus Auslandsvermögen, der deutschen Besteuerung. Darunter fallen Zinserträge, Dividenden, Mieterträge, Veräußerungsgewinne oder sonstige Einkünfte aus Kapitalanlagen im Ausland. Bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem entsprechenden Auslandsstaat, kann sich jedoch eine abweichende steuerliche Behandlung ergeben: oftmals wird die Steueranrechnungsmethode angewandt, d.h. im Ausland gezahlte Steuern werden auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. In bestimmten Konstellationen, vor allem bei Immobilien, kann das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Belegenheitsstaat zustehen. Dennoch besteht auch hier regelmäßig eine deklaratorische Pflicht im deutschen Steuerrecht, etwa durch die Eintragung in Anlage AUS der Einkommensteuererklärung.

Welche Bedeutung haben ausländische Stiftungen und Trusts für das deutsche Steuerrecht?

Ausländische Stiftungen, Trusts oder ähnliche Vermögensmassen werden vom deutschen Steuerrecht aufgrund der Möglichkeit der Steuerverlagerung und ‑vermeidung besonders streng betrachtet. Maßgeblich sind u.a. § 15 AStG („Zurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften“) und die Stiftungsbesteuerungsregelungen (§§ 7-14 AStG). Je nach Struktur und Einbindung in die Vermögensverwaltung kann das Vermögen einer ausländischen Stiftung dem deutschen Steuerpflichtigen steuerlich dennoch zugeordnet werden, insbesondere wenn eine „Gestaltungsmissbrauchsvermutung“ gegeben ist. Auch Schenkung- oder Erbschaftsteuertatbestände können gegebenenfalls durch Übertragung auf Trusts/Stiftungen begründet werden. Meldungen und detaillierte Offenlegung sind hier zwingend notwendig; anderenfalls drohen Nachbesteuerung und steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Die steuerliche Behandlung hängt stark von der konkreten Ausgestaltung und der Anerkennung der ausländischen Rechtsform ab.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen bei der Ermittlung und Nachweis des Auslandsvermögens?

Steuerpflichtige sind nach § 90 Abs. 2 AO verpflichtet, bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkung zu leisten. Sie müssen sämtliche Unterlagen, Belege und Nachweise über das Bestehen, den Wert und die Einkünfte aus Auslandsvermögen auf Anforderung des Finanzamtes beibringen. Diese Pflicht geht über die allgemeinen Mitwirkungserfordernisse hinaus und umfasst auch die Einholung ausländischer Bank- und Steuerbescheinigungen, Kaufverträge, Kontoauszüge, Wertgutachten (z.B. bei Immobilien) und jede relevante Dokumentation. Kommt der Steuerpflichtige diesen Anfordernissen nicht ausreichend nach, ist das Finanzamt gesetzlich berechtigt, Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen (§ 162 AO). Die fehlende Mitwirkung kann darüber hinaus zu Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen führen.