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Ausländerverein


Definition und Begriffserklärung: Ausländerverein

Ein Ausländerverein ist ein Zusammenschluss von im Ausland geborenen oder ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland als privatrechtlicher Verein insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht. Zielsetzung solcher Vereine ist häufig die Förderung von Kultur, Integration, sozialen Interessen oder die Pflege der Herkunftssprache und Traditionen ihrer Mitglieder. Daneben verfolgen viele Ausländervereine auch den Zweck, Integrationsarbeit zu leisten oder Unterstützungsleistungen für Migrantinnen und Migranten bereitzustellen.

Im rechtlichen Sinne unterfällt der Ausländerverein zunächst dem allgemeinen Vereinsrecht, unterliegt aber aufgrund seiner Mitgliederstruktur und möglicher politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung besonderen behördlichen Beobachtungen und gesetzlichen Vorgaben.


Vereinsrechtliche Grundlagen

Gründung und Rechtsform

Wie alle Vereine kann auch der Ausländerverein als nicht eingetragener Verein oder als eingetragener Verein (§§ 21 ff. BGB) gegründet werden. Für die Gründung sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Zweck, Name und Satzung müssen festgelegt werden, es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts.

Vereinsregister und Satzung

Die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht verschafft dem Verein Rechtsfähigkeit. Die Satzung muss dem § 57 BGB entsprechen und insbesondere Zweck, Name, Sitz und Regelungen für den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft enthalten. Die Satzung darf keine mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ziele verfolgen.


Rechtliche Besonderheiten für Ausländervereine

Anzeigepflichten und Überwachung nach dem Vereinsgesetz

Ausländervereine unterliegen (§§ 14 bis 19 Vereinsgesetz [VereinsG]) eigenen gesetzlichen Pflichten, sofern ihre Mitglieder oder der größte Teil davon keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Anzeigepflicht (§ 14 VereinsG)

Gründung, Satzung, Zweck sowie Änderung der Satzung, der Vorstand und Auflösung eines Ausländervereins müssen gemäß § 14 VereinsG der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeige hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Inhalt der Anzeige

Die Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Name und Sitz des Vereins
  • Satzung in deutscher Sprache
  • Angaben zu Vorstand und Vertretern
  • Mitgliederdaten gemäß gesetzlichen Anforderungen

Untersagung und Auflösung

Zweck oder Tätigkeit eines Ausländervereins dürfen nicht den Strafgesetzen oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Nach § 15 VereinsG kann die zuständige Behörde den Verein verbieten oder auflösen, wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, strafbare Handlungen verfolgt oder die Gefahr besteht, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.

Beobachtung durch Behörden

Bestimmte Ausländervereine können durch das Bundesministerium des Innern oder die Innenbehörden der Länder überwacht werden, insbesondere wenn sie den Verdacht nahelegen, extremistische oder sicherheitsgefährdende Aktivitäten zu fördern. Das betrifft in erster Linie politisch oder religiös motivierte Vereinigungen, die ihren Sitz oder wesentliche Aktivitäten im Ausland haben oder von dort beeinflusst werden.

Melde- und Mitteilungspflichten

Je nach behördlicher Einschätzung können den Vereinsverantwortlichen umfangreiche Mitwirkungspflichten auferlegt werden, etwa betreffend die Offenlegung der Finanzierung oder der Mitgliederstruktur. Verstöße können zu Vereinsverboten führen.


Steuerrechtliche Aspekte

Gemeinnützigkeit

Ausländervereine können wie alle Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen (§§ 51 ff. Abgabenordnung [AO]). Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit müssen Aktivitäten und Satzung den Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen.

Insbesondere werden Integrationsarbeit, Kulturförderung, Bildungsarbeit oder Hilfeleistungen für Bedürftige als gemeinnützige Zwecke anerkannt, sofern der Verein nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele verfolgt.

Steuerliche Begünstigungen

Gemeinnützige Ausländervereine können von Steuerbegünstigungen (etwa Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) profitieren. Die zweckgebundene Mittelverwendung ist regelmäßig nachzuweisen.


