Begriff und rechtliche Einordnung der Ausländischen Vereine
Ein ausländischer Verein ist nach deutschem Recht ein rechtlich selbstständiger Zusammenschluss naturlicher oder juristischer Personen, der nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurde und seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Ausländische Vereine werden im deutschen Rechtsverkehr insbesondere im Hinblick auf ihre Anerkennung, Rechtsfähigkeit sowie ihre Betätigung und Vertretung in Deutschland behandelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Status und zur Behandlung ausländischer Vereine ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften des internationalen Privatrechts, des deutschen Vereinsrechts sowie aus internationalrechtlichen Abkommen.
Begriffliche Abgrenzung
Der Begriff des ausländischen Vereins ist von nach deutschem Recht gegründeten Vereinen abzugrenzen. Während beim inländischen Verein maßgeblich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung findet, ist bei ausländischen Vereinigungen in erster Linie das Recht des Staates maßgeblich, unter dessen Rechtssystem der Verein gegründet wurde und in dem er seinen statutarischen Sitz hat.
Anerkennung und Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine in Deutschland
Anknüpfung an das ausländische Statut
Nach Art. 21, 24 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist für die Gründung, den Bestand, die Rechtsfähigkeit und Vertretung eines ausländischen Vereins das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verein seinen Sitz hat (Sitztheorie). Das bedeutet, dass eine Vereinigung, die nach ausländischem Recht als „Verein“ konstituiert und anerkannt ist, grundsätzlich auch im deutschen Rechtsraum als Verein gilt, sofern dies nicht zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung (ordre public) entgegenstehen.
Nachweis der Rechtsfähigkeit
Ausländische Vereine sind in Deutschland rechtsfähig, wenn sie nach dem Recht ihres Sitzstaates rechtsfähig sind. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch amtliche Unterlagen, etwa durch einen Registerauszug oder eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates. Diese Unterlagen müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Eintragung und Registrierung
Während inländische Vereine durch Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht rechtsfähig werden (§ 21 BGB), sieht das deutsche Recht für ausländische Vereine keine eigene Registrierungspflicht vor. Ausländische Vereine können jedoch im Handelsregister eingetragen werden, sofern ihr Tätigkeitsfeld auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Inland gerichtet ist (z.B. als Zweigniederlassung). Für rein ideelle Vereine besteht diese Pflicht nicht.
Teilnahmerechte ausländischer Vereine am Rechtsverkehr
Handlungsfähigkeit und Vertretung
Die Vertretungsmacht eines ausländischen Vereins bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Im Geschäftsverkehr in Deutschland muss der ausländische Verein durch seine berechtigten Vertreter auftreten. Die Vertretungsberechtigung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Erwerb von Rechten und Eingehen von Verpflichtungen
Ausländische Vereine dürfen in Deutschland, soweit sie rechtsfähig sind, Rechte erwerben (z.B. Immobilienbesitz, Vertragsabschlüsse) und Verpflichtungen eingehen. Dies umfasst auch die Teilnahme am Gerichtsverfahren als Partei, Klageberechtigung und Passivlegitimation.
Tätigkeit ausländischer Vereine in Deutschland
Allgemeine Betätigung und Beschränkungen
Ausländische Vereine können in Deutschland tätig werden, sofern keine spezialgesetzlichen Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen. Tätigkeiten unterliegen jedoch den einschlägigen allgemeinen Gesetzen, etwa dem Steuerrecht, dem Gewerberecht, dem Melderecht oder bei gemeinnützigen Vereinszielen dem Gemeinnützigkeitsrecht.
Eröffnung einer Zweigniederlassung
Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vereins gelten die Vorschriften des § 13 Handelsgesetzbuch (HGB) analog, sofern der Verein dauerhaft mit einer selbstständigen Organisation in Deutschland tätig werden will. Eine Anmeldung beim Handelsregister ist erforderlich, der Verein unterliegt nach Sitzbegründung z.T. auch deutschem Recht.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Ausländische Vereine können in Deutschland als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) erfüllen und die satzungsgemäßen Zwecke mit den deutschen Vorgaben in Einklang stehen. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen.
