Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Rechtsbegriffe (allgemein)»Auskunft, behördliche

Auskunft, behördliche

Begriff und Einordnung der behördlichen Auskunft

Die behördliche Auskunft bezeichnet die Mitteilung von Informationen durch eine öffentliche Stelle. Sie umfasst zum einen Auskünfte, die eine Behörde gegenüber Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen oder der Öffentlichkeit erteilt, und zum anderen Auskünfte, die eine Behörde von privaten oder anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Begriff ist damit sowohl als Leistungsangebot der Verwaltung (Transparenz und Information) als auch als Ermittlungs- und Kontrollinstrument (Mitwirkung und Datenerhebung) zu verstehen.

Doppelte Perspektive: Auskunft erteilen und Auskunft verlangen

Behörden erteilen Auskünfte, um Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen, Transparenz zu fördern und Informationsrechte zu erfüllen. Gleichzeitig verlangen Behörden Auskünfte, um gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen, etwa zur Gefahrenabwehr, Aufsicht, Erhebung von Abgaben oder zur Durchführung von Verwaltungsverfahren. Beide Richtungen unterliegen rechtlichen Grenzen, Schutzpflichten und Verfahrensanforderungen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Akteneinsicht: Einsicht in vollständige Vorgänge; die behördliche Auskunft ist demgegenüber eine inhaltliche Mitteilung einzelner Informationen.
  • Bescheinigung/Zeugnis: Formelle Bestätigung eines rechtlich relevanten Sachverhalts; die Auskunft ist regelmäßig formloser und kann erläuternden Charakter haben.
  • Stellungnahme: Bewertung eines Sachverhalts durch die Behörde; die Auskunft kann Tatsachen mitteilen, ohne eine rechtliche Würdigung vorzunehmen.

Auskunftserteilung durch Behörden an die Öffentlichkeit

Die Auskunftserteilung dient dem Zugang zu amtlichen Informationen, der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und der Vertrauensbildung. Sie wird von allgemeinen Transparenz- und Informationsregeln, von spezialgesetzlichen Informationszugangsrechten sowie von besonderen Öffentlichkeitsregimen (z. B. im Umwelt- und Verbraucherbereich) geprägt.

Reichweite und adressierte Personengruppen

Je nach Regelungsbereich können Einzelpersonen, Medien, Verbände oder die Allgemeinheit Auskunft verlangen. Der Informationsanspruch kann allgemein (jedermann) oder gruppenbezogen (z. B. Betroffene eines Verfahrens) ausgestaltet sein. Er umfasst häufig amtliche Informationen in dokumentierter Form, teilweise auch Wissen von Bediensteten, soweit es dienstlich erlangt wurde.

Antrag, Form und Zugang

Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. In vielen Bereichen genügt eine formlose Anfrage. Der Zugang wird zunehmend digital, etwa über Portale, E-Mail oder offene Datenschnittstellen. In bestimmten Materien sind Mindestangaben, Identitätsnachweis oder Begründungen vorgesehen, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden.

Fristen und Gebühren

Für die Auskunftserteilung bestehen typisierte Bearbeitungsfristen. In komplexen Fällen sind Verlängerungen möglich. Es können Gebühren und Auslagen anfallen, insbesondere bei umfangreicher Suche, Sichtung, Aufbereitung oder Vervielfältigung. Gebührenfreiheit ist in bestimmten Konstellationen vorgesehen, etwa für einfache Auskünfte oder im öffentlichen Interesse.

Inhalt, Format und Barrierefreiheit

Auskunft kann als Text, Datenexport, Kopie, Auszug, Statistik oder Verweis auf veröffentlichte Quellen erfolgen. Gute Verwaltungspraxis umfasst verständliche Darstellung, nachvollziehbare Begründung und – sofern einschlägig – barrierefreie Zugänglichkeit. Sprachfassungen richten sich nach den geltenden Sprach- und Verwaltungsvorschriften.

Grenzen und Ausschlussgründe

Die Auskunftserteilung findet dort Grenzen, wo übergeordnete Schutzgüter berührt sind. Häufige Ausschluss- oder Beschränkungsgründe sind:

Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Informationen unterliegen dem Grundsatz der Zweckbindung und Erforderlichkeit. Eine Weitergabe bedarf einer geeigneten Rechtsgrundlage oder Einwilligung. Anonymisierung und Schwärzung sind Mittel, um Auskunft trotz Datenschutz zu ermöglichen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Wirtschaftlich sensible Informationen von Unternehmen werden vor Offenlegung geschützt, wenn ihre Offenbarung Wettbewerbsnachteile begründen könnte. Eine Interessenabwägung kann erforderlich sein.

Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Staates

Informationen, deren Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit, laufende Ermittlungen, Kontroll- und Prüfverfahren oder die Verhandlungsposition der Verwaltung beeinträchtigen würde, sind typischerweise ausgenommen oder nur eingeschränkt zugänglich.

Rechte Dritter und geistiges Eigentum

Urheber- und Schutzrechte können die Weitergabe von Dokumenten oder Daten limitieren. Nutzungen sind ggf. auf Einsichtnahme oder bestimmte Formate beschränkt.

Teilweise Auskunft, Schwärzung und Anonymisierung

Ist eine vollständige Auskunft nicht möglich, kommt eine teilweise Offenlegung in Betracht. Üblich sind Schwärzungen, Herausgabe von Auszügen oder aggregierten Daten, wenn dadurch geschützte Inhalte unkenntlich gemacht werden können.

Überwiegendes öffentliches Interesse

In manchen Bereichen kann ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit zu einer erweiterten Auskunft führen. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Belange und wird einzelfallbezogen beurteilt.

Proaktive Veröffentlichung und Open Data

Neben der anlassbezogenen Auskunft betreiben Behörden aktive Veröffentlichung, etwa von Berichten, Statistiken, Verzeichnissen oder Datensätzen. Offene Daten fördern Nachnutzung, Innovation und Teilhabe, stehen jedoch unter den genannten Schutzvorbehalten.

Auskunftsverlangen von Behörden gegenüber Privaten

Behörden können Auskünfte einholen, um gesetzliche Aufgaben zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Aufsicht, Gefahrenabwehr, Abgabenerhebung, Statistik, Marktüberwachung und Genehmigungs- oder Leistungsverwaltung.

Zweckbindung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Auskunftsverlangen müssen einem legitimen Zweck dienen, geeignet sein und das mildeste Mittel darstellen. Sie sollen in Inhalt, Umfang und Zeitpunkt auf das Notwendige begrenzt sein.

Mitwirkungspflichten und Folgen bei Nichtmitwirkung

In bestimmten Bereichen bestehen Mitwirkungspflichten. Bei Nicht- oder Falschangaben können Sanktionen vorgesehen sein. Deren Ausgestaltung variiert je nach Materie und Intensität des Eingriffs.

Form, Bekanntgabe und Fristsetzung

Auskunftsverlangen werden regelmäßig schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben. Sie enthalten üblicherweise Zweck, Rechtsgrundlage im Allgemeinen, Umfang, Frist und Hinweise zu Folgen einer Nichtbefolgung.

Aussageverweigerungsrechte und Schutz vor Selbstbelastung

Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen Angaben verweigern, insbesondere wenn sie sich selbst oder nahestehende Personen belasten würden. Solche Schutzrechte sind bei der Anforderung und Verwertung von Auskünften zu beachten.

Zusammenarbeit zwischen Behörden (Amtshilfe)

Behörden unterstützen sich gegenseitig durch Informationsübermittlung, sofern dies zweckgebunden und rechtlich zulässig ist. Dabei gelten Grundsätze der Datenminimierung, Protokollierung und Vertraulichkeit.

Besondere Bereiche der behördlichen Auskunft

Presse- und Medienauskunft

Medien können besondere Informationsrechte geltend machen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Zugleich sind Schutzgüter wie Datenschutz, Betriebsgeheimnisse und laufende Verfahren zu beachten.

Umwelt- und Verbraucherinformationen

Für Umwelt- und Verbraucherinformationen bestehen teils weitreichende Zugangsrechte mit besonderem Gewicht des öffentlichen Interesses. Gleichwohl gelten Ausnahmen, etwa bei Sicherheitsbelangen oder Geschäftsgeheimnissen.

Sozial- und Gesundheitsverwaltung

In diesen Bereichen ist der Schutz sensibler personenbezogener Daten besonders ausgeprägt. Auskünfte erfolgen häufig nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder bei nachgewiesener Berechtigung.