Arbeitsrechtliche Regelungen

Beschäftigt ein Ausländerverein Personal, finden die Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung. Für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten zudem die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB).


Datenschutz und Mitbestimmung

Da Ausländervereine in der Regel personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Mitarbeitenden verarbeiten, sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Mitglieder haben Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten.


Straf- und Ordnungsrechtliche Aspekte

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach §§ 14 ff. VereinsG kann als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – als Straftat geahndet werden. Zudem können Zuwiderhandlungen gegen Vereinsverbote strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Verhältnis zum Aufenthaltsrecht

Mitgliedschaft oder Vorstandsarbeit in einem Ausländerverein begründen für sich allein keinen Aufenthaltstitel. Vereinsfunktionäre, die nicht Bürger der EU sind, benötigen für ihre Tätigkeit unter Umständen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis und ggf. eine Arbeitserlaubnis, sofern entgeltliche Tätigkeiten ausgeübt werden.


Ausnahmen und Sonderregelungen

Für bilaterale oder internationale Vereine bestehen gegebenenfalls Sonderregelungen auf zwischenstaatlicher Grundlage. Nationale Ausnahmetatbestände können insbesondere für religiöse Vereinigungen relevant sein, wenn diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.


Praxisrelevanz und Bedeutung

Ausländervereine stellen einen wichtigen Faktor des gesellschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie unterstützen Integration, leisten Beiträge zum interkulturellen Dialog und vertreten die Interessen von Migrantengruppen. Das Vereinsrecht trägt, insbesondere im Bereich der Ausländervereine, dem Schutz von Grundrechten ebenso Rechnung wie der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 21 ff., Vereinsrecht
  • Vereinsgesetz (VereinsG) – insbesondere §§ 14 ff.
  • Abgabenordnung (AO) – Gemeinnützigkeitsrecht
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Bundesministerium des Innern: Informationen zu Vereinen und Vereinsverboten

Hinweis: Die obigen Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand des deutschen Rechts und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei tiefgehenden Fragestellungen empfiehlt sich die individuelle Analyse des konkreten Einzelfalls anhand aktueller Gesetzes- und Verwaltungsgrundlagen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Ausländervereine in Deutschland bei ihrer Gründung beachten?

Bei der Gründung eines Ausländervereins in Deutschland sind insbesondere die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 ff. BGB) zu beachten, da auch Ausländervereine in der Regel als eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden. Die Gründungsmitglieder benötigen keine deutsche Staatsangehörigkeit, jedoch müssen mindestens sieben Gründungsmitglieder vorhanden sein, die geschäftsfähig sein müssen. Der Zweck des Vereins muss klar und rechtlich zulässig definiert sein. Darüber hinaus bedarf es einer schriftlichen Vereinssatzung, die zwingende Angaben (§ 57 BGB) wie Name, Sitz, Zweck des Vereins sowie die Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder und über die Bildung des Vorstandes enthalten muss. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, wofür die notarielle Beglaubigung des Vorstands und eine ordnungsgemäße Gründungsversammlung erforderlich sind. Zu beachten ist zudem, dass keine gemeinwohlgefährdenden oder gegen das Grundgesetz gerichteten Ziele verfolgt werden dürfen, da dies zur Ablehnung der Eintragung führen kann.

Können Ausländervereine als gemeinnützig anerkannt werden und welche steuerlichen Vorteile ergeben sich daraus?

Ausländervereine können grundsätzlich als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) anerkannt werden, sofern ihre Zwecke mit den in der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannten Zielen (wie Förderung der Völkerverständigung, Integration, Bildungsarbeit etc.) übereinstimmen und die tatsächliche Geschäftsführung diesen Zielen entspricht. Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt nach Prüfung der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung anerkannt. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit und kann Spendenbescheinigungen ausstellen, die den Spendern steuerliche Vorteile verschaffen. Zudem gelten reduzierte Umsatzsteuersätze für bestimmte Tätigkeiten. Die Einhaltung der Gemeinnützigkeit wird regelmäßig durch das Finanzamt überprüft.