Vereinsverbote und Sicherheitserwägungen
Vereinigungsfreiheit
Die Betätigung ausländischer Vereine in Deutschland steht grundsätzlich unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Einschränkungen betreffen lediglich Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (Art. 9 Abs. 2 GG).
Vereinsverbot durch deutsche Behörden
Nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) kann die Tätigkeit eines ausländischen Vereins im Inland untersagt oder beschränkt werden, wenn der Verein verfassungswidrige Ziele verfolgt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört. Die zuständige Verbotsbehörde entscheidet über das Betätigungsverbot und kann zudem Vermögenswerte beschlagnahmen.
Steuerliche Behandlung ausländischer Vereine
Die Besteuerung ausländischer Vereine richtet sich nach den allgemeinen deutschen Steuergesetzen. Erzielen ausländische Vereine in Deutschland steuerbare Einkünfte, etwa aus wirtschaftlicher Betätigung, unterliegen sie der deutschen Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuerpflicht, soweit keine abweichenden Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Bei gemeinnützigen Zwecken und Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft kann eine Steuerbefreiung erfolgen.
Internationaler Rechts- und Amtshilfeverkehr
Rechtsgeschäfte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinen unterliegen internationalen Abkommen und dem jeweiligen Kollisionsrecht. Urkunden oder Registerauszüge aus dem Ausland sind oft mit einer Apostille oder Legalisation zu versehen, um in Deutschland anerkannt zu werden. Auch Kooperationen mit Behörden auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten können zur Anwendung besonderer Vorschriften führen.
Zusammenfassung
Ausländische Vereine sind nach ausländischem Recht gegründete Vereinigungen mit Sitz außerhalb Deutschlands. Ihre Anerkennung, Rechtsfähigkeit und Tätigkeit in Deutschland sind durch internationale, nationale und spezialgesetzliche Vorschriften bestimmt. Sie können in Deutschland Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und Zweigniederlassungen gründen. Bei ihrer Betätigung unterliegen sie dem deutschen Recht, insbesondere in Bezug auf Vereinsrecht, Steuerpflicht und die Einhaltung öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Zusammenarbeit mit deutschen Behörden folgt internationalen Abkommen und besonderen Nachweispflichten.
Häufig gestellte Fragen
Müssen sich ausländische Vereine in Deutschland registrieren, um tätig zu werden?
Ausländische Vereine, die in Deutschland dauerhaft auftreten oder geschäftsmäßige Aktivitäten entfalten wollen, unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben. Nach § 50 BGB müssen sie sich, sofern sie einen inländischen Geschäftsbereich eröffnen, insbesondere beim zuständigen Vereinsregister anmelden. Hierbei prüft das Registergericht, ob es sich bei dem ausländischen Verein um einen rechtsfähigen Verein im Sinne des jeweiligen Heimatrechts handelt und ob dessen Satzung und Zielsetzung auch mit deutschen Rechtsgrundsätzen (insbesondere der öffentlichen Ordnung) vereinbar sind. Fehlt es an einer solchen Eintragung oder findet keine Anmeldung statt, besteht in vielen Fällen die rechtliche Gefahr, dass der Verein als nichtrechtsfähig betrachtet wird und somit weder klage- noch parteifähig ist. Für rein gelegentliche oder private Tätigkeiten eines ausländischen Vereins in Deutschland gelten diese Registrierungspflichten jedoch in der Regel nicht.
Kann ein ausländischer Verein in Deutschland Immobilien erwerben?
Ein ausländischer Verein kann in Deutschland grundsätzlich Immobilien erwerben, soweit die Satzung des Vereins und das Herkunftsrecht dies nicht ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch in vielen Fällen die Anerkennung als rechtsfähige juristische Person nach deutschem Vereinsrecht. Dies wird durch die Eintragung in das deutsche Vereinsregister sichergestellt. Ohne diese Eintragung kann der Erwerb und die grundbuchliche Eintragung problematisch sein, insbesondere wenn die genaue Vertretungsbefugnis nicht eindeutig belegt werden kann. Darüber hinaus sind in bestimmten, sicherheitsrechtlich relevanten Fällen (z. B. bei bodennahen Liegenschaften in sensiblem Grenzgebiet) Melde- oder Genehmigungspflichten zu beachten, die sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und begleitender Spezialgesetzgebung ergeben können.