Finanz- und Steuerverwaltung

Es gelten gesteigerte Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit. Auskünfte an Dritte sind typischerweise stark eingeschränkt; Auskunftsverlangen gegenüber Betroffenen unterliegen besonderen Mitwirkungspflichten und Schutzrechten.

Sicherheitsbehörden

Die Informationspraxis ist von Geheimhaltungsinteressen, Ermittlungsnotwendigkeiten und Gefahrenabwehr geprägt. Offenlegung kann beschränkt oder aufgeschoben sein, um Maßnahmen nicht zu gefährden.

Rechtsschutz, Begründung und Kontrolle

Entscheidungen über Auskunftsanträge sind begründungspflichtig. Ablehnungen oder Beschränkungen müssen die tragenden Erwägungen erkennen lassen. Es bestehen verwaltungsinterne Überprüfungsmechanismen sowie die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle. Aufsichtsbehörden und Transparenzstellen können zusätzlich eine Rolle spielen. Kostenentscheidungen richten sich nach dem Aufwand und den einschlägigen Kostengrundsätzen.

Typischer Ablauf der Auskunftserteilung

  • Eingang einer Anfrage bei der zuständigen Stelle
  • Prüfung der Zuständigkeit, des Umfangs und etwaiger Ausschlussgründe
  • Beteiligung Dritter, sofern deren Interessen betroffen sein können
  • Entscheidung über vollständige, teilweise oder abgelehnte Auskunft
  • Erteilung der Auskunft mit Begründung, Angaben zu Gebühren und Rechtsbehelfen

Internationale und europäische Bezüge

Europäische Vorgaben prägen Transparenz, Datenschutz und den Zugang zu Umweltinformationen. Grenzüberschreitende Sachverhalte können Kooperation zwischen Behörden verschiedener Staaten erfordern. Sprach- und Formatfragen richten sich nach den einschlägigen Verwaltungs- und Verfahrensregeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur behördlichen Auskunft

Was bedeutet „behördliche Auskunft“ im engeren Sinne?

Darunter versteht man die Mitteilung von Informationen durch eine öffentliche Stelle zu amtlichen Angelegenheiten. Dies kann Fragen der Öffentlichkeit, betroffener Personen oder Medien betreffen und reicht von einfachen Sachinformationen bis zu Datenauszügen.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf behördliche Auskunft?

Je nach Regelungsbereich können alle Personen („Jedermann“), bestimmte Gruppen wie Medien oder nur Verfahrensbeteiligte Auskunft erhalten. Der konkrete Kreis der Berechtigten hängt von der Art der Information und dem jeweiligen Rechtsbereich ab.

Welche Gründe können eine Auskunft ablehnen oder einschränken?

Häufige Gründe sind der Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die öffentliche Sicherheit, laufende Verfahren, interne Beratung sowie Rechte Dritter wie Urheberrechte. In solchen Fällen kommen Teilzugang, Schwärzungen oder Aggregationen in Betracht.

Wie schnell muss eine Behörde Auskunft erteilen?

Es bestehen typisierte Bearbeitungsfristen, die je nach Komplexität und Beteiligung Dritter variieren. In einfachen Fällen erfolgt die Auskunft zeitnah; in komplexen Fällen sind Fristverlängerungen möglich, die mitzuteilen sind.

Fallen für eine behördliche Auskunft Gebühren an?

Gebühren können insbesondere bei größerem Recherche-, Prüf- und Aufbereitungsaufwand anfallen. Für einfache Auskünfte oder in bestimmten öffentlichen Interesse-Konstellationen ist eine Gebührenfreiheit möglich. Auslagen, etwa für Kopien, können gesondert erhoben werden.

Worin liegt der Unterschied zwischen Auskunft und Akteneinsicht?

Die Auskunft ist eine inhaltliche Information zu einzelnen Punkten, während Akteneinsicht die Einsicht in vollständige Vorgänge oder Dokumente ermöglicht. Die Zugangsvoraussetzungen und Schutzmechanismen können sich unterscheiden.

Welche Rechte bestehen bei einem Auskunftsverlangen der Behörde?

Auskunftsverlangen unterliegen Zweckbindung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Es können Aussageverweigerungsrechte bestehen, insbesondere zum Schutz vor Selbstbelastung. Form, Fristen und mögliche Folgen einer Nichtbefolgung sind in der Regel kenntlich zu machen.