Gibt es besondere Melde- oder Berichtspflichten für Ausländervereine gegenüber Behörden?

Ja, insbesondere dann, wenn es sich um einen eingetragenen Verein (e.V.) handelt. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Eintragung ins Vereinsregister sowie die jährliche Einreichung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses und ggf. Jahresberichte bei der Mitgliederversammlung. Gemeinnützige Vereine müssen dem Finanzamt regelmäßig die ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen (alle 3 Jahre im Rahmen einer Körperschaftsteuererklärung mit Tätigkeits- und Finanzbericht). Ergibt sich ein Verdacht auf verfassungsfeindliche Aktivitäten, können Ausländervereine zudem in das Blickfeld des Verfassungsschutzes geraten und spezielle Berichtspflichten auferlegt bekommen. Darüber hinaus steht die Polizei gemäß § 13 VereinsG ein Informations- und Zutrittsrecht bei Vereinsveranstaltungen zu, sofern öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet erscheinen.

Unterliegen Ausländervereine besonderen Beschränkungen nach dem Vereinsgesetz (VereinsG)?

Ja, das Vereinsgesetz (§§ 14-16 VereinsG) sieht für sogenannte Ausländervereine – also Vereine, deren Mitglieder oder leitendes Personal mehrheitlich keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Sitz und Tätigkeit auf Ausländer ausgerichtet ist – besondere Pflichten vor. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit eines Vereinsverbotes durch die Innenbehörden (§ 14 VereinsG), wenn von dem Verein Aktivitäten ausgehen, die sich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, gegen Strafgesetze oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Darüber hinaus können nach § 15 VereinsG behördliche Maßnahmen wie Mitteilungspflichten oder das Verbot bestimmter Veranstaltungen und Versammlungen angeordnet werden. Einige Ausländervereine müssen ihre Satzung in deutscher Sprache der Behörde vorlegen (§ 21 VereinsG).

Welche Haftungsregelungen gelten für Vorstandsmitglieder in Ausländervereinen?

Für Vorstandsmitglieder gelten die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 31a BGB). Diese besagen, dass Vorstandsmitglieder ehrenamtlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, also nicht bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus ihrer Vereinstätigkeit belangt werden können. Allerdings muss auch ein Ausländerverein eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen. Werden steuerrechtliche, vereinsrechtliche oder sonstige gesetzliche Pflichten (zum Beispiel das Einhalten von Berichtspflichten) verletzt, kann eine persönliche Haftung der Verantwortlichen entstehen. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich dabei unabhängig von der Nationalität der Vorstandsmitglieder.

Welche Regelungen gelten für Mitgliederversammlungen und Satzungsänderungen in Ausländervereinen?

Für Mitgliederversammlungen in Ausländervereinen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 32 BGB). Beschlüsse sind grundsätzlich in der Versammlung der Mitglieder zu fassen, sofern nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Satzungsänderungen können nur mit der in der Satzung dafür vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden; mindestens aber ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes regelt (§ 33 BGB). Änderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die Vereinssprache kann in der Satzung geregelt werden – ist aber für die äußeren Belange, insbesondere bei behördlichen Verfahren, eine deutsche Übersetzung erforderlich.

Können für Ausländervereine Fördermittel beantragt werden und welche rechtlichen Vorgaben sind dabei zu beachten?

Ausländervereine haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichen Fördermitteln auf kommunaler, Landes-, Bundes- oder EU-Ebene, sofern diese den jeweiligen Förderkriterien entsprechen. Üblicherweise ist die Rechtsform des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins Voraussetzung. Die Satzung, das Vereinsregister und die Nachweise der Gemeinnützigkeit sind vorzulegen. Bei Mittelabruf sind die Vorgaben der jeweiligen Fördermittelgeber zu beachten, inklusive Verwendungsnachweis und ggf. Einhalten besonderer Antikorruptions- und Transparenzrichtlinien. Fördermittel dürfen ausschließlich für die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden; eine zweckwidrige Verwendung kann Rückforderungsansprüche nach sich ziehen.