Ist ein ausländischer Vereinsvorstand in Deutschland rechtsverbindlich handlungsfähig?
Die Handlungsfähigkeit des Vorstands eines ausländischen Vereins richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Recht des Herkunftsstaates. Führt der Verein jedoch Geschäfte in Deutschland, muss nachgewiesen werden, dass der Vorstand nach ausländischem Recht zur Vertretung des Vereins befugt ist. Dies belegen meist beglaubigte und mit Apostille versehene Registerauszüge oder andere offizielle Dokumente. Das deutsche Recht verlangt darüber hinaus, dass der Vorstand in Handels- oder Steuersachen auch steuerlich erfasst ist. Liegt keine ordnungsgemäße Legitimation oder Registrierung vor, können Geschäfte im Namen des Vereins vom deutschen Recht gegebenenfalls als unwirksam angesehen werden.
Wie erfolgt die steuerliche Erfassung eines ausländischen Vereins in Deutschland?
Ein ausländischer Verein, der in Deutschland nachhaltig wirtschaftliche oder steuerpflichtige Aktivitäten entfaltet (z. B. Spenden einwirbt, Waren verkauft, Veranstaltungen organisiert), ist verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich zu registrieren. Dies gilt unabhängig von einer vereinsregisterlichen Eintragung. Dabei wird geprüft, ob der Verein steuerbegünstigt nach §§ 51 ff. AO (gemeinnützige Zwecke) handeln kann oder als körperschaftsteuerpflichtige Organisation behandelt wird. Die steuerliche Registrierung ist insbesondere für den Erhalt einer Steuernummer und die Ausstellung von Spendenquittungen unabdingbar. Auch die Umsatzsteuerpflicht kann dadurch ausgelöst werden, wobei Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.
Unter welchen Umständen kann ein ausländischer Verein in Deutschland verboten werden?
Ein ausländischer Verein kann in Deutschland nach § 14 VereinsG durch das Bundesministerium des Innern verboten werden, wenn seine Tätigkeit gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt. Das Verbot erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeit im Inland als auch auf das Werben für den Verein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verein im Herkunftsstaat erlaubt und anerkannt ist. Nach dem Verbot ist jede Tätigkeit, das Vermögen und die Symbole des Vereins ebenso untersagt wie alle Aktivitäten seiner Mitglieder in Deutschland. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Wie wirkt sich die fehlende Eintragung eines ausländischen Vereins ins Vereinsregister auf die Haftung seiner Mitglieder aus?
Wird ein ausländischer Verein in Deutschland nicht ins Vereinsregister eingetragen, kann dies bewirken, dass er als nicht rechtsfähiger Verein behandelt wird. In diesem Fall haften nach deutschem Recht grundsätzlich die handelnden Mitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die im Namen des Vereins eingegangen werden (§ 54 BGB analog). Die Eintragung schützt daher nicht nur die Rechtsfähigkeit des Vereins selbst, sondern dient auch der Haftungsbegrenzung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.
Welche besonderen Meldepflichten bestehen für ausländische Vereine in Bezug auf Geldwäscheprävention?
Ausländische Vereine, die in Deutschland wirtschaftlich tätig werden, unterliegen besonderen Melde- und Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere wenn sie als wirtschaftlich Berechtigte etwa im Sinne von Transparenzregistern auftreten. Sie sind verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister zu melden, sofern keine Ausnahmetatbestände nach § 20 GwG greifen. Unterbleibt diese Meldung, drohen Bußgelder und weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Besonders im Zusammenhang mit Spenden und Sponsoring gilt erhöhte Sorgfaltspflicht, da Vereine oft im Fokus der Geldwäscheprävention stehen.